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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/08/2009
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden waaronder vervoersondernemers die gevestigd zijn op het grondgebied van een andere lidstaat van de Europese Unie of van de Europese Economische Ruimte worden toegelaten tot het binnenlands goederenvervoer over de weg in België. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les conditions de l'admission d'entreprises de transport établies sur le territoire d'un autre Etat membre de l'Union européenne ou de l'Espace économique européen au transport intérieur de marchandises par route en Belgique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
10 AUGUSTUS 2009. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 10 AOUT 2009. - Arrêté royal fixant les conditions de l'admission
voorwaarden waaronder vervoersondernemers die gevestigd zijn op het d'entreprises de transport établies sur le territoire d'un autre Etat
grondgebied van een andere lidstaat van de Europese Unie of van de membre de l'Union européenne ou de l'Espace économique européen au
Europese Economische Ruimte worden toegelaten tot het binnenlands
goederenvervoer over de weg in België. - Duitse vertaling transport intérieur de marchandises par route en Belgique. -
Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 10 augustus 2009 tot vaststelling van de voorwaarden l'arrêté royal du 10 août 2009 fixant les conditions de l'admission
waaronder vervoersondernemers die gevestigd zijn op het grondgebied d'entreprises de transport établies sur le territoire d'un autre Etat
van een andere lidstaat van de Europese Unie of van de Europese membre de l'Union européenne ou de l'Espace économique européen au
Economische Ruimte worden toegelaten tot het binnenlands transport intérieur de marchandises par route en Belgique (Moniteur
goederenvervoer over de weg in België (Belgisch Staatsblad van 20 belge du 20 août 2009).
augustus 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt
wird, führt Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom wird, führt Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom
25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von
Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines
Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, durch. Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, durch.
Gemäß dieser Verordnung, wird nach einem Übergangszeitraum mit einem Gemäß dieser Verordnung, wird nach einem Übergangszeitraum mit einem
Kabotagekontingent die Kabotage am 1. Juli 1998 freigesetzt, unter der Kabotagekontingent die Kabotage am 1. Juli 1998 freigesetzt, unter der
Bedingung, dass Verkehrsunternehmen lediglich zeitlich begrenzte Bedingung, dass Verkehrsunternehmen lediglich zeitlich begrenzte
Kabotagetätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Kabotagetätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates durchführen dürfen. Mitgliedstaates durchführen dürfen.
Bis zum heutigen Tage haben weder der Rat, noch die Europäische Bis zum heutigen Tage haben weder der Rat, noch die Europäische
Kommission eindeutige Vorschriften bezüglich des zeitweiligen Kommission eindeutige Vorschriften bezüglich des zeitweiligen
Charakters der Kabotage erlassen. Charakters der Kabotage erlassen.
Einige Mitgliedstaaten (Frankreich, Italien, Österreich, Vereinigtes Einige Mitgliedstaaten (Frankreich, Italien, Österreich, Vereinigtes
Königreich, Griechenland, Deutschland, Spanien, usw.) haben inzwischen Königreich, Griechenland, Deutschland, Spanien, usw.) haben inzwischen
bereits ihre eigene Interpretation zum zeitweiligen Charakter der bereits ihre eigene Interpretation zum zeitweiligen Charakter der
Kabotage geliefert. Dies ist sowohl für die Transparenz in Bezug auf Kabotage geliefert. Dies ist sowohl für die Transparenz in Bezug auf
die Verkehrsunternehmen als auch für den lauteren Wettbewerb auf dem die Verkehrsunternehmen als auch für den lauteren Wettbewerb auf dem
gemeinsamen Straßenverkehrsmarkt verheerend. Darüber hinaus erfahren gemeinsamen Straßenverkehrsmarkt verheerend. Darüber hinaus erfahren
belgische Verkehrsunternehmen eine zunehmende Konkurrenz von belgische Verkehrsunternehmen eine zunehmende Konkurrenz von
Verkehrsunternehmen aus Mitgliedstaaten mit vorteilhaften Lohnkosten. Verkehrsunternehmen aus Mitgliedstaaten mit vorteilhaften Lohnkosten.
Seit dem 1. Mai 2008 ist Kabotage auch für Verkehrsunternehmen mit Seit dem 1. Mai 2008 ist Kabotage auch für Verkehrsunternehmen mit
Sitz in Estland, Lettland, Litauen, Tschechien und der Slowakei Sitz in Estland, Lettland, Litauen, Tschechien und der Slowakei
erlaubt. Seit dem 1. Mai 2009 ist dies ebenfalls für erlaubt. Seit dem 1. Mai 2009 ist dies ebenfalls für
Verkehrsunternehmen mit Sitz in Polen und Ungarn möglich. Für Verkehrsunternehmen mit Sitz in Polen und Ungarn möglich. Für
Verkehrsunternehmen aus Bulgarien und Rumänien soll Kabotage ab dem 1. Verkehrsunternehmen aus Bulgarien und Rumänien soll Kabotage ab dem 1.
Januar 2012 erlaubt werden. Januar 2012 erlaubt werden.
Inzwischen haben sich auf europäischer Ebene der Ministerrat und das Inzwischen haben sich auf europäischer Ebene der Ministerrat und das
Europäische Parlament auf allgemein gültige, rechtsverbindliche und Europäische Parlament auf allgemein gültige, rechtsverbindliche und
ausgeglichene Vorschriften im Hinblick auf den zeitweiligen Charakter ausgeglichene Vorschriften im Hinblick auf den zeitweiligen Charakter
der Kabotageaktivitäten im Straßengüterverkehr geeinigt. In Erwartung der Kabotageaktivitäten im Straßengüterverkehr geeinigt. In Erwartung
des Inkrafttretens dieser Gemeinschaftsmaßnahmen und unter des Inkrafttretens dieser Gemeinschaftsmaßnahmen und unter
Berücksichtigung der derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen Berücksichtigung der derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen
Umstände, bezweckt der vorliegende Erlass die Einführung deutlicher Umstände, bezweckt der vorliegende Erlass die Einführung deutlicher
und leicht anwendbarer Vorschriften, die es ermöglichen, den und leicht anwendbarer Vorschriften, die es ermöglichen, den
zeitweiligen Charakter des Kabotageverkehrs auf dem belgischen zeitweiligen Charakter des Kabotageverkehrs auf dem belgischen
Hoheitsgebiet zu überprüfen. Die vorgeschlagenen Vorschriften gründen Hoheitsgebiet zu überprüfen. Die vorgeschlagenen Vorschriften gründen
größtenteils auf die Grundsätze der Regelung, die auf Ebene der größtenteils auf die Grundsätze der Regelung, die auf Ebene der
Europäischen Union, übereinstimmend beschlossen wurde. Europäischen Union, übereinstimmend beschlossen wurde.
Das Gutachten des Staatsrates wurde aufgrund der folgenden Punkte Das Gutachten des Staatsrates wurde aufgrund der folgenden Punkte
nicht berücksichtigt: nicht berücksichtigt:
1. Der "zeitweilige" Charakter der Kabotage ist in Artikel 1 der 1. Der "zeitweilige" Charakter der Kabotage ist in Artikel 1 der
Verordnung 3118/93 enthalten. Es ist demzufolge eine Pflicht für die Verordnung 3118/93 enthalten. Es ist demzufolge eine Pflicht für die
Rechtsunterworfenen der EU (in diesem Fall die Verkehrsunternehmen Rechtsunterworfenen der EU (in diesem Fall die Verkehrsunternehmen
anderer Mitgliedstaaten) den zeitweiligen Charakter der Kabotage auf anderer Mitgliedstaaten) den zeitweiligen Charakter der Kabotage auf
belgischem Hoheitsgebiet zu respektieren. Der belgische Staat ist dazu belgischem Hoheitsgebiet zu respektieren. Der belgische Staat ist dazu
verpflichtet, den zeitweiligen Charakter der Kabotage auf seinem verpflichtet, den zeitweiligen Charakter der Kabotage auf seinem
Hoheitsgebiet zu überprüfen, um auf diese Weise für die Einhaltung der Hoheitsgebiet zu überprüfen, um auf diese Weise für die Einhaltung der
europäischen Vorschriften in dieser Sache zu sorgen. europäischen Vorschriften in dieser Sache zu sorgen.
