gepubliceerd op 23 juli 2021
Koninklijk besluit tot bepaling van de algemene principes inzake het gebruik van de maatschappelijke enquête en het beknopt voorlichtingsrapport in strafzaken. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE
7 JUNI 2000. - Koninklijk besluit tot bepaling van de algemene principes inzake het gebruik van de maatschappelijke enquête en het beknopt voorlichtingsrapport in strafzaken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juni 2000 tot bepaling van de algemene principes inzake het gebruik van de maatschappelijke enquête en het beknopt voorlichtingsrapport in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 10 juni 2000).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 7. JUNI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und des kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, insbesondere des Artikels 2 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, so wie es durch das Gesetz vom 22. März 1999 abgeändert worden ist, unverzüglich Ausführungsmaßnahmen erforderlich sind, um die konkrete Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, die einerseits auf die Wiedereingliederung des Beschuldigten in die Gesellschaft und andererseits auf die Wiedergutmachung des vom Opfer erlittenen Schadens abzielen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Justizassistent, der ein Bediensteter des Dienstes der Justizhäuser des Ministeriums der Justiz ist: der in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung erwähnte Bewährungsassistent, 2. auftraggebende Behörde: der Untersuchungsrichter, die Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte. Art. 2 - Der kurzgefasste Informationsbericht ist ein Bericht, in dem der Justizassistent nur auf die konkrete Anfrage der auftraggebenden Behörde über die Durchführbarkeit von gemeinnütziger Arbeit, einer Ausbildung oder einer anderen spezifischen Maßnahme antwortet und einen Bericht verfasst.
Art. 3 - Eine Sozialuntersuchung ist eine Untersuchung, bei der der Justizassistent unter Mitwirkung des Beschuldigten den Sachverhalt in einen breiten psychosozialen Kontext stellt, um eine individualisierte, auf die Zukunft und Wiedergutmachung gerichtete Maßnahme vorzuschlagen.
KAPITEL 2 - Arbeitsmethode des Justizassistenten Art. 4 - Die Behörde, die einen kurzgefassten Informationsbericht in Auftrag gibt, kann in ihrem Antrag eine konkrete Frage stellen, um festzustellen, ob gemeinnützige Arbeit, eine Ausbildung oder eine andere spezifische Maßnahme durchführbar ist. Der Bericht des Justizassistenten beschränkt sich auf die Wiedergabe der Informationsquellen, der Erkennungsdaten sowie eine Antwort auf die gestellte konkrete Frage und eine Stellungnahme.
Art. 5 - Für den kurzgefassten Informationsbericht und die Sozialuntersuchung verwendet der Justizassistent das Schema, das vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist.
Art. 6 - Der Justizassistent achtet bei seiner Untersuchung insbesondere auf die aktive Teilnahme des Beschuldigten und dessen Möglichkeiten der Wiedergutmachung.
Art. 7 - Der Person, die Gegenstand eines kurzgefassten Informationsberichts oder einer Sozialuntersuchung ist, wird während der Untersuchung die Möglichkeit gegeben, ihren Standpunkt zu einer Aussetzungs-, Aufschub- oder Bewährungsmaßnahme zum Ausdruck zu bringen. Der Justizassistent nimmt diese Bemerkungen in seinen Bericht auf.
Art. 8 - Der Justizassistent kann gemäß dem Antrag der auftraggebenden Behörde interne und externe Quellen zur Untermauerung seines Berichts oder seiner Untersuchung konsultieren. Beim ersten Kontakt mit dem Beschuldigten muss der Justizassistent deutlich machen, dass andere Informationsquellen genutzt werden können. Der Justizassistent gibt seine Quellen an.
KAPITEL 3 - Hinterlegung des Berichts Art. 9 - Wird ein kurzgefasster Informationsbericht beantragt, muss der Auftrag binnen einem Monat ausgeführt werden.
Der Direktor des Justizhauses gibt den kurzgefassten Informationsberichten für Beschuldigte in Untersuchungshaft Vorrang.
Art. 10 - Die Behörde, die eine Sozialuntersuchung in Auftrag gibt, bestimmt die Frist, binnen der der Auftrag ausgeführt werden muss, und informiert den zuständigen Direktor des Justizhauses darüber. Diese Frist darf nicht kürzer als ein Monat sein. Diese Frist kann mit Zustimmung der auftraggebenden Behörde verlängert werden.
Art. 11 - Die in Artikel 10 bestimmten Fristen gelten nicht für das Verfahren des sofortigen Erscheinens. Wird eine Sozialuntersuchung im Rahmen eines Verfahrens des sofortigen Erscheinens beantragt, muss die auftraggebende Behörde die Frist bestimmen, binnen der der Auftrag ausgeführt werden muss. Diese Frist beträgt mindestens fünf Werktage.
Die Sozialuntersuchung im Rahmen eines Verfahrens des sofortigen Erscheinens ist als kurzgefasster Informationsbericht zu verstehen.
Art. 12 - Der Auftrag zur Durchführung einer Sozialuntersuchung oder zur Verfassung eines kurzgefassten Informationsberichts kann über die schnellstmöglichen schriftlichen Kommunikationsmittel übermittelt werden.
Die Frist, binnen der der kurzgefasste Informationsbericht oder die Sozialuntersuchung vorzulegen sind, beginnt mit der Notifizierung des vollständigen Auftrags, der Erkennungsdaten und des Wohnorts der Person, die Gegenstand des Auftrags ist, an das Justizhaus.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 10. Juni 2000 in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Anlage Schema für den kurzgefassten Informationsbericht 1. Informationsquellen 1.1 Interne Quellen 1.2 Externe Quellen 2. Erkennungsdaten 3.Antwort auf die konkrete Frage 4. Stellungnahme Schema für die Sozialuntersuchung 1.Informationsquellen 1.3 Interne Quellen 1.4 Externe Quellen 2. Erkennungsdaten und derzeitige Haushaltszusammensetzung 3.Sachverhalt 3.1 Ansicht des Gerichts 3.2 Wahrnehmung des Kunden 3.3 Kontextanalyse 3.3.1 Durch den Kunden 3.3.2 Durch den Justizassistenten 4. Der Kunde und sein Umfeld 4.1 Relevante Angaben zur Ausbildung, zum Umfeld und zum sozialen Umfeld 4.2 Relevante Angaben zu individuellen Eigenschaften 5. Schlussfolgerung 5.1 In Bezug auf den Kunden 5.2 In Bezug auf eine individualisierte Maßnahme 5.3 Vorschlag Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Juni 2000 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und des kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN