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Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden waaronder vervoersondernemers die gevestigd zijn op het grondgebied van een andere lidstaat van de Europese Unie of van de Europese Economische Ruimte worden toegelaten tot het binnenlands goederenvervoer over de weg in België. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les conditions de l'admission d'entreprises de transport établies sur le territoire d'un autre Etat membre de l'Union européenne ou de l'Espace économique européen au transport intérieur de marchandises par route en Belgique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
10 AUGUSTUS 2009. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 10 AOUT 2009. - Arrêté royal fixant les conditions de l'admission |
voorwaarden waaronder vervoersondernemers die gevestigd zijn op het | d'entreprises de transport établies sur le territoire d'un autre Etat |
grondgebied van een andere lidstaat van de Europese Unie of van de | membre de l'Union européenne ou de l'Espace économique européen au |
Europese Economische Ruimte worden toegelaten tot het binnenlands | |
goederenvervoer over de weg in België. - Duitse vertaling | transport intérieur de marchandises par route en Belgique. - |
Traduction allemande | |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 10 augustus 2009 tot vaststelling van de voorwaarden | l'arrêté royal du 10 août 2009 fixant les conditions de l'admission |
waaronder vervoersondernemers die gevestigd zijn op het grondgebied | d'entreprises de transport établies sur le territoire d'un autre Etat |
van een andere lidstaat van de Europese Unie of van de Europese | membre de l'Union européenne ou de l'Espace économique européen au |
Economische Ruimte worden toegelaten tot het binnenlands | transport intérieur de marchandises par route en Belgique (Moniteur |
goederenvervoer over de weg in België (Belgisch Staatsblad van 20 | belge du 20 août 2009). |
augustus 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt | der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt |
wird, führt Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom | wird, führt Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom |
25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von | 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von |
Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines | Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines |
Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, durch. | Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, durch. |
Gemäß dieser Verordnung, wird nach einem Übergangszeitraum mit einem | Gemäß dieser Verordnung, wird nach einem Übergangszeitraum mit einem |
Kabotagekontingent die Kabotage am 1. Juli 1998 freigesetzt, unter der | Kabotagekontingent die Kabotage am 1. Juli 1998 freigesetzt, unter der |
Bedingung, dass Verkehrsunternehmen lediglich zeitlich begrenzte | Bedingung, dass Verkehrsunternehmen lediglich zeitlich begrenzte |
Kabotagetätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen | Kabotagetätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen |
Mitgliedstaates durchführen dürfen. | Mitgliedstaates durchführen dürfen. |
Bis zum heutigen Tage haben weder der Rat, noch die Europäische | Bis zum heutigen Tage haben weder der Rat, noch die Europäische |
Kommission eindeutige Vorschriften bezüglich des zeitweiligen | Kommission eindeutige Vorschriften bezüglich des zeitweiligen |
Charakters der Kabotage erlassen. | Charakters der Kabotage erlassen. |
Einige Mitgliedstaaten (Frankreich, Italien, Österreich, Vereinigtes | Einige Mitgliedstaaten (Frankreich, Italien, Österreich, Vereinigtes |
Königreich, Griechenland, Deutschland, Spanien, usw.) haben inzwischen | Königreich, Griechenland, Deutschland, Spanien, usw.) haben inzwischen |
bereits ihre eigene Interpretation zum zeitweiligen Charakter der | bereits ihre eigene Interpretation zum zeitweiligen Charakter der |
Kabotage geliefert. Dies ist sowohl für die Transparenz in Bezug auf | Kabotage geliefert. Dies ist sowohl für die Transparenz in Bezug auf |
die Verkehrsunternehmen als auch für den lauteren Wettbewerb auf dem | die Verkehrsunternehmen als auch für den lauteren Wettbewerb auf dem |
gemeinsamen Straßenverkehrsmarkt verheerend. Darüber hinaus erfahren | gemeinsamen Straßenverkehrsmarkt verheerend. Darüber hinaus erfahren |
belgische Verkehrsunternehmen eine zunehmende Konkurrenz von | belgische Verkehrsunternehmen eine zunehmende Konkurrenz von |
Verkehrsunternehmen aus Mitgliedstaaten mit vorteilhaften Lohnkosten. | Verkehrsunternehmen aus Mitgliedstaaten mit vorteilhaften Lohnkosten. |
Seit dem 1. Mai 2008 ist Kabotage auch für Verkehrsunternehmen mit | Seit dem 1. Mai 2008 ist Kabotage auch für Verkehrsunternehmen mit |
Sitz in Estland, Lettland, Litauen, Tschechien und der Slowakei | Sitz in Estland, Lettland, Litauen, Tschechien und der Slowakei |
erlaubt. Seit dem 1. Mai 2009 ist dies ebenfalls für | erlaubt. Seit dem 1. Mai 2009 ist dies ebenfalls für |
Verkehrsunternehmen mit Sitz in Polen und Ungarn möglich. Für | Verkehrsunternehmen mit Sitz in Polen und Ungarn möglich. Für |
Verkehrsunternehmen aus Bulgarien und Rumänien soll Kabotage ab dem 1. | Verkehrsunternehmen aus Bulgarien und Rumänien soll Kabotage ab dem 1. |
Januar 2012 erlaubt werden. | Januar 2012 erlaubt werden. |
Inzwischen haben sich auf europäischer Ebene der Ministerrat und das | Inzwischen haben sich auf europäischer Ebene der Ministerrat und das |
Europäische Parlament auf allgemein gültige, rechtsverbindliche und | Europäische Parlament auf allgemein gültige, rechtsverbindliche und |
ausgeglichene Vorschriften im Hinblick auf den zeitweiligen Charakter | ausgeglichene Vorschriften im Hinblick auf den zeitweiligen Charakter |
der Kabotageaktivitäten im Straßengüterverkehr geeinigt. In Erwartung | der Kabotageaktivitäten im Straßengüterverkehr geeinigt. In Erwartung |
des Inkrafttretens dieser Gemeinschaftsmaßnahmen und unter | des Inkrafttretens dieser Gemeinschaftsmaßnahmen und unter |
Berücksichtigung der derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen | Berücksichtigung der derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen |
Umstände, bezweckt der vorliegende Erlass die Einführung deutlicher | Umstände, bezweckt der vorliegende Erlass die Einführung deutlicher |
und leicht anwendbarer Vorschriften, die es ermöglichen, den | und leicht anwendbarer Vorschriften, die es ermöglichen, den |
zeitweiligen Charakter des Kabotageverkehrs auf dem belgischen | zeitweiligen Charakter des Kabotageverkehrs auf dem belgischen |
Hoheitsgebiet zu überprüfen. Die vorgeschlagenen Vorschriften gründen | Hoheitsgebiet zu überprüfen. Die vorgeschlagenen Vorschriften gründen |
größtenteils auf die Grundsätze der Regelung, die auf Ebene der | größtenteils auf die Grundsätze der Regelung, die auf Ebene der |
Europäischen Union, übereinstimmend beschlossen wurde. | Europäischen Union, übereinstimmend beschlossen wurde. |
Das Gutachten des Staatsrates wurde aufgrund der folgenden Punkte | Das Gutachten des Staatsrates wurde aufgrund der folgenden Punkte |
nicht berücksichtigt: | nicht berücksichtigt: |
1. Der "zeitweilige" Charakter der Kabotage ist in Artikel 1 der | 1. Der "zeitweilige" Charakter der Kabotage ist in Artikel 1 der |
Verordnung 3118/93 enthalten. Es ist demzufolge eine Pflicht für die | Verordnung 3118/93 enthalten. Es ist demzufolge eine Pflicht für die |
Rechtsunterworfenen der EU (in diesem Fall die Verkehrsunternehmen | Rechtsunterworfenen der EU (in diesem Fall die Verkehrsunternehmen |
anderer Mitgliedstaaten) den zeitweiligen Charakter der Kabotage auf | anderer Mitgliedstaaten) den zeitweiligen Charakter der Kabotage auf |
belgischem Hoheitsgebiet zu respektieren. Der belgische Staat ist dazu | belgischem Hoheitsgebiet zu respektieren. Der belgische Staat ist dazu |
verpflichtet, den zeitweiligen Charakter der Kabotage auf seinem | verpflichtet, den zeitweiligen Charakter der Kabotage auf seinem |
Hoheitsgebiet zu überprüfen, um auf diese Weise für die Einhaltung der | Hoheitsgebiet zu überprüfen, um auf diese Weise für die Einhaltung der |
europäischen Vorschriften in dieser Sache zu sorgen. | europäischen Vorschriften in dieser Sache zu sorgen. |
2. Insbesondere seitdem die neuen, weiter oben angeführten | 2. Insbesondere seitdem die neuen, weiter oben angeführten |
Mitgliedstaaten der EU Zugang zum Kabotagemarkt in den anderen | Mitgliedstaaten der EU Zugang zum Kabotagemarkt in den anderen |
Mitgliedstaaten erhalten haben, hat die Notwendigkeit einer | Mitgliedstaaten erhalten haben, hat die Notwendigkeit einer |
Interpretation des Begriffs "zeitweilig" stark zugenommen. | Interpretation des Begriffs "zeitweilig" stark zugenommen. |
3. Da das Phänomen der Kabotage durch Verkehrsunternehmen aus | 3. Da das Phänomen der Kabotage durch Verkehrsunternehmen aus |
Mitgliedstaaten mit vorteilhaften Lohnkosten in Belgien stark | Mitgliedstaaten mit vorteilhaften Lohnkosten in Belgien stark |
ansteigt, hat der FÖD Mobilität und Transportwesen kürzlich eine | ansteigt, hat der FÖD Mobilität und Transportwesen kürzlich eine |
gewisse Anzahl Kontrollaktionen organisiert. Es ist dabei für die | gewisse Anzahl Kontrollaktionen organisiert. Es ist dabei für die |
belgischen Behörden eine sich aus der oben genannten Verordnung | belgischen Behörden eine sich aus der oben genannten Verordnung |
ergebende Pflicht, einerseits vorab die notwendige Klarheit für die | ergebende Pflicht, einerseits vorab die notwendige Klarheit für die |
Rechtsunterworfenen aus den anderen Mitgliedstaaten über das, was der | Rechtsunterworfenen aus den anderen Mitgliedstaaten über das, was der |
Begriff "zeitweilig" tatsächlich beinhaltet, zu schaffen, und | Begriff "zeitweilig" tatsächlich beinhaltet, zu schaffen, und |
anderseits den eigenen Binnenmarkt gegenüber ausländischen | anderseits den eigenen Binnenmarkt gegenüber ausländischen |
Verkehrsunternehmen zu schützen, die unter dem Deckmantel einer | Verkehrsunternehmen zu schützen, die unter dem Deckmantel einer |
zeitweiligen Aktivität in Wirklichkeit eine ständige Aktivität | zeitweiligen Aktivität in Wirklichkeit eine ständige Aktivität |
ausüben, ohne sich den belgischen Niederlassungsbedingungen zu | ausüben, ohne sich den belgischen Niederlassungsbedingungen zu |
unterwerfen. Es gehört zu den grundlegenden Pflichten des Staates, der | unterwerfen. Es gehört zu den grundlegenden Pflichten des Staates, der |
Willkür und Diskriminierung während dieser Kontrollen durch den Erlass | Willkür und Diskriminierung während dieser Kontrollen durch den Erlass |
deutlicher Vorschriften entgegen zu wirken. | deutlicher Vorschriften entgegen zu wirken. |
4. Die belgischen Behörden greifen damit Maßnahmen vor, die eine | 4. Die belgischen Behörden greifen damit Maßnahmen vor, die eine |
deutliche Definition des zeitweiligen Charakters der Kabotage | deutliche Definition des zeitweiligen Charakters der Kabotage |
bezwecken, bezüglich derer der Ministerrat der EU und das Europäische | bezwecken, bezüglich derer der Ministerrat der EU und das Europäische |
Parlament einen Konsens im Rahmen der neuen Verordnung zur Festlegung | Parlament einen Konsens im Rahmen der neuen Verordnung zur Festlegung |
gemeinsamer Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden | gemeinsamer Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden |
Güterkraftverkehrs erzielt haben. Die Verordnung wird | Güterkraftverkehrs erzielt haben. Die Verordnung wird |
höchstwahrscheinlich im Laufe des Monats September oder Oktober dieses | höchstwahrscheinlich im Laufe des Monats September oder Oktober dieses |
Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 | Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 |
Tage später in Kraft. Die Maßregeln hinsichtlich der Kabotage dagegen, | Tage später in Kraft. Die Maßregeln hinsichtlich der Kabotage dagegen, |
treten 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung in Kraft. | treten 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung in Kraft. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
10. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 10. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
für die Zulassung der auf dem Hoheitsgebiet eines anderen | für die Zulassung der auf dem Hoheitsgebiet eines anderen |
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen |
Wirtschaftsraumes ansässigen Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen | Wirtschaftsraumes ansässigen Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen |
Güterkraftverkehr in Belgien | Güterkraftverkehr in Belgien |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten und durch das | Aufgrund des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten und durch das |
Gesetz vom 2. Dezember 1957, Artikel 75, gebilligten Vertrages zur | Gesetz vom 2. Dezember 1957, Artikel 75, gebilligten Vertrages zur |
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; | Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober |
1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von | 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von |
Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines | Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines |
Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, Artikel 1; | Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, Artikel 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985, | Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985, |
21. Juni 1985, 28. Juli 1987, 3. Mai 1999, 1. April 2006 und 15. Mai | 21. Juni 1985, 28. Juli 1987, 3. Mai 1999, 1. April 2006 und 15. Mai |
2006; | 2006; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, |
Artikel 37, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003; | Artikel 37, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Straßenverkehr, Artikel 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Straßenverkehr, Artikel 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005, 27. März 2006 und | vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005, 27. März 2006 und |
27. April 2007; | 27. April 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. März 2009; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. März 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 8. |
Juli 2009; | Juli 2009; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrats vom 3. April 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrats vom 3. April 2009; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Kabotage auf dem belgischen Hoheitsgebiet | In der Erwägung, dass die Kabotage auf dem belgischen Hoheitsgebiet |
derzeit nur genehmigt wird, wenn diese zeitweiligen Charakters ist und | derzeit nur genehmigt wird, wenn diese zeitweiligen Charakters ist und |
dass es sich in der Praxis als schwierig erweist, den zeitweiligen | dass es sich in der Praxis als schwierig erweist, den zeitweiligen |
Charakter solcher Beförderungen zu überprüfen; | Charakter solcher Beförderungen zu überprüfen; |
In der Erwägung, dass die gegenwärtigen Marktbedingungen und das | In der Erwägung, dass die gegenwärtigen Marktbedingungen und das |
Warten auf das Inkrafttreten der europäischen Bestimmungen es dringend | Warten auf das Inkrafttreten der europäischen Bestimmungen es dringend |
erforderlich machen, klare und leicht anwendbare Regeln aufzustellen; | erforderlich machen, klare und leicht anwendbare Regeln aufzustellen; |
In der Erwägung, dass auf der Grundlage des Artikels 306 des | In der Erwägung, dass auf der Grundlage des Artikels 306 des |
EG-Vertrages, es den Beneluxländern erlaubt ist, eine verstärkte | EG-Vertrages, es den Beneluxländern erlaubt ist, eine verstärkte |
Integration zu verfolgen; | Integration zu verfolgen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.919/4 des Staatsrates vom 24. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.919/4 des Staatsrates vom 24. Juni |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat | Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der gewerbliche Güterkraftverkehr, dessen Abfahrts- und | Artikel 1 - Der gewerbliche Güterkraftverkehr, dessen Abfahrts- und |
Ankunftspunkte sich auf dem belgischen Hoheitsgebiet befinden und der | Ankunftspunkte sich auf dem belgischen Hoheitsgebiet befinden und der |
von einem Verkehrsunternehmen ausgeführt wird, das Inhaber einer | von einem Verkehrsunternehmen ausgeführt wird, das Inhaber einer |
Gemeinschaftslizenz ist und das seinen Unternehmenssitz auf dem | Gemeinschaftslizenz ist und das seinen Unternehmenssitz auf dem |
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union | Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union |
oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat, nachstehend "Kabotage" | oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat, nachstehend "Kabotage" |
genannt, wird nur auf der Grundlage der geltenden europäischen | genannt, wird nur auf der Grundlage der geltenden europäischen |
Vorschriften in diesem Bereich und unter Berücksichtigung der im | Vorschriften in diesem Bereich und unter Berücksichtigung der im |
vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen zugelassen. Die | vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen zugelassen. Die |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar auf in den | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar auf in den |
Niederlanden oder im Großherzogtum Luxemburg ansässige | Niederlanden oder im Großherzogtum Luxemburg ansässige |
Verkehrsunternehmen. | Verkehrsunternehmen. |
Art. 2 - Ein Verkehrsunternehmen, auf das Artikel 1 des vorliegenden | Art. 2 - Ein Verkehrsunternehmen, auf das Artikel 1 des vorliegenden |
Erlasses sich bezieht, darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende | Erlasses sich bezieht, darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende |
Beförderung von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat nach | Beförderung von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat nach |
Belgien, mit demselben Fahrzeug oder, im Falle einer | Belgien, mit demselben Fahrzeug oder, im Falle einer |
Fahrzeugkombination, der Zugmaschine dieses Fahrzeugs, bis zu drei | Fahrzeugkombination, der Zugmaschine dieses Fahrzeugs, bis zu drei |
Kabotagen nach Entladen der Güter während der oben genannten | Kabotagen nach Entladen der Güter während der oben genannten |
grenzüberschreitenden Beförderung, durchführen. Das letzte Entladen im | grenzüberschreitenden Beförderung, durchführen. Das letzte Entladen im |
Rahmen einer Kabotage muss innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem | Rahmen einer Kabotage muss innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem |
letzten auf dem belgischen Hoheitsgebiet durchgeführten Entladen, am | letzten auf dem belgischen Hoheitsgebiet durchgeführten Entladen, am |
Ende der oben genannten grenzüberschreitenden Beförderung, | Ende der oben genannten grenzüberschreitenden Beförderung, |
stattfinden. | stattfinden. |
Art. 3 - Ein Verkehrsunternehmen, auf das Artikel 1 des vorliegenden | Art. 3 - Ein Verkehrsunternehmen, auf das Artikel 1 des vorliegenden |
Erlasses sich bezieht, das eine Kabotage auf belgischem Hoheitsgebiet | Erlasses sich bezieht, das eine Kabotage auf belgischem Hoheitsgebiet |
durchführt oder durchgeführt hat, muss dafür Sorge tragen, dass | durchführt oder durchgeführt hat, muss dafür Sorge tragen, dass |
Nachweise der grenzüberschreitenden Beförderung, durch die das | Nachweise der grenzüberschreitenden Beförderung, durch die das |
Fahrzeug auf dem belgischen Hoheitsgebiet angekommen ist und für jede | Fahrzeug auf dem belgischen Hoheitsgebiet angekommen ist und für jede |
anschließend durchgeführte Kabotage auf belgischem Hoheitsgebiet, an | anschließend durchgeführte Kabotage auf belgischem Hoheitsgebiet, an |
Bord des Fahrzeugs vorhanden sind. | Bord des Fahrzeugs vorhanden sind. |
Diese Nachweise müssen für jede Beförderung die folgenden Elemente | Diese Nachweise müssen für jede Beförderung die folgenden Elemente |
umfassen: | umfassen: |
a) Name, Anschrift und Unterschrift des Auftraggebers; | a) Name, Anschrift und Unterschrift des Auftraggebers; |
b) Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers; | b) Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers; |
c) Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung | c) Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung |
dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung; | dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung; |
d) Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse; | d) Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse; |
e) die handelsübliche Bezeichnung der Waren, ihre Verpackung sowie bei | e) die handelsübliche Bezeichnung der Waren, ihre Verpackung sowie bei |
Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der | Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der |
Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern; | Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern; |
f) die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe; | f) die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe; |
g) das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers. | g) das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers. |
Die Nachweise können sowohl mithilfe des Frachtbriefes oder jedes | Die Nachweise können sowohl mithilfe des Frachtbriefes oder jedes |
anderen Begleitdokumentes als auch in elektronischer Form erbracht | anderen Begleitdokumentes als auch in elektronischer Form erbracht |
werden. | werden. |
Art. 4 - Die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses genannten | Art. 4 - Die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses genannten |
Nachweise müssen sich während des ganzen Aufenthaltes des Fahrzeugs | Nachweise müssen sich während des ganzen Aufenthaltes des Fahrzeugs |
auf dem belgischen Hoheitsgebiet, ab der Ankunft des Fahrzeugs auf dem | auf dem belgischen Hoheitsgebiet, ab der Ankunft des Fahrzeugs auf dem |
belgischen Hoheitsgebiet während der grenzüberschreitenden | belgischen Hoheitsgebiet während der grenzüberschreitenden |
Beförderung, an Bord des Fahrzeugs befinden und durch den Fahrer auf | Beförderung, an Bord des Fahrzeugs befinden und durch den Fahrer auf |
Nachfrage eines Kontrollbeamten vorgezeigt oder auf andere Weise | Nachfrage eines Kontrollbeamten vorgezeigt oder auf andere Weise |
zugänglich gemacht werden können. | zugänglich gemacht werden können. |
Art. 5 - Das Verkehrsunternehmen, das gegen die Bestimmungen des | Art. 5 - Das Verkehrsunternehmen, das gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses verstößt, wird gemäß der Artikel 2, 2bis und 3 § | vorliegenden Erlasses verstößt, wird gemäß der Artikel 2, 2bis und 3 § |
3 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung | 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung |
internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung | internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung |
im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, bestraft. | im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, bestraft. |
Art. 6 - Mit der Ermittlung und der Feststellung von Übertretungen der | Art. 6 - Mit der Ermittlung und der Feststellung von Übertretungen der |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden betraut: | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden betraut: |
1. die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei und | 1. die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei und |
der lokalen Polizei; | der lokalen Polizei; |
2. die Beamten der Generaldirektion Landverkehr des Föderalen | 2. die Beamten der Generaldirektion Landverkehr des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die mit einem | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die mit einem |
gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind; | gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind; |
3. die Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen | 3. die Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen; | Öffentlichen Dienstes Finanzen; |
4. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Inspektion der | 4. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Inspektion der |
Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, |
Arbeit und Soziale Konzertierung; | Arbeit und Soziale Konzertierung; |
5. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Sozialinspektion | 5. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Sozialinspektion |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit; | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit; |
6. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure des Landesamtes für | 6. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure des Landesamtes für |
Soziale Sicherheit. | Soziale Sicherheit. |
Art. 7 - Artikel 37 § 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den | Art. 7 - Artikel 37 § 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den |
Güterkraftverkehr wird wie folgt ergänzt: | Güterkraftverkehr wird wie folgt ergänzt: |
"5. Nichteinhaltung der Beschränkungen bezüglich der Kabotage im | "5. Nichteinhaltung der Beschränkungen bezüglich der Kabotage im |
Straßenverkehr." | Straßenverkehr." |
Art. 8 - Im Falle eines ordnungsgemäß festgestellten Verstoßes gegen | Art. 8 - Im Falle eines ordnungsgemäß festgestellten Verstoßes gegen |
Artikel 2 des vorliegenden Erlasses, kann der befugte Beamte, auf | Artikel 2 des vorliegenden Erlasses, kann der befugte Beamte, auf |
Kosten und Risiken des Zuwiderhandelnden, das Fahrzeug bis zum Umladen | Kosten und Risiken des Zuwiderhandelnden, das Fahrzeug bis zum Umladen |
der Fracht auf ein anderes Fahrzeug oder bis zu dem Moment, in dem das | der Fracht auf ein anderes Fahrzeug oder bis zu dem Moment, in dem das |
Fahrzeug gemäß Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über | Fahrzeug gemäß Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über |
Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über | Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über |
Personen- und Güterbeförderung im See-,Straßen-, Eisenbahn- und | Personen- und Güterbeförderung im See-,Straßen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, beschlagnahmt wird, stilllegen. | Binnenschiffsverkehr, beschlagnahmt wird, stilllegen. |
Art. 9 - In Punkt a) Nr. 12 der Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom | Art. 9 - In Punkt a) Nr. 12 der Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom |
19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags | 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags |
bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr: | Güterbeförderung im Straßenverkehr: |
1. wird die dritte Spalte wie folgt ergänzt: | 1. wird die dritte Spalte wie folgt ergänzt: |
"Verordnung (EWG) Nr. 3118/93, Artikel 1, Königlicher Erlass vom 10. | "Verordnung (EWG) Nr. 3118/93, Artikel 1, Königlicher Erlass vom 10. |
August 2009, Art. 2". | August 2009, Art. 2". |
2. wird die vierte Spalte wie folgt ersetzt: | 2. wird die vierte Spalte wie folgt ersetzt: |
"1.800 EUR pro gesetzwidrig durchgeführte Kabotage". | "1.800 EUR pro gesetzwidrig durchgeführte Kabotage". |
Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Pisa, den 10. August 2009 | Gegeben zu Pisa, den 10. August 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |