gepubliceerd op 07 maart 2014
Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden waaronder vervoersondernemers die gevestigd zijn op het grondgebied van een andere lidstaat van de Europese Unie of van de Europese Economische Ruimte worden toegelaten tot het binnenlands goederenvervoer over de weg in België. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
10 AUGUSTUS 2009. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden waaronder vervoersondernemers die gevestigd zijn op het grondgebied van een andere lidstaat van de Europese Unie of van de Europese Economische Ruimte worden toegelaten tot het binnenlands goederenvervoer over de weg in België. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 2009 tot vaststelling van de voorwaarden waaronder vervoersondernemers die gevestigd zijn op het grondgebied van een andere lidstaat van de Europese Unie of van de Europese Economische Ruimte worden toegelaten tot het binnenlands goederenvervoer over de weg in België (Belgisch Staatsblad van 20 augustus 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, führt Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, durch. Gemäß dieser Verordnung, wird nach einem Übergangszeitraum mit einem Kabotagekontingent die Kabotage am 1. Juli 1998 freigesetzt, unter der Bedingung, dass Verkehrsunternehmen lediglich zeitlich begrenzte Kabotagetätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates durchführen dürfen.
Bis zum heutigen Tage haben weder der Rat, noch die Europäische Kommission eindeutige Vorschriften bezüglich des zeitweiligen Charakters der Kabotage erlassen.
Einige Mitgliedstaaten (Frankreich, Italien, Österreich, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Deutschland, Spanien, usw.) haben inzwischen bereits ihre eigene Interpretation zum zeitweiligen Charakter der Kabotage geliefert. Dies ist sowohl für die Transparenz in Bezug auf die Verkehrsunternehmen als auch für den lauteren Wettbewerb auf dem gemeinsamen Straßenverkehrsmarkt verheerend. Darüber hinaus erfahren belgische Verkehrsunternehmen eine zunehmende Konkurrenz von Verkehrsunternehmen aus Mitgliedstaaten mit vorteilhaften Lohnkosten.
Seit dem 1. Mai 2008 ist Kabotage auch für Verkehrsunternehmen mit Sitz in Estland, Lettland, Litauen, Tschechien und der Slowakei erlaubt. Seit dem 1. Mai 2009 ist dies ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit Sitz in Polen und Ungarn möglich. Für Verkehrsunternehmen aus Bulgarien und Rumänien soll Kabotage ab dem 1.
Januar 2012 erlaubt werden.
Inzwischen haben sich auf europäischer Ebene der Ministerrat und das Europäische Parlament auf allgemein gültige, rechtsverbindliche und ausgeglichene Vorschriften im Hinblick auf den zeitweiligen Charakter der Kabotageaktivitäten im Straßengüterverkehr geeinigt. In Erwartung des Inkrafttretens dieser Gemeinschaftsmaßnahmen und unter Berücksichtigung der derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen Umstände, bezweckt der vorliegende Erlass die Einführung deutlicher und leicht anwendbarer Vorschriften, die es ermöglichen, den zeitweiligen Charakter des Kabotageverkehrs auf dem belgischen Hoheitsgebiet zu überprüfen. Die vorgeschlagenen Vorschriften gründen größtenteils auf die Grundsätze der Regelung, die auf Ebene der Europäischen Union, übereinstimmend beschlossen wurde.
Das Gutachten des Staatsrates wurde aufgrund der folgenden Punkte nicht berücksichtigt: 1. Der "zeitweilige" Charakter der Kabotage ist in Artikel 1 der Verordnung 3118/93 enthalten.Es ist demzufolge eine Pflicht für die Rechtsunterworfenen der EU (in diesem Fall die Verkehrsunternehmen anderer Mitgliedstaaten) den zeitweiligen Charakter der Kabotage auf belgischem Hoheitsgebiet zu respektieren. Der belgische Staat ist dazu verpflichtet, den zeitweiligen Charakter der Kabotage auf seinem Hoheitsgebiet zu überprüfen, um auf diese Weise für die Einhaltung der europäischen Vorschriften in dieser Sache zu sorgen. 2. Insbesondere seitdem die neuen, weiter oben angeführten Mitgliedstaaten der EU Zugang zum Kabotagemarkt in den anderen Mitgliedstaaten erhalten haben, hat die Notwendigkeit einer Interpretation des Begriffs "zeitweilig" stark zugenommen.3. Da das Phänomen der Kabotage durch Verkehrsunternehmen aus Mitgliedstaaten mit vorteilhaften Lohnkosten in Belgien stark ansteigt, hat der FÖD Mobilität und Transportwesen kürzlich eine gewisse Anzahl Kontrollaktionen organisiert.Es ist dabei für die belgischen Behörden eine sich aus der oben genannten Verordnung ergebende Pflicht, einerseits vorab die notwendige Klarheit für die Rechtsunterworfenen aus den anderen Mitgliedstaaten über das, was der Begriff "zeitweilig" tatsächlich beinhaltet, zu schaffen, und anderseits den eigenen Binnenmarkt gegenüber ausländischen Verkehrsunternehmen zu schützen, die unter dem Deckmantel einer zeitweiligen Aktivität in Wirklichkeit eine ständige Aktivität ausüben, ohne sich den belgischen Niederlassungsbedingungen zu unterwerfen. Es gehört zu den grundlegenden Pflichten des Staates, der Willkür und Diskriminierung während dieser Kontrollen durch den Erlass deutlicher Vorschriften entgegen zu wirken. 4. Die belgischen Behörden greifen damit Maßnahmen vor, die eine deutliche Definition des zeitweiligen Charakters der Kabotage bezwecken, bezüglich derer der Ministerrat der EU und das Europäische Parlament einen Konsens im Rahmen der neuen Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs erzielt haben.Die Verordnung wird höchstwahrscheinlich im Laufe des Monats September oder Oktober dieses Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Die Maßregeln hinsichtlich der Kabotage dagegen, treten 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung in Kraft.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE
10. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr in Belgien ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten und durch das Gesetz vom 2. Dezember 1957, Artikel 75, gebilligten Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, Artikel 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985, 21. Juni 1985, 28.Juli 1987, 3. Mai 1999, 1. April 2006 und 15. Mai 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, Artikel 37, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, Artikel 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005, 27. März 2006 und 27. April 2007; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. März 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 8.
Juli 2009;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrats vom 3. April 2009;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Kabotage auf dem belgischen Hoheitsgebiet derzeit nur genehmigt wird, wenn diese zeitweiligen Charakters ist und dass es sich in der Praxis als schwierig erweist, den zeitweiligen Charakter solcher Beförderungen zu überprüfen;
In der Erwägung, dass die gegenwärtigen Marktbedingungen und das Warten auf das Inkrafttreten der europäischen Bestimmungen es dringend erforderlich machen, klare und leicht anwendbare Regeln aufzustellen;
In der Erwägung, dass auf der Grundlage des Artikels 306 des EG-Vertrages, es den Beneluxländern erlaubt ist, eine verstärkte Integration zu verfolgen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.919/4 des Staatsrates vom 24. Juni 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der gewerbliche Güterkraftverkehr, dessen Abfahrts- und Ankunftspunkte sich auf dem belgischen Hoheitsgebiet befinden und der von einem Verkehrsunternehmen ausgeführt wird, das Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und das seinen Unternehmenssitz auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat, nachstehend "Kabotage" genannt, wird nur auf der Grundlage der geltenden europäischen Vorschriften in diesem Bereich und unter Berücksichtigung der im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen zugelassen. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar auf in den Niederlanden oder im Großherzogtum Luxemburg ansässige Verkehrsunternehmen.
Art. 2 - Ein Verkehrsunternehmen, auf das Artikel 1 des vorliegenden Erlasses sich bezieht, darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat nach Belgien, mit demselben Fahrzeug oder, im Falle einer Fahrzeugkombination, der Zugmaschine dieses Fahrzeugs, bis zu drei Kabotagen nach Entladen der Güter während der oben genannten grenzüberschreitenden Beförderung, durchführen. Das letzte Entladen im Rahmen einer Kabotage muss innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem letzten auf dem belgischen Hoheitsgebiet durchgeführten Entladen, am Ende der oben genannten grenzüberschreitenden Beförderung, stattfinden.
Art. 3 - Ein Verkehrsunternehmen, auf das Artikel 1 des vorliegenden Erlasses sich bezieht, das eine Kabotage auf belgischem Hoheitsgebiet durchführt oder durchgeführt hat, muss dafür Sorge tragen, dass Nachweise der grenzüberschreitenden Beförderung, durch die das Fahrzeug auf dem belgischen Hoheitsgebiet angekommen ist und für jede anschließend durchgeführte Kabotage auf belgischem Hoheitsgebiet, an Bord des Fahrzeugs vorhanden sind.
Diese Nachweise müssen für jede Beförderung die folgenden Elemente umfassen: a) Name, Anschrift und Unterschrift des Auftraggebers;b) Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;c) Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;d) Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;e) die handelsübliche Bezeichnung der Waren, ihre Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;f) die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;g) das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers. Die Nachweise können sowohl mithilfe des Frachtbriefes oder jedes anderen Begleitdokumentes als auch in elektronischer Form erbracht werden.
Art. 4 - Die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses genannten Nachweise müssen sich während des ganzen Aufenthaltes des Fahrzeugs auf dem belgischen Hoheitsgebiet, ab der Ankunft des Fahrzeugs auf dem belgischen Hoheitsgebiet während der grenzüberschreitenden Beförderung, an Bord des Fahrzeugs befinden und durch den Fahrer auf Nachfrage eines Kontrollbeamten vorgezeigt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden können.
Art. 5 - Das Verkehrsunternehmen, das gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses verstößt, wird gemäß der Artikel 2, 2bis und 3 § 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, bestraft.
Art. 6 - Mit der Ermittlung und der Feststellung von Übertretungen der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden betraut: 1. die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei;2. die Beamten der Generaldirektion Landverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind;3. die Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen;4. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Inspektion der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung;5. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit;6. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure des Landesamtes für Soziale Sicherheit. Art. 7 - Artikel 37 § 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr wird wie folgt ergänzt: "5. Nichteinhaltung der Beschränkungen bezüglich der Kabotage im Straßenverkehr." Art. 8 - Im Falle eines ordnungsgemäß festgestellten Verstoßes gegen Artikel 2 des vorliegenden Erlasses, kann der befugte Beamte, auf Kosten und Risiken des Zuwiderhandelnden, das Fahrzeug bis zum Umladen der Fracht auf ein anderes Fahrzeug oder bis zu dem Moment, in dem das Fahrzeug gemäß Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-,Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, beschlagnahmt wird, stilllegen.
Art. 9 - In Punkt a) Nr. 12 der Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr: 1.wird die dritte Spalte wie folgt ergänzt: "Verordnung (EWG) Nr. 3118/93, Artikel 1, Königlicher Erlass vom 10.
August 2009, Art. 2". 2. wird die vierte Spalte wie folgt ersetzt: "1.800 EUR pro gesetzwidrig durchgeführte Kabotage".
Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Pisa, den 10. August 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE