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Koninklijk Besluit van 10 februari 2003
gepubliceerd op 21 maart 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging inzonderheid van de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt en van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000041
pub.
21/03/2003
prom.
10/02/2003
ELI
eli/besluit/2003/02/10/2003000041/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging inzonderheid van de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt en van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van de artikelen 1 en 17 van de wet van 5 maart 1998 betreffende de voorwaardelijke invrijheidstelling en tot wijziging van de wet van 9 april 1930 tot bescherming van de maatschappij tegen de abnormalen en de gewoontemisdadigers, vervangen door de wet van 1 juli 1964; - van de wet van 22 december 2000 tot invoeging van een artikel 257bis in de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus; - van de wet van 2 april 2001 tot wijziging van de wet op het politieambt, de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus, en tot wijziging van overige wetten inzake de inplaatsstelling van de nieuwe politiestructuren; - van de wet van 2 april 2001 tot wijziging van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus en tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973; - van titel V, hoofdstuk II, van de programmawet van 19 juli 2001 voor het begrotingsjaar 2001; - van titel IX, hoofdstuk II, van de programmawet van 30 december 2001; opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 6 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de artikelen 1 en 17 van de wet van 5 maart 1998 betreffende de voorwaardelijke invrijheidstelling en tot wijziging van de wet van 9 april 1930 tot bescherming van de maatschappij tegen de abnormalen en de gewoontemisdadigers, vervangen door de wet van 1 juli 1964; - van de wet van 22 december 2000 tot invoeging van een artikel 257bis in de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus; - van de wet van 2 april 2001 tot wijziging van de wet op het politieambt, de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus, en tot wijziging van overige wetten inzake de inplaatsstelling van de nieuwe politiestructuren; - van de wet van 2 april 2001 tot wijziging van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus en tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973; - van titel V, hoofdstuk II, van de programmawet van 19 juli 2001 voor het begrotingsjaar 2001; - van titel IX, hoofdstuk II, van de programmawet van 30 december 2001.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 MINISTERIUM DER JUSTIZ 5. MÄRZ 1998 - Gesetz über die bedingte Freilassung und zur Abänderung des Gesetzes vom 9.April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten und Gewohnheitsverbrechern, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen (...) Art. 17 - In Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Sie überwachen auch die Einhaltung der ihnen zu diesem Zweck mitgeteilten Bedingungen, die bedingt freigelassenen Verurteilten auferlegt werden. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. März 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 MINISTERIUM DER JUSTIZ 22. DEZEMBER 2000 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 257bis in das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein Artikel 257bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 257bis - In Erwartung, dass der Föderalprokurator und die Föderalmagistrate die ihnen durch das vorliegende Gesetz, das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, das Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und Artikel 47quater des Strafprozessgesetzbuches erteilten Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können, werden diese von Magistraten ausgeübt, die durch einen im Ministerrat beratenen Ministeriellen Erlass bestellt werden.

Nur die Magistrate, die je nach Fall die Bedingungen erfüllen, um zum Föderalprokurator oder zum Föderalmagistrat bestellt zu werden, kommen in Betracht. » Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 3 MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 2. APRIL 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und anderer Gesetze über die Einrichtung der neuen Polizeistrukturen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 2 - Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Die Wörter « mit den zuständigen Verwaltungen sowie mit den anderen Polizeidiensten » werden durch die Wörter « und mit den zuständigen Verwaltungen » ersetzt.

Art. 3 - Artikel 23 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Die föderale Polizei sorgt » werden durch die Wörter « Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Umständen, die lokale Polizei sorgen » ersetzt. 2. Die Wörter « angefordert wurde » werden durch die Wörter « angefordert wurden » ersetzt. Art. 4 - In Artikel 44/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird Absatz 2 durch folgende Absätze ersetzt: « Die Polizeidienste können bei der Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen und verwaltungspolizeilichen Aufträge die in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten personenbezogenen Daten gemäss den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten sammeln und verarbeiten.

Diese Informationen und Daten dürfen nur den in Artikel 5 erwähnten Behörden, den Polizeidiensten, der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei sowie den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, die sie für die Ausführung ihrer Aufträge benötigen, mitgeteilt werden. » Art. 5 - In Artikel 44/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 44/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem ersten und dem zweiten Satz wird folgender Satz eingefügt: « Durch diese Modalitäten wird insbesondere die Dauer der Aufbewahrung vorerwähnter Informationen und Daten bestimmt.» 2. Im letzten Satz werden die Wörter « eines föderalen Magistrats » durch die Wörter « des in Artikel 44/7 erwähnten Kontrollorgans » ersetzt. Art. 7 - Artikel 44/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter « Kontrolle der Verwaltung der in Artikel 44/4 Absatz 1 erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank » durch die Wörter « Kontrolle der Verarbeitung der in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten » ersetzt.2. In Absatz 5 zweiter Satz werden die Wörter « nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren » durch die Wörter « auf Vorschlag des Föderalprokurators » ersetzt.3. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Ausserdem gibt es für den Fall der Abwesenheit sowohl für den Vorsitzenden wie für jedes der Mitglieder einen Stellvertreter, der gemäss dem für die ordentlichen Mitglieder jeweils geltenden Verfahren bestellt wird.» 4. In Absatz 10 werden zwischen den Wörtern « dieses Kontrollorgans » und den Wörtern « derart fest » die Wörter « und ihrer Stellvertreter » eingefügt. Art. 8 - In Artikel 44/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter « in Artikel 44/4 Absatz 1 erwähnten föderalen Magistrat, der mit der Aufsicht beauftragt ist, » durch das Wort « Föderalprokurator » ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 44/10 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter « 44/2 Absatz 2, » gestrichen.

KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 10 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird das Wort « jährlich » durch die Wörter « alle zwei Jahre » ersetzt.

Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die spezifischen Regeln in Bezug auf die Berechnung der in Absatz 2 erwähnten verhältnismässigen Zusammensetzung.» 2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Die Anzahl Mitglieder, die jeder Gemeinderat im Polizeirat zählt, wird vom ausscheidenden Polizeirat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der vorangehenden Absätze festgelegt.» Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 18bis - Der Bürgermeister verkündet die Wahlergebnisse sofort nach der in Artikel 18 oder Artikel 19 Absatz 2 erwähnten Wahl.

Die Akte in Bezug auf die Wahl der Mitglieder des Polizeirats und deren Ersatzmitglieder wird unverzüglich von jeder Gemeinde dem ständigen Ausschuss oder dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium zugesandt.

Nur die Kandidaten können eine Beschwerde gegen diese Wahlen einreichen.

Jede Beschwerde gegen die Wahl muss zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn Tagen nach der in Absatz 1 erwähnten Verkündung der Wahlergebnisse schriftlich bei dem ständigen Ausschuss oder bei dem in Absatz 2 erwähnten Kollegium eingereicht werden.

Die Tatsache, dass die Wahl durch Ablauf der Frist oder durch Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des in Absatz 2 erwähnten Kollegiums Gültigkeit erlangt hat, wird dem betreffenden Gemeinderat und dem Polizeirat vom Gouverneur mitgeteilt. Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Polizeirats, deren Wahl für ungültig erklärt worden ist, die Ersatzmitglieder, deren Rang geändert worden ist, und die Personen, die eine Beschwerde eingereicht haben, werden per Einschreibebrief davon in Kenntnis gesetzt.

Wenn die Ungültigkeitserklärung definitiv geworden ist, findet eine neue Wahl statt. In diesem Fall ist Artikel 18 anwendbar, wobei die Frist erst am Tag nach dem Tag der Notifizierung der Ungültigkeitserklärung an den betreffenden Gemeinderat zu laufen beginnt. » Art. 13 - Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird aufgehoben.2. Die Wörter « Dieses Mandat » werden durch die Wörter « Das Mandat der Mitglieder des Polizeirats » ersetzt. Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 20bis - § 1 - Die gemäss Artikel 18 oder Artikel 19 Absatz 2 gewählten Mitglieder des Polizeirats werden vor ihrem Amtsantritt vom Vorsitzenden des Polizeikollegiums zur Eidesleistung aufgefordert. Sie leisten folgenden Eid vor ihm: « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes. » Bei vollständiger Erneuerung des Polizeirats findet die Eidesleistung während der Einsetzungssitzung statt, die auf den Tag, an dem das in Artikel 20 Absatz 1 erwähnte Mandat beginnt, festgelegt ist. Jede andere Eidesleistung findet bei der ersten Versammlung des Polizeirats nach der Niederlegung des Mandats eines ordentlichen Mitglieds oder nach der Wahl seines Nachfolgers statt. § 2 - Falls der Vorsitzende des Polizeikollegiums oder je nach Fall der Bürgermeister es versäumt, die Mitglieder des Polizeirats zur Eidesleistung aufzufordern, werden die Mitglieder vom Gouverneur aufgefordert und leisten den Eid vor ihm oder vor dem von ihm bestimmten Kommissar.

Der Gouverneur trifft diese Massnahmen binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an dem er von diesem Versäumnis Kenntnis erhalten hat.

Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten des Vorsitzenden des Polizeikollegiums oder des Bürgermeisters, der es versäumt hat, § 1 auszuführen.

Die Eintreibung dieser Kosten erfolgt je nach Fall durch den besonderen Rechenschaftspflichtigen oder den Gemeindeeinnehmer zu Lasten des Vorsitzenden des Polizeikollegiums oder des Bürgermeisters, nachdem der Gouverneur den Befehl für vollstreckbar erklärt hat. » Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21bis - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 wird der Rücktritt eines gemäss Artikel 18 gewählten Mitglieds des Polizeirats schriftlich beim Polizeirat eingereicht.

Der Gouverneur stellt dem betreffenden Mitglied des Polizeirats den in Artikel 21ter erwähnten Beschluss des ständigen Ausschusses oder den Beschluss des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12.

Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums per Einschreibebrief gegen Empfangsbestätigung zu. Dieser Beschluss wird dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das betreffende Mitglied Gemeinderatsmitglied ist, und dem Vorsitzenden des Polizeirats zur Kenntnis gebracht. Der vorerwähnte Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des Kollegiums wird wirksam mit seiner Zustellung an das betreffende Mitglied des Polizeirats. » Art. 16 - Artikel 32 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Gemeinderat oder der Polizeirat legt unter den vom König festgelegten Bedingungen die Vergütung des besonderen Rechenschaftspflichtigen fest. » Art. 17 - In Artikel 62 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « §§ 3 und 4 » durch die Wörter « §§ 3, 4 und 5 » ersetzt.

Art. 18 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 10. ausnahmsweise und zeitlich befristet: Verstärkung bei umfangreichen verwaltungspolizeilichen Aufträgen. » Art. 19 - In Artikel 94 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « der Sitz der » und den Wörtern « dekonzentrierten Dienste der föderalen Polizei » die Wörter « in Artikel 93 Nr. 3 und 4 erwähnten » eingefügt.

Art. 20 - In Artikel 107 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « des föderalen Polizeirats » und den Wörtern « zu ihrem Amt bestellt » die Wörter « , in dem der Generalkommissar für die Erneuerung seines Mandats nicht an der Versammlung teilnimmt, » eingefügt.

Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 140bis - Die Personalmitglieder der Polizeidienste können, auf freiwilliger Basis, für Langzeitaufträge im Ausland, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, eingesetzt werden. Diese Aufträge können die humanitäre Hilfe oder die Erteilung von Ausbildungen zum Gegenstand haben.

Bei äusserster Dringlichkeit können die Personalmitglieder der Polizeidienste, auf freiwilliger Basis, unter der einzigen Bedingung, dass der Ministerrat es beschliesst, für die in Absatz 1 erwähnten Aufträge eingesetzt werden. » Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140ter - Die Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) ist mit der Berechnung der festen Ausgaben in Bezug auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei und derjenigen in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone beauftragt.

Unter festen Ausgaben versteht man: 1. die finanziellen Verpflichtungen der föderalen Polizei und der Polizeizonen, die sich aus ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber ergeben, 2.die Pensionen, Renten und Pensionszuschläge.

Dieser Auftrag umfasst: 1. die Berechnung der Gehälter, der verwandten Rechte und der Pensionen, 2.die Erfüllung der sozial- und steuerrechtlichen Erklärungspflichten, 3. die Berechnung der gesetzlichen und verordnungsgemässen Beiträge und Abgaben, 4.die Zahlung der Pensionen, Renten und Pensionszuschläge, 5. was die föderale Polizei betrifft, die Zahlung der Gehälter, der verwandten Rechte und der Steuer- und Sozialabgaben an die verschiedenen Anspruchsberechtigten gemäss den allgemeinen Bestimmungen, die für die föderalen öffentlichen Dienste gelten, 6.was die lokale Polizei betrifft, die Durchführung der Zahlung für Rechnung der Zone oder die Übermittlung der erforderlichen Zahlungselemente an das in Artikel 140quater erwähnte Sozialsekretariat GPI, 7. die Bearbeitung der Streitsachen, 8.die Abfassung der Buchungs-, Zahlungs- und nötigen Rechtfertigungsbelege.

Was die Gehälter und die anverwandten Rechte betrifft, führt die ZDFA die Beschlüsse aus, die der Personaldienst der föderalen Polizei oder die Personaldienste der lokalen Polizei jeweils für ihr eigenes Personal getroffen haben. Diese Beschlüsse werden ihr vom Sozialsekretariat GPI übermittelt.

Was die Pensionen, Renten und Pensionszuschläge betrifft, führt die ZDFA die von der Verwaltung der Pensionen getroffenen Beschlüsse aus. » Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140quater - Damit die ZDFA ihren Auftrag erfüllen kann, übermitteln die in Artikel 140ter Absatz 4 erwähnten Personaldienste oder die von ihnen beauftragten Personen dem zu diesem Zweck errichteten Dienst der föderalen Polizei die nötigen Daten. Dieser Dienst wird « Sozialsekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei », abgekürzt « Sozialsekretariat GPI » genannt.

Das Sozialsekretariat GPI ist mit der Bearbeitung der von den Personaldiensten übermittelten Daten betraut. Die Art, die Form und die Periodizität der zu übermittelnden Daten werden vom Sozialsekretariat GPI in Zusammenarbeit mit der ZDFA festgelegt.

Das Sozialsekretariat GPI hat unter anderem folgende Aufträge: 1. die korrekte Anwendung des Statuts auf alle Personalmitglieder gewährleisten.Jede vorschriftswidrige Anwendung muss dem verantwortlichen Personaldienst unverzüglich mitgeteilt werden. Die Generaldirektion des Personals wird dem Minister des Innern gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegen, 2. was die antragstellende lokale Polizei betrifft, die Berechnungen und Daten übermitteln, die nötig sind, damit den Anspruchsberechtigten die Gehälter, die verwandten Rechte und die Steuer- und Sozialabgaben rechtzeitig ausgezahlt werden können, 3.unrechtmässige Zahlungen zurückfordern oder dem Verantwortlichen der Zone die dazu nötigen Grunddaten mitteilen, 4. für jedes entlohnte Personalmitglied eine Besoldungsakte führen, 5.einen allgemeinen Informationsauftrag erfüllen. » Art. 24 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Mitglieder der föderalen Polizei und der lokalen Polizei müssen den Vorladungen der Generalinspektion Folge leisten. » Art. 25 - Artikel 149 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Gegebenenfalls werden sie gemäss der Mobilitätsregelung angestellt. » Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 149bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 149bis - Die in Artikel 149 Absatz 1 erwähnten Sachverständigen leisten den Eid gemäss der vor dem Assisenhof benutzten Formel. Die ihnen geschuldeten Vergütungen werden gemäss dem Tarif der Gerichtskosten in Strafsachen ausgezahlt. » Art. 27 - Artikel 240 desselben Gesetzes wird mit folgenden Absätzen ergänzt: « Die in Anwendung von Absatz 2 erlangte Ernennung oder Bestellung hat zur Folge, dass der sich bewerbende Brigadekommissar, ungeachtet seines Statuts, ab dem Tag, an dem der Ernennungs- oder der Bestellungsbeschluss ihm zur Kenntnis gebracht oder zugestellt wird, von Rechts wegen Mitglied des Offizierskaders des Einsatzkaders wird und von Rechts wegen sämtlichen Bestimmungen zur Festlegung des Statuts der in Artikel 117 erwähnten Personalmitglieder unterliegt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Dienstgrad, den die Brigadekommissare innehaben, die in Anwendung von Absatz 2 zum Einsatzkader der Polizeidienste überwechseln.

In dem in Absatz 3 erwähnten Ernennungs- oder Bestellungsbeschluss wird ausdrücklich bestimmt, dass der betreffende Brigadekommissar ab dem Datum der Kenntnisnahme oder der Zustellung dieses Beschlusses sämtlichen Bestimmungen zur Festlegung des Statuts der in Artikel 117 erwähnten Personalmitglieder unterliegt.

Für die Anwendung von Artikel 248 Absatz 4 wird der Brigadekommissar, der sich in Anwendung von Absatz 2 um eine Stelle in einem lokalen Polizeikorps bewirbt, als ein ehemaliges Mitglied der Gemeindepolizei angesehen. » Art. 28 - Artikel 241 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die vom Minister der Justiz bestimmten Personalmitglieder des Ministeriums der Justiz wechseln zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei über nach Verhältnis der Kapazität, die in diesem Ministerium für die Verwaltung und die Arbeit der ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften in Anspruch genommen wird.

Die vom Minister des Innern bestimmten Personalmitglieder des Ministeriums des Innern wechseln zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei über.

Die beim Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst beschäftigten Personalmitglieder, die nicht Mitglied eines Polizeidienstes sind und die je nach Fall vom Minister des Innern oder vom Minister der Justiz bestimmt werden, wechseln zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei über. » Art. 29 - Artikel 242 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Sie können sich jedoch dafür entscheiden, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die je nach Fall auf die Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, die Mitglieder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie, die Gerichtsoffiziere und -bediensteten der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die Militärpersonen, versetzten Militärpersonen und Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder die in Artikel 241 Absatz 3 bis 5 erwähnten Personalmitglieder Anwendung finden. » Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 247bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 247bis - Vor Ende des dritten Monats nach Einsetzung des Gemeinderats in Polizeizonen, die aus einer Gemeinde bestehen, oder des Polizeirats in Mehrgemeindezonen macht der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat den mit Gründen versehenen Vorschlag für die erste Bestellung im Sinne von Artikel 247 des zu ernennenden Korpschefs der lokalen Polizei.

Wenn die Bestimmungen von Absatz 1 nicht eingehalten werden, wird unbeschadet der Anwendung der Artikel 52 und 89 ab dem ersten Monat nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist die Auszahlung der in Artikel 41 erwähnten föderalen Subvention von Rechts wegen ausgesetzt in Höhe eines Zwölftels pro begonnenen Monat. Gegebenenfalls kann der Föderalstaat bereits geleistete Auszahlungen zurückfordern.

Sobald ein Gemeinderat beziehungsweise ein Polizeirat den in Absatz 1 erwähnten mit Gründen versehenen Vorschlag gemacht hat oder, wenn Artikel 247ter Absatz 2 oder 3 zur Anwendung kommt, sobald der Korpschef ernannt ist, endet die Aussetzung der Auszahlung der in Artikel 41 erwähnten föderalen Subvention mit dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der mit Gründen versehene Vorschlag erfolgt ist. Die in Anwendung von Absatz 2 nicht ausgezahlten Zwölftel der föderalen Subvention bleiben jedoch unbezahlt, es sei denn, der Minister des Innern beschliesst auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gouverneurs hin, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. In diesem letzten Fall werden die unbezahlten Beträge ausgezahlt. » Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 247ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 247ter - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 89 und von Artikel 247bis Absatz 2 richtet der Minister des Innern nach Ablauf der in Artikel 247bis Absatz 1 erwähnten Frist einen Antrag an die säumige Gemeinde oder Mehrgemeindezone, damit sie einen für geeignet befundenen Bewerber für die erste Bestellung als Chef der lokalen Polizei vorschlägt. In diesem Antrag vermerkt er die Bestimmungen von Absatz 2.

Wenn der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat sich weigert oder es versäumt oder wenn es ihm nicht möglich ist, vor dem 1. November 2001 einen für geeignet befundenen Bewerber vorzuschlagen, wird dieser Vorschlag übergangen und der König bestellt den Korpschef der lokalen Polizei aus der Liste der Bewerber, die in Anwendung der in Artikel 247 festgelegten Bedingungen und Regeln für geeignet befunden worden sind, nachdem Er die Stellungnahmen, die aufgrund des in Ausführung von Artikel 247 ergangenen Erlasses eingeholt werden müssen, zur Kenntnis genommen hat.

Wenn sich herausstellt, dass am 1. November 2001 noch keine Liste der für geeignet befundenen Bewerber erstellt worden ist, kann der Minister des Innern auf Kosten der Gemeinde oder Mehrgemeindezone das in Ausführung von Artikel 247 festgelegte Verfahren für die erste Bestellung einleiten oder fortsetzen, wobei er je nach Fall an die Stelle des Gemeinderats, des Polizeirats, des Bürgermeisters, des Polizeikollegiums oder des Vorsitzenden des Polizeikollegiums tritt für jeden Beschluss in Bezug auf das Bestellungsverfahren, der durch vorerwähnte Organe gefasst werden muss, oder für jede Handlung, die durch diese Organe vorgenommen werden muss. Der König bestellt anschliessend den Korpschef der lokalen Polizei aus der Liste der in Anwendung des vorliegenden Absatzes für geeignet befundenen Bewerber, nachdem Er die Stellungnahmen, die aufgrund des in Ausführung von Artikel 247 ergangenen Erlasses eingeholt werden müssen, zur Kenntnis genommen hat.

Die Eintreibung der in Absatz 3 erwähnten Kosten erfolgt gemäss Artikel 89 Absatz 2. » Art. 32 - Artikel 248 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.5 wird aufgehoben. 2. Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: « Wenn jedoch nicht genügend Offiziere vorhanden sind für die Zuweisung der Stellen als höherer Offizier, werden diese Stellen proportional unter die ehemaligen Mitglieder der Gemeindepolizei und die Mitglieder der föderalen Polizei aufgrund des jeweils eingebrachten Personals verteilt.» 3. Ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Für die erste in Artikel 12 Absatz 4 erwähnte Festlegung werden die Befugnisse des Polizeirats vom Gouverneur ausgeübt.» Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 248bis - § 1 - Die beweglichen Güter einschliesslich der durch ihre Bestimmung unbeweglichen Güter, ob zum öffentlichen oder zum privaten Eigentum gehörend, die für die Ausübung der Befugnisse der Gemeindepolizei benutzt werden, werden der Mehrgemeindezone übertragen.

Die beweglichen Güter einschliesslich der durch ihre Bestimmung unbeweglichen Güter, ob zum öffentlichen oder zum privaten Eigentum gehörend, die für die Ausübung der Befugnisse der territorialen Brigaden der föderalen Polizei benutzt werden, werden je nach Fall der Mehrgemeindezone oder der Gemeinde übertragen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Übertragungen werden von Rechts wegen durchgeführt. Sie sind Dritten gegenüber ohne weitere Formalitäten an dem gemäss Artikel 248 festgelegten Datum der Einrichtung der Polizeizone wirksam. § 3 - Der König bestimmt die Regeln für das Inventar und die Schätzung der in § 1 erwähnten Güter.

Er legt folgende Beträge fest: 1. den Betrag der eventuellen zusätzlichen Dotation, die die Gemeinde der Mehrgemeindezone überträgt, wenn der Wert der übertragenen Güter unter der von Ihm festgelegten Mindestnorm liegt, 2.den Betrag der eventuellen zusätzlichen Subvention, die der Föderalstaat je nach Fall der Mehrgemeindezone oder der Gemeinde überträgt, wenn der Wert der übertragenen Güter unter der von Ihm festgelegten Mindestnorm liegt.

Wenn der Wert der übertragenen Güter die in Absatz 2 erwähnte Mindestnorm übersteigt, wird die vorerwähnte Dotation um die Differenz zwischen beiden Beträgen gekürzt. § 4 - Die Mehrgemeindezone oder die Gemeinde übernimmt für die ihr aufgrund von § 1 übertragenen Güter die Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde oder, je nach Fall, des Föderalstaats, einschliesslich der mit anhängigen und zukünftigen Gerichtsverfahren einhergehenden Rechte und Verpflichtungen.

Die übertragende Gemeinde beziehungsweise der Föderalstaat haftet weiterhin für die Verpflichtungen, deren Zahlung oder Erfüllung vor der Eigentumsübertragung der in vorliegendem Artikel erwähnten beweglichen Güter fällig war. § 5 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Güter werden samt den mit diesen Gütern einhergehenden Lasten und Verpflichtungen in dem Zustand, in dem sie sich befinden, übertragen. § 6 - Falls es zu einem Streitfall in Bezug auf ein übertragenes Gut kommt, kann die Mehrgemeindezone oder je nach Fall die Gemeinde stets die Heranziehung der übertragenden Gemeinde oder des Föderalstaats in das Verfahren beantragen. Letztere können stets dem Verfahren freiwillig beitreten. » Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 248ter - Die Güter, die zu der nicht spezialisierten individuellen Ausrüstung eines Polizeibeamten gehören, werden von Rechts wegen je nach Fall der Polizeizone, der Gemeinde oder dem Föderalstaat übertragen, wenn der Polizeibeamte Gegenstand einer Massnahme zur Mobilität zwischen zwei Korps der lokalen Polizei oder zwischen Letztgenannter und der föderalen Polizei ist oder wenn er in einen anderen Polizeidienst entsendet, bestellt oder befördert wird. » Art. 35 - In Artikel 249 desselben Gesetzes wird der Satz « Diese Vereinbarungen dürfen erst getroffen werden, nachdem die in Artikel 248 Nr. 1 bis 5 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. » gestrichen.

Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 250bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 250bis - Spätestens am 1. November 2001 genehmigt jeder Gemeinderat für das Steuerjahr 2002 den in Artikel 39 Absatz 1 bestimmten Haushaltsplan und die in Artikel 40 Absatz 3 erwähnte Dotation.

Wenn eine Gemeinde oder eine Mehrgemeindezone die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt, kann der Minister des Innern oder der Gouverneur unbeschadet der Anwendung von Artikel 89 den Haushaltsplan oder die kommunale Dotation, die in Absatz 1 erwähnt sind, selbst, auf Kosten der Gemeinde beziehungsweise der Mehrgemeindezone, gemäss den in Artikel 39 Absatz 1 oder in Artikel 40 Absatz 1 festgelegten budgetären Mindestnormen festlegen.

Die Eintreibung der in Absatz 2 erwähnten Kosten erfolgt gemäss Artikel 89 Absatz 2. » Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 250ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 250ter - Im Hinblick auf die Einrichtung der lokalen Polizei genehmigt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat spätestens vor Ende des sechsten Monats nach Einsetzung des Gemeinderats in Polizeizonen, die aus einer Gemeinde bestehen, oder des Polizeirats in Mehrgemeindezonen den in Artikel 47 Absatz 1 erwähnten Stellenplan und übermittelt binnen derselben Frist in Ausführung von Artikel 67 Absatz 1 dem Gouverneur diesen Beschluss zwecks Genehmigung.

Wenn eine Gemeinde oder eine Mehrgemeindezone die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt, kann der Minister des Innern oder der Gouverneur unbeschadet der Anwendung von Artikel 89 den in Absatz 1 erwähnten Stellenplan selbst, auf Kosten der Gemeinde beziehungsweise der Mehrgemeindezone, gemäss den in Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 festgelegten Mindestnormen festlegen.

Die Eintreibung der in Absatz 2 erwähnten Kosten erfolgt gemäss Artikel 89 Absatz 2. » Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 250quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 250quinquies - Im Hinblick auf und bis zur Einrichtung der lokalen Polizei und unbeschadet der Anwendung von Artikel 247bis wird ab dem 1. April 2001 eine vom König festgelegte föderale Subvention unmittelbar an die Gemeinden ausgezahlt. » Art. 39 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 257quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 257quater - Die Personaldienste der Gemeindepolizei erteilen dem Sozialsekretariat GPI auf dessen Antrag hin sämtliche Informationen, die für die in den Artikeln 140ter und 140quater erwähnten Aufträge nötig sind. Sie ergreifen die nötigen Massnahmen, damit gewährleistet wird, dass die sich auf die betreffenden Personalmitglieder beziehenden Daten, die in eigenen Informationssystemen oder in Informationssystemen der Rechenzentren aufbewahrt werden, auf die sie vor der Polizeireform für die Berechnung der Gehälter zurückgriffen, dem Sozialsekretariat GPI zeitig auf dem von der ZDFA gewünschten Datenträger und in der von ihr gewünschten Form zur Verfügung gestellt werden. » Art. 40 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 257quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 257quinquies - Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen Personalmitgliedern, deren Verwaltung nicht vor dem In-Kraft-Treten des in Artikel 121 erwähnten Statuts vom Sozialsekretariat GPI gewährleistet werden kann, Vorschüsse und Kompensationen gewährt werden können. » KAPITEL IV - Besondere statutarische Bestimmungen Art. 41 - Die Personalmitglieder der Polizeidienste, die die in Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnte Entscheidung nicht getroffen haben, können diese Entscheidung noch binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des in Artikel 121 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt treffen. Ihre Rechtsstellung wird nach Verstreichen der vorerwähnten Frist mit Wirkung vom 1. April 2001 regularisiert.

KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 42 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2001.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 4 MINISTERIUM DES INNERN 2. APRIL 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und zur Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 2 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein Artikel 18ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 18ter - Der ständige Ausschuss oder das in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium entscheidet ungeachtet der Tatsache, ob eine Beschwerde bei ihm eingereicht worden ist oder nicht, als Verwaltungsgerichtsbarkeit binnen dreissig Tagen nach Empfang der Akte über die Gültigkeit der Wahlen und verbessert gegebenenfalls die bei der Festlegung der Wahlergebnisse begangenen Fehler. Wenn binnen dieser Frist keine Entscheidung getroffen worden ist, gilt die Wahl als ordnungsgemäss. » Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 18quater - Die in Artikel 18bis Absatz 5 erwähnten juristischen und natürlichen Personen können binnen fünfzehn Tagen nach der Mitteilung oder nach der in Artikel 18bis Absatz 6 erwähnten Notifizierung eine Beschwerde beim Staatsrat einreichen. Der Gouverneur kann binnen fünfzehn Tagen nach dem Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums oder nach Ablauf der Frist eine ähnliche Beschwerde einreichen.

Die Beschwerde beim Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung auf den Beschluss des ständigen Ausschusses, es sei denn, die Beschwerde ist gegen einen Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums gerichtet, durch den die Wahlen oder die Wahl eines beziehungsweise mehrerer Mitglieder oder Ersatzmitglieder für ungültig erklärt werden.

Binnen acht Tagen nach Empfang einer Beschwerde teilt der Chefgreffier des Staatsrates dem Gouverneur sowie der betreffenden Mehrgemeindezone und dem betreffenden Gemeinderat dies mit. Er teilt ihnen auch den Entscheid des Staatsrates mit. » Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21ter - Das gemäss Artikel 18 oder Artikel 19 Absatz 2 gewählte Mitglied des Polizeirats, das bestreitet, in Anwendung von Artikel 21bis Absatz 1 seinen Rücktritt als Mitglied des Polizeirats eingereicht zu haben, kann eine Beschwerde beim ständigen Ausschuss oder bei dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12.

Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium einreichen, der beziehungsweise das binnen dreissig Tagen nach Empfang der Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbarkeit darüber entscheidet.

Das in Absatz 1 erwähnte Mitglied des Polizeirats kann binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung des Beschlusses des ständigen Ausschusses oder des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums beim Staatsrat eine Beschwerde einreichen. Der Gouverneur kann binnen fünfzehn Tagen nach dem Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums eine ähnliche Beschwerde einreichen. Die Beschwerde beim Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung.

Binnen acht Tagen nach Empfang einer Beschwerde teilt der Chefgreffier des Staatsrates dem Gouverneur sowie der betreffenden Mehrgemeindezone und dem Gemeinderat, dem der Kläger angehört, dies mit. Er teilt ihnen auch den Entscheid des Staatsrates mit. » Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21quater - Der Staatsrat verfügt über eine Frist von sechs Monaten nach Empfang des Antrags, um gemäss dem vom König festgelegten Verfahren über die in Anwendung von Artikel 18quater und Artikel 21bis eingereichten Beschwerden zu befinden. » KAPITEL III - Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat Art. 6 - Artikel 16 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976, 8. Juli 1976, 3. Dezember 1984, 21. August 1987 und 7. Juli 1994, wird wie folgt ergänzt: « 6. die in den Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Beschwerden. » KAPITEL IV - In-Kraft-Treten Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2001.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 5 MINISTERIUM DER FINANZEN 19. JULI 2001 - Programmgesetz für das Haushaltsjahr 2001 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL V - Fernmeldewesen, öffentliche Unternehmen und öffentliche Beteiligungen (...) KAPITEL II - Gebäuderegie Ar. 39 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein Artikel 248quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 248quater - § 1 - Die unbeweglichen Güter, die Eigentum des belgischen Staates sind und von der Gebäuderegie verwaltet werden (Verwaltungs- und Logistikgebäude und ihre Grundstücke) und die notwendig sind für die Unterbringung der Föderalbeamten, die in Ausführung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zur lokalen Polizei übergehen, werden den Gemeinden oder Mehrgemeindezonen, in denen die betreffenden unbeweglichen Güter gelegen sind, ganz oder teilweise übertragen. Die Gemeinden oder Mehrgemeindezonen übernehmen die Rechte, Verpflichtungen und Lasten der Gebäuderegie in Bezug auf die übertragenen unbeweglichen Güter.

Die Übertragungsbedingungen und -modalitäten und die Korrekturmechanismen im Hinblick auf eine Gleichbehandlung der Gemeinden und der Mehrgemeindezonen werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Bei den Korrekturmechanismen werden hauptsächlich die Fläche, das Alter und der Zustand jedes Gebäudes berücksichtigt.

Die Liste der zu übertragenden unbeweglichen Güter wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Durch diese Veröffentlichung wird die Übertragung Dritten gegenüber ohne weitere Formalitäten wirksam. § 2 - Die Gemeinden und die Mehrgemeindezonen übernehmen die Rechte, Verpflichtungen und Lasten der Gebäuderegie, die sich aus den von der Regie abgeschlossenen Mietverträgen ergeben, sofern diese Verträge Gebäude oder Gebäudeteile (Verwaltungs- und Logistikgebäude) betreffen, in denen Föderalbeamte untergebracht sind, die in Ausführung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes der lokalen Polizei übertragen worden sind.

Die Liste dieser Gebäude oder Gebäudeteile wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Die Gebäuderegie ist ermächtigt, mit den Eigentümern die Gesamt- oder Teilübertragung des Mietvertrags zu verhandeln.

Die Übernahme der Mietverträge erfolgt gemäss den Prinzipien, die in dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Königlichen Erlass festgelegt werden. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtig Der Minister der Finanzen en Angelegenheiten, abwesend: D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 6 MINISTERIUM DER FINANZEN 30. DEZEMBER 2001 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IX - Innere Angelegenheiten (...) KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 105 Artikel 30 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird durch folgende Absätze ersetzt: « In der Mehrgemeindezone wird der besondere Rechenschaftspflichtige vom Polizeirat auf Vorschlag des Polizeikollegiums unter den Gemeindeeinnehmern und den Einnehmern des öffentlichen Sozialhilfezentrums einer der zur Polizeizone oder zu einer anderen Polizeizone gehörenden Gemeinden bestellt.

Der Polizeirat kann jedoch auch die Dienste eines Regionaleinnehmers oder eines Personalmitglieds einer Gemeinde oder eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, die beziehungsweise das zur Polizeizone gehört oder nicht, in Anspruch nehmen; das betreffende Personalmitglied muss jedoch die Bedingungen, gegebenenfalls mit Ausnahme der Altersbedingungen, erfüllen, um in seiner Gemeinde als Gemeindeeinnehmer oder Einnehmer des öffentlichen Sozialhilfezentrums ernannt zu werden.

Eine Person kann als besonderer Rechenschaftspflichtiger für mehrere Polizeizonen bestellt werden.

Der besondere Rechenschaftspflichtige, der kein Einnehmer ist, legt vor dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums den Eid mit dem in Artikel 137 erwähnten Wortlaut ab. » Art. 106 Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Der besondere Rechenschaftspflichtige in der Mehrgemeindezone ist verpflichtet » durch die Wörter « Der besondere Rechenschaftspflichtige in der Mehrgemeindezone, der kein Gemeindeeinnehmer, kein Einnehmer eines öffentlichen Sozialhilfezentrums und kein Regionaleinnehmer ist, ist verpflichtet« ersetzt und wird das Wort « zusätzliche » gestrichen.2. In Absatz 2 wird das Wort « zusätzlichen » gestrichen.3. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern « die er » und den Wörtern « zu leisten hat » das Wort « gegebenenfalls » eingefügt. Art. 107 In Artikel 32 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 der folgende Absatz eingefügt: « Das Polizeikollegium bestellt auf Vorschlag des besonderen Rechenschaftspflichtigen, der kein Gemeinde- oder ÖSHZ-Einnehmer und kein Regionaleinnehmer ist, ein Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders oder einen besonderen Rechenschaftspflichtigen einer anderen Polizeizone oder einen Gemeinde- oder ÖSHZ-Einnehmer, das beziehungsweise der ihn unter seiner Verantwortung im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit für einen Zeitraum von höchstens dreissig Tagen ersetzen soll. Für ein und dieselbe Abwesenheit kann diese Ersetzung zweimal um höchstens den gleichen Zeitraum verlängert werden. In allen anderen Fällen kann der Polizeirat einen Dienst tuenden Sondereinnehmer bestimmen, der die Bedingungen erfüllen muss, um als besonderer Rechenschaftspflichtiger bestellt zu werden. Der Dienst tuende besondere Rechenschaftspflichtige übt sämtliche Befugnisse des besonderen Rechenschaftspflichtigen aus. Die Vergütung des besonderen Rechenschaftspflichtigen wird seinem Stellvertreter gewährt. » Art. 108 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 32bis - Der Polizeirat kann eine Vergütung für den in Artikel 29 erwähnten Sekretär der Mehrgemeindezone festlegen. Diese Vergütung kann nicht höher sein als der vom König in Ausführung von Artikel 32 des Gesetzes festgelegte Höchstbetrag der Vergütung des besonderen Rechenschaftspflichtigen. » Art. 109 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 34bis - Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 7 dürfen die Dotationen, die Subventionen und die Beiträge in den Ausgaben der Gemeinden als Polizeizonen und der Mehrgemeindezonen, ihr Anteil an den durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz eingesetzten Fonds zugunsten der Polizeizonen und im Allgemeinen sämtliche Beträge, die den Polizeizonen vom Staat, den Gemeinschaften, den Regionen und den Provinzen und den Gemeinden unentgeltlich gewährt werden, direkt auf die Konten eingezahlt werden, die auf den Namen der Gemeinden oder Polizeizonen bei Finanzinstituten eröffnet sind, die je nach Fall den Vorschriften der Artikel 7, 65 und 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute genügen.

Die in Absatz 1 erwähnten Finanzinstitute sind berechtigt, den Betrag der einforderbaren Schulden, die die Gemeinde für den Polizeidienst oder die die Polizeizone ihnen gegenüber eingegangen ist, von Amts wegen vom Guthaben des oder der Konten abzuziehen, die sie auf den Namen dieser Gemeinde oder dieser Polizeizone eröffnet haben. » Art. 110 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 41bis - Die auf der Grundlage von Artikel 41 bereitgestellten und für das Programm 90/1 « Föderale Dotation » des Haushaltsplans « Föderale Polizei und integrierte Arbeitsweise » vorgesehenen föderalen Subventionen dürfen Gegenstand von Anweisungen für feste Ausgaben sein und dürfen durch die Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben festgelegt und ausgezahlt werden. » Art. 111 In Artikel 71 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « dem Gouverneur » und den Wörtern « zwecks Genehmigung » die Wörter « binnen zwanzig Tagen » eingefügt.

Art. 112 In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « Dem Gouverneur wird » und den Wörtern « eine Liste » die Wörter « binnen zwanzig Tagen » eingefügt.

Art. 113 In Artikel 87 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « vierzig Tagen » durch die Wörter « den in Artikel 88 festgelegten Fristen » ersetzt.

Art. 114 Artikel 88 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die in Artikel 85 erwähnten Beschlüsse können von den in Artikel 87 erwähnten Behörden nicht mehr aufgeschoben oder annulliert werden, wenn diese ihren Beschluss nicht binnen fünfundzwanzig Tagen, was die Aufschiebung durch den Gouverneur betrifft, und binnen vierzig Tagen, was die Annullierung durch den Minister des Innern betrifft, gefasst und der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone übermittelt haben.Diese Fristen beginnen am Tag nach Versendung der in Artikel 85 erwähnten Liste, auf der diese Beschlüsse angegeben sind. » 2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter « einer Frist von fünfundzwanzig Tagen » durch die Wörter « der in Absatz 1 erwähnten Frist » ersetzt.3. In § 2 werden die Wörter « einer Frist von fünfundzwanzig Tagen » durch die Wörter « der in § 1 Absatz 1 festgelegten Frist » ersetzt. Art. 115 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 149ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art.149ter - Die Zuweisungen für die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei werden in einem gesonderten Organisationsbereich des Haushaltsplans der föderalen Polizei und der integrierten Arbeitsweise gruppiert. » Art. 116 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 246bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 246bis - Die Personalzuweisungen innerhalb der zentralen Dienste der föderalen Polizei und innerhalb der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ohne Sprachkader stattfinden. » Art. 117 Artikel 247 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der König kann die ersten Bestellungen zu den in Absatz 1 erwähnten Stellen vornehmen, ohne dass vorher der Stellenplan und die Sprachkader für die föderale Polizei und die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei festgelegt worden sind.

Die sprachliche Parität wird gewährleistet einerseits in der Gruppe, die sich aus dem Generalkommissar, dem Generalinspektor, den Generaldirektoren und den beigeordneten Generaldirektoren zusammensetzt, und andererseits in der Gruppe der Direktoren bei einer Generaldirektion der föderalen Polizei und bei den Dienststellen des Generalkommissars und der beigeordneten Generalinspektoren. » Art. 118 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 247quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 247quater - Der in den Artikeln 128 und 235 erwähnte Personalübergang gilt, was den unmittelbaren Anspruch auf finanzielle Rechte betrifft, nicht als Arbeitgeberwechsel. » Art. 119 In Artikel 248 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 39 » durch die Wörter « den Artikeln 39 und 40 » ersetzt.

Art. 120 In Artikel 248 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, werden die Wörter « Artikel 202 bis 206 und 208 bis 210 » durch die Wörter « Artikel 202 bis 210 » ersetzt.

Art. 121 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 248quinquies - Die Behörde, die bis zum Datum der Einrichtung des lokalen Polizeikorps in Anwendung von Artikel 248 die Kosten für das Gehalt des Korpschefs der lokalen Polizei und gegebenenfalls für die ihm geschuldeten Zulagen und Entschädigungen oder die Unterbringungs-, Bekleidungs- oder Ausrüstungskosten für diesen Polizeibeamten getragen hat, ist berechtigt, die Beträge der Mandatszulage für den Korpschef der lokalen Polizeizone von der Gemeinde oder der Polizeizone, in der der Korpschef bestellt worden ist, zurückzufordern.

Wenn diese Behörde dieser Polizeizone eine Zulage oder eine Dotation auszahlt, zieht sie vorab diesen Betrag von dieser Zulage oder Dotation für das Jahr 2002 ab.

Wenn diese Behörde eine Gemeinde einer Mehrgemeindezone ist, die die oben erwähnten Kosten für einen Korpschef aus einer Gemeinde ausserhalb der Zone oder für einen Korpschef der föderalen Polizei getragen hat, ist diese Gemeinde berechtigt, das erwähnte Gehalt und die erwähnten Zulagen und Entschädigungen einschliesslich der Mandatszulage, die dem Korpschef ausgezahlt worden sind, von der Polizeizone, in der der Korpschef bestellt worden ist, zurückzufordern. » Art. 122 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 248sexies - Im Jahr 2002 dürfen in den Mehrgemeindezonen jeden Monat Ausgaben getätigt werden mit Hilfe provisorischer Mittel in Höhe von höchstens einem Zwölftel des Gesamtbetrags des vom Polizeirat festgelegten ordentlichen Dienstes des Haushaltsplans oder, sollte der Haushaltsplan noch nicht festgelegt worden sein, in Höhe des Betrags, der vom Polizeirat dafür bestimmt worden ist, wenn das Polizeikollegium die Ausgaben als unentbehrlich erachtet für die Kontinuität des Polizeidienstes in der Zone und ferner in Form von Vorschüssen für die Zahlung der Nettogehälter, die den Personalmitgliedern und dem besonderen Rechenschaftspflichtigen geschuldet werden. » Art. 123 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 248septies - Wenn die in Artikel 235 erwähnten Personalmitglieder der territorialen Brigaden der föderalen Polizei am 1. Januar 2002 noch nicht zur lokalen Polizei übergewechselt sind oder wenn diese Personalmitglieder zu gleich welchem Datum zur lokalen Polizei überwechseln und sich herausstellt, dass die Gemeinde oder die Polizeizone es versäumt oder versäumen wird, die diesen Personalmitgliedern geschuldeten Gehälter, Zulagen oder Entschädigungen zu zahlen, ist der Auszahlungsdienst der föderalen Polizei ermächtigt, diesen Personalmitgliedern in Form von Vorschüssen Beträge auszuzahlen, die den Nettogehältern entsprechen, und diese Ausgaben von den föderalen Subventionen, die dieser Polizeizone geschuldet werden, abzuziehen.Für sämtliche in dieser Weise von der föderalen Polizei getätigten Ausgaben wird, auch für alle sozialen und steuerlichen Angelegenheiten, davon ausgegangen, dass sie von und für die betroffene Polizeizone getätigt worden sind. » Art. 124 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 248octies - Hinsichtlich des Personals, für das die Gemeinde in Ausführung einer Sicherheits- oder einer Vorbeugungsvereinbarung eine Subvention von der Föderalbehörde erhält und dessen Arbeitsvertrag am 31. Dezember 2001 endet, wird für die Anwendung von Artikel 235 Absatz 3 davon ausgegangen, dass es am Tag der Einrichtung des lokalen Polizeikorps noch in Dienst ist.» Art. 125 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 248nonies - Für den Monat oder die Monate des Jahres 2002, in dem beziehungsweise denen das lokale Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet ist, zieht der Minister des Innern zugunsten der föderalen Polizei von der föderalen Subvention für diesen Zeitraum einen Betrag ab, den er bestimmt und der für die Weiterarbeit der territorialen Brigaden der föderalen Polizei direkt oder indirekt notwendig ist.

Diese Vorabbeträge können gemäss Artikel 248septies für die Personalkosten und die Betriebskosten der territorialen Brigaden der föderalen Polizei verwendet werden.

Der Restbetrag wird der Polizeizone erst ausgezahlt, nachdem sie in Anwendung von Artikel 248 eingerichtet worden ist. » Art. 126 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 248decies - Wenn das Sozialsekretariat bei der Einrichtung des lokalen Polizeikorps die Daten in Bezug auf die Personalmitglieder der Gemeindepolizei noch nicht erhalten hat, zahlt der besondere Rechenschaftspflichtige in Form von Vorschüssen einen Betrag aus, der den Nettogehältern dieser Personalmitglieder laut den zuletzt bekannten, ihm von den Gemeinden mitgeteilten Daten entspricht. » Art. 127 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 248undecies - Für den Monat oder die Monate des Jahres 2002, in dem beziehungsweise denen das lokale Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet ist, zieht der Gemeindeeinnehmer zugunsten des lokalen Polizeikorps von der kommunalen Dotation für diesen Monat beziehungsweise diese Monate einen Betrag ab, den er bestimmt und der für die Weiterarbeit der Gemeindepolizei direkt oder indirekt notwendig ist. » Art. 128 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 248duodecies - Wenn das lokale Polizeikorps am 1. Januar 2002 noch nicht eingerichtet ist, ist der Gemeindeeinnehmer ermächtigt, zu Lasten des für die kommunale Dotation an die Polizeizone eingetragenen Betrags den Personalmitgliedern der Gemeindepolizei in Form von Vorschüssen Beträge auszuzahlen, die den Nettogehältern laut den zuletzt bekannten Daten entsprechen. » Art. 129 In Artikel 260 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, werden die Wörter « , 140 und 207 » durch die Wörter « und 140 » ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister des Innern A. DUQUESNE Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, abwesend: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, beauftragt mit der Politik der Grossstädte Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 febrauri 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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