gepubliceerd op 11 oktober 2013
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
1 JUNI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juni 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad 15 juni 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 1. JUNI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, sowie insbesondere der Bestimmungen bezüglich der nicht regelmäßigen Kontrolle vor der Zulassung von Fahrzeugen auf den Namen eines anderen Inhabers, aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme mit der Referenzangabe 2007/4933 C(2009) 7243, die die Europäische Kommission am 8. Oktober 2009 an Belgien, gemäß Artikel 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wegen Nichteinhaltung der durch die Richtlinie 1999/37/EG des Europäischen Rates vom 29. April 1999 über die Zulassung von Fahrzeugen und der Artikel 34 bis 36 des AEUV auferlegten Verpflichtungen adressiert hat.
Diese mit Gründen versehene Stellungnahme bezieht sich auf: - einerseits, die Forderung nach einer EU-Ubereinstimmungsbescheinigung in Hinblick auf die vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers eines bisher in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassenen Fahrzeugs, dessen vorherige Zulassungsbescheinigung dem in der Richtlinie 1999/37/EG genannten Modell entspricht, vorhergehende technische Kontrolle; - andererseits, die Bestimmungen hinsichtlich der technischen Kontrolle von Gebrauchtwagen vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers.
Allgemeines a) Ubereinstimmungsbescheinigung 1.In der Ubereinstimmungsbescheinigung sind die technischen Kenndaten des Fahrzeugs aufgeführt, was nicht der Fall bei der harmonisierten Zulassungsbescheinigung ist.
Diese technischen Daten vereinfachen die technische Uberwachung und Verkehrskontrolle; sie ermöglichen auch die erfolgreiche Umsetzung der Politik in den Bereichen Verkehrs- und Umweltsicherheit.
Derzeit handelt es sich um ein im Fahrzeug mitzuführendes Dokument, basierend auf Artikel 10 Paragraph 2 Punkt 10 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968.
Wie der Staatsrat betont, ist es nicht möglich allein die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtwagen von der europäischen Ubereinstimmungsbescheinigung zu befreien, ohne dabei nationale Gebrauchtwagen zu benachteiligen. 2. Das Gesetz vom 19.Mai 2010 zur Schaffung einer Zentralen Fahrzeugdatenbank erlaubt es, den Standpunkt der Europäischen Kommission zu teilen. Denn jedes in Belgien konstruierte oder zusammengebaute, eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene, oder innergemeinschaftlich auf belgisches Territorium gebrachte Fahrzeug muss in der Zentralen Fahrzeugdatenbank registriert werden.
Bei der Registrierung in der Zentralen Datenbank werden insbesondere die in der Ubereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs angegebenen Daten eingetragen.
Die oben erwähnten Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Forderung einer Ubereinstimmungsbescheinigung werden also ab Datum des Inkrafttretens überarbeitet werden.
Um diese Zentrale Datenbank so bald wie möglich, insbesondere was den bestehenden Fahrzeugbestand anbetrifft, einsatzfähig zu machen, ist es notwendig, die in den Ubereinstimmungsbescheinigungen bereits zugelassener Fahrzeuge angegebenen Daten zu sammeln.
Bei der technischen Kontrolle in Betrieb genommener Fahrzeuge gemäß Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, sind die zugelassenen Einrichtungen, in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, für die Identifikation der Fahrzeuge zuständig. Bei der Identifikation werden alle noch nicht registrierten Daten der Ubereinstimmungsbescheinigung registriert. b) Technische Kontrolle vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers 3.Laut Artikel 23sexies Paragraph 1 Nr. 3 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, ist eine nicht regelmäßige technische Kontrolle obligatorisch vor der Zulassung von Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 auf den Namen eines anderen Inhabers, ungeachtet dessen, ob diese vorher in Belgien oder im Ausland zugelassenen waren.
Diese "Gebrauchtwagenkontrolle" beinhaltet (Artikel 23sexies Paragraph 4): a) eine vollständige Kontrolle, bei der mindestens die in Anlage 15 des oben erwähnten Königlichen Erlasses (Artikel 23bis Paragraph 4) genannten Bauteile von der für die Kraftfahrzeugüberwachung zugelassenen Einrichtungen geprüft werden;b) eine zusätzliche Kontrolle gemäß Anlage 22 desselben Königlichen Erlasses;diese Kontrolle ist nicht erforderlich bei Vorlage eines Berichts eines zugelassenen Diagnosezentrums, der nicht älter als zwei Monate ist und mindestens die in Anlage 22 angegebenen Punkte betrifft. Derzeit existiert allerdings noch kein zugelassenes Diagnosezentrum. 4. Im Interesse des Verbraucherschutzes, der Verkehrssicherheit und der Vereinfachung dieser "Gebrauchtwagenkontrolle", zielt der vorliegende Entwurf auf die Abschaffung dieser Kontrolle in zwei Punkten/Schritten ab. Die zu überprüfenden Punkte werden sich nur noch auf die in der neuen Anlage 41 aufgeführten beziehen; diese müssen notwendigerweise alle zur gleichen Zeit geprüft werden.
Anlage 15 wird infolgedessen nur noch für die regelmäßige Kontrolle verwendet und Anlage 22 wird einfach aufgehoben. 5. Ziel der technischen Kontrolle ist es zu überprüfen, ob das betreffende Kraftfahrzeug tatsächlich in einem guten Wartungszustand zum Zeitpunkt der Zulassung ist. Die Tatsache, dass das Kraftfahrzeug seit der letzten technischen Kontrolle vielleicht auf öffentlicher Straße benutzt wurde, rechtfertigt die technische Kontrolle vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers.
Wenn allerdings das Fahrzeug gerade erfolgreich einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen wurde und es seitdem wenig verwendet wurde, kann berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass es im Falle eines Verkaufs dieses Fahrzeugs, außer bei außergewöhnlichen Umständen (Unfall usw.), noch in einem guten Wartungszustand ist und infolgedessen eine erneute Uberprüfung aller in Anlage 41 genannten Punkte vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers unnötig ist. 6. Der vorliegende Entwurf zielt darauf ab, die nicht regelmäßige Kontrolle vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers auf eine Sichtprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs zu beschränken, wenn das Fahrzeug weniger als zwei Monate vor der nicht regelmäßigen Kontrolle erfolgreich einer vollständigen regelmäßigen Kontrolle unterzogen wurde. Ziel dieser Sichtprüfung ist es sicherzustellen, dass das Fahrzeug seit der Ausstellung der letzten Prüfbescheinigung keine Schäden erlitten hat.
Bei dieser Sichtprüfung muss der Kontrolleur die genannten Bauteile des Fahrzeugs nicht nur visuell prüfen, sondern gegebenenfalls auch bedienen, auftretende Geräusche analysieren oder auf andere angebrachte Mittel zurückgreifen, ohne dabei Apparaturen zu verwenden.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Menschenleben findet bei dieser Kontrolle immer eine Uberprüfung der Bremsanlage des Fahrzeugs unter Verwendung der fachgerechten technischen Ausrüstung (Bremsenprüfstand usw.) statt. Tatsächlich ist eine reine Sichtprüfung unzureichend, um sicherzugehen, dass die Bremsen in den vergangenen zwei Monaten nicht beschädigt wurden (z. B. aufgrund einer verzogenen Bremse nach einem plötzlichen Bremsmanöver, oder als Folge von Fahrbahnbeschädigungen (Schlaglöcher usw.), und dieses umso mehr, da die Bremsanlage nicht immer sichtbar oder einfach zugänglich ist (z.B. bei unlösbaren Radkappen).
Da es sich bei einer Sichtprüfung nicht um eine vollständige Kontrolle handelt, wird hier keine neue Prüfbescheinigung, sondern ein neues Dokument mit der Bezeichnung "Sichtprüfung des Fahrzeugs" ausgestellt.
Dieses Dokument muss stets zusammen mit der gültigen Prüfbescheinigung aufbewahrt werden. 7. Der vorliegende Entwurf sieht auch die Änderung des Zeitabstands vor, mit der Personenfahrzeuge (Klasse M1) einer technischen Kontrolle bei der Zulassung des Fahrzeugs auf den Namen eines anderen Inhabers unterzogen werden müssen. Gemäß Artikel 23ter Paragraph 2 Nr. 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2006 zur Abänderung des oben genannten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, werden diese Fahrzeuge nicht jährlich (gemäß Artikel 23ter Paragraph 1), sondern lediglich alle zwei Jahre kontrolliert, wenn sie folgende kumulative voraussetzungen erfüllen: - rechtzeitige Vorführung zur technischen Kontrolle; - Ausstellung einer grünen Prüfbescheinigung; - Kilometerstand unter 100 000 Kilometer; - das Fahrzeug darf nicht älter als 6 Jahre sein.
Wenn das Fahrzeug die Bedingungen erfüllt, fällt es derzeit unter die in Artikel 23ter Paragraph 2 genannten Bestimmungen, selbst wenn es verkauft und auf einen anderen Inhaber zugelassen ist.
Nur wenn die Prüfbescheinigung der in Artikel 23sexies Paragraph 1 Nr. 3 genannten nicht regelmäßigen technischen Kontrolle in rot ausgestellt wird, findet Artikel 23ter Paragraph 2 nicht länger Anwendung und ist das Fahrzeug ab der nächsten regelmäßigen technischen Kontrolle zur ersten darauffolgenden regelmäßigen technischen Kontrolle erneut den in Artikel 23ter Paragraph 1 genannten Bestimmungen unterstellt.
Der neue Inhaber des Fahrzeugs genießt also umgehend den Vorteil einer zweijährlichen technischen Kontrolle, obwohl dieser nur dem Verhalten des vorherigen Inhabers zuzuschreiben ist (gute Wartung, gute Fahrtechnik, begrenzte Verwendung des Fahrzeugs, usw.).
Außerdem verändert die nicht regelmäßige technische Kontrolle vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers nicht den Zeitabstand der regelmäßigen technischen Kontrolle. Anders ausgedrückt, auch wenn das Fahrzeug eventuell vor kurzer Zeit einer vollständigen nicht regelmäßigen technischen Kontrolle unterzogen wurde (neue Anlage 41), müssen die in Anlage 15 genannten Punkte im Rahmen einer regelmäßigen technischen Kontrolle erneut untersucht werden.
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, dass wenn ein Fahrzeug mit Erfolg einer nicht regelmäßigen technischen Kontrolle gemäß Artikel 23sexies Paragraph 1 Nr. 3 unterzogen wurde, die nächste regelmäßige technische Kontrolle ein Jahr später und anschließend jährlich oder alle zwei Jahre stattfindet, wenn das Fahrzeug den in Artikel 23ter Paragraph 2 Nr. 1 genannten Bedingungen entspricht.
Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Dieser Artikel ändert Artikel 23 Paragraph 2 Punkt A des oben genannten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 in solcher Weise ab, dass vom Prinzip abgewichen werden kann, dass eine technische Kontrolle mindestens immer die Kontrolle der in Anlage 15 genannten Punkte mit beinhaltet.
Dieser Artikel sieht ebenfalls vor, dass wenn das Fahrzeug mit dem Dokument "Sichtprüfung des Fahrzeugs" versehen sein muss, dieses bei einer technischen Kontrolle vorgelegt werden muss (Abänderung von Artikel 23 Paragraph 7).
Artikel 2 Dieser Artikel ändert Artikel 23bis Paragraph 4 ab, um die technische Kontrolle in Bezug auf andere als die in Anlage 15 angegebenen Kontrollpunkte zu ermöglichen.
Absatz 2 des derzeitigen in Artikel 23bis genannten Paragraphen 4 wird Absatz 2 von Paragraph 5, sodass bei allen technischen Kontrollen (die Sichtprüfungen eingeschlossen), mit Ausnahme derjenigen ohne Vorführung des Fahrzeugs, der Wartungszustand des Fahrzeugs und vor allem die Ubereinstimmung mit den Vorschriften überprüft werden.
Artikel 3 Diese Bestimmung ändert den Zeitabstand der technischen Kontrolle, nach einer nicht regelmäßigen technischen Kontrolle vor Zulassung eines Fahrzeugs auf den Namen eines anderen Inhabers ab.
Folgende Fälle können auftreten: 1. Entweder verfügt das Fahrzeug über das Dokument "Sichtprüfung des Fahrzeugs".In diesem Fall: a) wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten regelmäßigen technischen Kontrolle 4 Jahre alt ist, muss das Fahrzeug spätestens ein Jahr nach der letzten vollständigen regelmäßigen technischen Kontrolle erneut einer regelmäßigen technischen Kontrolle unterzogen werden, und danach entweder jährlich oder alle zwei Jahre (neuer Artikel 23ter Paragraph 2 Nr.1quater). b) wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten regelmäßigen technischen Kontrolle nicht 4 Jahre alt ist, ist der Zeitabstand von Artikel 23ter Paragraph 1 anzuwenden.2. Oder aber das Fahrzeug wurde während der in Artikel 23sexies Paragraph 1 Nr.3 angegebenen nicht regelmäßigen technischen Kontrolle einer Kontrolle gemäß Anlage 41 unterzogen und hat eine grüne Prüfbescheinigung erhalten. In diesem Fall: a) wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser vollständigen nicht regelmäßigen technischen Kontrolle 4 Jahre alt ist, muss das Fahrzeug spätestens nach einem Jahr einer neuen regelmäßigen technischen Kontrolle unterzogen werden und danach jährlich oder alle zwei Jahre (neuer Artikel 23ter Paragraph 2 Nr.1quinquies); b) wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser nicht regelmäßigen technischen Kontrolle nicht 4 Jahre alt ist, ist der Zeitabstand von Artikel 23ter Paragraph 1 anzuwenden. Artikel 4 4.1 - Artikel 23sexies Paragraph 4, der sich auf die nicht regelmäßige technische Kontrolle der Fahrzeuge von Klasse M1 oder N1 vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers bezieht, wird fortan in 4 Punkte aufgeteilt: - Punkt 1 wird der derzeitige Absatz 1; - Punkt 2 betrifft die Kontrolle gemäß Anlage 41; - Punkt 3 führt die Sichtprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs ein; - Punkt 4 betrifft die Gültigkeitserklärung des Zulassungsantrags. 4.2 - Diese Bestimmung sieht daher in Artikel 23sexies Paragraph 4 Nr. 3 die Einführung einer nicht regelmäßigen technischen Kontrolle vor, begrenzt auf eine Sichtprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs und eine Kontrolle des Bremssystems, wenn das Fahrzeug gewisse (kumulative) Voraussetzungen erfüllt, nämlich: - es weniger als zwei Monate vor der nicht regelmäßigen technischen Kontrolle einer vollständigen regelmäßigen technischen Kontrolle unterzogen wurde; - diese zum Erhalt einer grünen Prüfbescheinigung oder, falls es ein zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug betrifft, eines gleichwertigen Dokuments geführt hat.
Wenn bei dieser Sichtprüfung oder Kontrolle des Bremssystems der geringste technische Mangel oder die geringste Unzulänglichkeit hinsichtlich der Rechtsvorschriften festgestellt wird, muss das Fahrzeug augenblicklich einer vollständigen regelmäßigen technischen Kontrolle nach Anlage 41 unterzogen werden.
Auch wenn ein Fahrzeug durch einen festgestellten Mangel nicht unbedingt eine Gefahr darstellt, so kann dieser auf schwerwiegendere Probleme hinweisen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Verbraucherschutzes behoben werden müssen.
Wenn bei dieser Sichtprüfung keine technischen Mängel oder Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Rechtsvorschriften festgestellt werden, wird ein Dokument mit der Uberschrift "Sichtprüfung des Fahrzeugs" ausgestellt.
Darauf sind die gleichen Daten wie auf der Prüfbescheinigung angegeben, mit Ausnahme des Ablaufdatums der Prüfbescheinigung, da dieses durch die Anwendung des neuen Artikels 23ter Paragraph 2 Nr. 1quater abgeändert wird (siehe oben, Artikel 3 des Entwurfs).
Das Dokument "Sichtprüfung des Fahrzeugs" muss jedoch stets den letztmöglichen vorgesehenen Termin für die nächste regelmäßige technische Kontrolle angeben.
Dieses Dokument muss stets mit der Prüfbescheinigung der letzten regelmäßigen technischen Kontrolle mitgeführt werden, da es alleine keine Gültigkeit besitzt. 4.3 - Der Zulassungsantrag wird für gültig erklärt, wenn nach der nicht regelmäßigen technischen Kontrolle entweder die grüne Prüfbescheinigung oder das Dokument "Sichtprüfung des Fahrzeugs" ausgestellt wird.
Artikel 5 Dieser Artikel ändert Artikel 23novies ab, da eine gemäß Artikel 23sexies Paragraph 4 Nr. 3 angegebene Sichtprüfung nicht zur Ausstellung einer Prüfbescheinigung, sondern eines Dokuments "Sichtprüfung des Fahrzeugs" führt.
Artikel 6 Dieser Artikel streicht Paragraph 7 Absatz 2 von Artikel 23decies, bezüglich des Zeitabstands der technischen Kontrolle, wenn eine Prüfbescheinigung bei der nicht regelmäßigen technischen Kontrolle vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers in rot ausgestellt wurde.
Aufgrund der Einfügung von Nr. 1quater und Nr. 1quinquies in Artikel 23ter Paragraph 2 ist eine solche Bestimmung nicht länger gerechtfertigt.
Artikel 7 Diese Bestimmung ändert Artikel 23undecies bezüglich der geltenden Tarife für die technische Kontrolle, infolge der Einführung der Kontrolle gemäß Anlage 41 und der Sichtprüfung. Es wird eine einmalige Gebühr erhoben, um die Kosten für die Datenregistrierung der Ubereinstimmungsbescheinigung bei der Identifizierung des Fahrzeugs abzudecken.
Artikel 8 Dieser Artikel ändert Artikel 24 ab, der den Verkehr von Fahrzeugen ohne die erforderlichen Dokumente, und insbesondere ohne das Dokument mit der Uberschrift "Sichtprüfung des Fahrzeugs", untersagt.
Artikel 9 Diese Bestimmung bezieht sich auf den Zusatz von Anlage 41, der die bei der nicht regelmäßigen technischen Kontrolle vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers zu kontrollierenden Punkte aufführt (mit Ausnahme der Sichtprüfung).
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE
1. JUNI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;
In Erwägung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Uberwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie vom 12. Juli 2010;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.808/04 des Staatsrates, vom 3. November 2010 abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Paragraph 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17.März 2003 wird Punkt A wie folgt ersetzt: "A Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen umfassen die Kontrollen die in Anlage 15 aufgeführten Kontrollen und die durch besondere Verordnungsbestimmungen vorgesehenen zusätzlichen Kontrollen."; 2. Im durch den Königlichen Erlass vom 15.Dezember 1998 ersetzten Paragraph 7 wird ein Punkt Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. das Dokument "Sichtprüfung des Fahrzeugs".
Art. 2 - § 1 - In Artikel 23bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen umfassen die technischen Kontrollen wenigstens die Kontrolle der in Anlage 15 aufgeführten Bestandteile."; 2. Paragraph 5 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei dieser Gelegenheit wird ebenfalls überprüft, ob das Fahrzeug gut unterhalten ist und es alle geltenden Vorschriften erfüllt." Art. 3 - In Artikel 23ter Paragraph 2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2003, 26. April 2006 und 20. Mai 2009, werden die folgenden Punkte Nr. 1quater und Nr. 1quinquies hinzugefügt: "1quater. ein Jahr nach der letzten regelmäßigen Kontrolle in Hinblick auf die in Paragraph 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt dieser letzten regelmäßigen technischen Kontrolle 4 Jahre alt waren und die der nicht regelmäßigen technischen Kontrolle unterliegen, wie angegeben in Artikel 23sexies Paragraph 1 Nr. 3 und für die ein Dokument mit der Uberschrift "Sichtprüfung des Fahrzeugs" gemäß Artikel 23sexies Paragraph 4 Nr. 3 ausgestellt wurde, und anschließend jährlich oder alle zwei Jahre, vorausgesetzt, dass diese Fahrzeuge die unter Punkt 1 genannten Bedingungen erfüllen, 1quinquies. ein Jahr nach der letzten nicht regelmäßigen technischen Kontrolle gemäß Artikel 23sexies Paragraph 1 Nr. 3 im Hinblick auf die in Paragraph 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt dieser nicht regelmäßigen technischen Kontrolle 4 Jahre alt waren und für die eine Prüfbescheinigung gemäß Artikel 23decies Paragraph 1 nach dieser nicht regelmäßigen technischen Kontrolle ausgestellt worden ist, und anschließend jährlich oder alle zwei Jahre, vorausgesetzt, dass diese Fahrzeuge die unter Punkt 1 genannten Bedingungen erfüllen." Art. 4 - Artikel 23sexies Paragraph 4 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2006, wird wie folgt ersetzt: " § 4 - 1. Bei der in Paragraph 1 Nr. 3 genannten nicht regelmäßigen technischen Kontrolle muss das Fahrzeug mit der für dieses Fahrzeug zuletzt ausgestellten Zulassungsbescheinigung und entweder dem entsprechenden Kennzeichen oder einem Handelskennzeichen und der dazugehörigen Zulassungsbescheinigung vorgefahren werden. 2. In Abweichung von Artikel 23bis Paragraph 4 bezieht sich die in Paragraph 1 Nr.3 genannte nicht regelmäßige technische Kontrolle nur auf die in Anlage 41 genannten Punkte.
Bezüglich der Kontrollpunkte wird das Ergebnis dieser Kontrolle ausführlich in einem Gebrauchtwagenbericht beschrieben, der gleichzeitig mit der Prüfbescheinigung ausgestellt wird. 3. In Abweichung von Punkt 2 und Artikel 23bis Paragraph 4 beschränkt sich die in Paragraph 1 Nr.3 genannte nicht regelmäßige Kontrolle auf eine Sichtprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs und eine Kontrolle (mit fachgerechter Ausrüstung) des Bremssystems, wenn das Fahrzeug über eine Artikel 23decies Paragraph 1 entsprechende Prüfbescheinigung verfügt, die vor weniger als zwei Monaten vor Vorfahren des Fahrzeugs zur besagten nicht regelmäßigen Kontrolle ausgestellt wurde, oder, bei einem nach Belgien eingeführten Fahrzeug, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, über eine von den dort zuständigen Behörden ausgestellte Prüfbescheinigung, die bestätigt, dass das Fahrzeug vor weniger als zwei Monaten vor der in Paragraph 1 Nr. 3 genannten nicht regelmäßigen Kontrolle erfolgreich einer Kontrolle unterzogen wurde, die mindestens die Bestimmungen der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
Mai 2009 über die technische Uberwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger einhält.
Wenn nach Abschluss dieser Sichtprüfung und Kontrolle des Bremssystems festgestellt wird, dass das Fahrzeug weder technische Mängel aufweist noch Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Rechtsvorschriften bestehen, so wird ein Dokument mit der Bezeichnung "Sichtprüfung des Fahrzeugs" ausgestellt. Bezüglich der Kontrollpunkte wird das Ergebnis dieser Kontrolle ausführlich in einem Gebrauchtwagenbericht beschrieben, der gleichzeitig mit dem Dokument "Sichtprüfung des Fahrzeugs" ausgestellt wird.
Wenn hingegen nach dieser Sichtprüfung beim Fahrzeug technische Mängel oder Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Rechtsvorschriften festgestellt werden, dann wird das Fahrzeug sofort wieder der Kontrolle gemäß Anlage 41 unterworfen.
Das in Absatz 2 genannte Dokument "Sichtprüfung des Fahrzeugs" nennt die in Artikel 23novies Paragraph 3 Absatz 2 Punkte Nr. 1 bis Nr. 9 angeführten Angaben, mit Ausnahme des Ablaufdatums der Prüfbescheinigung.
Neben den im vorherigen Absatz genannten Angaben, gibt das Dokument mit der Uberschrift,,Sichtprüfung des Fahrzeugs" auch noch das vorgesehene Datum für die nächste regelmäßige Kontrolle an, wie in Artikel 23ter definiert.
Das Dokument mit der Uberschrift "Sichtprüfung des Fahrzeugs" muss stets mit der in Absatz 1 angegebenen Prüfbescheinigung mitgeführt werden, auf der die Kraftfahrzeugüberwachungsstelle, die die Sichtprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs durchgeführt hat, den unauslöschlichen Vermerk hinzufügt: "UNGULTIG OHNE DAS DOKUMENT "SICHTPRUFUNG DES FAHRZEUGS". DATUM DER NÄCHSTEN REGELMÄSSIGEN KONTROLLE: SIEHE DATUM AUF DOKUMENT "SICHTPRUFUNG DES FAHRZEUGS" ". 4. Der Zulassungsantrag wird für gültig erklärt, vorausgesetzt, dass nach den erforderlichen Kontrollen auf der Grundlage der Punkte 2 oder 3 und je nach Art der durchgeführten Kontrolle entweder eine Prüfbescheinigung gemäß Artikel 23decies Paragraph 1 oder ein Dokument "Sichtprüfung des Fahrzeugs" gemäß Punkt 3 ausgestellt wird. Art. 5 - In Artikel 23novies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Paragraph 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26.April 2006, werden die Wörter "und/oder eines Dokuments "Sichtprüfung des Fahrzeugs" nach den Wörtern "eines Gebrauchtwagenberichts" hinzugefügt; 2. In Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter ",außer im Falle einer Sichtprüfung des Fahrzeugs, die zur Ausstellung eines Dokuments "Sichtprüfung des Fahrzeugs" führt" nach den Wörtern "vollständigen Kontrolle oder Teilkontrolle" hinzugefügt. Art. 6 - In Artikel 23decies Paragraph 7 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2006, wird Absatz 2 gestrichen.
Art. 7 - In Artikel 23undecies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998, wird Punkt 26, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2006, wie folgt ersetzt: "26. nicht regelmäßige Kontrolle nach Anlage 41: 50 EUR, 27. nicht regelmäßige Kontrolle beschränkt auf eine Sichtprüfung (mit Kontrolle des Bremssystems): 35 EUR, 28.Registrierung der in der Ubereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs genannten Angaben: 2 EUR." Art. 8 - In Artikel 24 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "und einem Dokument "Sichtkontrolle des Fahrzeugs" "nach den Wörtern,,oder technischen Datenblatt" eingefügt;2. In Paragraph 2 werden die Wörter "und einem Dokument "Sichtkontrolle des Fahrzeugs" " nach den Wort "Prüfbescheinigung" eingefügt. Art. 9 - Im Anschluss an die Anlage desselben Königlichen Erlasses wird Anlage 41, gemäß der dem vorliegenden Erlass beigefügten Anlage, hinzugefügt.
Anlage 22 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt sechzig Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE
Anlage zum Königlichen Erlass vom 1. Juni 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör Anlage 41 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör Nicht regelmäßige Kontrolle gemäß Artikel 23sexies Paragraph 1 Nr. 3 1. Identifizierung des Fahrzeugs 1.1 Amtliches Kennzeichen 1.2 Fahrgestellnummer 2. Bremsanlagen Die Kontrolle der Bremsanlagen des Fahrzeugs umfasst die nachstehend genannten Punkte. Die hierbei erzielten Werte müssen, soweit dies möglich ist, die technischen Normen der Richtlinie 71/320/EWG erfüllen. 2.1 Mechanischer Zustand und Funktion 2.1.1 Bremsnockenhebel, Fußbremshebel: - schwergängig; - Lagerung ausgeschlagen; - Verschleiß/Spiel zu groß. 2.1.2 Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung: - übermäßiger Weg, oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden; - Freigängigkeit der Bremse beinträchtigt; - Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt. 2.1.3 Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter: - übermässige Schwelldauer; - Luftdruck bzw. Vakuum für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) unzureichend; - spürbarer Druckabfall durch Luftaustritt oder hörbarer Luftaustritt. 2.1.4 Druckwarnanzeige, Manometer: - Druckwarnanzeige bzw. Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft 2.1.5 Handbremsventil: - Betätigungseinrichtung gebrochen oder beschädigt, übermäßiger Verschleiß; - Ventil arbeitet fehlerhaft; - Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert; - Verbindungen locker oder Leckage im System; - Funktion ungenügend. 2.1.6 Feststellbremse, -bremshebel, -ratsche: - Feststellratsche hält nicht ausreichend; - übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenvorrichtung; - übermäßiger Hebelweg infolge falscher Einstellung. 2.1.7 Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.): - beschädigt, übermäßiger Luftaustritt; - übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor; - unsicher befestigt/unsachgemäß montiert; - Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit. 2.1.8 Kupplungsköpfe für Anhängerbremsen: - Absperrhähne oder selbst absperrendes Kupplungskopfventil schadhaft; - unsicher befestigt/unsachgemäß montiert; - übermässige Leckage. 2.1.9 Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter: - beschädigt, korrodiert, undicht; - Entwässerungseinrichtung ohne Funktion; - unsicher befestigt/unsachgemäß montiert. 2.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen): - Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung; - Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht; - Hauptbremszylinder unsicher befestigt; - Bremsflüßigkeitsvorrat unzureichend; - Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt; - Bremsflüßigkeitswarnlicht leuchtet oder ist defekt; - Warnanzeige für Bremsflüßigkeitsstand arbeitet fehlerhaft. 2.1.11 Bremsleitungen: - Ausfall- oder Bruchgefahr; - undichte Leitungen oder Kupplungskopfanschlüsse; - beschädigt oder übermäßig korrodiert; - falsche Verlegung. 2.1.12 Bremsschläuche: - Ausfall- oder Bruchgefahr; - Beschädigung, Scheuerstellen, Bremsschläuche zu kurz, verdreht eingebaut; - undichte Schläuche oder Anschlüsse; - Ausbeulung des Schlauchs unter Druck; - Porosität. 2.1.13 Bremsbeläge-, -klötze: - übermässiger Verschleiß; - verschmutzt (Öl, Fett usw.). 2.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben: - übermässiger Verschleiß, übermässige Riefenbildung, Risse, ungenügend gesichert oder gebrochen; - Bremstrommeln oder Bremsscheiben verschmutzt (Öl, Fett usw.); - Bremsträger ungenügend gesichert. 2.1.15 Bremsseile, Bremszugstangen, Bremshebel, Bremsgestänge: - Seile beschädigt, verknotet; - übermäßiger Verschleiß oder übermäßige Korrosion; - Seil- oder Zugstangenverbindung ungenügend gesichert; - Seilführung schadhaft; - Beeinträchtigungen der Freigängigkeit der Bremsanlage; - übermäßige Hebel-, Zugstangen- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes. 2.1.16 Zuspanneinrichtungen (einschließlich Federspeicherbremsen oder hydraulische Radbremszylinder): - gerissen oder beschädigt; - undicht; - unsicher befestigt/unsachgemäß montiert; - übermäßig korrodiert; - übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membrane; - Staubschutz fehlt oder ist übermäßig beschädigt. 2.1.17 Bremskraftregler: - Gestänge defekt; - falsch eingestellt; - Mechanismus festgefressen, unwirksam; - fehlt. 2.1.18 Automatische Gestängesteller: - festgefressen oder zu großer Weg infolge übermäßigen Verschleißes oder falscher Einstellung; - schadhaft. 2.1.19 Retarder (soweit vorhanden oder erforderlich): - unsichere Verbindungen oder Befestigungen; - schadhaft. 2.2 Betriebsbremse, Wirkung und Wirksamkeit 2.2.1 Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft): - nicht vorhandene oder ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern; - Bremskraft an einem Rad 75 % der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft. Im Falle einer Bremsprüfung auf der Straße: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden; - Bremskraft nicht abstufbar (Rupfen); - Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang; - übermäßige Bremskraftschwankungen, aufgrund verzogener Scheiben oder unrunder Trommeln. 2.2.2 Wirksamkeit: - Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, die weniger beträgt als 50 % für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 und 45 % für Kraftfahrzeuge der Klasse N1 (oder 50 % wenn nach 1988 zugelassen oder wenn die Nummer des Typgenehmigungsprotokolls mit der Ziffer 88 oder höher beginnt). 2.3 Wirkung und Wirksamkeit der Hilfsbremse (falls getrennte Anlage). 2.3.1 Wirkung: - Bremse einseitig ohne Wirkung; - Bremskraft an einem Rad 75 % der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft; - Bremskraft nicht abstufbar (Rupfen); - automatische Bremsanlage bei Anhängern unwirksam. 2.3.2 Wirksamkeit: eine Abbremswirkung von weniger als 50 % der Wirkung der Betriebsbremse gemäß Punkt 2.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten. 2.4 Feststellbremse, Wirkung und Wirksamkeit 2.4.1 Wirkung: - Bremse einseitig ohne Wirkung. 2.4.2 Wirksamkeit: für alle Fahrzeuggruppen eine Abbremswirkung von weniger als 16 % in Bezug auf die zulässige Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 % bezogen auf die Höchstmasse der Fahrzeugkombinationen, je nachdem, welcher Wert höher ist. 2.5 Wirkung von Retarder oder Motorbremse: - Bremskraft nicht abstufbar (Retarder); - schadhaft. 2.6 Blockierverhinderer: - Warneinrichtung arbeitet fehlerhaft; - schadhaft. 3. Lenkvorrichtung und Lenkrad 3.1 Mechanischer Zustand 3.2 Lenkungsspiel 3.3 Lenkradverbindung 3.4 Radlager 4. Sichtverhältnisse 4.1 Sichtfeld 4.2 Scheiben 4.3 Rückspiegel und Einrichtungen für indirekte Sicht 4.4 Scheibenwischer 4.5 Scheibenwascher 5. Leuchten, Rückstrahler und sonstige elektrische Anlagen 5.1 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht 5.1.1 Zustand und Funktionieren 5.1.2 Einstellung 5.1.3 Schalter 5.1.4 Optischer Wirkungsgrad 5.2 Begrenzungs-, Umriß - und Schlußleuchten 5.2.1 Zustand und Funktionieren 5.2.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 5.3 Bremsleuchten 5.3.1 Zustand und Funktionieren 5.3.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 5.4 Fahrtrichtungsanzeiger 5.4.1 Zustand und Funktionieren 5.4.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 5.4.3 Schalter 5.4.4 Blinkfrequenz 5.5 Nebelscheinwerfer und Nebelschlußleuchten 5.5.1 Anbringung 5.5.2 Zustand und Funktionieren 5.5.3 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 5.6 Rückfahrscheinwerfer 5.6.1 Zustand und Funktionieren 5.6.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad 5.7 Beleuchtung für das hintere Kennzeichen 5.8 Rückstrahler: 5.8.1 Zustand und Farbe 5.9 Funktionsanzeiger 5.10 Elektrische Verbindungen zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger 5.11 Elektrische Leitungen 6. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen 6.1 Achsen 6.2 Räder und Reifen 6.3 Aufhängungen 7. Fahrgestell, am Fahrgestell befestigte Teile: 7.1 Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile 7.1.1 Allgemeiner Zustand 7.1.2 Abgasführungen und Schalldämpfer 7.1.3 Kraftstoffbehälter und -leitungen 7.1.4 Halterung des Ersatzrades 7.1.5 Sicherheit der Kupplung (falls eingebaut) 7.2 Karosserie 7.2.1 Zustand der Struktur 7.2.2 Türen und Schlösser 8. Sonstige Ausstattungen 8.1 Befestigung des Fahrersitzes 8.2 Befestigung der Batterie 8.3 Einrichtung für Schallzeichen 8.4 Warndreieck 8.5 Sicherheitsgurte: 8.5.1 Sicherheit des Einbaus 8.5.2 Zustand der Gurte 8.5.3 Betrieb 8.6 Geschwindigkeitsmesser 8.7 Fahrtschreiber: - Uberprüfung des Vorhandenseins eines Fahrtschreibers; - Uberprüfung der Gültigkeit des Einbauschildes und gegebenenfalls der Uberprüfungsplakette; - im Zweifelsfall Uberprüfung, ob der durchschnittliche wirksame Umfang der Antriebsräder oder die Größe der Reifen den Daten entspricht, die auf dem Einbauschild angegeben sind; - falls durchführbar, Uberprüfung der Verplombung des Fahrtschreibers auf Unversehrtheit. 9. Umweltbelästigungen 9.1 Lärmentwicklung 9.2 Auspuffabgas: 9.2.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (mit Benzin betrieben) a) Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde kontrolliert werden, zum Beispiel: 1.Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Dichtheit; 2. gegebenenfalls, Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung, um zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit der erforderlichen Ausrüstung ausgestattet ist. Nach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers entsprechenden) Warmlaufzeit des Motors, Messung des Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last).
Der CO-Gehalt der Abgase darf folgende Werte nicht überschreiten: Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen werden: CO-Gehalt: 4,5 Vol.-%;
Fahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen werden: CO-Gehalt: 3,5 Vol.-%; b) Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde kontrolliert werden, zum Beispiel: 1.Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit; 2. Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung, um zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit der erforderlichen Ausrüstung ausgestattet ist;3. Ermittlung der Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage durch Messung des Lambdawerts und des CO-Gehalts der Abgase gemäß Punkt 4;4. Emissionen am Auspuff - Grenzwerte - Messungen bei Leerlauf des Motors: Der zulässige CO-Gehalt der Abgase ist der vom Fahrzeughersteller angegebene.Liegen hierzu keine Angaben vor, so darf der CO-Gehalt 0,5 Vol.-% nicht überschreiten. Der CO-Gehalt darf 0,3 Vol.-% nicht überschreiten, bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäß den Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B der Tabelle in Anlage I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG, abgeändert durch die Richtlinie 98/69/EG oder spätere, erteilt wurde. Ist eine Ubereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG, abgeändert durch die Richtlinie 98/69/EG, nicht möglich, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. - Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2 000 min-1: Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor, so darf der CO-Gehalt 0,3 Vol.-% nicht überschreiten. Der CO-Gehalt darf 0,2 Vol.-% nicht überschreiten, bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäß den Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B der Tabelle in Anlage I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG, abgeändert durch die Richtlinie 98/69/EG oder spätere, erteilt wurde. Ist eine Ubereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG nicht möglich, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1.
Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
Das Lambda Luft-Kraftstoffverhältnis ist gleich 1 + 0,03 oder gemäß Herstellerangaben. - Bei gemäß der Richtlinie 98/69/EG mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüsteten Kraftfahrzeugen kann das ordnungsgemäße Funktionieren des Abgassystems durch das angemessene Ablesen des OBD-Geräts bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems, anstelle der unter Punkt 4) erster Absatz genannten Prüfung, festgestellt werden. 9.2.2 Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) a) Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätig wird.b) Vorkonditionierung des Fahrzeugs: 1.Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein; 2. Außer gemäß Punkt d) 5.darf die Prüfung für kein Fahrzeug als nicht bestanden gewertet werden, das nicht wie folgt konditioniert wurde; 3. Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht.Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Motor bei Messung der Motoröltemperatur mit einem Fühler im Messstabrohr mindestens 80 ° C oder eine darunter liegende übliche Betriebstemperatur erreicht, oder die Motorblocktemperatur entspricht bei Messung der Infrarotstrahlung mindestens einer gleich hohen Temperatur. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden; 4. Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.c) Prüfverfahren: 1.Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Dichtheit; 2. Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben;3. Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Einspritzpumpe zu erzielen;4. Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw.bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl und - wenn diese Angabe nicht vorliegt - zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, also mindestens 2 Sekunden. d) Grenzwerte: 1.Die Trübung darf den vom Fahrzeughersteller gemäß der Richtlinie 72/306/EWG des Rates auf dem Kennzeichen angegebenen Wert nicht überschreiten. 2. Liegen hierzu keine Angaben vor, dürfen beim Absorptionsbeiwert folgende Werte nicht überschritten werden: - Diesel-Saugmotoren: 2,5 m-1; - Diesel-Turbomotoren: 3,0 m-1; - ein Grenzwert von 1,5 m-1 gilt für folgende Fahrzeuge, für die die Typgenehmigung erteilt wurde, gemäß den Grenzwerten in: a) Zeile B der Tabelle in Anhang 1 Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG, abgeändert durch die Richtlinie 98/69/EG (Leichte Nutzfahrzeuge Diesel - Euro 4); b) Zeile B1 der Tabelle in Anhang 1 Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 2005/55/EG (Schwere Nutzfahrzeuge Diesel - Euro 4); c) Zeile B2 der Tabelle in Anhang 1 Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 2005/55/EG (Schwere Nutzfahrzeuge Diesel - Euro 5); d) Zeile C der Tabelle in Anhang 1 Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 2005/55/EG (Schwere Nutzfahrzeuge - EEV), oder den Grenzwerten der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung späterer Änderungen, abgeändert durch die Richtlinie 98/69/EG, oder den Grenzwerten der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung späterer Änderungen oder entsprechenden Werten bei der Verwendung eines Prüfgeräts einer anderen als der bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung verwendeten Art.
Ist Ubereinstimmung mit Anhang 1 Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG abgeändert durch die Richtlinie 98/69/EG oder mit Anhang 1 Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 2005/55/EG nicht möglich, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. 3. Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 erstmals zugelassen wurden. 4. Die Uberprüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die maximale Anzahl der durchzuführenden Prüfzyklen kann begrenzt werden. 5. Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, kann abweichend von Punkt d) 4. die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden gewertet werden, wenn dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den in Punkt b) 3. angegebenen Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) die Grenzwerte erheblich überschreiten. Desgleichen kann, für die Vermeidung von Prüfungen und abweichend von den Bestimmungen in Punkt d) 4. die Prüfung eines Fahrzeugs als bestanden gewertet werden, wenn dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den in Punkt b) 3. angegebenen Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) die Grenzwerte erheblich unterschreiten. 9.2.3 Prüfgeräte: Mit den Prüfgeräten, die zur Uberprüfung der Fahrzeugemissionen eingesetzt werden, muss sich genau feststellen lassen, ob die vorgeschriebenen bzw. vom Hersteller angegebenen Grenzwerte eingehalten werden. 9.3 Funkentstörung 10. Zusätzliche Untersuchungen 10.1 Schlösser und Diebstahlsicherungen 11. Diagnosepunkte 11.1 Allgemeiner Zustand des Fahrzeugs: 11.1.1 Korrosion, die die Sicherheit nicht beeinträchtigt 11.1.2 Unfall /Reparatur/ Einbruchspuren 11.1.3 Zustand des Innenraums 11.1.4 Eindringen von Wasser 11.2 On Board Diagnostics (wenn durchführbar): 11.2.1 EOBD 11.2.2 Aktive Sicherheitshilfen 11.2.3 Passive Sicherheitshilfen 11.3 Mechanische Teile: 11.3.1 Alternator 11.3.2 Treibriemen 11.3.3 Vergasung/Kraftstoffeinspritzung/Dieseleinspritzung 11.3.4 Kupplung 11.3.5 Motor 11.3.6 Anlasser 11.3.7 Ubertragung 11.3.8 Schaltung 11.4 Verkleidungsteile: 11.4.1 Stoßstangen 11.4.2 Abdeckungen 11.4.3 Türen 11.4.4 Motorhaube 11.4.5 Kotflügel 11.4.6 Spoiler 11.5 Leuchter: 11.5.1 Scheinwerferwaschanlage und Scheinwerferwischer 11.5.2 Nebelscheinwerfer 11.6 Ausrüstungen: 11.6.1 Klimaanlage 11.6.2 Scheibenbedienungsvorrichtung 11.6.3 Innensteuerung 11.6.4 Feuerlöschgerät 11.6.5 Hülse für Sicherheitsbolzen 11.6.6 Zentralverriegelung 11.6.7 Warndreieck 11.6.8 Armaturenbrett 11.6.9 Wagenheber 11.6.10 Schiebedach 11.6.11 Ersatzrad 11.6.12 Belüftung 11.6.13 Verbandskasten 11.6.14 Beheizung 11.6.15 Radkappen 11.6.16 Radmutterschlüssel.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 1. Juni 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE