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Koninklijk Besluit van 10 februari 2008
gepubliceerd op 08 april 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000305
pub.
08/04/2008
prom.
10/02/2008
ELI
eli/besluit/2008/02/10/2008000305/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 februari 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung, insbesondere des Artikels 45, abgeändert durch die Gesetze vom 26.

März 1999 und 23. Dezember 2005, und des Artikels 46, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz vom 3.

Juni 2007, insbesondere des Artikels 224;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere der Artikel 91 und 94;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.536 des Nationalen Arbeitsrates vom 30. November 2005; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.573 des Zentralen Wirtschaftsrates und des Nationalen Arbeitsrates vom 21. November 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Dezember 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.

Januar 2007;

Aufgrund des Gutachtens 42.313/1 des Staatsrates vom 12. März 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 91 Buchstabe B des Königlichen Erlasses vom 30.

Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Punkt I Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. am Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres: Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer. Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht, Ausbildungsniveau und Berufskategorie gemacht werden.

Was Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Personen betrifft, werden in dieser Aufstellung für das betreffende Geschäftsjahr und gesondert für beide Kategorien durchschnittliche Beschäftigtenzahl, Anzahl geleisteter Arbeitsstunden und Aufwand für die Gesellschaft angegeben. » 2. Punkt II wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « II.Tabelle der Personalveränderungen im betreffenden Geschäftsjahr 1. Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, die im betreffenden Geschäftsjahr im Personalregister eingetragen wurden. Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags gemacht werden, 2. Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, für die im betreffenden Geschäftsjahr das Beschäftigungsende im Personalregister eingetragen wurde.Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags und einem der folgenden Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemacht werden: Pension, Frühpension, Entlassung oder sonstiger Grund, mit gesonderter Angabe der Anzahl Personen, die weiterhin - zumindest halbtags - für die Gesellschaft als Selbständige arbeiten. » 3. Punkt III wird aufgehoben.4. Punkt IV wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « III.Aufstellung mit Auskünften über Ausbildungsaktivitäten, die die Arbeitnehmer besucht haben und deren Aufwand teilweise oder vollständig zu Lasten des Arbeitgebers geht.

Diese Ausbildungen werden in berufliche Weiterbildungen und berufliche Erstausbildungen aufgeteilt.

Unter beruflicher Weiterbildung ist die Ausbildung zu verstehen, die von einem oder mehreren Personalmitgliedern besucht wird, im Voraus geplant ist und die Erweiterung der Kenntnisse der Arbeitnehmer oder die Verbesserung ihrer Fertigkeiten bezweckt.

Die berufliche Weiterbildung ist wie folgt unterteilt: 1. formelle Weiterbildung, 2.informelle Weiterbildung.

Unter formeller beruflicher Weiterbildung sind Unterrichte und Praktika zu verstehen, die von Ausbildern und Referenten konzipiert werden. Diese Ausbildungen werden durch einen hohen Grad an Organisation seitens des Ausbilders oder der Ausbildungseinrichtung gekennzeichnet. Sie finden an einem vom Arbeitsplatz deutlich getrennten Ort statt. Diese Ausbildungen richten sich an eine Gruppe von Auszubildenden und gegebenenfalls wird eine Bescheinigung über die Ausbildungsteilnahme ausgestellt.

Diese Ausbildungen können von dem Unternehmen selbst oder von einer Einrichtung ausserhalb des betreffenden Unternehmens konzipiert und verwaltet werden.

Unter informeller beruflicher Weiterbildung sind andere Ausbildungsaktivitäten als die vorerwähnten Aktivitäten zu verstehen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Diese Ausbildungen werden durch einen hohen Grad an Selbstorganisation seitens des individuellen Auszubildenden oder einer Gruppe von Auszubildenden gekennzeichnet. Der Inhalt wird aufgrund der individuellen Bedürfnisse des Auszubildenden am Arbeitsplatz festgelegt.

Unter beruflicher Erstausbildung ist die Ausbildung zu verstehen, die Personen, die in einem alternierenden System Ausbildung/Arbeit im Unternehmen beschäftigt sind, erteilt wird und die die Erlangung eines Diploms oder eines offiziellen Zeugnisses zum Zweck hat. Diese Ausbildung dauert mindestens sechs Monate.

Für jede vorerwähnte Art der Ausbildung werden in der Aufstellung pro Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die die Ausbildung besucht haben, die Anzahl Stunden der besuchten Ausbildung und der Aufwand dieser Ausbildungen angegeben.

Für die formelle berufliche Weiterbildung wird pro Geschlecht Folgendes angegeben: - Bruttokosten der Weiterbildung, die dem mit dieser Weiterbildung direkt verbundenen Aufwand entsprechen, - gezahlte Beiträge und/oder Einzahlungen an Kollektivfonds im Rahmen dieser Ausbildung, - Zuschüsse und andere finanzielle Vorteile, die dem Unternehmen im Rahmen dieser Ausbildung bewilligt werden, - Nettokosten der Weiterbildung, die aus der Summe der Bruttokosten, der gezahlten Beiträge und der Einzahlungen an Kollektivfonds abzüglich der Zuschüsse und anderen finanziellen Vorteile, die dem Unternehmen im Rahmen dieser Ausbildung bewilligt werden, bestehen.

Was informelle Weiterbildung und Erstausbildung betrifft, werden pro Geschlecht die Nettokosten jeder dieser Ausbildungen angegeben. » 5. Punkt V wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 94 Buchstabe B des Königlichen Erlasses vom 30.

Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Punkt I wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « I.Aufstellung der im Personalregister eingetragenen Arbeitnehmer In dieser Aufstellung wird Folgendes angegeben: 1. für den betreffenden Zeitraum: - durchschnittliche Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer für das betreffende Geschäftsjahr und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Anzahl der von den Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden und Gesamtanzahl geleisteter Arbeitsstunden für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Personalaufwand im betreffenden Geschäftsjahr für Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und gesamter Personalaufwand für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr. Letztere Rubrik muss nicht ausgefüllt werden, wenn eine einzige Person betroffen ist, 2. am Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres: Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer.Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht, Ausbildungsniveau und Berufskategorie gemacht werden. » 2. Punkt III wird aufgehoben.3. Punkt IV wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « III.Aufstellung mit Auskünften über Ausbildungsaktivitäten, die die Arbeitnehmer besucht haben und deren Aufwand teilweise oder vollständig zu Lasten des Arbeitgebers geht.

Diese Ausbildungen werden in berufliche Weiterbildungen und berufliche Erstausbildungen aufgeteilt.

Unter beruflicher Weiterbildung ist die Ausbildung zu verstehen, die von einem oder mehreren Personalmitgliedern besucht wird, im Voraus geplant ist und die Erweiterung der Kenntnisse der Arbeitnehmer oder die Verbesserung ihrer Fertigkeiten bezweckt.

Die berufliche Weiterbildung ist wie folgt unterteilt: 1. formelle Weiterbildung, 2.informelle Weiterbildung.

Unter formeller beruflicher Weiterbildung sind Unterrichte und Praktika zu verstehen, die von Ausbildern und Referenten konzipiert werden. Diese Ausbildungen werden durch einen hohen Grad an Organisation seitens des Ausbilders oder der Ausbildungseinrichtung gekennzeichnet. Sie finden an einem vom Arbeitsplatz deutlich getrennten Ort statt. Diese Ausbildungen richten sich an eine Gruppe von Auszubildenden und gegebenenfalls wird eine Bescheinigung über die Ausbildungsteilnahme ausgestellt.

Diese Ausbildungen können von dem Unternehmen selbst oder von einer Einrichtung ausserhalb des betreffenden Unternehmens konzipiert und verwaltet werden.

Unter informeller beruflicher Weiterbildung sind andere Ausbildungsaktivitäten als die vorerwähnten Aktivitäten zu verstehen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Diese Ausbildungen werden durch einen hohen Grad an Selbstorganisation seitens des individuellen Auszubildenden oder einer Gruppe von Auszubildenden gekennzeichnet. Der Inhalt wird aufgrund der individuellen Bedürfnisse des Auszubildenden am Arbeitsplatz festgelegt.

Unter beruflicher Erstausbildung ist die Ausbildung zu verstehen, die Personen, die in einem alternierenden System Ausbildung/Arbeit im Unternehmen beschäftigt sind, erteilt wird und die die Erlangung eines Diploms oder eines offiziellen Zeugnisses zum Zweck hat. Diese Ausbildung dauert mindestens sechs Monate.

Für jede vorerwähnte Art der Ausbildung werden in der Aufstellung pro Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die die Ausbildung besucht haben, die Anzahl Stunden der besuchten Ausbildung und der Aufwand dieser Ausbildungen angegeben.

Für die formelle berufliche Weiterbildung wird pro Geschlecht Folgendes angegeben: - Bruttokosten der Weiterbildung, die dem mit dieser Weiterbildung direkt verbundenen Aufwand entsprechen, - gezahlte Beiträge und/oder Einzahlungen an Kollektivfonds im Rahmen dieser Ausbildung, - Zuschüsse und andere finanzielle Vorteile, die dem Unternehmen im Rahmen dieser Ausbildung bewilligt werden, - Nettokosten der Weiterbildung, die aus der Summe der Bruttokosten, der gezahlten Beiträge und der Einzahlungen an Kollektivfonds abzüglich der Zuschüsse und anderen finanziellen Vorteile, die dem Unternehmen im Rahmen dieser Ausbildung bewilligt werden, bestehen.

Was informelle Weiterbildung und Erstausbildung betrifft, werden pro Geschlecht die Nettokosten jeder dieser Ausbildungen angegeben. » 4. Punkt V wird aufgehoben. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens von Titel XIII Kapitel XIV des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung J. PIETTE

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