gepubliceerd op 23 september 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van de wet van 27 februari 1987 betreffende de tegemoetkomingen aan personen met een handicap en het koninklijk besluit van 6 juli 1987 betreffende de inkomensvervangende tegemoetkoming en de integratietegemoetkoming
10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van de wet van 27 februari 1987 betreffende de tegemoetkomingen aan personen met een handicap en het koninklijk besluit van 6 juli 1987 betreffende de inkomensvervangende tegemoetkoming en de integratietegemoetkoming
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van Titel VIII, Hoofdstuk II, van de programmawet van 9 juli 2004, - van het koninklijk besluit van 21 december 2004 tot uitvoering van artikel 6, § 6, van de wet van 27 februari 1987 betreffende de tegemoetkomingen aan personen met een handicap en tot wijziging van artikel 9ter, § 6 en § 7, van het koninklijk besluit van 6 juli 1987 betreffende de inkomensvervangende tegemoetkoming en de integratietegemoetkoming, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van Titel VIII, Hoofdstuk II, van de programmawet van 9 juli 2004; - van het koninklijk besluit van 21 december 2004 tot uitvoering van artikel 6, § 6, van de wet van 27 februari 1987 betreffende de tegemoetkomingen aan personen met een handicap en tot wijziging van artikel 9ter, § 6 en § 7, van het koninklijk besluit van 6 juli 1987 betreffende de inkomensvervangende tegemoetkoming en de integratietegemoetkoming.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Nice, 10 augustus 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 9. JULI 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VIII - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit (...) KAPITEL II - Personen mit Behinderung Art. 156 - Artikel 117 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 117 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - § 1 - § 1 - Die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens wird Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 21 und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weniger als 65 Jahre alt sind und deren körperlicher oder geistiger Zustand ihre Erwerbsfähigkeit erwiesenermassen auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine Person ohne Behinderung durch die Ausübung eines Berufs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat.
Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst nicht die beschützte Beschäftigung. § 2 - Die Eingliederungsbeihilfe wird Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 21 Jahre und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weniger als 65 Jahre alt sind und deren mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist. § 3 - Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 65 Jahre alt sind und deren mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist.
Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit Behinderung, die eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine Eingliederungsbeihilfe erhalten, nicht gewährt. » . » Art. 157 - Artikel 121 desselben Programmgesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 121 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur dann gewährt werden, wenn der Betrag des Einkommens der Person mit Behinderung und der Betrag des Einkommens der Person, mit der sie einen Haushalt bildet, den Betrag der in Artikel 6 erwähnten Beihilfen nicht übersteigt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter "Einkommen" zu verstehen ist, und von wem, nach welchen Kriterien und in welcher Weise der Einkommensbetrag festgelegt werden muss.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen bestimmen, dass bestimmte Einkünfte oder Teile von Einkünften nur teilweise oder gar nicht in Betracht gezogen werden. Er kann einen Unterschied machen, je nachdem ob es sich um eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, um eine Eingliederungsbeihilfe oder um eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten handelt. Er kann auch einen Unterschied machen, je nachdem ob der Empfänger zur Kategorie A, B oder C gehört, je nach Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung, je nachdem ob es sich um das Einkommen der Person mit Behinderung selbst oder um das Einkommen der Person, mit der sie einen Haushalt bildet, handelt oder je nach Herkunft der Einkünfte. § 2 - Personen mit Behinderung und die Person, mit der sie einen Haushalt bilden, sind verpflichtet, ihre Rechte geltend zu machen: 1. auf Leistungen und Entschädigungen, auf die sie aufgrund anderer belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die auf das Personal einer internationalen öffentlichen Einrichtung anwendbar sind, einen Anspruch erheben können und die begründet sind in einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, oder auf solche, die begründet sind in einer mangelnden oder verminderten Selbständigkeit oder in Artikel 1382 ff.des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung, 2. auf Sozialleistungen in Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und garantiertem Einkommen für Betagte. § 3 - Unter "Haushalt" ist jedes Zusammenwohnen zweier Personen zu verstehen, die im ersten, zweiten oder dritten Grad weder miteinander verwandt noch verschwägert sind.
Es wird davon ausgegangen, dass es einen Haushalt gibt, wenn mindestens zwei Personen, die im ersten, zweiten oder dritten Grad weder miteinander verwandt noch verschwägert sind, ihren Hauptwohnort an derselben Adresse haben. Der Gegenbeweis kann durch alle möglichen Mittel von der Person mit Behinderung oder von der Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen mit Behinderung erbracht werden.
Ist ein Mitglied des Haushalts jedoch in einem Gefängnis oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft inhaftiert, hat der Haushalt keinen Bestand mehr. § 4 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können Antragstellern als Vorschüsse auf die in § 2 erwähnten Leistungen und Entschädigungen gewährt werden.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen, nach welchen Modalitäten und bis zu welchem Betrag diese Vorschüsse gewährt und in welcher Weise sie zurückgefordert werden können. Der Auszahlungsdienst oder die Auszahlungseinrichtung tritt bis in Höhe des Betrags der überwiesenen Vorschüsse in die Rechte des Empfängers ein. » . » Art. 158 - Artikel 123 desselben Programmgesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 123 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8bis - Der König bestimmt: 1. die Weise, in der die Anträge auf Erhalt der in Artikel 1 erwähnten Beihilfen bearbeitet werden, und insbesondere die Weise, in der die öffentlichen Verwaltungen sich an der Feststellung des Einkommens des Antragstellers und der Person, mit der er einen Haushalt bildet, beteiligen, 2.die Weise, in der der Minister, der für die Beihilfen für Personen mit Behinderung zuständig ist, Beschlüsse über diese Anträge fasst, 3. die Fristen, binnen deren die Anträge auf Beihilfen untersucht werden.» . » Art. 159 - In dasselbe Programmgesetz wird ein Artikel 123bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 123bis - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8ter - Personen mit Behinderung, denen eine Beihilfe gewährt worden ist, müssen unverzüglich alle neuen Elemente, die zu einer Verringerung des Betrags der Beihilfe führen können, mitteilen.
Der König bestimmt, nach welchen Modalitäten und innerhalb welcher Fristen diese Erklärung zu erfolgen hat.
In Abweichung von Absatz 1 kann der König die Angaben nennen, für die keine Erklärung abgelegt werden muss. » . » Art. 160 - In dasselbe Programmgesetz wird ein Artikel 133bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 133bis - Die Abänderungen des vorliegenden Gesetzes aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen werden am 1. Juli 2004 nicht von Amts wegen angewandt auf Anträge, die vor dem 1. Juni 2004 eingereicht wurden und für die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes noch kein Beschluss gefasst wurde.
Personen mit Behinderung, die am 1. Juli 2004 eine in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 erwähnte Beihilfe erhalten, beziehen diese weiter, bis anlässlich einer Revision auf ihren Antrag oder auf Initiative des Dienstes hin ein neuer sie betreffender Beschluss gefasst wurde.
Ein Beschluss infolge eines zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 31.
Dezember 2004 eingereichten Antrags auf administrative Revision wird am 1. Juli 2004 wirksam. Führt der neue Beschluss zu einer Verringerung der Beihilfe, wird er am ersten Tag des Monats nach seiner Notifizierung wirksam. » Art. 161 - Artikel 134 Absatz 1 bis 3 desselben Programmgesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Artikel 115, 118, 122, 123, 123bis, 125, 126, 127, 130, 131, 132 und 133 treten zum 1. Juli 2003 in Kraft.
Artikel 128 tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft.
Die Artikel 116, 117, 119, 120, 121, 124, 129 und 133bis treten zum 1.
Juli 2004 in Kraft. » Art. 162 - Die Artikel 272 und 274 des Programmgesetzes vom 22.
Dezember 2003 werden widerrufen.
Artikel 275 desselben Programmgesetzes wird zum 10. Januar 2003 aufgehoben.
Art. 162 - Artikel 278 desselben Programmgesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 278 - Die Artikel 276 und 277 treten mit 10. Januar 2003 in Kraft.
Artikel 273 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft und hört mit 30. Juni 2004 auf, wirksam zu sein. » Art. 164 - Die Artikel 156, 157 und 160 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
Die Artikel 158 und 159 werden wirksam mit 1. Juli 2003.
Die Artikel 161 und 162 werden wirksam mit 10. Januar 2003.
Artikel 163 wird wirksam mit 10. Januar 2004. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Wissenschaftspolitik Frau F. MOERMAN Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und der Chancengleichheit Frau M. ARENA Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau I. SIMONIS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 21. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 § 6 des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung und zur Abänderung von Artikel 9ter § 6 und § 7 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, insbesondere des Artikels 6 §§ 1 und 6, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, und des Artikels 7 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2004, insbesondere des Artikels 9ter § 6 und § 7;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung vom 24. Juni 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
Oktober 2004;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Massnahme mit 1. Oktober 2004 in Kraft tritt und diese Erhöhung für Personen mit geringem Einkommen bestimmt ist und daher schnell durchgeführt werden muss, und dadurch, dass die grosse Anzahl Akten von Berechtigten, deren Beihilfe von Amts wegen revidiert werden muss, es erforderlich macht, dass die Behörden sich schnellstmöglich darauf vorbereiten und die EDV-Programme unverzüglich anpassen; Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.777/3 des Staatsrates vom 9. November 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für Personen mit Behinderung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, vom 3. Dezember 2004, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnte Betrag von "4.402,22", zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 24.
Dezember 2002, wird 1. zum 1.Oktober 2004 durch den Betrag "4.446,24" ersetzt; 2. zum 1.Oktober 2006 durch den Betrag "4.490,70" ersetzt; 3. zum 1.Oktober 2007 durch den Betrag "4.580,51" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 9ter des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 6 Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. Freibetrag aufgrund der Kategorie: ein Betrag, der an die Kategorie gebunden ist, zu der die Person auf der Grundlage von Artikel 4 gehören könnte oder gehört, und der sich für die Kategorie A auf 4.402,22 EUR, für die Kategorie B auf 6.603,33 EUR und für die Kategorie C auf 8.804,44 EUR beläuft. » 2. In § 7 werden zwischen den Wörtern "Paragraphen 2 bis 4" und den Wörtern "erwähnten Beträge" die Wörter "und in § 6 Nr.5" eingefügt.
Art. 3 - Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird wirksam mit 1.
Oktober 2004.
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für die Familie und für Personen mit Behinderung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau G. MANDAILA Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL