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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 15 februari 2006 betreffende de uitoefening van het beroep van architect in het kader van een rechtspersoon | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 15 février 2006 relative à l'exercice de la profession d'architecte dans le cadre d'une personne morale |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 15 februari 2006 betreffende de uitoefening van het beroep van architect in het kader van een rechtspersoon | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 15 février 2006 relative à l'exercice de la profession d'architecte dans le cadre d'une personne morale |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 15 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
februari 2006 betreffende de uitoefening van het beroep van architect | 15 février 2006 relative à l'exercice de la profession d'architecte |
in het kader van een rechtspersoon, opgemaakt door de Centrale dienst | dans le cadre d'une personne morale, établi par le Service central de |
voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 15 februari 2006 betreffende de uitoefening | officielle en langue allemande de la loi du 15 février 2006 relative à |
van het beroep van architect in het kader van een rechtspersoon. | l'exercice de la profession d'architecte dans le cadre d'une personne morale. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 1 juli 2006. | Donné à Bruxelles, le 1er juillet 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. FEBRUAR 2006 - Gesetz über die Ausübung des Architektenberufs im | 15. FEBRUAR 2006 - Gesetz über die Ausübung des Architektenberufs im |
Rahmen einer juristischen Person | Rahmen einer juristischen Person |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den | KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den |
Schutz des Architektentitels und -berufs | Schutz des Architektentitels und -berufs |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz |
des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch den Königlichen | des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 6. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 6. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter « oder den Architektenberuf ausüben » | 1. In § 1 werden die Wörter « oder den Architektenberuf ausüben » |
gestrichen. | gestrichen. |
2. In § 2 werden die Wörter « und den Architektenberuf ausüben » | 2. In § 2 werden die Wörter « und den Architektenberuf ausüben » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom |
18. Februar 1977, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 18. Februar 1977, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Artikel 2 - § 1 - Folgende Personen dürfen den Architektenberuf | « Artikel 2 - § 1 - Folgende Personen dürfen den Architektenberuf |
ausüben: | ausüben: |
1. Personen, die gemäss Artikel 1 ermächtigt sind, den | 1. Personen, die gemäss Artikel 1 ermächtigt sind, den |
Architektentitel zu führen, | Architektentitel zu führen, |
2. gemäss den Gesetzen über die Verleihung der akademischen Grade | 2. gemäss den Gesetzen über die Verleihung der akademischen Grade |
diplomierte Ingenieure, | diplomierte Ingenieure, |
3. Ingenieure, die ihr Diplom an einer belgischen Universität, so wie | 3. Ingenieure, die ihr Diplom an einer belgischen Universität, so wie |
sie in den vorerwähnten Gesetzen definiert ist, oder an einer mit | sie in den vorerwähnten Gesetzen definiert ist, oder an einer mit |
einer belgischen Universität gleichgesetzten Anstalt erlangt haben, | einer belgischen Universität gleichgesetzten Anstalt erlangt haben, |
4. Offiziere der Pioniertruppe oder der Artillerie, die aus der | 4. Offiziere der Pioniertruppe oder der Artillerie, die aus der |
Übungsschule hervorgegangen sind. | Übungsschule hervorgegangen sind. |
§ 2 - Juristische Personen mit Rechtspersönlichkeit dürfen den | § 2 - Juristische Personen mit Rechtspersönlichkeit dürfen den |
Architektenberuf ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: | Architektenberuf ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses | 1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses |
und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für | und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für |
Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, sind | Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, sind |
natürliche Personen, die gemäss Artikel 1 ermächtigt sind den | natürliche Personen, die gemäss Artikel 1 ermächtigt sind den |
Architektenberuf auszuüben und in einem Verzeichnis der | Architektenberuf auszuüben und in einem Verzeichnis der |
Architektenkammer eingetragen sind. | Architektenkammer eingetragen sind. |
2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen | 2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen |
beschränkt sein, die zur Ausübung des Architektenberufes gehören, und | beschränkt sein, die zur Ausübung des Architektenberufes gehören, und |
dürfen damit nicht unvereinbar sein. | dürfen damit nicht unvereinbar sein. |
3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf | 3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf |
Aktien gegründet sind, dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden. | Aktien gegründet sind, dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden. |
4. Mindestens 67 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der | 4. Mindestens 67 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der |
Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen | Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen |
gehalten werden, die gemäss § 1 ermächtigt sind den Architektenberuf | gehalten werden, die gemäss § 1 ermächtigt sind den Architektenberuf |
auszuüben und in einem Verzeichnis der Architektenkammer eingetragen | auszuüben und in einem Verzeichnis der Architektenkammer eingetragen |
sind; die anderen Anteile beziehungsweise Aktien dürfen nur von | sind; die anderen Anteile beziehungsweise Aktien dürfen nur von |
natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden, die keinen | natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden, die keinen |
unvereinbaren Beruf ausüben und beim Rat der Architektenkammer | unvereinbaren Beruf ausüben und beim Rat der Architektenkammer |
gemeldet sind. | gemeldet sind. |
5. Die betreffende juristische Person darf Beteiligungen an anderen | 5. Die betreffende juristische Person darf Beteiligungen an anderen |
Gesellschaften und/oder juristischen Personen nur zu rein beruflichen | Gesellschaften und/oder juristischen Personen nur zu rein beruflichen |
Zwecken halten. Zweck und Tätigkeiten dieser Gesellschaften dürfen mit | Zwecken halten. Zweck und Tätigkeiten dieser Gesellschaften dürfen mit |
der Funktion des Architekten nicht unvereinbar sein. | der Funktion des Architekten nicht unvereinbar sein. |
6. Die juristische Person ist in einem Verzeichnis der | 6. Die juristische Person ist in einem Verzeichnis der |
Architektenkammer eingetragen. | Architektenkammer eingetragen. |
Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes einer in Nr. 1 oder | Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes einer in Nr. 1 oder |
4 erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des | 4 erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des |
Architektenberufs erforderlichen Bedingungen, verfügt sie über eine | Architektenberufs erforderlichen Bedingungen, verfügt sie über eine |
Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut gerecht zu | Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut gerecht zu |
werden. Während dieser Frist darf die juristische Person den | werden. Während dieser Frist darf die juristische Person den |
Architektenberuf weiterhin ausüben. | Architektenberuf weiterhin ausüben. |
§ 3 - Praktikanten dürfen nur dann eine juristische Person im Sinne | § 3 - Praktikanten dürfen nur dann eine juristische Person im Sinne |
des vorliegenden Gesetzes gründen oder Gesellschafter, | des vorliegenden Gesetzes gründen oder Gesellschafter, |
Geschäftsführer, Verwalter beziehungsweise Mitglied des | Geschäftsführer, Verwalter beziehungsweise Mitglied des |
Direktionsausschusses dieser Person sein, wenn es sich um eine | Direktionsausschusses dieser Person sein, wenn es sich um eine |
juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem | juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem |
Praktikumsleiter oder einem in einem Verzeichnis der Architektenkammer | Praktikumsleiter oder einem in einem Verzeichnis der Architektenkammer |
eingetragenen Architekten ausüben. | eingetragenen Architekten ausüben. |
§ 4 - Niemand darf den Architektenberuf ausüben, ohne gemäss Artikel 9 | § 4 - Niemand darf den Architektenberuf ausüben, ohne gemäss Artikel 9 |
versichert zu sein. » | versichert zu sein. » |
Art. 4 - Artikel 9 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 9 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom |
26. Juni 1963, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 26. Juni 1963, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 9 - Natürliche und juristische Personen, die gemäss | « Art. 9 - Natürliche und juristische Personen, die gemäss |
vorliegendem Gesetz ermächtigt sind, den Architektenberuf auszuüben | vorliegendem Gesetz ermächtigt sind, den Architektenberuf auszuüben |
und für Handlungen, die sie zu beruflichen Zwecken ausführen, | und für Handlungen, die sie zu beruflichen Zwecken ausführen, |
beziehungsweise für Handlungen ihrer Angestellten haften, | beziehungsweise für Handlungen ihrer Angestellten haften, |
Zehnjahreshaftung einbegriffen, müssen versichert sein. Diese | Zehnjahreshaftung einbegriffen, müssen versichert sein. Diese |
Versicherung kann zu einer Globalversicherung aller Parteien, die an | Versicherung kann zu einer Globalversicherung aller Parteien, die an |
einem Bauvorhaben beteiligt sind, gehören. | einem Bauvorhaben beteiligt sind, gehören. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König |
Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die das Risiko des | Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die das Risiko des |
Bauherrn angemessen decken kann, insbesondere: | Bauherrn angemessen decken kann, insbesondere: |
- Mindestversicherungssumme, | - Mindestversicherungssumme, |
- Betrag der eventuellen Franchise, | - Betrag der eventuellen Franchise, |
- Garantielaufzeit, | - Garantielaufzeit, |
- abzudeckende Risiken. | - abzudeckende Risiken. |
Wird der Architektenberuf gemäss des vorliegenden Gesetzes von einer | Wird der Architektenberuf gemäss des vorliegenden Gesetzes von einer |
juristischen Person ausgeübt, haften Geschäftsführer, Verwalter, | juristischen Person ausgeübt, haften Geschäftsführer, Verwalter, |
Mitglieder des Direktionsausschusses und im Allgemeinen selbständige | Mitglieder des Direktionsausschusses und im Allgemeinen selbständige |
Bevollmächtigte, die im Namen und für Rechnung der betreffenden | Bevollmächtigte, die im Namen und für Rechnung der betreffenden |
juristischen Person auftreten, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der | juristischen Person auftreten, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der |
Versicherungsprämien. | Versicherungsprämien. |
Sind juristische Personen unter Verstoss gegen Absatz 1 nicht | Sind juristische Personen unter Verstoss gegen Absatz 1 nicht |
versichert, haften Geschäftsführer, Verwalter und Mitglieder des | versichert, haften Geschäftsführer, Verwalter und Mitglieder des |
Direktionsausschusses Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für | Direktionsausschusses Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für |
Schulden, die aus der Zehnjahreshaftung entstehen. » | Schulden, die aus der Zehnjahreshaftung entstehen. » |
Art. 5 - In den Artikeln 10, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juni | Art. 5 - In den Artikeln 10, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juni |
1969, und 11 desselben Gesetzes wird das Wort « Franken » jeweils | 1969, und 11 desselben Gesetzes wird das Wort « Franken » jeweils |
durch das Wort « EUR » ersetzt. | durch das Wort « EUR » ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Wer den Architektenberuf ausübt, ohne vorab seine zivilrechtliche | « Wer den Architektenberuf ausübt, ohne vorab seine zivilrechtliche |
Haftung gemäss Artikel 9 durch eine Versicherung abgedeckt zu haben, | Haftung gemäss Artikel 9 durch eine Versicherung abgedeckt zu haben, |
wird mit denselben Strafen belegt. Juristische Personen, die den | wird mit denselben Strafen belegt. Juristische Personen, die den |
Architektenberuf ausüben, ohne vorab ihre zivilrechtliche Haftung | Architektenberuf ausüben, ohne vorab ihre zivilrechtliche Haftung |
gemäss Artikel 9 durch eine Versicherung abgedeckt zu haben, werden | gemäss Artikel 9 durch eine Versicherung abgedeckt zu haben, werden |
ebenfalls mit der in Absatz 1 erwähnten Geldbusse belegt. » | ebenfalls mit der in Absatz 1 erwähnten Geldbusse belegt. » |
Art. 7 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 7 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 12 - Juristische Personen, die gemäss vorliegendem Gesetz den | « Art. 12 - Juristische Personen, die gemäss vorliegendem Gesetz den |
Architektenberuf ausüben, haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu | Architektenberuf ausüben, haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu |
Geldbussen und zur Ausführung der Entschädigungsmassnahmen, die gegen | Geldbussen und zur Ausführung der Entschädigungsmassnahmen, die gegen |
ihre Organe beziehungsweise Angestellten ausgesprochen werden. » | ihre Organe beziehungsweise Angestellten ausgesprochen werden. » |
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung | KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung |
einer Architektenkammer | einer Architektenkammer |
Art. 8 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung | Art. 8 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung |
einer Architektenkammer werden die Wörter « den Hauptsitz ihrer | einer Architektenkammer werden die Wörter « den Hauptsitz ihrer |
Tätigkeit » jeweils durch die Wörter « den Hauptsitz ihrer Tätigkeit | Tätigkeit » jeweils durch die Wörter « den Hauptsitz ihrer Tätigkeit |
für natürliche Personen beziehungsweise den Gesellschaftssitz für | für natürliche Personen beziehungsweise den Gesellschaftssitz für |
juristische Personen » ersetzt. | juristische Personen » ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 9 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Dezember 1990 [sic, zu lesen ist: 12. | Königlichen Erlass vom 9. Dezember 1990 [sic, zu lesen ist: 12. |
September 1990] und das Gesetz vom 10. Februar 1998, wird wie folgt | September 1990] und das Gesetz vom 10. Februar 1998, wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für die in Artikel 2 § 2 des | « Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für die in Artikel 2 § 2 des |
Gesetzes vom 20. Februar 1939 erwähnten juristischen Personen. » | Gesetzes vom 20. Februar 1939 erwähnten juristischen Personen. » |
Art. 10 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 10 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« Nur Mitglieder der Kammer, die natürliche Personen sind, können als | « Nur Mitglieder der Kammer, die natürliche Personen sind, können als |
Mitglied in einen Rat gewählt werden und an der Wahl der | Mitglied in einen Rat gewählt werden und an der Wahl der |
Ratsmitglieder teilnehmen. » | Ratsmitglieder teilnehmen. » |
Art. 11 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 11 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Februar 1998, wird der Wortlaut von Buchstabe b) « zwei | Gesetz vom 10. Februar 1998, wird der Wortlaut von Buchstabe b) « zwei |
Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren vom König ernannt und | Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren vom König ernannt und |
unter den Inspektoren des Architekturunterrichts gewählt werden, » | unter den Inspektoren des Architekturunterrichts gewählt werden, » |
durch die Wörter « zwei Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren | durch die Wörter « zwei Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren |
vom König ernannt und unter den Architekten gewählt werden, die | vom König ernannt und unter den Architekten gewählt werden, die |
Gemeinde- oder Provinzialbeamte sind, » ersetzt. | Gemeinde- oder Provinzialbeamte sind, » ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 35 desselben Gesetzes werden die Wörter « in der | Art. 12 - In Artikel 35 desselben Gesetzes werden die Wörter « in der |
Brüsseler Agglomeration » durch die Wörter « auf dem Gebiet der Region | Brüsseler Agglomeration » durch die Wörter « auf dem Gebiet der Region |
Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. | Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 13 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 7 werden zwischen dem Wort « Staatsangehörige » und den | 1. In Nr. 7 werden zwischen dem Wort « Staatsangehörige » und den |
Wörtern « eines Mitgliedstaates » die Wörter « und juristische | Wörtern « eines Mitgliedstaates » die Wörter « und juristische |
Personen » eingefügt. | Personen » eingefügt. |
2. Der Artikel wird durch folgende Nummer ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgende Nummer ergänzt: |
« 9. auf seiner Website die Auflistung der in einem Verzeichnis der | « 9. auf seiner Website die Auflistung der in einem Verzeichnis der |
Architektenkammer eingetragenen Architekten und die Liste der | Architektenkammer eingetragenen Architekten und die Liste der |
Praktikanten zu veröffentlichen, die ihren Beitrag gezahlt haben und | Praktikanten zu veröffentlichen, die ihren Beitrag gezahlt haben und |
ermächtigt sind den Architektenberuf auszuüben. » | ermächtigt sind den Architektenberuf auszuüben. » |
Art. 14 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 14 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Im letzten Quartal des Jahres legt der nationale Rat den | « § 1 - Im letzten Quartal des Jahres legt der nationale Rat den |
Beitrag für das nächste Geschäftsjahr fest und legt ihn dem für den | Beitrag für das nächste Geschäftsjahr fest und legt ihn dem für den |
Mittelstand zuständigen Minister zur Billigung vor. | Mittelstand zuständigen Minister zur Billigung vor. |
Er erstellt ebenfalls einen Haushaltsplanentwurf, den er dem für den | Er erstellt ebenfalls einen Haushaltsplanentwurf, den er dem für den |
Mittelstand zuständigen Minister übermittelt. | Mittelstand zuständigen Minister übermittelt. |
Ab Empfang des Entwurfs verfügt der Minister über eine Frist von | Ab Empfang des Entwurfs verfügt der Minister über eine Frist von |
dreissig Kalendertagen, um entweder den Entwurf zu billigen oder dem | dreissig Kalendertagen, um entweder den Entwurf zu billigen oder dem |
nationalen Rat seine Bemerkungen mitzuteilen. In Ermangelung eines | nationalen Rat seine Bemerkungen mitzuteilen. In Ermangelung eines |
Beschlusses binnen dieser Frist gilt der Entwurf als gebilligt. Ab | Beschlusses binnen dieser Frist gilt der Entwurf als gebilligt. Ab |
Empfang der Bemerkungen des Ministers verfügt der nationale Rat über | Empfang der Bemerkungen des Ministers verfügt der nationale Rat über |
eine Frist von fünfzehn Kalendertagen, um den Haushaltsplanentwurf | eine Frist von fünfzehn Kalendertagen, um den Haushaltsplanentwurf |
entsprechend anzupassen. Berücksichtigt der nationale Rat die | entsprechend anzupassen. Berücksichtigt der nationale Rat die |
Bemerkungen des Ministers nicht, kann dieser einen Haushaltsplan | Bemerkungen des Ministers nicht, kann dieser einen Haushaltsplan |
auferlegen. | auferlegen. |
Im Laufe des Geschäftsjahres kann der nationale Rat dem Minister | Im Laufe des Geschäftsjahres kann der nationale Rat dem Minister |
jederzeit Abänderungen des gebilligten Entwurfs vorschlagen, sofern | jederzeit Abänderungen des gebilligten Entwurfs vorschlagen, sofern |
die Anrechnung der Einnahmen und Ausgaben dies erforderlich macht. | die Anrechnung der Einnahmen und Ausgaben dies erforderlich macht. |
Auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands werden unter den Beamten | Auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands werden unter den Beamten |
seines Dienstes vom König ein Regierungskommissar und dessen | seines Dienstes vom König ein Regierungskommissar und dessen |
Stellvertreter ernannt. Der König bestimmt den Betrag der Amtszulage | Stellvertreter ernannt. Der König bestimmt den Betrag der Amtszulage |
des Regierungskommissars und seines Stellvertreters. | des Regierungskommissars und seines Stellvertreters. |
Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn | Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn |
Werktagen, um beim Minister Berufung einzulegen gegen die Ausführung | Werktagen, um beim Minister Berufung einzulegen gegen die Ausführung |
von Beschlüssen des nationalen Rates, die im Widerspruch zu Gesetzen | von Beschlüssen des nationalen Rates, die im Widerspruch zu Gesetzen |
und Verordnungen stehen, nicht zu dem in Artikel 38 bestimmten Auftrag | und Verordnungen stehen, nicht zu dem in Artikel 38 bestimmten Auftrag |
des nationalen Rates gehören, die Zahlungsfähigkeit der Kammer | des nationalen Rates gehören, die Zahlungsfähigkeit der Kammer |
beeinträchtigen könnten oder im Widerspruch zum gebilligten | beeinträchtigen könnten oder im Widerspruch zum gebilligten |
Haushaltsplan der Kammer stehen. | Haushaltsplan der Kammer stehen. |
Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Regierungskommissar | Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Regierungskommissar |
Kenntnis vom Beschlussprotokoll erhält. | Kenntnis vom Beschlussprotokoll erhält. |
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. | Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. |
Hat der Minister binnen einer Frist von fünfzehn Werktagen nach | Hat der Minister binnen einer Frist von fünfzehn Werktagen nach |
Eingang der Berufung nicht die Nichtigkeit eines Beschlusses | Eingang der Berufung nicht die Nichtigkeit eines Beschlusses |
ausgesprochen, wird der Beschluss unwiderruflich. | ausgesprochen, wird der Beschluss unwiderruflich. |
Für einen erneuerbaren Zeitraum von zwei Jahren benennt der nationale | Für einen erneuerbaren Zeitraum von zwei Jahren benennt der nationale |
Rat einen Betriebsrevisor, der mit der Kontrolle der Finanzlage und | Rat einen Betriebsrevisor, der mit der Kontrolle der Finanzlage und |
des Jahresabschlusses beauftragt ist. Dieser übermittelt dem | des Jahresabschlusses beauftragt ist. Dieser übermittelt dem |
nationalen Rat und dem für den Mittelstand zuständigen Minister | nationalen Rat und dem für den Mittelstand zuständigen Minister |
jährlich einen Kontrollbericht. | jährlich einen Kontrollbericht. |
§ 2 - Die Kammer nimmt von ihren Mitgliedern die vom nationalen Rat | § 2 - Die Kammer nimmt von ihren Mitgliedern die vom nationalen Rat |
festgelegten Beiträge ein. | festgelegten Beiträge ein. |
§ 3 - Nichtzahlung des Beitrags kann zur Anwendung einer | § 3 - Nichtzahlung des Beitrags kann zur Anwendung einer |
Disziplinarstrafe führen. » | Disziplinarstrafe führen. » |
Art. 15 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 15 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 12. September 1990, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 12. September 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter « wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken | 1. Die Wörter « wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken |
belegt » werden durch die Wörter « wird mit einer Gefängnisstrafe von | belegt » werden durch die Wörter « wird mit einer Gefängnisstrafe von |
acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 200 bis zu 1000 | acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 200 bis zu 1000 |
EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt ». | EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt ». |
2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: | 2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: |
« Juristische Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der | « Juristische Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der |
Geldbussen und die Ausführung der Entschädigungsmassnahmen, die ihren | Geldbussen und die Ausführung der Entschädigungsmassnahmen, die ihren |
Organen beziehungsweise Angestellten auferlegt worden sind. » | Organen beziehungsweise Angestellten auferlegt worden sind. » |
KAPITEL IV - Schlussbestimmung | KAPITEL IV - Schlussbestimmung |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden |
Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat | Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Vorliegendes Gesetz darf nicht vor dem in Artikel 4 erwähnten | Vorliegendes Gesetz darf nicht vor dem in Artikel 4 erwähnten |
Königlichen Erlass in Kraft treten. | Königlichen Erlass in Kraft treten. |
In Abweichung von Absatz 1 und 2 treten die Artikel 11 und 14 am | In Abweichung von Absatz 1 und 2 treten die Artikel 11 und 14 am |
zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Rechte, die durch die | Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Rechte, die durch die |
Auswirkungen der vor seinem In-Kraft-Treten erfolgten Rechtshandlungen | Auswirkungen der vor seinem In-Kraft-Treten erfolgten Rechtshandlungen |
erworben wurden. | erworben wurden. |
Juristischen Personen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | Juristischen Personen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
ermächtigt sind, den Architektenberuf auszuüben, können Rechte und | ermächtigt sind, den Architektenberuf auszuüben, können Rechte und |
Pflichten, die aus den von Architekten als natürlichen Personen | Pflichten, die aus den von Architekten als natürlichen Personen |
geschlossenen laufenden Verträgen hervorgehen, rechtsgültig übertragen | geschlossenen laufenden Verträgen hervorgehen, rechtsgültig übertragen |
werden, sofern der Bauherr vorab schriftlich seine Zustimmung erteilt | werden, sofern der Bauherr vorab schriftlich seine Zustimmung erteilt |
hat. | hat. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juli 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL . |