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Koninklijk besluit tot bepaling van de algemene principes inzake het gebruik van de maatschappelijke enquête en het beknopt voorlichtingsrapport in strafzaken. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les principes généraux en matière d'usage de l'enquête sociale et du rapport d'information succinct dans les matières pénales. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE |
7 JUNI 2000. - Koninklijk besluit tot bepaling van de algemene | 7 JUIN 2000. - Arrêté royal déterminant les principes généraux en |
principes inzake het gebruik van de maatschappelijke enquête en het | matière d'usage de l'enquête sociale et du rapport d'information |
beknopt voorlichtingsrapport in strafzaken. - Duitse vertaling | succinct dans les matières pénales. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 7 juni 2000 tot bepaling van de algemene principes inzake | l'arrêté royal du 7 juin 2000 déterminant les principes généraux en |
het gebruik van de maatschappelijke enquête en het beknopt | matière d'usage de l'enquête sociale et du rapport d'information |
voorlichtingsrapport in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 10 juni | succinct dans les matières pénales (Moniteur belge du 10 juin 2000). |
2000). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
7. JUNI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen | 7. JUNI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen |
Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und des | Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und des |
kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen | kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den |
Aufschub und die Bewährung, insbesondere des Artikels 2 § 3, eingefügt | Aufschub und die Bewährung, insbesondere des Artikels 2 § 3, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. März 1999; | durch das Gesetz vom 22. März 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | In der Erwägung, dass aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die |
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, so wie es durch das Gesetz | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, so wie es durch das Gesetz |
vom 22. März 1999 abgeändert worden ist, unverzüglich | vom 22. März 1999 abgeändert worden ist, unverzüglich |
Ausführungsmaßnahmen erforderlich sind, um die konkrete Anwendung der | Ausführungsmaßnahmen erforderlich sind, um die konkrete Anwendung der |
vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, die einerseits auf die | vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, die einerseits auf die |
Wiedereingliederung des Beschuldigten in die Gesellschaft und | Wiedereingliederung des Beschuldigten in die Gesellschaft und |
andererseits auf die Wiedergutmachung des vom Opfer erlittenen | andererseits auf die Wiedergutmachung des vom Opfer erlittenen |
Schadens abzielen; | Schadens abzielen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Justizassistent, der ein Bediensteter des Dienstes der Justizhäuser | 1. Justizassistent, der ein Bediensteter des Dienstes der Justizhäuser |
des Ministeriums der Justiz ist: der in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. | des Ministeriums der Justiz ist: der in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. |
Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung erwähnte | Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung erwähnte |
Bewährungsassistent, | Bewährungsassistent, |
2. auftraggebende Behörde: der Untersuchungsrichter, die | 2. auftraggebende Behörde: der Untersuchungsrichter, die |
Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsgerichte oder erkennenden | Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsgerichte oder erkennenden |
Gerichte. | Gerichte. |
Art. 2 - Der kurzgefasste Informationsbericht ist ein Bericht, in dem | Art. 2 - Der kurzgefasste Informationsbericht ist ein Bericht, in dem |
der Justizassistent nur auf die konkrete Anfrage der auftraggebenden | der Justizassistent nur auf die konkrete Anfrage der auftraggebenden |
Behörde über die Durchführbarkeit von gemeinnütziger Arbeit, einer | Behörde über die Durchführbarkeit von gemeinnütziger Arbeit, einer |
Ausbildung oder einer anderen spezifischen Maßnahme antwortet und | Ausbildung oder einer anderen spezifischen Maßnahme antwortet und |
einen Bericht verfasst. | einen Bericht verfasst. |
Art. 3 - Eine Sozialuntersuchung ist eine Untersuchung, bei der der | Art. 3 - Eine Sozialuntersuchung ist eine Untersuchung, bei der der |
Justizassistent unter Mitwirkung des Beschuldigten den Sachverhalt in | Justizassistent unter Mitwirkung des Beschuldigten den Sachverhalt in |
einen breiten psychosozialen Kontext stellt, um eine | einen breiten psychosozialen Kontext stellt, um eine |
individualisierte, auf die Zukunft und Wiedergutmachung gerichtete | individualisierte, auf die Zukunft und Wiedergutmachung gerichtete |
Maßnahme vorzuschlagen. | Maßnahme vorzuschlagen. |
KAPITEL 2 - Arbeitsmethode des Justizassistenten | KAPITEL 2 - Arbeitsmethode des Justizassistenten |
Art. 4 - Die Behörde, die einen kurzgefassten Informationsbericht in | Art. 4 - Die Behörde, die einen kurzgefassten Informationsbericht in |
Auftrag gibt, kann in ihrem Antrag eine konkrete Frage stellen, um | Auftrag gibt, kann in ihrem Antrag eine konkrete Frage stellen, um |
festzustellen, ob gemeinnützige Arbeit, eine Ausbildung oder eine | festzustellen, ob gemeinnützige Arbeit, eine Ausbildung oder eine |
andere spezifische Maßnahme durchführbar ist. Der Bericht des | andere spezifische Maßnahme durchführbar ist. Der Bericht des |
Justizassistenten beschränkt sich auf die Wiedergabe der | Justizassistenten beschränkt sich auf die Wiedergabe der |
Informationsquellen, der Erkennungsdaten sowie eine Antwort auf die | Informationsquellen, der Erkennungsdaten sowie eine Antwort auf die |
gestellte konkrete Frage und eine Stellungnahme. | gestellte konkrete Frage und eine Stellungnahme. |
Art. 5 - Für den kurzgefassten Informationsbericht und die | Art. 5 - Für den kurzgefassten Informationsbericht und die |
Sozialuntersuchung verwendet der Justizassistent das Schema, das | Sozialuntersuchung verwendet der Justizassistent das Schema, das |
vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist. | vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist. |
Art. 6 - Der Justizassistent achtet bei seiner Untersuchung | Art. 6 - Der Justizassistent achtet bei seiner Untersuchung |
insbesondere auf die aktive Teilnahme des Beschuldigten und dessen | insbesondere auf die aktive Teilnahme des Beschuldigten und dessen |
Möglichkeiten der Wiedergutmachung. | Möglichkeiten der Wiedergutmachung. |
Art. 7 - Der Person, die Gegenstand eines kurzgefassten | Art. 7 - Der Person, die Gegenstand eines kurzgefassten |
Informationsberichts oder einer Sozialuntersuchung ist, wird während | Informationsberichts oder einer Sozialuntersuchung ist, wird während |
der Untersuchung die Möglichkeit gegeben, ihren Standpunkt zu einer | der Untersuchung die Möglichkeit gegeben, ihren Standpunkt zu einer |
Aussetzungs-, Aufschub- oder Bewährungsmaßnahme zum Ausdruck zu | Aussetzungs-, Aufschub- oder Bewährungsmaßnahme zum Ausdruck zu |
bringen. Der Justizassistent nimmt diese Bemerkungen in seinen Bericht | bringen. Der Justizassistent nimmt diese Bemerkungen in seinen Bericht |
auf. | auf. |
Art. 8 - Der Justizassistent kann gemäß dem Antrag der auftraggebenden | Art. 8 - Der Justizassistent kann gemäß dem Antrag der auftraggebenden |
Behörde interne und externe Quellen zur Untermauerung seines Berichts | Behörde interne und externe Quellen zur Untermauerung seines Berichts |
oder seiner Untersuchung konsultieren. Beim ersten Kontakt mit dem | oder seiner Untersuchung konsultieren. Beim ersten Kontakt mit dem |
Beschuldigten muss der Justizassistent deutlich machen, dass andere | Beschuldigten muss der Justizassistent deutlich machen, dass andere |
Informationsquellen genutzt werden können. Der Justizassistent gibt | Informationsquellen genutzt werden können. Der Justizassistent gibt |
seine Quellen an. | seine Quellen an. |
KAPITEL 3 - Hinterlegung des Berichts | KAPITEL 3 - Hinterlegung des Berichts |
Art. 9 - Wird ein kurzgefasster Informationsbericht beantragt, muss | Art. 9 - Wird ein kurzgefasster Informationsbericht beantragt, muss |
der Auftrag binnen einem Monat ausgeführt werden. | der Auftrag binnen einem Monat ausgeführt werden. |
Der Direktor des Justizhauses gibt den kurzgefassten | Der Direktor des Justizhauses gibt den kurzgefassten |
Informationsberichten für Beschuldigte in Untersuchungshaft Vorrang. | Informationsberichten für Beschuldigte in Untersuchungshaft Vorrang. |
Art. 10 - Die Behörde, die eine Sozialuntersuchung in Auftrag gibt, | Art. 10 - Die Behörde, die eine Sozialuntersuchung in Auftrag gibt, |
bestimmt die Frist, binnen der der Auftrag ausgeführt werden muss, und | bestimmt die Frist, binnen der der Auftrag ausgeführt werden muss, und |
informiert den zuständigen Direktor des Justizhauses darüber. Diese | informiert den zuständigen Direktor des Justizhauses darüber. Diese |
Frist darf nicht kürzer als ein Monat sein. Diese Frist kann mit | Frist darf nicht kürzer als ein Monat sein. Diese Frist kann mit |
Zustimmung der auftraggebenden Behörde verlängert werden. | Zustimmung der auftraggebenden Behörde verlängert werden. |
Art. 11 - Die in Artikel 10 bestimmten Fristen gelten nicht für das | Art. 11 - Die in Artikel 10 bestimmten Fristen gelten nicht für das |
Verfahren des sofortigen Erscheinens. Wird eine Sozialuntersuchung im | Verfahren des sofortigen Erscheinens. Wird eine Sozialuntersuchung im |
Rahmen eines Verfahrens des sofortigen Erscheinens beantragt, muss die | Rahmen eines Verfahrens des sofortigen Erscheinens beantragt, muss die |
auftraggebende Behörde die Frist bestimmen, binnen der der Auftrag | auftraggebende Behörde die Frist bestimmen, binnen der der Auftrag |
ausgeführt werden muss. Diese Frist beträgt mindestens fünf Werktage. | ausgeführt werden muss. Diese Frist beträgt mindestens fünf Werktage. |
Die Sozialuntersuchung im Rahmen eines Verfahrens des sofortigen | Die Sozialuntersuchung im Rahmen eines Verfahrens des sofortigen |
Erscheinens ist als kurzgefasster Informationsbericht zu verstehen. | Erscheinens ist als kurzgefasster Informationsbericht zu verstehen. |
Art. 12 - Der Auftrag zur Durchführung einer Sozialuntersuchung oder | Art. 12 - Der Auftrag zur Durchführung einer Sozialuntersuchung oder |
zur Verfassung eines kurzgefassten Informationsberichts kann über die | zur Verfassung eines kurzgefassten Informationsberichts kann über die |
schnellstmöglichen schriftlichen Kommunikationsmittel übermittelt | schnellstmöglichen schriftlichen Kommunikationsmittel übermittelt |
werden. | werden. |
Die Frist, binnen der der kurzgefasste Informationsbericht oder die | Die Frist, binnen der der kurzgefasste Informationsbericht oder die |
Sozialuntersuchung vorzulegen sind, beginnt mit der Notifizierung des | Sozialuntersuchung vorzulegen sind, beginnt mit der Notifizierung des |
vollständigen Auftrags, der Erkennungsdaten und des Wohnorts der | vollständigen Auftrags, der Erkennungsdaten und des Wohnorts der |
Person, die Gegenstand des Auftrags ist, an das Justizhaus. | Person, die Gegenstand des Auftrags ist, an das Justizhaus. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 10. Juni 2000 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 10. Juni 2000 in Kraft. |
Art. 14 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage | Anlage |
Schema für den kurzgefassten Informationsbericht | Schema für den kurzgefassten Informationsbericht |
1. Informationsquellen | 1. Informationsquellen |
1.1 Interne Quellen | 1.1 Interne Quellen |
1.2 Externe Quellen | 1.2 Externe Quellen |
2. Erkennungsdaten | 2. Erkennungsdaten |
3. Antwort auf die konkrete Frage | 3. Antwort auf die konkrete Frage |
4. Stellungnahme | 4. Stellungnahme |
Schema für die Sozialuntersuchung | Schema für die Sozialuntersuchung |
1. Informationsquellen | 1. Informationsquellen |
1.3 Interne Quellen | 1.3 Interne Quellen |
1.4 Externe Quellen | 1.4 Externe Quellen |
2. Erkennungsdaten und derzeitige Haushaltszusammensetzung | 2. Erkennungsdaten und derzeitige Haushaltszusammensetzung |
3. Sachverhalt | 3. Sachverhalt |
3.1 Ansicht des Gerichts | 3.1 Ansicht des Gerichts |
3.2 Wahrnehmung des Kunden | 3.2 Wahrnehmung des Kunden |
3.3 Kontextanalyse | 3.3 Kontextanalyse |
3.3.1 Durch den Kunden | 3.3.1 Durch den Kunden |
3.3.2 Durch den Justizassistenten | 3.3.2 Durch den Justizassistenten |
4. Der Kunde und sein Umfeld | 4. Der Kunde und sein Umfeld |
4.1 Relevante Angaben zur Ausbildung, zum Umfeld und zum sozialen | 4.1 Relevante Angaben zur Ausbildung, zum Umfeld und zum sozialen |
Umfeld | Umfeld |
4.2 Relevante Angaben zu individuellen Eigenschaften | 4.2 Relevante Angaben zu individuellen Eigenschaften |
5. Schlussfolgerung | 5. Schlussfolgerung |
5.1 In Bezug auf den Kunden | 5.1 In Bezug auf den Kunden |
5.2 In Bezug auf eine individualisierte Maßnahme | 5.2 In Bezug auf eine individualisierte Maßnahme |
5.3 Vorschlag | 5.3 Vorschlag |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Juni 2000 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Juni 2000 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und | allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und |
des kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen beigefügt zu | des kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |