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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/06/2000
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Koninklijk besluit tot bepaling van de algemene principes inzake het gebruik van de maatschappelijke enquête en het beknopt voorlichtingsrapport in strafzaken. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant les principes généraux en matière d'usage de l'enquête sociale et du rapport d'information succinct dans les matières pénales. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
7 JUNI 2000. - Koninklijk besluit tot bepaling van de algemene 7 JUIN 2000. - Arrêté royal déterminant les principes généraux en
principes inzake het gebruik van de maatschappelijke enquête en het matière d'usage de l'enquête sociale et du rapport d'information
beknopt voorlichtingsrapport in strafzaken. - Duitse vertaling succinct dans les matières pénales. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 7 juni 2000 tot bepaling van de algemene principes inzake l'arrêté royal du 7 juin 2000 déterminant les principes généraux en
het gebruik van de maatschappelijke enquête en het beknopt matière d'usage de l'enquête sociale et du rapport d'information
voorlichtingsrapport in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 10 juni succinct dans les matières pénales (Moniteur belge du 10 juin 2000).
2000). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
7. JUNI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen 7. JUNI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und des Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und des
kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den
Aufschub und die Bewährung, insbesondere des Artikels 2 § 3, eingefügt Aufschub und die Bewährung, insbesondere des Artikels 2 § 3, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. März 1999; durch das Gesetz vom 22. März 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die In der Erwägung, dass aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, so wie es durch das Gesetz Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, so wie es durch das Gesetz
vom 22. März 1999 abgeändert worden ist, unverzüglich vom 22. März 1999 abgeändert worden ist, unverzüglich
Ausführungsmaßnahmen erforderlich sind, um die konkrete Anwendung der Ausführungsmaßnahmen erforderlich sind, um die konkrete Anwendung der
vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, die einerseits auf die vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, die einerseits auf die
Wiedereingliederung des Beschuldigten in die Gesellschaft und Wiedereingliederung des Beschuldigten in die Gesellschaft und
andererseits auf die Wiedergutmachung des vom Opfer erlittenen andererseits auf die Wiedergutmachung des vom Opfer erlittenen
Schadens abzielen; Schadens abzielen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Justizassistent, der ein Bediensteter des Dienstes der Justizhäuser 1. Justizassistent, der ein Bediensteter des Dienstes der Justizhäuser
des Ministeriums der Justiz ist: der in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. des Ministeriums der Justiz ist: der in Artikel 2 des Gesetzes vom 29.
Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung erwähnte Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung erwähnte
Bewährungsassistent, Bewährungsassistent,
2. auftraggebende Behörde: der Untersuchungsrichter, die 2. auftraggebende Behörde: der Untersuchungsrichter, die
Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsgerichte oder erkennenden
Gerichte. Gerichte.
Art. 2 - Der kurzgefasste Informationsbericht ist ein Bericht, in dem Art. 2 - Der kurzgefasste Informationsbericht ist ein Bericht, in dem
der Justizassistent nur auf die konkrete Anfrage der auftraggebenden der Justizassistent nur auf die konkrete Anfrage der auftraggebenden
Behörde über die Durchführbarkeit von gemeinnütziger Arbeit, einer Behörde über die Durchführbarkeit von gemeinnütziger Arbeit, einer
Ausbildung oder einer anderen spezifischen Maßnahme antwortet und Ausbildung oder einer anderen spezifischen Maßnahme antwortet und
einen Bericht verfasst. einen Bericht verfasst.
Art. 3 - Eine Sozialuntersuchung ist eine Untersuchung, bei der der Art. 3 - Eine Sozialuntersuchung ist eine Untersuchung, bei der der
Justizassistent unter Mitwirkung des Beschuldigten den Sachverhalt in Justizassistent unter Mitwirkung des Beschuldigten den Sachverhalt in
einen breiten psychosozialen Kontext stellt, um eine einen breiten psychosozialen Kontext stellt, um eine
individualisierte, auf die Zukunft und Wiedergutmachung gerichtete individualisierte, auf die Zukunft und Wiedergutmachung gerichtete
Maßnahme vorzuschlagen. Maßnahme vorzuschlagen.
KAPITEL 2 - Arbeitsmethode des Justizassistenten KAPITEL 2 - Arbeitsmethode des Justizassistenten
Art. 4 - Die Behörde, die einen kurzgefassten Informationsbericht in Art. 4 - Die Behörde, die einen kurzgefassten Informationsbericht in
Auftrag gibt, kann in ihrem Antrag eine konkrete Frage stellen, um Auftrag gibt, kann in ihrem Antrag eine konkrete Frage stellen, um
festzustellen, ob gemeinnützige Arbeit, eine Ausbildung oder eine festzustellen, ob gemeinnützige Arbeit, eine Ausbildung oder eine
andere spezifische Maßnahme durchführbar ist. Der Bericht des andere spezifische Maßnahme durchführbar ist. Der Bericht des
Justizassistenten beschränkt sich auf die Wiedergabe der Justizassistenten beschränkt sich auf die Wiedergabe der
Informationsquellen, der Erkennungsdaten sowie eine Antwort auf die Informationsquellen, der Erkennungsdaten sowie eine Antwort auf die
gestellte konkrete Frage und eine Stellungnahme. gestellte konkrete Frage und eine Stellungnahme.
Art. 5 - Für den kurzgefassten Informationsbericht und die Art. 5 - Für den kurzgefassten Informationsbericht und die
Sozialuntersuchung verwendet der Justizassistent das Schema, das Sozialuntersuchung verwendet der Justizassistent das Schema, das
vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist. vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist.
Art. 6 - Der Justizassistent achtet bei seiner Untersuchung Art. 6 - Der Justizassistent achtet bei seiner Untersuchung
insbesondere auf die aktive Teilnahme des Beschuldigten und dessen insbesondere auf die aktive Teilnahme des Beschuldigten und dessen
Möglichkeiten der Wiedergutmachung. Möglichkeiten der Wiedergutmachung.
Art. 7 - Der Person, die Gegenstand eines kurzgefassten Art. 7 - Der Person, die Gegenstand eines kurzgefassten
Informationsberichts oder einer Sozialuntersuchung ist, wird während Informationsberichts oder einer Sozialuntersuchung ist, wird während
der Untersuchung die Möglichkeit gegeben, ihren Standpunkt zu einer der Untersuchung die Möglichkeit gegeben, ihren Standpunkt zu einer
Aussetzungs-, Aufschub- oder Bewährungsmaßnahme zum Ausdruck zu Aussetzungs-, Aufschub- oder Bewährungsmaßnahme zum Ausdruck zu
bringen. Der Justizassistent nimmt diese Bemerkungen in seinen Bericht bringen. Der Justizassistent nimmt diese Bemerkungen in seinen Bericht
auf. auf.
Art. 8 - Der Justizassistent kann gemäß dem Antrag der auftraggebenden Art. 8 - Der Justizassistent kann gemäß dem Antrag der auftraggebenden
Behörde interne und externe Quellen zur Untermauerung seines Berichts Behörde interne und externe Quellen zur Untermauerung seines Berichts
oder seiner Untersuchung konsultieren. Beim ersten Kontakt mit dem oder seiner Untersuchung konsultieren. Beim ersten Kontakt mit dem
Beschuldigten muss der Justizassistent deutlich machen, dass andere Beschuldigten muss der Justizassistent deutlich machen, dass andere
Informationsquellen genutzt werden können. Der Justizassistent gibt Informationsquellen genutzt werden können. Der Justizassistent gibt
seine Quellen an. seine Quellen an.
KAPITEL 3 - Hinterlegung des Berichts KAPITEL 3 - Hinterlegung des Berichts
Art. 9 - Wird ein kurzgefasster Informationsbericht beantragt, muss Art. 9 - Wird ein kurzgefasster Informationsbericht beantragt, muss
der Auftrag binnen einem Monat ausgeführt werden. der Auftrag binnen einem Monat ausgeführt werden.
Der Direktor des Justizhauses gibt den kurzgefassten Der Direktor des Justizhauses gibt den kurzgefassten
Informationsberichten für Beschuldigte in Untersuchungshaft Vorrang. Informationsberichten für Beschuldigte in Untersuchungshaft Vorrang.
Art. 10 - Die Behörde, die eine Sozialuntersuchung in Auftrag gibt, Art. 10 - Die Behörde, die eine Sozialuntersuchung in Auftrag gibt,
bestimmt die Frist, binnen der der Auftrag ausgeführt werden muss, und bestimmt die Frist, binnen der der Auftrag ausgeführt werden muss, und
informiert den zuständigen Direktor des Justizhauses darüber. Diese informiert den zuständigen Direktor des Justizhauses darüber. Diese
Frist darf nicht kürzer als ein Monat sein. Diese Frist kann mit Frist darf nicht kürzer als ein Monat sein. Diese Frist kann mit
Zustimmung der auftraggebenden Behörde verlängert werden. Zustimmung der auftraggebenden Behörde verlängert werden.
Art. 11 - Die in Artikel 10 bestimmten Fristen gelten nicht für das Art. 11 - Die in Artikel 10 bestimmten Fristen gelten nicht für das
Verfahren des sofortigen Erscheinens. Wird eine Sozialuntersuchung im Verfahren des sofortigen Erscheinens. Wird eine Sozialuntersuchung im
Rahmen eines Verfahrens des sofortigen Erscheinens beantragt, muss die Rahmen eines Verfahrens des sofortigen Erscheinens beantragt, muss die
auftraggebende Behörde die Frist bestimmen, binnen der der Auftrag auftraggebende Behörde die Frist bestimmen, binnen der der Auftrag
ausgeführt werden muss. Diese Frist beträgt mindestens fünf Werktage. ausgeführt werden muss. Diese Frist beträgt mindestens fünf Werktage.
Die Sozialuntersuchung im Rahmen eines Verfahrens des sofortigen Die Sozialuntersuchung im Rahmen eines Verfahrens des sofortigen
Erscheinens ist als kurzgefasster Informationsbericht zu verstehen. Erscheinens ist als kurzgefasster Informationsbericht zu verstehen.
Art. 12 - Der Auftrag zur Durchführung einer Sozialuntersuchung oder Art. 12 - Der Auftrag zur Durchführung einer Sozialuntersuchung oder
zur Verfassung eines kurzgefassten Informationsberichts kann über die zur Verfassung eines kurzgefassten Informationsberichts kann über die
schnellstmöglichen schriftlichen Kommunikationsmittel übermittelt schnellstmöglichen schriftlichen Kommunikationsmittel übermittelt
werden. werden.
Die Frist, binnen der der kurzgefasste Informationsbericht oder die Die Frist, binnen der der kurzgefasste Informationsbericht oder die
Sozialuntersuchung vorzulegen sind, beginnt mit der Notifizierung des Sozialuntersuchung vorzulegen sind, beginnt mit der Notifizierung des
vollständigen Auftrags, der Erkennungsdaten und des Wohnorts der vollständigen Auftrags, der Erkennungsdaten und des Wohnorts der
Person, die Gegenstand des Auftrags ist, an das Justizhaus. Person, die Gegenstand des Auftrags ist, an das Justizhaus.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 10. Juni 2000 in Kraft. Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 10. Juni 2000 in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 14 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2000 Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage Anlage
Schema für den kurzgefassten Informationsbericht Schema für den kurzgefassten Informationsbericht
1. Informationsquellen 1. Informationsquellen
1.1 Interne Quellen 1.1 Interne Quellen
1.2 Externe Quellen 1.2 Externe Quellen
2. Erkennungsdaten 2. Erkennungsdaten
3. Antwort auf die konkrete Frage 3. Antwort auf die konkrete Frage
4. Stellungnahme 4. Stellungnahme
Schema für die Sozialuntersuchung Schema für die Sozialuntersuchung
1. Informationsquellen 1. Informationsquellen
1.3 Interne Quellen 1.3 Interne Quellen
1.4 Externe Quellen 1.4 Externe Quellen
2. Erkennungsdaten und derzeitige Haushaltszusammensetzung 2. Erkennungsdaten und derzeitige Haushaltszusammensetzung
3. Sachverhalt 3. Sachverhalt
3.1 Ansicht des Gerichts 3.1 Ansicht des Gerichts
3.2 Wahrnehmung des Kunden 3.2 Wahrnehmung des Kunden
3.3 Kontextanalyse 3.3 Kontextanalyse
3.3.1 Durch den Kunden 3.3.1 Durch den Kunden
3.3.2 Durch den Justizassistenten 3.3.2 Durch den Justizassistenten
4. Der Kunde und sein Umfeld 4. Der Kunde und sein Umfeld
4.1 Relevante Angaben zur Ausbildung, zum Umfeld und zum sozialen 4.1 Relevante Angaben zur Ausbildung, zum Umfeld und zum sozialen
Umfeld Umfeld
4.2 Relevante Angaben zu individuellen Eigenschaften 4.2 Relevante Angaben zu individuellen Eigenschaften
5. Schlussfolgerung 5. Schlussfolgerung
5.1 In Bezug auf den Kunden 5.1 In Bezug auf den Kunden
5.2 In Bezug auf eine individualisierte Maßnahme 5.2 In Bezug auf eine individualisierte Maßnahme
5.3 Vorschlag 5.3 Vorschlag
Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Juni 2000 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Juni 2000 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der Sozialuntersuchung und
des kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen beigefügt zu des kurzgefassten Informationsberichts in Strafsachen beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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