2. Insbesondere seitdem die neuen, weiter oben angeführten 2. Insbesondere seitdem die neuen, weiter oben angeführten
Mitgliedstaaten der EU Zugang zum Kabotagemarkt in den anderen Mitgliedstaaten der EU Zugang zum Kabotagemarkt in den anderen
Mitgliedstaaten erhalten haben, hat die Notwendigkeit einer Mitgliedstaaten erhalten haben, hat die Notwendigkeit einer
Interpretation des Begriffs "zeitweilig" stark zugenommen. Interpretation des Begriffs "zeitweilig" stark zugenommen.
3. Da das Phänomen der Kabotage durch Verkehrsunternehmen aus 3. Da das Phänomen der Kabotage durch Verkehrsunternehmen aus
Mitgliedstaaten mit vorteilhaften Lohnkosten in Belgien stark Mitgliedstaaten mit vorteilhaften Lohnkosten in Belgien stark
ansteigt, hat der FÖD Mobilität und Transportwesen kürzlich eine ansteigt, hat der FÖD Mobilität und Transportwesen kürzlich eine
gewisse Anzahl Kontrollaktionen organisiert. Es ist dabei für die gewisse Anzahl Kontrollaktionen organisiert. Es ist dabei für die
belgischen Behörden eine sich aus der oben genannten Verordnung belgischen Behörden eine sich aus der oben genannten Verordnung
ergebende Pflicht, einerseits vorab die notwendige Klarheit für die ergebende Pflicht, einerseits vorab die notwendige Klarheit für die
Rechtsunterworfenen aus den anderen Mitgliedstaaten über das, was der Rechtsunterworfenen aus den anderen Mitgliedstaaten über das, was der
Begriff "zeitweilig" tatsächlich beinhaltet, zu schaffen, und Begriff "zeitweilig" tatsächlich beinhaltet, zu schaffen, und
anderseits den eigenen Binnenmarkt gegenüber ausländischen anderseits den eigenen Binnenmarkt gegenüber ausländischen
Verkehrsunternehmen zu schützen, die unter dem Deckmantel einer Verkehrsunternehmen zu schützen, die unter dem Deckmantel einer
zeitweiligen Aktivität in Wirklichkeit eine ständige Aktivität zeitweiligen Aktivität in Wirklichkeit eine ständige Aktivität
ausüben, ohne sich den belgischen Niederlassungsbedingungen zu ausüben, ohne sich den belgischen Niederlassungsbedingungen zu
unterwerfen. Es gehört zu den grundlegenden Pflichten des Staates, der unterwerfen. Es gehört zu den grundlegenden Pflichten des Staates, der
Willkür und Diskriminierung während dieser Kontrollen durch den Erlass Willkür und Diskriminierung während dieser Kontrollen durch den Erlass
deutlicher Vorschriften entgegen zu wirken. deutlicher Vorschriften entgegen zu wirken.
4. Die belgischen Behörden greifen damit Maßnahmen vor, die eine 4. Die belgischen Behörden greifen damit Maßnahmen vor, die eine
deutliche Definition des zeitweiligen Charakters der Kabotage deutliche Definition des zeitweiligen Charakters der Kabotage
bezwecken, bezüglich derer der Ministerrat der EU und das Europäische bezwecken, bezüglich derer der Ministerrat der EU und das Europäische
Parlament einen Konsens im Rahmen der neuen Verordnung zur Festlegung Parlament einen Konsens im Rahmen der neuen Verordnung zur Festlegung
gemeinsamer Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden gemeinsamer Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs erzielt haben. Die Verordnung wird Güterkraftverkehrs erzielt haben. Die Verordnung wird
höchstwahrscheinlich im Laufe des Monats September oder Oktober dieses höchstwahrscheinlich im Laufe des Monats September oder Oktober dieses
Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20
Tage später in Kraft. Die Maßregeln hinsichtlich der Kabotage dagegen, Tage später in Kraft. Die Maßregeln hinsichtlich der Kabotage dagegen,
treten 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung in Kraft. treten 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung in Kraft.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
10. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen 10. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen
für die Zulassung der auf dem Hoheitsgebiet eines anderen für die Zulassung der auf dem Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes ansässigen Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen Wirtschaftsraumes ansässigen Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen
Güterkraftverkehr in Belgien Güterkraftverkehr in Belgien
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten und durch das Aufgrund des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten und durch das
Gesetz vom 2. Dezember 1957, Artikel 75, gebilligten Vertrages zur Gesetz vom 2. Dezember 1957, Artikel 75, gebilligten Vertrages zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober
1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von
Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines
Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, Artikel 1; Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, Artikel 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985, Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985,
21. Juni 1985, 28. Juli 1987, 3. Mai 1999, 1. April 2006 und 15. Mai 21. Juni 1985, 28. Juli 1987, 3. Mai 1999, 1. April 2006 und 15. Mai
2006; 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr,
Artikel 37, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003; Artikel 37, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Straßenverkehr, Artikel 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse Straßenverkehr, Artikel 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005, 27. März 2006 und vom 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 14. Juli 2005, 27. März 2006 und
27. April 2007; 27. April 2007;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. März 2009; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. März 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 8. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 8.
Juli 2009; Juli 2009;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrats vom 3. April 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrats vom 3. April 2009;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Kabotage auf dem belgischen Hoheitsgebiet In der Erwägung, dass die Kabotage auf dem belgischen Hoheitsgebiet
derzeit nur genehmigt wird, wenn diese zeitweiligen Charakters ist und derzeit nur genehmigt wird, wenn diese zeitweiligen Charakters ist und
dass es sich in der Praxis als schwierig erweist, den zeitweiligen dass es sich in der Praxis als schwierig erweist, den zeitweiligen
Charakter solcher Beförderungen zu überprüfen; Charakter solcher Beförderungen zu überprüfen;
In der Erwägung, dass die gegenwärtigen Marktbedingungen und das In der Erwägung, dass die gegenwärtigen Marktbedingungen und das
Warten auf das Inkrafttreten der europäischen Bestimmungen es dringend Warten auf das Inkrafttreten der europäischen Bestimmungen es dringend
erforderlich machen, klare und leicht anwendbare Regeln aufzustellen; erforderlich machen, klare und leicht anwendbare Regeln aufzustellen;
In der Erwägung, dass auf der Grundlage des Artikels 306 des In der Erwägung, dass auf der Grundlage des Artikels 306 des
EG-Vertrages, es den Beneluxländern erlaubt ist, eine verstärkte EG-Vertrages, es den Beneluxländern erlaubt ist, eine verstärkte
Integration zu verfolgen; Integration zu verfolgen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.919/4 des Staatsrates vom 24. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.919/4 des Staatsrates vom 24. Juni
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der gewerbliche Güterkraftverkehr, dessen Abfahrts- und Artikel 1 - Der gewerbliche Güterkraftverkehr, dessen Abfahrts- und
Ankunftspunkte sich auf dem belgischen Hoheitsgebiet befinden und der Ankunftspunkte sich auf dem belgischen Hoheitsgebiet befinden und der
von einem Verkehrsunternehmen ausgeführt wird, das Inhaber einer von einem Verkehrsunternehmen ausgeführt wird, das Inhaber einer
Gemeinschaftslizenz ist und das seinen Unternehmenssitz auf dem Gemeinschaftslizenz ist und das seinen Unternehmenssitz auf dem
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat, nachstehend "Kabotage" oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat, nachstehend "Kabotage"
genannt, wird nur auf der Grundlage der geltenden europäischen genannt, wird nur auf der Grundlage der geltenden europäischen
Vorschriften in diesem Bereich und unter Berücksichtigung der im Vorschriften in diesem Bereich und unter Berücksichtigung der im
vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen zugelassen. Die vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen zugelassen. Die
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar auf in den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar auf in den
Niederlanden oder im Großherzogtum Luxemburg ansässige Niederlanden oder im Großherzogtum Luxemburg ansässige
Verkehrsunternehmen. Verkehrsunternehmen.
Art. 2 - Ein Verkehrsunternehmen, auf das Artikel 1 des vorliegenden Art. 2 - Ein Verkehrsunternehmen, auf das Artikel 1 des vorliegenden
Erlasses sich bezieht, darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Erlasses sich bezieht, darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende
Beförderung von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat nach Beförderung von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat nach
Belgien, mit demselben Fahrzeug oder, im Falle einer Belgien, mit demselben Fahrzeug oder, im Falle einer
Fahrzeugkombination, der Zugmaschine dieses Fahrzeugs, bis zu drei Fahrzeugkombination, der Zugmaschine dieses Fahrzeugs, bis zu drei
Kabotagen nach Entladen der Güter während der oben genannten Kabotagen nach Entladen der Güter während der oben genannten
grenzüberschreitenden Beförderung, durchführen. Das letzte Entladen im grenzüberschreitenden Beförderung, durchführen. Das letzte Entladen im
Rahmen einer Kabotage muss innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Rahmen einer Kabotage muss innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem
letzten auf dem belgischen Hoheitsgebiet durchgeführten Entladen, am letzten auf dem belgischen Hoheitsgebiet durchgeführten Entladen, am
Ende der oben genannten grenzüberschreitenden Beförderung, Ende der oben genannten grenzüberschreitenden Beförderung,
stattfinden. stattfinden.
Art. 3 - Ein Verkehrsunternehmen, auf das Artikel 1 des vorliegenden Art. 3 - Ein Verkehrsunternehmen, auf das Artikel 1 des vorliegenden
Erlasses sich bezieht, das eine Kabotage auf belgischem Hoheitsgebiet Erlasses sich bezieht, das eine Kabotage auf belgischem Hoheitsgebiet
durchführt oder durchgeführt hat, muss dafür Sorge tragen, dass durchführt oder durchgeführt hat, muss dafür Sorge tragen, dass
Nachweise der grenzüberschreitenden Beförderung, durch die das Nachweise der grenzüberschreitenden Beförderung, durch die das
Fahrzeug auf dem belgischen Hoheitsgebiet angekommen ist und für jede Fahrzeug auf dem belgischen Hoheitsgebiet angekommen ist und für jede
anschließend durchgeführte Kabotage auf belgischem Hoheitsgebiet, an anschließend durchgeführte Kabotage auf belgischem Hoheitsgebiet, an
Bord des Fahrzeugs vorhanden sind. Bord des Fahrzeugs vorhanden sind.
Diese Nachweise müssen für jede Beförderung die folgenden Elemente Diese Nachweise müssen für jede Beförderung die folgenden Elemente
umfassen: umfassen:
a) Name, Anschrift und Unterschrift des Auftraggebers; a) Name, Anschrift und Unterschrift des Auftraggebers;
b) Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers; b) Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;
c) Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung c) Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung
dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung; dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;
d) Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse; d) Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;
e) die handelsübliche Bezeichnung der Waren, ihre Verpackung sowie bei e) die handelsübliche Bezeichnung der Waren, ihre Verpackung sowie bei
Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der
Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern; Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;
f) die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe; f) die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;
g) das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers. g) das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.
Die Nachweise können sowohl mithilfe des Frachtbriefes oder jedes Die Nachweise können sowohl mithilfe des Frachtbriefes oder jedes
anderen Begleitdokumentes als auch in elektronischer Form erbracht anderen Begleitdokumentes als auch in elektronischer Form erbracht
werden. werden.
Art. 4 - Die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses genannten Art. 4 - Die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses genannten
Nachweise müssen sich während des ganzen Aufenthaltes des Fahrzeugs Nachweise müssen sich während des ganzen Aufenthaltes des Fahrzeugs
auf dem belgischen Hoheitsgebiet, ab der Ankunft des Fahrzeugs auf dem auf dem belgischen Hoheitsgebiet, ab der Ankunft des Fahrzeugs auf dem
belgischen Hoheitsgebiet während der grenzüberschreitenden belgischen Hoheitsgebiet während der grenzüberschreitenden
Beförderung, an Bord des Fahrzeugs befinden und durch den Fahrer auf Beförderung, an Bord des Fahrzeugs befinden und durch den Fahrer auf
Nachfrage eines Kontrollbeamten vorgezeigt oder auf andere Weise Nachfrage eines Kontrollbeamten vorgezeigt oder auf andere Weise
zugänglich gemacht werden können. zugänglich gemacht werden können.
Art. 5 - Das Verkehrsunternehmen, das gegen die Bestimmungen des Art. 5 - Das Verkehrsunternehmen, das gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses verstößt, wird gemäß der Artikel 2, 2bis und 3 § vorliegenden Erlasses verstößt, wird gemäß der Artikel 2, 2bis und 3 §
3 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung
internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung
im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, bestraft. im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, bestraft.
Art. 6 - Mit der Ermittlung und der Feststellung von Übertretungen der Art. 6 - Mit der Ermittlung und der Feststellung von Übertretungen der
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden betraut: Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden betraut:
1. die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei und 1. die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei; der lokalen Polizei;
2. die Beamten der Generaldirektion Landverkehr des Föderalen 2. die Beamten der Generaldirektion Landverkehr des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die mit einem Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die mit einem
gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind; gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind;
3. die Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen 3. die Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen; Öffentlichen Dienstes Finanzen;
4. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Inspektion der 4. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Inspektion der
Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung; Arbeit und Soziale Konzertierung;
5. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Sozialinspektion 5. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Sozialinspektion
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit; des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit;
6. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure des Landesamtes für 6. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure des Landesamtes für
Soziale Sicherheit. Soziale Sicherheit.
Art. 7 - Artikel 37 § 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Art. 7 - Artikel 37 § 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den
Güterkraftverkehr wird wie folgt ergänzt: Güterkraftverkehr wird wie folgt ergänzt:
"5. Nichteinhaltung der Beschränkungen bezüglich der Kabotage im "5. Nichteinhaltung der Beschränkungen bezüglich der Kabotage im
Straßenverkehr." Straßenverkehr."
Art. 8 - Im Falle eines ordnungsgemäß festgestellten Verstoßes gegen Art. 8 - Im Falle eines ordnungsgemäß festgestellten Verstoßes gegen
Artikel 2 des vorliegenden Erlasses, kann der befugte Beamte, auf Artikel 2 des vorliegenden Erlasses, kann der befugte Beamte, auf
Kosten und Risiken des Zuwiderhandelnden, das Fahrzeug bis zum Umladen Kosten und Risiken des Zuwiderhandelnden, das Fahrzeug bis zum Umladen
der Fracht auf ein anderes Fahrzeug oder bis zu dem Moment, in dem das der Fracht auf ein anderes Fahrzeug oder bis zu dem Moment, in dem das
Fahrzeug gemäß Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Fahrzeug gemäß Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über
Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über
Personen- und Güterbeförderung im See-,Straßen-, Eisenbahn- und Personen- und Güterbeförderung im See-,Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, beschlagnahmt wird, stilllegen. Binnenschiffsverkehr, beschlagnahmt wird, stilllegen.
Art. 9 - In Punkt a) Nr. 12 der Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom Art. 9 - In Punkt a) Nr. 12 der Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom
19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags
bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr: Güterbeförderung im Straßenverkehr:
1. wird die dritte Spalte wie folgt ergänzt: 1. wird die dritte Spalte wie folgt ergänzt:
"Verordnung (EWG) Nr. 3118/93, Artikel 1, Königlicher Erlass vom 10. "Verordnung (EWG) Nr. 3118/93, Artikel 1, Königlicher Erlass vom 10.
August 2009, Art. 2". August 2009, Art. 2".
2. wird die vierte Spalte wie folgt ersetzt: 2. wird die vierte Spalte wie folgt ersetzt:
"1.800 EUR pro gesetzwidrig durchgeführte Kabotage". "1.800 EUR pro gesetzwidrig durchgeführte Kabotage".
Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Pisa, den 10. August 2009 Gegeben zu Pisa, den 10. August 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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