gepubliceerd op 01 september 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 15 februari 2006 betreffende de uitoefening van het beroep van architect in het kader van een rechtspersoon
1 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 15 februari 2006 betreffende de uitoefening van het beroep van architect in het kader van een rechtspersoon
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 15 februari 2006 betreffende de uitoefening van het beroep van architect in het kader van een rechtspersoon, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 15 februari 2006 betreffende de uitoefening van het beroep van architect in het kader van een rechtspersoon.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 1 juli 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. FEBRUAR 2006 - Gesetz über die Ausübung des Architektenberufs im Rahmen einer juristischen Person ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « oder den Architektenberuf ausüben » gestrichen.2. In § 2 werden die Wörter « und den Architektenberuf ausüben » gestrichen. Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 18. Februar 1977, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Artikel 2 - § 1 - Folgende Personen dürfen den Architektenberuf ausüben: 1.Personen, die gemäss Artikel 1 ermächtigt sind, den Architektentitel zu führen, 2. gemäss den Gesetzen über die Verleihung der akademischen Grade diplomierte Ingenieure, 3.Ingenieure, die ihr Diplom an einer belgischen Universität, so wie sie in den vorerwähnten Gesetzen definiert ist, oder an einer mit einer belgischen Universität gleichgesetzten Anstalt erlangt haben, 4. Offiziere der Pioniertruppe oder der Artillerie, die aus der Übungsschule hervorgegangen sind. § 2 - Juristische Personen mit Rechtspersönlichkeit dürfen den Architektenberuf ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, sind natürliche Personen, die gemäss Artikel 1 ermächtigt sind den Architektenberuf auszuüben und in einem Verzeichnis der Architektenkammer eingetragen sind.2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen beschränkt sein, die zur Ausübung des Architektenberufes gehören, und dürfen damit nicht unvereinbar sein.3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet sind, dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden.4. Mindestens 67 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen gehalten werden, die gemäss § 1 ermächtigt sind den Architektenberuf auszuüben und in einem Verzeichnis der Architektenkammer eingetragen sind;die anderen Anteile beziehungsweise Aktien dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden, die keinen unvereinbaren Beruf ausüben und beim Rat der Architektenkammer gemeldet sind. 5. Die betreffende juristische Person darf Beteiligungen an anderen Gesellschaften und/oder juristischen Personen nur zu rein beruflichen Zwecken halten.Zweck und Tätigkeiten dieser Gesellschaften dürfen mit der Funktion des Architekten nicht unvereinbar sein. 6. Die juristische Person ist in einem Verzeichnis der Architektenkammer eingetragen. Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes einer in Nr. 1 oder 4 erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des Architektenberufs erforderlichen Bedingungen, verfügt sie über eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut gerecht zu werden. Während dieser Frist darf die juristische Person den Architektenberuf weiterhin ausüben. § 3 - Praktikanten dürfen nur dann eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Gesetzes gründen oder Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter beziehungsweise Mitglied des Direktionsausschusses dieser Person sein, wenn es sich um eine juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem Praktikumsleiter oder einem in einem Verzeichnis der Architektenkammer eingetragenen Architekten ausüben. § 4 - Niemand darf den Architektenberuf ausüben, ohne gemäss Artikel 9 versichert zu sein. » Art. 4 - Artikel 9 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Juni 1963, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art.9 - Natürliche und juristische Personen, die gemäss vorliegendem Gesetz ermächtigt sind, den Architektenberuf auszuüben und für Handlungen, die sie zu beruflichen Zwecken ausführen, beziehungsweise für Handlungen ihrer Angestellten haften, Zehnjahreshaftung einbegriffen, müssen versichert sein. Diese Versicherung kann zu einer Globalversicherung aller Parteien, die an einem Bauvorhaben beteiligt sind, gehören.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die das Risiko des Bauherrn angemessen decken kann, insbesondere: - Mindestversicherungssumme, - Betrag der eventuellen Franchise, - Garantielaufzeit, - abzudeckende Risiken.
Wird der Architektenberuf gemäss des vorliegenden Gesetzes von einer juristischen Person ausgeübt, haften Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Versicherungsprämien.
Sind juristische Personen unter Verstoss gegen Absatz 1 nicht versichert, haften Geschäftsführer, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schulden, die aus der Zehnjahreshaftung entstehen. » Art. 5 - In den Artikeln 10, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juni 1969, und 11 desselben Gesetzes wird das Wort « Franken » jeweils durch das Wort « EUR » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wer den Architektenberuf ausübt, ohne vorab seine zivilrechtliche Haftung gemäss Artikel 9 durch eine Versicherung abgedeckt zu haben, wird mit denselben Strafen belegt. Juristische Personen, die den Architektenberuf ausüben, ohne vorab ihre zivilrechtliche Haftung gemäss Artikel 9 durch eine Versicherung abgedeckt zu haben, werden ebenfalls mit der in Absatz 1 erwähnten Geldbusse belegt. » Art. 7 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12 - Juristische Personen, die gemäss vorliegendem Gesetz den Architektenberuf ausüben, haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Geldbussen und zur Ausführung der Entschädigungsmassnahmen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten ausgesprochen werden. » KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer Art. 8 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer werden die Wörter « den Hauptsitz ihrer Tätigkeit » jeweils durch die Wörter « den Hauptsitz ihrer Tätigkeit für natürliche Personen beziehungsweise den Gesellschaftssitz für juristische Personen » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember 1990 [sic, zu lesen ist: 12.
September 1990] und das Gesetz vom 10. Februar 1998, wird wie folgt ergänzt: « Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für die in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 erwähnten juristischen Personen. » Art. 10 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Nur Mitglieder der Kammer, die natürliche Personen sind, können als Mitglied in einen Rat gewählt werden und an der Wahl der Ratsmitglieder teilnehmen. » Art. 11 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1998, wird der Wortlaut von Buchstabe b) « zwei Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren vom König ernannt und unter den Inspektoren des Architekturunterrichts gewählt werden, » durch die Wörter « zwei Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren vom König ernannt und unter den Architekten gewählt werden, die Gemeinde- oder Provinzialbeamte sind, » ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 35 desselben Gesetzes werden die Wörter « in der Brüsseler Agglomeration » durch die Wörter « auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt » ersetzt.
Art. 13 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.7 werden zwischen dem Wort « Staatsangehörige » und den Wörtern « eines Mitgliedstaates » die Wörter « und juristische Personen » eingefügt. 2. Der Artikel wird durch folgende Nummer ergänzt: « 9.auf seiner Website die Auflistung der in einem Verzeichnis der Architektenkammer eingetragenen Architekten und die Liste der Praktikanten zu veröffentlichen, die ihren Beitrag gezahlt haben und ermächtigt sind den Architektenberuf auszuüben. » Art. 14 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Im letzten Quartal des Jahres legt der nationale Rat den Beitrag für das nächste Geschäftsjahr fest und legt ihn dem für den Mittelstand zuständigen Minister zur Billigung vor.
Er erstellt ebenfalls einen Haushaltsplanentwurf, den er dem für den Mittelstand zuständigen Minister übermittelt.
Ab Empfang des Entwurfs verfügt der Minister über eine Frist von dreissig Kalendertagen, um entweder den Entwurf zu billigen oder dem nationalen Rat seine Bemerkungen mitzuteilen. In Ermangelung eines Beschlusses binnen dieser Frist gilt der Entwurf als gebilligt. Ab Empfang der Bemerkungen des Ministers verfügt der nationale Rat über eine Frist von fünfzehn Kalendertagen, um den Haushaltsplanentwurf entsprechend anzupassen. Berücksichtigt der nationale Rat die Bemerkungen des Ministers nicht, kann dieser einen Haushaltsplan auferlegen.
Im Laufe des Geschäftsjahres kann der nationale Rat dem Minister jederzeit Abänderungen des gebilligten Entwurfs vorschlagen, sofern die Anrechnung der Einnahmen und Ausgaben dies erforderlich macht.
Auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands werden unter den Beamten seines Dienstes vom König ein Regierungskommissar und dessen Stellvertreter ernannt. Der König bestimmt den Betrag der Amtszulage des Regierungskommissars und seines Stellvertreters.
Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn Werktagen, um beim Minister Berufung einzulegen gegen die Ausführung von Beschlüssen des nationalen Rates, die im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen stehen, nicht zu dem in Artikel 38 bestimmten Auftrag des nationalen Rates gehören, die Zahlungsfähigkeit der Kammer beeinträchtigen könnten oder im Widerspruch zum gebilligten Haushaltsplan der Kammer stehen.
Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Regierungskommissar Kenntnis vom Beschlussprotokoll erhält.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Hat der Minister binnen einer Frist von fünfzehn Werktagen nach Eingang der Berufung nicht die Nichtigkeit eines Beschlusses ausgesprochen, wird der Beschluss unwiderruflich.
Für einen erneuerbaren Zeitraum von zwei Jahren benennt der nationale Rat einen Betriebsrevisor, der mit der Kontrolle der Finanzlage und des Jahresabschlusses beauftragt ist. Dieser übermittelt dem nationalen Rat und dem für den Mittelstand zuständigen Minister jährlich einen Kontrollbericht. § 2 - Die Kammer nimmt von ihren Mitgliedern die vom nationalen Rat festgelegten Beiträge ein. § 3 - Nichtzahlung des Beitrags kann zur Anwendung einer Disziplinarstrafe führen. » Art. 15 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. September 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken belegt » werden durch die Wörter « wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 200 bis zu 1000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt ».2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « Juristische Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen und die Ausführung der Entschädigungsmassnahmen, die ihren Organen beziehungsweise Angestellten auferlegt worden sind.» KAPITEL IV - Schlussbestimmung Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Vorliegendes Gesetz darf nicht vor dem in Artikel 4 erwähnten Königlichen Erlass in Kraft treten.
In Abweichung von Absatz 1 und 2 treten die Artikel 11 und 14 am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Rechte, die durch die Auswirkungen der vor seinem In-Kraft-Treten erfolgten Rechtshandlungen erworben wurden.
Juristischen Personen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ermächtigt sind, den Architektenberuf auszuüben, können Rechte und Pflichten, die aus den von Architekten als natürlichen Personen geschlossenen laufenden Verträgen hervorgehen, rechtsgültig übertragen werden, sofern der Bauherr vorab schriftlich seine Zustimmung erteilt hat.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juli 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL