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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 10 JANUARI 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 10 JANVIER 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 10 januari 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit | l'arrêté royal du 10 janvier 2012 portant règlement général sur les |
van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen | conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules |
waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun | automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les |
veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad 20 februari | accessoire de sécurité (Moniteur belge du 20 février 2012). |
2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
10. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass |
vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern. Diese Abänderung | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern. Diese Abänderung |
ist für die Umsetzung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. | ist für die Umsetzung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. |
Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen | Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der | Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der |
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen | Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen |
Fortschritt erforderlich. | Fortschritt erforderlich. |
Der technische Fortschritt, der die Automobilindustrie in den | Der technische Fortschritt, der die Automobilindustrie in den |
vergangenen Jahren gekennzeichnet hat, mit dem Interesse die | vergangenen Jahren gekennzeichnet hat, mit dem Interesse die |
Verkehrssicherheit und den Umweltschutz immer weiter zu verbessern, | Verkehrssicherheit und den Umweltschutz immer weiter zu verbessern, |
führt ebenfalls dazu, dass mit gewissen Elementen bei der technischen | führt ebenfalls dazu, dass mit gewissen Elementen bei der technischen |
Kontrolle von Fahrzeugen Rechnung getragen werden muss. | Kontrolle von Fahrzeugen Rechnung getragen werden muss. |
In diesem Sinne werden dann auch in erster Linie die Fahrzeugsysteme | In diesem Sinne werden dann auch in erster Linie die Fahrzeugsysteme |
und -bestandteile, die bei einer technischen Kontrolle überprüft | und -bestandteile, die bei einer technischen Kontrolle überprüft |
werden müssen sowie die Kriterien, anhand derer bestimmt werden muss, | werden müssen sowie die Kriterien, anhand derer bestimmt werden muss, |
ob der Zustand des Fahrzeugs annehmbar ist, abgeändert. | ob der Zustand des Fahrzeugs annehmbar ist, abgeändert. |
Um eine weiterführende Harmonisierung der technischen Kontrolle auf | Um eine weiterführende Harmonisierung der technischen Kontrolle auf |
dem Gebiet der zu kontrollierenden Punkte zu erreichen, wurden die | dem Gebiet der zu kontrollierenden Punkte zu erreichen, wurden die |
Kontrollmethoden ebenfalls definiert. | Kontrollmethoden ebenfalls definiert. |
Die Prüfbescheinigung muss all diese Daten widerspiegeln, sodass sich | Die Prüfbescheinigung muss all diese Daten widerspiegeln, sodass sich |
ebenfalls eine Anpassung der auf der Prüfbescheinigung genannten | ebenfalls eine Anpassung der auf der Prüfbescheinigung genannten |
Elemente anbietet. | Elemente anbietet. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 2 ändert Artikel 23novies Paragraph 3 des derzeitigen Erlasses | Artikel 2 ändert Artikel 23novies Paragraph 3 des derzeitigen Erlasses |
ab, der die auf der Prüfbescheinigung zu nennenden Angaben bestimmt. | ab, der die auf der Prüfbescheinigung zu nennenden Angaben bestimmt. |
Artikel 4 hat hinsichtlich der derzeitigen Anlagen des Königlichen | Artikel 4 hat hinsichtlich der derzeitigen Anlagen des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zum Ziel, die derzeitige Anlage 15 durch | Erlasses vom 15. März 1968 zum Ziel, die derzeitige Anlage 15 durch |
eine neue Anlage 15 zu ersetzen. Diese neue Anlage 15 übernimmt den | eine neue Anlage 15 zu ersetzen. Diese neue Anlage 15 übernimmt den |
neuen Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG und beschreibt die | neuen Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG und beschreibt die |
Kontrollpunkte ebenso wie die Kontrollmethoden und die Mängel. | Kontrollpunkte ebenso wie die Kontrollmethoden und die Mängel. |
Artikel 5 hat in Analogie zur abgeänderten Anlage 15 zum Ziel, Anlage | Artikel 5 hat in Analogie zur abgeänderten Anlage 15 zum Ziel, Anlage |
41 abzuändern und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der | 41 abzuändern und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der |
Richtlinie 2010/48/EU zu bringen. | Richtlinie 2010/48/EU zu bringen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
10. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April | Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April |
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen | 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Juli 2000; | Erlass vom 20. Juli 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör; | Sicherheitszubehör; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses |
Verwaltung-Industrie vom 4. Oktober 2011; | Verwaltung-Industrie vom 4. Oktober 2011; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.374/4 des Staatsrates, das am 24. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.374/4 des Staatsrates, das am 24. |
Oktober 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | Oktober 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres |
Staatssekretärs für Mobilität, | Staatssekretärs für Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2010/48/EU der | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2010/48/EU der |
Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG | Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die |
technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an | technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an |
den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um. | den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um. |
Art. 2 - In Artikel 23novies des Königlichen Erlasses vom 15. März | Art. 2 - In Artikel 23novies des Königlichen Erlasses vom 15. März |
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. | ihr Sicherheitszubehör, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. |
Dezember 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. | Dezember 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. |
März 2003, 26. April 2006 und 1. Juni 2011, wird Paragraph 3 durch | März 2003, 26. April 2006 und 1. Juni 2011, wird Paragraph 3 durch |
einen neuen Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut ersetzt: | einen neuen Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
« § 3 - Eine Prüfbescheinigung wird nach jeder vollständigen Kontrolle | « § 3 - Eine Prüfbescheinigung wird nach jeder vollständigen Kontrolle |
oder Teilkontrolle ausgestellt, ausser im Falle einer Sichtkontrolle | oder Teilkontrolle ausgestellt, ausser im Falle einer Sichtkontrolle |
des Fahrzeugs, die zur Ausstellung des Dokuments « Sichtkontrolle des | des Fahrzeugs, die zur Ausstellung des Dokuments « Sichtkontrolle des |
Fahrzeugs » führt. | Fahrzeugs » führt. |
Sie enthält mindestens: | Sie enthält mindestens: |
1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN); | 1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN); |
2. das amtliche Kennzeichen und das Symbol des Zulassungslandes; | 2. das amtliche Kennzeichen und das Symbol des Zulassungslandes; |
3. der Ort und das Datum der technischen Kontrolle; | 3. der Ort und das Datum der technischen Kontrolle; |
4. den bei der vorhergehenden und der heutigen vollständigen Kontrolle | 4. den bei der vorhergehenden und der heutigen vollständigen Kontrolle |
abgelesenen Kilometerstand (falls verfügbar); | abgelesenen Kilometerstand (falls verfügbar); |
5. die Fahrzeugklasse (falls verfügbar); | 5. die Fahrzeugklasse (falls verfügbar); |
6. für Kleinbusse und Taxis: die Anzahl Sitzplätze ausser dem | 6. für Kleinbusse und Taxis: die Anzahl Sitzplätze ausser dem |
Fahrersitz; | Fahrersitz; |
7. die festgestellten Mängel und deren Kategorie; | 7. die festgestellten Mängel und deren Kategorie; |
8. die eventuellen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die | 8. die eventuellen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die |
Verordnungsbestimmungen; | Verordnungsbestimmungen; |
9. die allgemeine Beurteilung des Fahrzeugs; | 9. die allgemeine Beurteilung des Fahrzeugs; |
10. Angaben in Bezug auf Kontrollen, denen das Fahrzeug aufgrund | 10. Angaben in Bezug auf Kontrollen, denen das Fahrzeug aufgrund |
anderer Verordnungsbestimmungen unterliegt; | anderer Verordnungsbestimmungen unterliegt; |
11. bestimmte, von der Einrichtung für spätere Kontrollen als nützlich | 11. bestimmte, von der Einrichtung für spätere Kontrollen als nützlich |
erachtete Informationen; | erachtete Informationen; |
12. das Datum der nächsten regelmässigen Kontrolle; | 12. das Datum der nächsten regelmässigen Kontrolle; |
13. die Identifikationsangaben über die zugelassene Einrichtung, die | 13. die Identifikationsangaben über die zugelassene Einrichtung, die |
die Kontrolle durchgeführt hat, die Unterschrift oder Identifikation | die Kontrolle durchgeführt hat, die Unterschrift oder Identifikation |
des für die Kontrolle zuständigen Kontrolleurs inbegriffen. » | des für die Kontrolle zuständigen Kontrolleurs inbegriffen. » |
Art. 3 - In Artikel 23undecies Punkt 3 desselben Königlichen Erlasses, | Art. 3 - In Artikel 23undecies Punkt 3 desselben Königlichen Erlasses, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. November 2009, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. November 2009, werden |
die Wörter « anlässlich der ersten regelmässigen Kontrolle eines | die Wörter « anlässlich der ersten regelmässigen Kontrolle eines |
Fahrzeugs mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse: » durch die Wörter « | Fahrzeugs mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse: » durch die Wörter « |
anlässlich der ersten regelmässigen oder vollständigen Kontrolle, | anlässlich der ersten regelmässigen oder vollständigen Kontrolle, |
sowie anlässlich der ersten dieser Kontrollen nach der Zulassung auf | sowie anlässlich der ersten dieser Kontrollen nach der Zulassung auf |
den Namen eines anderen Inhabers, eines Fahrzeugs mit einer | den Namen eines anderen Inhabers, eines Fahrzeugs mit einer |
höchstzulässigen Gesamtmasse: » ersetzt. | höchstzulässigen Gesamtmasse: » ersetzt. |
Art. 4 - Anlage 15 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 4 - Anlage 15 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 25. September 2002, 17. März 2003, 15. Februar | Königlichen Erlasse vom 25. September 2002, 17. März 2003, 15. Februar |
2006 und 17. März 2009, wird durch eine neue Anlage 15 gemäss der dem | 2006 und 17. März 2009, wird durch eine neue Anlage 15 gemäss der dem |
vorliegenden Erlass beigefügten Anlage 1 ersetzt. | vorliegenden Erlass beigefügten Anlage 1 ersetzt. |
Art. 5 - Anlage 41 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen | Art. 5 - Anlage 41 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 1. Juni 2011, wird durch eine neue Anlage 41 gemäss der dem | Erlass vom 1. Juni 2011, wird durch eine neue Anlage 41 gemäss der dem |
vorliegenden Erlass beigefügten Anlage 2 ersetzt. | vorliegenden Erlass beigefügten Anlage 2 ersetzt. |
Art. 6 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft. | Art. 6 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft. |
Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung des | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
Zur Einsichtnahme der Tabelle, siehe Bild | Zur Einsichtnahme der Tabelle, siehe Bild |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. | Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung des | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
Zur Einsichtnahme der Tabelle, siehe Bild | Zur Einsichtnahme der Tabelle, siehe Bild |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. | Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |