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Document van 28 april 2017
gepubliceerd op 24 november 2022

Codex over het welzijn op het werk, Boek I, Titel 4. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst werkgelegenheid, arbeid en sociaal overleg
numac
2022033918
pub.
24/11/2022
prom.
28/04/2017
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG


28 APRIL 2017. - Codex over het welzijn op het werk, Boek I, Titel 4. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Boek I, Titel 4, van de Codex over het welzijn op het werk (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2017, err. van 12 juni 2017), zoals die achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 5 mei 2019Relevante gevonden documenten type wet prom. 05/05/2019 pub. 04/03/2022 numac 2022030826 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot verbetering van de schadeloosstelling voor asbestslachtoffers. - Duitse vertaling van uittreksels type wet prom. 05/05/2019 pub. 22/05/2019 numac 2019202369 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Wet tot verbetering van de schadeloosstelling voor asbestslachtoffers sluiten tot verbetering van de schadeloosstelling voor asbestslachtoffers (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2019); - het koninklijk besluit van 14 mei 2019Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 14/05/2019 pub. 11/06/2019 numac 2019201898 bron federale overheidsdienst werkgelegenheid, arbeid en sociaal overleg Koninklijk besluit tot wijziging van de codex over het welzijn op het werk, wat het periodiek gezondheidstoezicht betreft sluiten tot wijziging van de codex over het welzijn op het werk, wat het periodiek gezondheidstoezicht betreft (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2019, err. van 30 september 2019 en 10 februari 2020).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 28. APRIL 2017 - GESETZBUCH ÜBER DAS WOHLBEFINDEN BEI DER ARBERIT, BUCH I - ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE (...) TITEL 4 - MAßNAHMEN IN BEZUG AUF DIE GESUNDHEITSÜBERWACHUNG DER ARBEITNEHMER KAPITEL I - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Ziele Art. I.4-1 - § 1 - Unbeschadet der spezifischen oder ergänzenden Verpflichtungen, die in anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches auferlegt werden, ist vorliegender Titel allgemein anwendbar. § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. Funktionen mit Sicherheitsanforderungen: Arbeitsplätze, bei denen Arbeitsmittel benutzt werden, Motorfahrzeuge, Kräne, Laufkräne, Hebegeräte jeglicher Art oder Maschinen, die gefährliche Anlagen oder Geräte in Gang setzen, geführt werden, oder Dienstwaffen mitgeführt werden, insofern die Benutzung dieser Arbeitsmittel, das Führen dieser Geräte und Anlagen oder das Mitführen dieser Waffen eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit anderer Arbeitnehmer des Unternehmens oder von Fremdunternehmen darstellen können, 2.Funktionen mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen: Arbeitsplätze, an denen die Arbeit in der ständigen Aufsicht über den Betrieb einer Anlage besteht und an denen durch mangelnde Wachsamkeit während dieser Aufsicht die Gesundheit und die Sicherheit anderer Arbeitnehmer des Unternehmens oder von Fremdunternehmen gefährdet werden können, 3. Tätigkeit mit bestimmtem Risiko: Tätigkeiten oder Arbeitsplätze, bei denen aus den Ergebnissen der Risikoanalyse hervorgeht, dass: a) ein ermittelbares Risiko für die Gesundheit der Arbeitnehmer besteht, weil sie einem physikalischen, biologischen oder chemischen Agens ausgesetzt sind, b) ein Zusammenhang besteht zwischen der Tatsache, dass Arbeitnehmer einer ergonomischen Belastung oder einer Belastung aufgrund der Arbeitsschwere oder aufgrund eintöniger und getakteter Arbeit ausgesetzt sind, und einem ermittelbaren Risiko körperlicher oder geistiger Arbeitsbelastung für diese Arbeitnehmer, c) ein ermittelbares Risiko für die Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund einer hohen Exposition gegenüber psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz besteht, 4.Vertrauensarzt: Arzt, der an der Bewertung der medizinischen Eignung eines Arbeitnehmers gemäß den Vorschriften über die soziale Sicherheit beteiligt ist.

Art. I.4-2 - Mit der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer wird die Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Verhütung von Risiken bezweckt. Dies wird durch präventive Handlungen erreicht, die es Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten ermöglichen: a) die Beschäftigungsmöglichkeiten für alle zu fördern, insbesondere indem sie Arbeitgebern Vorschläge hinsichtlich angepasster Arbeitsmethoden, der Anpassung des Arbeitsplatzes und der Suche nach einer angepassten Arbeit machen, und dies ebenfalls für Arbeitnehmer mit begrenzter Arbeitsfähigkeit, b) so früh wie möglich Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Leiden zu erkennen, c) die Arbeitnehmer über Leiden und Beeinträchtigungen, von denen sie möglicherweise betroffen sind, zu informieren und diesbezüglich zu beraten, d) bei der Ermittlung und Untersuchung der Risikofaktoren für Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Leiden mitzuwirken, e) zu vermeiden, dass Arbeitnehmer mit Aufgaben beschäftigt werden, deren Risiken sie aufgrund ihres Gesundheitszustands normalerweise nicht tragen können, f) zu vermeiden, dass Personen zur Arbeit zugelassen werden, die von schweren übertragbaren Krankheiten betroffen sind oder eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Arbeitnehmer darstellen, g) zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung den Beschluss über die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers unter Berücksichtigung folgender Elemente zu begründen: 1.Funktion mit Sicherheitsanforderungen oder Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, die er tatsächlich ausübt oder ausüben wird und die die Gesundheit und die Sicherheit anderer Arbeitnehmer gefährden kann, 2. Tätigkeit mit bestimmtem Risiko, die seine Gesundheit beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. KAPITEL II - Verpflichtungen der Arbeitgeber in Bezug auf die Anwendung und Ausführung der Gesundheitsüberwachung Art. I.4-3 - § 1 - Arbeitgeber ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit Arbeitnehmer, die eine Funktion mit Sicherheitsanforderungen, eine Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder eine Tätigkeit mit bestimmtem Risiko ausüben, einer obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterzogen werden, und damit die Ausführung dieser Gesundheitsüberwachung gemäß den Vorschriften des vorliegenden Titels verläuft. § 2 - Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer ist nicht Pflicht, wenn aus den Ergebnissen der Risikoanalyse, die in Zusammenarbeit mit dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ausgeführt und dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet worden ist, hervorgeht, dass diese Überwachung nicht notwendig ist. § 3 - Über Streitsachen, zu denen die Anwendung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bestimmungen Anlass geben kann, entscheiden die Ärzte-Sozialinspektoren der Generaldirektion KWB. Art. I.4-4 - § 1 - [...] § 2 - Arbeitgeber informieren den betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt: 1. wenn ein Arbeitnehmer über Unwohlsein klagt oder Anzeichen eines Leidens zeigt und dies auf seine Arbeitsbedingungen zurückgeführt werden kann, 2.wenn sie feststellen, dass der physische oder psychische Zustand eines Arbeitnehmers die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Risiken unbestreitbar erhöht.

Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt urteilt in voller Unabhängigkeit, ob dieser Arbeitnehmer einer Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen werden muss und ob Maßnahmen zur Anpassung der Arbeitsbedingungen ergriffen werden können. § 3 - Arbeitgeber ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um den betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt über jede Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen oder mehr zu informieren, die für einen Arbeitnehmer festgestellt wird, gleich ob er der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegt oder nicht. [Art. I.4-4 § 1 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Art. I.4-5 - § 1 - Auf der Grundlage der Ergebnisse der ständigen Risikoanalyse erstellen Arbeitgeber folgende Listen und schreiben sie fort: 1. eine Liste der Funktionen mit Sicherheitsanforderungen, der Funktionen mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen und der Tätigkeiten mit bestimmtem Risiko, 2.eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, die einer obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegen, wobei neben jedem Namen die Art der Funktion mit Sicherheitsanforderungen, der Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder der Tätigkeit mit bestimmtem Risiko, die der Arbeitnehmer tatsächlich ausübt, angegeben wird, 3. eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, die sich den Pflichtimpfungen oder den Tuberkulintests unterziehen müssen, wie in Artikel VII.1-56 erwähnt, 4 [...].

Darüber hinaus geben sie für jede in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Tätigkeit mit bestimmtem Risiko die Beschaffenheit der physikalischen, chemischen oder biologischen Agenzien, die Art der körperlichen oder geistigen Arbeitsbelastung oder die Art der Situationen mit psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz, denen der Arbeitnehmer ausgesetzt ist, an. § 2 - In den in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten namentlichen Listen wird außerdem für jeden Arbeitnehmer Folgendes angegeben: 1. Name und Vorname, 2.Geschlecht, 3. Geburtsdatum, 4.Datum der letzten obligatorischen Beurteilung des Gesundheitszustands.

Diese Listen werden namentliche Listen der Gesundheitsüberwachung genannt und werden dem jährlichen Aktionsprogramm beigefügt. [Art. I.4-5 § 1 Abs. 1 Nr. 4 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 14.

Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Art. I.4-6 - § 1 - Arbeitgeber übermitteln dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt jedes Jahr die in Artikel I.4-5 § 1 Nr. 1 erwähnte Liste.

Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt überprüft diese Listen und gibt in einem an den Arbeitgeber gerichteten schriftlichen Bericht auf der Grundlage der Ergebnisse der ständigen Risikoanalyse und auf der Grundlage jeder Information, die er für zweckdienlich erachtet, eine Stellungnahme ab. Jedes Jahr fügt der Arbeitgeber diese Listen dem jährlichen Aktionsprogramm bei und zieht den Ausschuss innerhalb der in Artikel I.2-10 festgelegten Frist zu Rate. § 2 - Arbeitgeber dürfen weder einen Arbeitnehmer, der in der in Artikel I.4-5 § 1 Nr. 2 erwähnten namentlichen Liste der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer eingetragen ist, streichen noch diese Liste abändern, es sei denn, sie haben das Einverständnis des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und des Ausschusses erhalten.

Bei Uneinigkeit wendet sich der Arbeitgeber an den Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB; dieser entscheidet, ob die Liste abgeändert wird oder nicht.

Art. I.4-7 - § 1 - Nach gleichlautender Stellungnahme des Ausschusses übermitteln Arbeitgeber dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt mindestens einmal pro Jahr eine Kopie der in Artikel I.4-5 § 1 erwähnten, gegebenenfalls angepassten Listen. § 2 - Diese Listen müssen dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ermöglichen, die Arbeitnehmer über den Arbeitgeber aufzufordern, am vorgesehenen Datum zu den periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands, den Nachimpfungen oder den Tuberkulintests, denen sie sich unterziehen müssen, vorstellig zu werden, und müssen es ihm ermöglichen zu überprüfen, ob alle Arbeitnehmer, die der Gesundheitsüberwachung unterliegen, dieser Gesundheitsüberwachung tatsächlich zu gegebener Zeit unterzogen worden sind. Wenn nötig lässt er dem Arbeitgeber Erinnerungsschreiben zukommen.

Art. I.4-8 - Die in Artikel I.4-5 § 1 erwähnten Listen können jederzeit vom Ausschuss beim internen Dienst vor Ort eingesehen werden. Die mit der Überwachung beauftragten Beamten können verlangen, dass ihnen die Kopien oder Auszüge übermittelt werden, die für die Erfüllung ihres Auftrags notwendig sind.

Diese Listen werden vom Arbeitgeber während mindestens fünf Jahren ab dem Datum ihrer Erstellung aufbewahrt und sie dürfen sowohl auf Papier als auch auf elektronischem Datenträger archiviert werden.

Art. I.4-9 - Arbeitgeber informieren die Arbeitnehmer, die von der Gesundheitsüberwachung betroffen sind, vorab über Zweck und Art der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, der Impfungen und der Tuberkulintests, denen sie sich unterziehen müssen, und über das Verfahren, das sie befolgen müssen, um sich diesen zu unterziehen. [Arbeitgeber erinnern alle Arbeitnehmer, gleich ob sie der Gesundheitsüberwachung unterliegen oder nicht, jährlich an die Möglichkeit, eine spontane Konsultation gemäß Artikel I.4-37 zu beantragen.] [Art. I.4-9 Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Art. I.4-10 - Arbeitgeber übergeben dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf die am besten geeignete Weise ein Formular "Antrag auf Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer" im Hinblick auf die Durchführung einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands, einer Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit, einer verlängerten Gesundheitsüberwachung, einer Erweiterung der Gesundheitsüberwachung oder einer Untersuchung im Rahmen des Mutterschutzes bei dem betreffenden Bewerber oder Arbeitnehmer. Dieses Formular enthält die in dem Muster in Anlage I.4-1 erwähnten Angaben. Es wird in der Gesundheitsakte aufbewahrt.

Arbeitgeber legen in Absprache mit der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung das Datum fest, an dem sich Arbeitnehmer der ärztlichen Vorsorgeuntersuchung unterziehen müssen. Sie teilen den Arbeitnehmern dieses Datum sowie die Art der betreffenden Untersuchung mit.

Art. I.4-11 - § 1 - Arbeitnehmer, die im Rahmen einer periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands, einer Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit, einer verlängerten Gesundheitsüberwachung, einer Erweiterung der Gesundheitsüberwachung oder einer Untersuchung im Rahmen des Mutterschutzes aufgefordert werden, vor der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion zu erscheinen, werden den ärztlichen Untersuchungen, den Impfungen, den Tuberkulintests und den in Artikel I.4-14 § 1 Absatz 2 erwähnten ärztlichen Leistungen während der Arbeitszeit unterzogen. Die dafür aufgewendete Zeit wird als Arbeitszeit entlohnt und die Fahrtkosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Jede in Absatz 1 erwähnte Aufforderung, außerhalb der Arbeitszeit, während einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder während eines Zeitraums der Befreiung von der Arbeit vor der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion zu erscheinen, ist absolut nichtig und hat die absolute Nichtigkeit des Beschlusses des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes zur Folge. § 2 - Nachdem der Minister die vorherige Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission eingeholt hat, kann er für bestimmte Arbeitgeberkategorien aufgrund der Art der ausgeführten Arbeit oder wenn die Anwendung der vorerwähnten Bestimmung aus objektiven und technischen Gründen unmöglich ist, Ausnahmen von der in § 1 Absatz 2 erwähnten Verbotsbestimmung in Bezug auf die Arbeitszeit vorsehen. § 3 - Aus den präventiven Handlungen, die vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels ausgeführt werden, und den in Artikel I.4-14 § 1 Absatz 2 erwähnten medizinischen Leistungen dürfen den Arbeitnehmern keine Ausgaben entstehen.

Art. I.4-12 - Arbeitgebern ist es verboten, Arbeitnehmer, die sich den ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, denen sie sich aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Titels unterziehen müssen, entziehen, oder Arbeitnehmer, die für die Pflichtimpfungen oder Tuberkulintests, denen sie sich unterziehen müssen, keine gemäß Anlage VII.1-5 erstellte und von einem Arzt unterzeichnete gültige Bescheinigung oder Karte besitzen, eine Arbeit antreten zu lassen oder sie weiterhin zu beschäftigen.

Art. I.4-13 - Während Anwerbungs- und Auswahlverfahren und während Beschäftigungszeiträumen darf ein Arbeitgeber keine anderen Tests oder ärztlichen Untersuchungen durchführen lassen als diejenigen, die der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt aufgrund des vorliegenden Titels durchführen darf, insbesondere zu einem anderen Zweck als dem, den Beschluss über die Eignung eines der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegenden Bewerbers oder Arbeitnehmers im Zusammenhang mit den Merkmalen des betreffenden Arbeitsplatzes oder der betreffenden Tätigkeit mit bestimmtem Risiko zu begründen, oder zu einem anderen Zweck als der Untersuchung der Möglichkeiten der Wiedereingliederung in das Unternehmen.

KAPITEL III - Präventive Handlungen und spezifische Verpflichtungen der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte Art. I.4-14 - § 1 - [Die präventiven medizinischen Handlungen umfassen: 1. die in Artikel I.4-15 erwähnten ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die von den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten durchgeführt werden, 2. die zusätzlichen medizinischen Handlungen, die von den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten oder, unter ihrer Verantwortung, von ihrem Krankenpflegepersonal durchgeführt werden, 3.die Erstellung und Fortschreibung der Gesundheitsakte gemäß Kapitel VII desselben Titels.] In Abweichung von Absatz 1 dürfen die mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilungen oder Sektionen der internen oder externen Dienste medizinische Leistungen in Anwendung anderer Gesetze und Erlasse als des Gesetzes und des Gesetzbuches ausführen, allerdings nur für die Arbeitnehmer der diesen Diensten angeschlossenen Arbeitgeber. Die Bestimmungen von Kapitel V des vorliegenden Titels finden auf diese Leistungen Anwendung. § 2 - Die präventiven Handlungen dürfen nur zu den in Artikel I.4-2 erwähnten Zwecken ausgeführt werden. [Art. I.4-14 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Art. I.4-15 - Die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen umfassen: 1. die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, 2.die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands, 3. die Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit. Gegebenenfalls umfassen sie ebenfalls: 1. die spontane Konsultation, 2.die verlängerte Gesundheitsüberwachung, 3. die Wiedereingliederungsbeurteilung eines Arbeitnehmers, der die vereinbarte Arbeit zeitweilig oder definitiv nicht ausführen kann, 4.die Erweiterung der Gesundheitsüberwachung.

Art. I.4-16 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte bringen zur Begründung ihres Beschlusses über den gegenwärtigen Gesundheitszustand jedes zu untersuchenden Bewerbers oder Arbeitnehmers die Ergebnisse ihrer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung in Zusammenhang mit den Ergebnissen der aktualisierten Analyse der Risiken der Funktion mit Sicherheitsanforderungen, der Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder der Tätigkeit mit bestimmtem Risiko, die dem Bewerber beziehungsweise Arbeitnehmer tatsächlich zugewiesen ist oder sein wird.

Art. I.4-17 - § 1 - [Die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen werden von dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt durchgeführt, der an der Ausführung der Aufträge im Zusammenhang mit der Risikoanalyse mitarbeitet.] § 2 - Greift der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für die Ausführung der gezielten Untersuchungen oder Tests, der biologischen Überwachung und der Röntgenuntersuchungen, die in Artikel I.4-27 erwähnt sind, auf befugte Mitarbeiter zurück, sorgt er dafür, dass die Ärzte, die medizinischen Einrichtungen oder die medizinischen Labors, die ihm vom Arbeitgeber beziehungsweise vom Verwaltungsrat des externen Dienstes mit seinem Einverständnis angegeben worden sind, ihm rechtzeitig ihre Untersuchungsergebnisse mitteilen. [Art. I.4-17 § 1 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Art. I.4-18 - § 1 - Unterbricht ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt eines internen Dienstes aufgrund eines Urlaubs, einer Krankheit, eines Unfalls oder aus irgendeinem anderen Grund seine Funktion und ist es der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion des internen Dienstes folglich unmöglich, ihren Verpflichtungen nachzukommen, sodass sie die durch vorliegenden Titel vorgeschriebenen präventiven Handlungen nicht mehr innerhalb der vorgesehenen Fristen ausführen kann, muss der Arbeitgeber einen zeitweiligen Stellvertreter für diesen Arzt bestimmen. § 2 - Soweit es die Umstände erfordern, besitzt der stellvertretende Arzt mindestens die gleichen besonderen Qualifikationen wie der abwesende Arzt. Er muss jedoch immer den Vorschriften der Artikel I.4-17, I.4-22 und I.4-24 entsprechen. § 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ist bestrebt, dem Arbeitgeber Ärzte anzugeben, die ihn unter Berücksichtigung der vorerwähnten Bedingungen vertreten könnten. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt hält dem Arbeitgeber die vollständigen Angaben dieser Ärzte zur Verfügung.

Art. I.4-19 - § 1 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte informieren Bewerber oder Arbeitnehmer aus eigener Initiative über Anomalien, die bei den sie betreffenden ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen erkannt worden sind.

Anlässlich dieser Untersuchungen erteilen Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte den Bewerbern oder Arbeitnehmern die durch ihren Gesundheitszustand gerechtfertigten Ratschläge. § 2 - Sie fordern Arbeitnehmer, bei denen sie Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt haben, auf, ihren behandelnden Arzt zu konsultieren. Sofern der betreffende Arbeitnehmer sein Einverständnis dazu gibt, teilt er dem behandelnden Arzt alle Informationen mit, die er für zweckdienlich erachtet.

Sind sie der Meinung, dass diese Beeinträchtigungen berufsbedingt sind, wenden sie eine der in Artikel I.4-33 erwähnten Maßnahmen an und füllen sie ein Formular zur Meldung von Berufskrankheiten gemäß Artikel I.4-98 aus. § 3 - Gegebenenfalls teilen Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte dem Arbeitnehmer mit, welche Einrichtungen oder Sozialdienste ihnen die gewünschte Hilfe oder Unterstützung geben können.

Art. I.4-20 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte nehmen gemäß den Bestimmungen von Artikel II.7-25 an den Versammlungen des Ausschusses des betreffenden Unternehmens teil.

Art. I.4-21 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte haben im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion freien Zugang zu Unternehmen und Einrichtungen.

Sie müssen Zugang zu allen Arbeitsplätzen haben.

Art. I.4-22 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte dürfen in keinem Fall die Begründetheit der Abwesenheiten der Arbeitnehmer aus Gesundheitsgründen überprüfen. Sie dürfen sich jedoch jedes Mal, wenn sie es für nützlich erachten, mit Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers bei seinem behandelnden Arzt und dem Vertrauensarzt über die Umstände, die die Ursache für diese Abwesenheit sein können, und über die Entwicklung seines Gesundheitszustands informieren, um die Effizienz des Vorbeugungsprogramms besser einschätzen, Berufskrankheiten erkennen, Risiken ermitteln und arbeitsunfähigen Arbeitnehmern im Hinblick auf ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess Arbeiten, die ihrem Zustand angepasst sind, zuweisen zu können.

Art. I.4-23 - Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VIII des vorliegenden Titels über die Meldung von Berufskrankheiten sind Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte und die Personen, die ihnen beistehen, hinsichtlich des Inhalts der Gesundheitsakte strikt an das Berufsgeheimnis gebunden.

Art. I.4-24 - Alle Beschwerden in Bezug auf Verletzungen der Berufspflichten, die Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten vorgeworfen werden, werden dem betreffenden Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB mitgeteilt; dieser legt sie nach einer Untersuchung, bei der die Begründetheit festgestellt werden konnte, der Ärztekammer vor.

KAPITEL IV - Verschiedene Formen der Beurteilung des Gesundheitszustands Abschnitt 1 - Vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands Art. I.4-25 - [ § 1] - Arbeitgeber unterziehen folgende Arbeitnehmer einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands: 1. Arbeitnehmer, die angeworben werden, um eine Funktion mit Sicherheitsanforderungen, eine Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder eine Tätigkeit mit bestimmtem Risiko auszuüben, 2.Arbeitnehmer, die bereits tätig sind und denen ein anderer Aufgabenbereich im Unternehmen oder in der Einrichtung zugewiesen wird, wodurch sie eine Funktion mit Sicherheitsanforderungen, eine Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder eine Tätigkeit mit bestimmtem Risiko ausüben werden, die sie vorher nicht ausgeübt haben, oder wodurch sie zum ersten Mal eine solche Funktion oder eine solche Tätigkeit ausüben werden.

Absatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel des Aufgabenbereichs die Folge der Anwendung der Bestimmungen von Kapitel VI des vorliegenden Titels ist. [ § 2 - Arbeitnehmer, die gemäß § 1 einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen werden, werden in allen Fällen nach zwölf Monaten einer periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands im Hinblick auf die Überprüfung ihrer Empfindlichkeit gegenüber dem spezifischen Risiko, dem sie ausgesetzt sind, unterzogen. Anschließend wird die je nach Risiko festgelegte Häufigkeit angewandt, wie sie in Anlage I.4-5 erwähnt ist.] [Art. I.4-25 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 8 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019); § 2 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Art. I.4-26 - Bei der vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands fassen Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte einen Beschluss über die Eignung des betreffenden Arbeitnehmers und notifizieren ihn dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu einem der folgenden Zeitpunkte: 1. in dem in Artikel I.4-25 Nr. 1 erwähnten Fall, bevor der Arbeitnehmer tatsächlich in der betreffenden Funktion oder mit der betreffenden Tätigkeit beschäftigt wird, 2. in dem in Artikel I.4-25 Nr. 2 erwähnten Fall, bevor der Wechsel des Aufgabenbereichs stattfindet und insofern dieser Wechsel unter Vorbehalt des Beschlusses des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes tatsächlich stattfindet.

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 dürfen die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands und die Notifizierung des Beschlusses auch vor Abschluss des Arbeitsvertrags erfolgen, insofern diese Beurteilung des Gesundheitszustands der letzte Schritt im Anwerbungs- und Auswahlverfahren ist und der Arbeitsvertrag unter Vorbehalt des Beschlusses des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes tatsächlich zustande kommt.

Art. I.4-27 - § 1 - Die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands muss mindestens folgende Leistungen umfassen: 1. die Erstellung und Aufzeichnung der beruflichen Anamnese und der medizinischen Vorgeschichte des Arbeitnehmers, 2.eine klinische Untersuchung des allgemeinen Gesundheitszustands und biometrische Untersuchungen, wenn der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt es für notwendig erachtet, 3. die Erkennung der Anomalien und der Gegenanzeigen, um an dem Arbeitsplatz tatsächlich beschäftigt zu werden oder die Tätigkeit tatsächlich auszuüben. § 2 - Diese Beurteilung muss durch folgende zusätzliche Leistungen ergänzt werden, insofern dies durch spezifische Bestimmungen des Gesetzbuches festgelegt wird: 1. eine gezielte Untersuchung oder gezielte funktionelle Tests, gerichtet auf die physiologischen Systeme, die aufgrund der Art der Exposition oder der Anforderungen der auszuübenden Tätigkeiten betroffen sind.Die gewählten Untersuchungstechniken entsprechen den sicherheitsrelevanten Berufsnormen, 2. eine spezifische biologische Überwachung, bei der von gültigen und zuverlässigen Indikatoren Gebrauch gemacht wird, die für das chemische Agens und seine Metaboliten oder für das biologische Agens spezifisch sind, 3.einen Test, der auf reversible Schäden in einem frühen Stadium infolge der Exposition gerichtet ist, um das Risiko zu erkennen, 4. eine Röntgenuntersuchung der Brustorgane, insofern diese vorher gemäß den in Artikel 51 der allgemeinen Ordnung ionisierende Strahlungen bestimmten Prinzipien gerechtfertigt wurde. Art. I.4-28 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte dürfen die in Artikel I.4-25 erwähnten Bewerber und Arbeitnehmer ganz oder teilweise von den für die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands vorgesehenen Leistungen befreien, wenn sie sich diesen kürzlich unterzogen haben, vorausgesetzt: 1. dass die Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte von den Ergebnissen dieser Leistungen Kenntnis haben, 2.dass die Zeitspanne, die seit der Ausführung dieser Leistungen verstrichen ist, den Zeitraum zwischen den periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands nicht überschreitet, die für Arbeitnehmer vorgesehen sind, die an einem ähnlichen Arbeitsplatz beschäftigt sind oder eine ähnliche Tätigkeit mit bestimmtem Risiko ausüben und der Gesundheitsüberwachung unterliegen.

Abschnitt 2 - [Periodische Gesundheitsüberwachung] [Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Art. I.4-29 - [In Artikel I.4-3 § 1 erwähnte Arbeitnehmer werden einer wie in Anlage I.4-5 festgelegten periodischen Gesundheitsüberwachung unterzogen.] [Art. I.4-29 ersetzt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Art. I.4-30 - [ § 1 - Die periodische Gesundheitsüberwachung umfasst: 1. eine Beurteilung des Gesundheitszustands, die in einer Anamnese und einer klinischen Untersuchung besteht, die der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt durchführt, um zu prüfen, ob der Gesundheitszustand mit der ausgeübten Arbeit vereinbar ist, 2.zusätzliche medizinische Handlungen, die vom oder unter der Verantwortung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes durchgeführt werden; dieser wertet auch die Ergebnisse aus. Die zusätzlichen medizinischen Handlungen: a) umfassen ein persönliches Gespräch mit dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt oder seinem Krankenpflegepersonal, b) stehen in spezifischem Zusammenhang mit dem Risiko, dem der Arbeitnehmer aufgrund der Ausübung seines Aufgabenbereichs ausgesetzt ist, c) können entsprechend den Bestimmungen von Anlage I.4-5 vor der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands und/oder zwischen zwei periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands stattfinden, d) bestehen mindestens aus individuellen medizinischen Fragebögen und/oder anderen individuellen medizinischen Handlungen, die in Anlage I.4-5 erwähnt sind, e) werden zu der Tages-, Wochen- oder Jahreszeit durchgeführt, die für die Risikobewertung und gegebenenfalls für die Beurteilung des Gesundheitszustands am relevantesten ist.Dieser Zeitpunkt wird vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestimmt. § 2 - Die ausgefüllten Fragebögen, die in § 1 Nr. 2 Buchstabe d) erwähnt sind, werden auf elektronischem oder nicht-elektronischem Wege direkt an den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt oder an sein Krankenpflegepersonal zurückgesandt.

Diese Fragebögen enthalten auf jeden Fall: a) die Kontaktdaten des zuständigen Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, b) das Recht des Arbeitnehmers, jederzeit eine spontane Konsultation zu beantragen, c) die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, anzugeben, dass er so schnell wie möglich vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt kontaktiert werden möchte. § 3 - Externe Dienste arbeiten zusammen, um standardisierte Musterfragebögen und Richtlinien für eine standardisierte Auslegung der anderen zusätzlichen medizinischen Handlungen auszuarbeiten, die in spezifischem Zusammenhang mit dem Risiko stehen, dem Arbeitnehmer aufgrund der Ausübung ihrer Funktion ausgesetzt sind, und teilen sie der Generaldirektion HUA mit.

Der Minister kann Modalitäten und Kriterien für die Ausarbeitung der in Absatz 1 erwähnten Musterfragebögen und Richtlinien festlegen oder kann selbst Musterfragebögen und Richtlinien festlegen.] [Art. I.4-30 ersetzt durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Art. I.4-31 - Auf Initiative eines Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes kann die Art [der in Anlage I.4-5 erwähnten zusätzlichen medizinischen Handlungen] durch andere Arten Leistungen ersetzt werden, die hinsichtlich ihrer Ergebnisse die gleichen Garantien in Bezug auf Gültigkeit und Zuverlässigkeit bieten.

In diesem Fall wählt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die Leistungen, durch die die körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers am meisten gewahrt und seine Sicherheit gewährleistet wird. [Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt versieht seine Wahl mit Gründen in einer Unterlage, die er unterzeichnet und die dem Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB zur Verfügung gehalten wird.] Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt informiert anschließend den Ausschuss über die Art der ausgeführten Leistungen. [Art. I.4-31 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 4 erster Gedankenstrich des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019, Err. vom 30. September 2019); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 4 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Art. I.4-32 - [ § 1 - Die Häufigkeit der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands und der zusätzlichen medizinischen Handlungen wird in Anlage I.4-5 je nach Art, Grad und Dauer der Risikoexposition festgelegt.

Wenn ein Arbeitnehmer mehreren Risiken ausgesetzt ist, bei denen die Häufigkeit der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands verschieden ist, wird die höchste Häufigkeit angewandt. § 2 - Wenn die zusätzlichen medizinischen Handlungen, die im Zeitraum zwischen zwei periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands stattfinden, ein ungewöhnliches Ergebnis aufweisen, nimmt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt mit dem betreffenden Arbeitnehmer Kontakt auf, um zu bestimmen, ob eine Beurteilung des Gesundheitszustands notwendig ist. Dazu kann sich der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt jedes Mal, wenn er es für zweckdienlich erachtet, mit Zustimmung des Arbeitnehmers bei dessen behandelndem Arzt informieren.

In diesem Fall kann der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt je nach konkreter Situation einen oder mehrere der folgenden Beschlüsse fassen: 1. Er unterzieht den betreffenden Arbeitnehmer einer Beurteilung des Gesundheitszustands.2. Er unterzieht alle oder bestimmte Arbeitnehmer, die demselben Risiko ausgesetzt sind, ebenfalls einer Beurteilung des Gesundheitszustands.3. Er erhöht die Häufigkeit der periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands und/oder der zusätzlichen medizinischen Handlungen für den betreffenden Arbeitnehmer und gegebenenfalls auch für alle oder bestimmte Arbeitnehmer, die demselben Risiko ausgesetzt sind.Die höhere Häufigkeit wird so lange beibehalten, bis der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt urteilt, dass das Risiko unter Kontrolle ist.

Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt versieht seinen Beschluss mit Gründen in einer Unterlage, die er unterzeichnet und die dem Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB zur Verfügung gehalten wird. § 3 - In Abweichung von der in Anlage I.4-5 festgelegten Häufigkeit kann der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für spezifische Situationen, die sich seiner Ansicht nach negativ auf die Gesundheit des Arbeitnehmers auswirken oder auswirken können, zum Beispiel aufgrund der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer spezifischen Risikogruppe oder aufgrund von Änderungen am Arbeitsplatz oder an der Tätigkeit oder aufgrund von Zwischenfällen oder Unfällen, die sich ereignet haben, oder aufgrund einer Überschreitung der Auslösewerte, vorübergehend oder nicht, eine höhere Häufigkeit der periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands und/oder der zusätzlichen medizinischen Handlungen festlegen.

Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt versieht seinen Beschluss mit Gründen in einer Unterlage, die er unterzeichnet und die dem Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB zur Verfügung gehalten wird. § 4 - Der Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB kann, wenn er es für notwendig erachtet, eine höhere Häufigkeit der periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands und/oder der zusätzlichen medizinischen Handlungen auferlegen oder Inhalt und Zeitpunkt der zusätzlichen medizinischen Handlungen anpassen. § 5 - Arbeitnehmer, die von einem berufsbedingten Leiden betroffen sind, dessen Diagnose anhand der in Artikel I.4-27 bestimmten Mittel nicht ausreichend erhärtet werden kann, müssen allen zusätzlichen Untersuchungen unterzogen werden, die der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt oder der Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB für notwendig erachtet. § 6 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt legt dem Arbeitgeber und dem Ausschuss regelmäßig und mindestens einmal im Jahr einen globalen Bericht über die Ergebnisse der periodischen Gesundheitsüberwachung vor, um Gefahrenverhütungsmaßnahmen vorzuschlagen oder gegebenenfalls anzupassen.] [Art. I.4-32 ersetzt durch Art. 9 Nr. 5 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Art. I.4-33 - § 1 - Aufgrund der Ergebnisse der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands und wenn es aufgrund des Gesundheitszustands eines Arbeitnehmers erforderlich ist, müssen Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte dem betreffenden Arbeitgeber alle geeigneten individuellen und kollektiven Gefahrenverhütungs- oder Schutzmaßnahmen vorschlagen. § 2 - Diese Maßnahmen können darin bestehen: 1. Dauer, Intensität oder Häufigkeit der Exposition gegenüber diesen Agenzien oder dieser Belastung zu reduzieren, 2.eine Umgestaltung oder Anpassung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit und/oder der Arbeitsmethoden und/oder der Arbeitsbedingungen vorzuschlagen, 3. eine Schulung oder Information in Bezug auf die anzuwendenden allgemeinen Gefahrenverhütungs- und Schutzmaßnahmen zu erteilen, 4.den Gesundheitszustand aller Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert oder mit gleichartigen Tätigkeiten beschäftigt worden sind, zu beurteilen, 5. eine erneute Analyse der spezifischen Risiken des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit auszuführen, insbesondere bei Anwendung einer neuen Technik, bei Benutzung eines neuen Produktes oder bei Erhöhung des Arbeitstempos, 6.den betreffenden Arbeitnehmer einem Agens oder einer Belastung, erwähnt in Artikel I.4-1 § 2 Nr. 3, nicht mehr zu exponieren oder dem Arbeitnehmer zeitweilig einen anderen Arbeitsplatz oder eine andere Tätigkeit zuzuweisen.

Die Maßnahmen in Bezug auf individuelle Arbeitnehmer werden gemäß den Bestimmungen von Kapitel V des vorliegenden Titels über Beschlüsse der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte getroffen.

Kollektive Maßnahmen werden dem Ausschuss zur Kenntnis gebracht.

Abschnitt 3 - Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit und Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit Art. I.4-34 - Nach einer Abwesenheit von mindestens vier aufeinanderfolgenden Wochen aufgrund irgendeiner Krankheit, irgendeines Leidens oder irgendeines Unfalls oder nach einer Entbindung müssen Arbeitnehmer, die eine Funktion mit Sicherheitsanforderungen, eine Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder eine Tätigkeit mit bestimmtem Risiko ausüben, einer Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit unterzogen werden. Wenn der betreffende Arbeitnehmer einverstanden ist, kann sich der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt mit dem behandelnden Arzt und/oder dem Vertrauensarzt besprechen.

Auf Antrag des Arbeitnehmers oder wenn der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt es aufgrund der Art der Krankheit, des Leidens oder des Unfalls für notwendig erachtet, kann die Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Abwesenheit von kürzerer Dauer erfolgen.

Diese Untersuchung erfolgt frühestens am Tag der Wiederaufnahme der Arbeit oder der Tätigkeit und spätestens am zehnten Werktag danach.

Art. I.4-35 - Die Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit muss dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ermöglichen, die Eignung des Arbeitnehmers für den Arbeitsplatz, an dem er vorher beschäftigt war, oder für die Tätigkeit, die er vorher ausgeübt hat, zu überprüfen und im Falle einer Nichteignung die in Artikel I.4-33 erwähnten geeigneten Gefahrenverhütungs- oder Schutzmaßnahmen anzuwenden.

Art. I.4-36 - § 1 - Arbeitgeber informieren alle Arbeitnehmer, gleich ob sie der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegen oder nicht, dass sie bei Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf eine eventuelle Anpassung ihres Arbeitsplatzes Anrecht auf einen Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit haben. § 2 - Bei Arbeitsunfähigkeit können Arbeitnehmer, gleich ob sie der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegen oder nicht, direkt beim betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt einen Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit beantragen. Wenn der betreffende Arbeitnehmer einverstanden ist, kann sich der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt mit dem behandelnden Arzt und/oder dem Vertrauensarzt besprechen. § 3 - Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt gemäß § 2 einen Antrag erhält, benachrichtigt er den Arbeitgeber, außer wenn der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden ist, und lädt er den Arbeitnehmer zu einem Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit ein, der innerhalb einer Frist von zehn Werktagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags stattfindet. § 4 - Der in § 1 erwähnte Besuch vor Wiederaufnahme der Arbeit muss dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ermöglichen, dem Arbeitgeber auf der Grundlage des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers und der Untersuchung seines Arbeitsplatzes geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, die insbesondere in einer Anpassung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsbedingungen bestehen, um die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Belastungen zu verringern, damit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ab der Wiederaufnahme der Arbeit eine angepasste Arbeit anbieten kann. § 5 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt untersucht den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers so schnell wie möglich, um die Möglichkeiten einer Anpassung dieses Arbeitsplatzes in Betracht ziehen zu können. § 6 - In Abweichung von den Bestimmungen über das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands formuliert der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt seine Vorschläge für Anpassungen des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsbedingungen, indem er nur Rubrik F des Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands ausfüllt. § 7 - Arbeitgeber tragen die Fahrtkosten der Arbeitnehmer für Besuche vor Wiederaufnahme der Arbeit.

Abschnitt 4 - Spontane Konsultation Art. I.4-37 - § 1 - Jeder Arbeitnehmer, gleich ob er der Gesundheitsüberwachung unterliegt oder nicht, oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers der behandelnde Arzt kann direkt beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt eine spontane Konsultation aus folgenden Gründen beantragen: 1. wegen gesundheitlicher Beschwerden, die er oder der behandelnde Arzt als arbeitsbedingt ansieht, 2.wenn er der Ansicht ist, dass die gesamten oder ein Teil der Maßnahmen des in Artikel I.4-74 erwähnten Wiedereingliederungsplans seinem Gesundheitszustand nicht mehr angepasst sind. § 2 - Sobald der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den Antrag erhält, benachrichtigt er den Arbeitgeber, außer wenn der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden ist, und führt er innerhalb von zehn Werktagen eine Beurteilung des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers durch. Diese Beurteilung des Gesundheitszustands schließt gegebenenfalls mit einem Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes ab; dieser ist an alle Bedingungen in Bezug auf die Ausführung der Gesundheitsüberwachung geknüpft.

Abschnitt 5 - Verlängerte Gesundheitsüberwachung Art. I.4-38 - § 1 - Arbeitgeber ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, die in den Fällen, die im vorliegenden Gesetzbuch erwähnt sind, chemischen, physikalischen oder biologischen Agenzien ausgesetzt worden sind, nach Beendigung der Exposition fortgeführt werden kann. § 2 - Diese Überwachung umfasst alle gezielten funktionellen Untersuchungen und Tests, die aufgrund des Gesundheitszustands des betreffenden Arbeitnehmers und aufgrund der Umstände, unter denen er exponiert worden ist, notwendig sind. § 3 - Gehört der betreffende Arbeitnehmer dem Personal des Unternehmens an, in dem er exponiert worden ist, gehen die Kosten für die verlängerte Gesundheitsüberwachung zu Lasten des Arbeitgebers. § 4 - Gehört der betreffende Arbeitnehmer nicht mehr dem Personal des Unternehmens an, in dem er exponiert worden ist, kann die verlängerte Gesundheitsüberwachung unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die durch die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten vorgesehen sind, von der Föderalagentur für Berufsrisiken gewährleistet werden.

Der Arbeitgeber teilt der oben erwähnten Föderalagentur unverzüglich mit, welche Arbeitnehmer Anrecht auf die verlängerte Gesundheitsüberwachung haben. § 5 - Diese verlängerte Gesundheitsüberwachung kann ebenfalls vom Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB auferlegt werden, wenn er sie für notwendig erachtet.

Abschnitt 6 - Erweiterung der Gesundheitsüberwachung Art. I.4-39 - Auf Initiative des betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, des betreffenden Arbeitgebers oder der Arbeitnehmervertreter nach Stellungnahme des Ausschusses und auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikoanalyse kann die Gesundheitsüberwachung auf alle Arbeitnehmer erweitert werden, die in unmittelbarer Umgebung des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers beschäftigt sind, der der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegt. Die präventiven Handlungen für diese Arbeitnehmer ähneln denen, die auf Arbeitnehmer anwendbar sind, die der obligatorischen Gesundheitsüberwachung unterliegen.

Art. I.4-40 - [Die Merkmale und Folgen der in Artikel I.4-39 erwähnten Erweiterung der Gesundheitsüberwachung werden vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt in einer Unterlage festgelegt, die er dem Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB zur Verfügung hält. Letzterer kann ebenfalls jede neue Beurteilung des Gesundheitszustands auferlegen, die er für notwendig erachtet.

Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt legt dem Ausschuss einen globalen Bericht über die Erweiterung der Gesundheitsüberwachung gemäß Artikel I.4-30 § 6 vor.] [Art. I.4-40 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Abschnitt 7 - Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmerkategorien Art.I.4-41 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf: 1. Arbeitnehmer mit Behinderung, die Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 16.April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, Artikel 25 des Gesetzes vom 22.

März 1999 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes und Artikel 270 des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Aktion und Gesundheit einstellen müssen, 2. Jugendliche im Arbeitsverhältnis, wie in Artikel X.3-12 erwähnt, 3. schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, wie in Artikel X.5-1 erwähnt, 4. Praktikanten, Schüler und Studenten, wie in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr.1 Buchstabe d) und e) des Gesetzes erwähnt, 5. Leiharbeitnehmer, wie in Artikel X.2-1 erwähnt, 6. LBA-Arbeitnehmer, wie in Artikel 4 § 2 des Gesetzes erwähnt. Art. I.4-42 - Arbeitgeber ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit die in Artikel I.4-41 erwähnten Arbeitnehmer einer angemessenen Gesundheitsüberwachung unterzogen werden.

Die Bedingungen für die Ausübung dieser Gesundheitsüberwachung sind in spezifischen Bestimmungen des Gesetzbuches festgelegt, die sich auf die in Artikel I.4-41 erwähnten besonderen Arbeitnehmerkategorien beziehen.

Art. I.4-43 - Mit der vorerwähnten angemessenen Gesundheitsüberwachung wird bezweckt, die spezifischen Merkmale der Arbeitnehmer oder die Art des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, die in Artikel I.4-41 erwähnt sind und zur Folge haben, dass diese Arbeitnehmer, aufgrund ihrer höheren Gefährdung oder Empfindlichkeit, ihrer mangelnden Erfahrung, ihrer andersartigen Entwicklung, als Arbeitnehmer mit besonderen Risiken betrachtet werden, für die spezifische Schutzmaßnahmen und Maßnahmen in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung getroffen werden müssen.

Art. I.4-44 - Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern, die einer der in Artikel I.4-41 erwähnten Kategorien angehören, aus dem alleinigen Grund, dass sie einer dieser Kategorien angehören, weder kündigen noch die Einstellung verweigern.

KAPITEL V - Beschlüsse der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. I.4-45 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf Beschlüsse der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands im Rahmen der in Artikel I.4-15 erwähnten ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, ausgenommen Beschlüsse der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte infolge einer Wiedereingliederungsbeurteilung eines Arbeitnehmers, für den sie einen Antrag auf Wiedereingliederung gemäß Artikel I.4-73 erhalten haben.

Abschnitt 2 - Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands Art. I.4-46 - Das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands, dessen Muster in Anlage I.4-2 erster Teil aufgenommen ist, ist das Dokument, anhand dessen Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte nach jeder ärztlichen Vorsorgeuntersuchung ihren Beschluss mitteilen.

Der Wortlaut der Artikel I.4-62 bis I.4-67, der in Anlage I.4-2 zweiter Teil aufgenommen ist, muss auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands vermerkt werden.

Sobald ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt über alle Beurteilungselemente und insbesondere über die Ergebnisse der in Artikel I.4-27 erwähnten Leistungen verfügt und nachdem die in den Artikeln I.4-53 bis I.4-56 erwähnten Maßnahmen getroffen worden sind, füllt er dieses Dokument in dreifacher Ausfertigung aus.

Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt sendet dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer jeweils eine Ausfertigung dieses Dokuments in verschlossenem Umschlag zu beziehungsweise händigt sie ihnen persönlich aus. Er fügt die dritte Ausfertigung gemäß Artikel I.4-85 in die Gesundheitsakte des Arbeitnehmers ein.

Das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands darf weder Angaben zur Diagnose noch irgendwelche anderen Formulierungen enthalten, die die Achtung vor dem Privatleben beeinträchtigen könnten.

Mit jeder auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands vermerkten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit müssen in Artikel I.4-33 erwähnte Gefahrenverhütungsmaßnahmen einhergehen.

Art. I.4-47 - Handelt es sich um eine vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands eines Bewerbers oder Arbeitnehmers, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands entweder, dass der Bewerber oder Arbeitnehmer ausreichend arbeitsfähig ist oder dass er bleibend oder für einen von ihm festgelegten Zeitraum arbeitsunfähig ist.

Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte versehen jede Arbeitsunfähigkeitserklärung, die sich aus einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands ergibt, mit Gründen. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt kann dem vom Bewerber oder Arbeitnehmer bestimmten behandelnden Arzt auf seinen Antrag hin die Angaben, die diesen Arbeitsunfähigkeitsbeschluss begründen, zusenden, damit eine bessere Anpassung und Abstimmung zwischen dem Gesundheitszustand des Bewerbers oder Arbeitnehmers und einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit erreicht werden kann.

Art. I.4-48 - Handelt es sich um eine vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, eine periodische Beurteilung des Gesundheitszustands oder eine Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit eines Arbeitnehmers, dem eine Funktion mit Sicherheitsanforderungen, eine Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder eine Tätigkeit mit Risiken im Zusammenhang mit einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung zugewiesen ist, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands entweder, dass der Arbeitnehmer ausreichend arbeitsfähig ist oder dass er bleibend oder für einen von ihm festgelegten Zeitraum arbeitsunfähig ist und dass es verboten ist, ihm den betreffenden Arbeitsplatz beziehungsweise die betreffende Tätigkeit zuzuweisen oder ihn weiterhin an diesem Arbeitsplatz zu beschäftigen beziehungsweise diese Tätigkeit ausüben zu lassen. In diesem Fall empfiehlt er, dass ihm ein Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit zugewiesen wird, für den/die er die Beschäftigungsbedingungen in Rubrik F bestimmt, oder vermerkt er, dass der Arbeitnehmer krankgeschrieben werden muss.

Art. I.4-49 - Handelt es sich um irgendeine andere ärztliche Vorsorgeuntersuchung, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands: 1. entweder, dass der Arbeitnehmer ausreichend arbeitsfähig ist 2.oder dass er empfiehlt, dass dem Arbeitnehmer definitiv oder für einen von ihm festgelegten Zeitraum ein anderer Arbeitsplatz oder eine andere Tätigkeit zugewiesen wird, für den/die er die Beschäftigungsbedingungen in Rubrik F bestimmt, 3. oder dass der Arbeitnehmer krankgeschrieben werden muss 4.oder dass der Arbeitnehmer bleibend arbeitsunfähig ist.

Art. I.4-50 - Handelt es sich um eine Untersuchung einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands: 1. entweder, dass die Arbeitnehmerin ausreichend arbeitsfähig ist, um ihre Tätigkeiten ohne Weiteres weiterhin auszuüben oder um ihre Tätigkeiten unter den von ihm festgelegten Bedingungen weiterhin auszuüben oder um die vorgeschlagene neue Tätigkeit für einen von ihm festgelegten Zeitraum auszuüben, 2.oder dass die Arbeitnehmerin für einen von ihm festgelegten Zeitraum unfähig ist, ihre Tätigkeiten weiterhin auszuüben oder die vorgeschlagene neue Tätigkeit auszuüben, und folglich für sie ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden muss 3. oder dass die Arbeitnehmerin wegen eines Leidens, das nicht mit der Schwangerschaft oder dem Stillen zusammenhängt, krankgeschrieben werden muss. Art. I.4-51 - Handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung eines in Artikel X.3-12 erwähnten Jugendlichen im Arbeitsverhältnis oder eines Praktikanten, der einer wie in Buch X Titel 4 erwähnten Art Gesundheitsüberwachung unterliegt, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands entweder, dass der Jugendliche beziehungsweise Praktikant ausreichend arbeitsfähig ist oder dass der Jugendliche beziehungsweise Praktikant für eine Beschäftigung, deren Bedingungen er bestimmt, arbeitsfähig ist.

Art. I.4-52 - Arbeitgeber klassieren die Formulare zur Beurteilung des Gesundheitszustands nach Arbeitnehmer. Solange ein Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt bleibt, bewahrt der Arbeitgeber mindestens die Formulare der letzten drei Jahre und alle Formulare, die Empfehlungen enthalten, auf.

Er hält sie [dem mit der Überwachung beauftragten Beamten] jederzeit zur Verfügung. [Art. I.4-52 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Abschnitt 3 - Vor jedem Beschluss zu treffende Maßnahmen Art. I.4-53 - Bevor ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für einen Arbeitnehmer eine zeitweilige oder definitive Versetzung vorschlägt oder einen Arbeitsunfähigkeitsbeschluss fasst, muss er die angemessenen zusätzlichen Untersuchungen vornehmen, die zu Lasten des Arbeitgebers gehen, insbesondere wenn der Arbeitnehmer von einem vermutlich berufsbedingten Leiden betroffen ist, dessen Diagnose anhand der für die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands festgelegten Mittel nicht ausreichend erhärtet werden konnte. Außerdem muss sich der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt nach der sozialen Lage des Arbeitnehmers erkundigen, die Risikoanalyse erneut ausführen und vor Ort untersuchen, welche Maßnahmen und Anpassungen dem Arbeitnehmer ermöglichen würden, unter Berücksichtigung seiner Möglichkeiten weiterhin an seinem Arbeitsplatz beschäftigt zu bleiben oder seine Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der Arbeitnehmer kann sich von einem Personalvertreter im Ausschuss oder in Ermangelung eines Ausschusses von einem Gewerkschaftsvertreter seiner Wahl beistehen lassen.

Art. I.4-54 - Wenn ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt der Meinung ist, dass ein Arbeitnehmer weiterhin an seinem Arbeitsplatz beschäftigt bleiben oder seine Tätigkeit weiterhin ausüben kann, vermerkt er in Rubrik F des Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Risikofaktoren durch die Anwendung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen gemäß der Risikoanalyse so schnell wie möglich auf ein Minimum zu reduzieren.

Art. I.4-55 - Die Möglichkeiten einer neuen Beschäftigung und die Maßnahmen zur Anpassung der Arbeitsplätze sind Gegenstand einer vorherigen Konzertierung zwischen dem Arbeitgeber, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und gegebenenfalls anderen Gefahrenverhütungsberatern, dem Arbeitnehmer und den Arbeitnehmervertretern im Ausschuss oder in Ermangelung eines Ausschusses den vom Arbeitnehmer ausgewählten Gewerkschaftsvertretern.

Art. I.4-56 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte informieren den Arbeitnehmer über sein Recht, die in vorliegendem Titel erwähnten Konzertierungs- und Widerspruchsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Abschnitt 4 - Konzertierungsverfahren Art. I.4-57 - Außer im Falle der in Artikel I.4-25 erwähnten vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands kann ein Arbeitnehmer, wenn der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt urteilt, dass eine zeitweilige oder definitive Versetzung notwendig ist, weil eine Anpassung der Funktion mit Sicherheitsanforderungen, der Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder der Tätigkeit mit bestimmtem Risiko von einem technischen oder objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen vernunftgemäß nicht verlangt werden kann, das weiter unten beschriebene Konzertierungsverfahren unter den dort aufgeführten Bedingungen in Anspruch nehmen.

Art. I.4-58 - § 1 - Bevor ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands ausfüllt, setzt er den Arbeitnehmer von seinem Vorschlag einer zeitweiligen oder definitiven Versetzung in Kenntnis, indem er ihm entweder eine Unterlage aushändigt, die der Arbeitnehmer zur Empfangsbestätigung unterzeichnet, oder einen Einschreibebrief mit Rückschein zuschickt. § 2 - Der Arbeitnehmer verfügt über eine Frist von fünf Werktagen nach der Bestätigung des Empfangs, um sein Einverständnis zu erteilen oder zu verweigern. § 3 - Ist der Arbeitnehmer nicht einverstanden, nennt er dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt einen behandelnden Arzt seiner Wahl. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt diesem Arzt seinen mit Gründen versehenen Beschluss mit. Die beiden Ärzte versuchen, zu einem gemeinsamen Beschluss zu kommen. Jeder von ihnen darf die zusätzlichen Untersuchungen oder Konsultationen verlangen, die er für unentbehrlich erachtet. Nur die vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt verlangten zusätzlichen Untersuchungen oder Konsultationen gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Art. I.4-59 - Wird durch die Konzertierung der Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes ausgesetzt, wartet dieser das Ende dieses Verfahrens ab, bevor er das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands ausfüllt.

Art. I.4-60 - § 1 - Handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung eines Arbeitnehmers, der mit einer Funktion mit Sicherheitsanforderungen, einer Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder einer Tätigkeit mit Risiken im Zusammenhang mit einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung beauftragt ist, oder einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin, die an einem Arbeitsplatz beschäftigt ist, für den aus der Bewertung eine Tätigkeit mit spezifischem Risiko hervorgeht, oder ist der Arbeitnehmer von einer schweren übertragbaren Krankheit betroffen, wird der Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes durch die Konzertierung nicht ausgesetzt. § 2 - In diesen Fällen füllt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ein erstes Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands zu dem Zeitpunkt aus, zu dem er dem Arbeitnehmer seinen Beschluss mitteilt, eine zeitweilige oder definitive Versetzung vorzuschlagen. Er vermerkt in Rubrik G, dass der Arbeitnehmer, wenn er nicht einverstanden ist, das in Artikel I.4-57 erwähnte Konzertierungsverfahren in Anspruch nehmen kann, und in Rubrik F, dass er empfiehlt, dass dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit zugewiesen wird, für den/die er die Beschäftigungsbedingungen bestimmt. § 3 - Bei Abschluss des Konzertierungsverfahrens füllt er ein neues Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands aus.

Art. I.4-61 - Sind die beiden Ärzte nicht zu einem gemeinsamen Beschluss gelangt oder konnte das Konzertierungsverfahren nicht innerhalb vierzehn Werktagen abgeschlossen werden, behält der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands seinen eigenen Beschluss bei. Er vermerkt in Rubrik G, dass der Arzt des Arbeitnehmers anderer Meinung ist oder dass das Verfahren nicht innerhalb der festgelegten Frist abgeschlossen werden konnte, und in Rubrik F, dass die zeitweilige oder definitive Versetzung notwendig ist und dass er empfiehlt, dass dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit zugewiesen wird, für den/die er die Beschäftigungsbedingungen bestimmt.

Abschnitt 5 - Widerspruchsverfahren Art. I.4-62 - Außer im Falle der in Artikel I.4-25 erwähnten vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands kann ein Arbeitnehmer, ungeachtet ob er das in Artikel I.4-57 vorgesehene Konzertierungsverfahren in Anspruch genommen hat oder nicht, gegen den Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, durch den seine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die ausgeübte Arbeit eingeschränkt wird oder durch den er für unfähig erklärt wird, diese Arbeit weiterhin auszuüben, Widerspruch einlegen. Zu diesem Zweck gebraucht er das Formular, dessen Muster in Anlage I.4-2 dritter Teil aufgenommen ist.

Art. I.4-63 - Dieser Widerspruch wird gültig eingelegt, wenn er innerhalb sieben Werktagen ab dem Datum, an dem das Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands dem Arbeitnehmer zugeschickt beziehungsweise ausgehändigt worden ist, per Einschreibebrief an den zuständigen Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB gerichtet wird.

Art. I.4-64 - Der Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB lädt den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und den behandelnden Arzt des Arbeitnehmers schriftlich zum Widerspruchsverfahren an einem von ihm festgelegten Ort und Datum vor und fordert sie auf, die relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers mitzubringen. Er lädt ebenfalls den Arbeitnehmer vor, damit dieser gegebenenfalls angehört und untersucht werden kann.

Art. I.4-65 - Die Sitzung, in der der Widerspruch behandelt wird, muss spätestens innerhalb einundzwanzig Werktagen nach dem Datum des Empfangs des Widerspruchs des Arbeitnehmers stattfinden. Im Falle einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers aufgrund von Krankheitsurlaub kann diese Frist auf einunddreißig Werktage verlängert werden.

Art. I.4-66 - § 1 - Verlangt ein Arzt während der Sitzung zur Behandlung des Widerspruchs eine Begutachtung, darf die Frist zur Beschlussfassung einunddreißig Werktage ab dem Datum, an dem die Sitzung stattgefunden hat, nicht überschreiten.

Während der definitiven Sitzung fassen die drei Ärzte mit Stimmenmehrheit einen Beschluss.

Wenn der vom Arbeitnehmer bestimmte behandelnde Arzt oder der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt abwesend ist und wenn die anwesenden Ärzte sich nicht einigen, fasst der Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB den Beschluss selbst. § 2 - Der ärztliche Beschluss wird vom Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB in einem Protokoll festgehalten, das von den anwesenden Ärzten unterzeichnet und in der Gesundheitsakte des Arbeitnehmers aufbewahrt wird.

Der Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB übermittelt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer sofort eine Abschrift des Protokolls, in dem der gefasste Beschluss festgehalten ist.

Art. I.4-67 - Durch den Widerspruch wird der Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes ausgesetzt. Dies gilt nicht für die ärztliche Untersuchung eines Arbeitnehmers, der mit einer Funktion mit Sicherheitsanforderungen, einer Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder einer Tätigkeit mit Risiken im Zusammenhang mit einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung beauftragt ist, oder einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin, die an einem Arbeitsplatz beschäftigt ist, für den aus der Bewertung eine Tätigkeit mit spezifischem Risiko hervorgeht.

Abschnitt 6 - Zeitweilige Beschäftigung während der Konzertierungs- und Widerspruchsverfahren Art. I.4-68 - § 1 - Arbeitgeber bemühen sich, Arbeitnehmern, deren Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands eine entsprechende Empfehlung enthält, so schnell wie möglich einen anderen Arbeitsplatz oder eine andere Tätigkeit zuzuweisen, der/die den Empfehlungen des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes entspricht.

Arbeitgeber, die nicht in der Lage sind, einen anderen Arbeitsplatz oder eine andere Tätigkeit, so wie in Absatz 1 erwähnt, anzubieten, müssen dies vor dem Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB rechtfertigen können. § 2 - Arbeitnehmer, die einen Widerspruch eingelegt haben, dürfen bis zum Tag des definitiven Beschlusses keinen Lohnverlust erleiden.

Während dieses Zeitraums müssen sie jede Tätigkeit annehmen, die der betreffende Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für mit ihrem Gesundheitszustand vereinbar erachtet. § 3 - Solange kein definitiver Beschluss über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers gefasst worden ist, ist die bleibende Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen.

Abschnitt 7 - Folgen des definitiven Beschlusses des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes Art. I.4-69 - § 1 - Es ist verboten, einem Arbeitnehmer eine Funktion mit Sicherheitsanforderungen, eine Funktion mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen oder eine Tätigkeit mit Risiken im Zusammenhang mit einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung zuzuweisen oder ihn diese weiterhin ausüben zu lassen, wenn dieser Arbeitnehmer dafür vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für unfähig erklärt worden ist. § 2 - Es ist verboten, einer Arbeitnehmerin einen Arbeitsplatz, für den aus der Bewertung eine Tätigkeit mit spezifischem Risiko für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen hervorgeht und für den eine Anpassung von einem technischen oder objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründen vernunftgemäß nicht verlangt werden kann, zuzuweisen oder sie weiterhin dort zu beschäftigen, wenn diese Arbeitnehmerin dafür vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt für unfähig erklärt worden ist.

Art. I.4-70 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel I.4-69 müssen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der durch einen definitiven Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes für bleibend arbeitsunfähig erklärt worden ist, gemäß den Empfehlungen des Letzteren weiterhin beschäftigen. Zu diesem Zweck befolgen sie das in den Artikeln I.4-74 bis I.4-78 vorgesehene Verfahren im Hinblick auf die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans.

Art. I.4-71 - Von einer schweren übertragbaren Krankheit betroffene Arbeitnehmer, die verpflichtet sind, einen Krankheitsurlaub zu nehmen, der vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands empfohlen wird, müssen unverzüglich ihren behandelnden Arzt konsultieren, mit dem der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Kontakt aufgenommen hat.

In diesem Fall sind die in den Artikeln I.4-34 und I.4-35 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf die Untersuchung bei Wiederaufnahme der Arbeit auf diese Arbeitnehmer anwendbar.

KAPITEL VI - Wiedereingliederungsprogramm für Arbeitnehmer, die die vereinbarte Arbeit zeitweilig oder definitiv nicht mehr verrichten können Art. I.4-72 - Zweck der in vorliegendem Kapitel erwähnten Wiedereingliederungsprogramme ist es, die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern zu fördern, die die vereinbarte Arbeit nicht mehr ausführen können, indem diesen Arbeitnehmern: - entweder zeitweilig eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit zugewiesen wird, bis sie ihre vereinbarte Arbeit wieder verrichten, - oder definitiv eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit zugewiesen wird, wenn sie bleibend unfähig sind, ihre vereinbarte Arbeit zu verrichten.

Wiedereingliederungsprogramme finden keine Anwendung auf Wiederbeschäftigung bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

Der Ausschuss beteiligt sich gemäß Artikel I.4-79 an der Entwicklung eines globalen Rahmens für die im Unternehmen durchgeführte Wiedereingliederungspolitik.

Art. I.4-73 - § 1 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte leiten ein Wiedereingliederungsprogramm auf Antrag folgender Personen ein: 1. eines Arbeitnehmers während des Zeitraums seiner Arbeitsunfähigkeit oder des behandelnden Arztes, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist, 2.des Vertrauensarztes, wenn dieser der Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für Wiedereingliederung in Frage kommt, 3. des Arbeitgebers frühestens vier Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer ihm eine Bescheinigung seines behandelnden Arztes aushändigt, aus der eine bleibende Unfähigkeit, die vereinbarte Arbeit auszuführen, hervorgeht. § 2 - Sobald ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt einen in § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Antrag auf Wiedereingliederung erhalten hat, informiert er den betreffenden Arbeitgeber.

Sobald ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt einen in § 1 Nr. 1 oder 3 erwähnten Antrag auf Wiedereingliederung erhalten hat, informiert er den betreffenden Vertrauensarzt. § 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt lädt den Arbeitnehmer, für den er einen Antrag auf Wiedereingliederung erhalten hat, zu einer Wiedereingliederungsbeurteilung vor, um: - zu prüfen, ob der Arbeitnehmer in der Zukunft, gegebenenfalls mit einer Anpassung des Arbeitsplatzes, die vereinbarte Arbeit wieder verrichten können wird, - auf der Grundlage der Fähigkeiten des Arbeitnehmers die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung zu untersuchen.

Wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist, bespricht sich der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt gegebenenfalls mit dem behandelnden Arzt des Arbeitnehmers, mit dem Vertrauensarzt und mit anderen Gefahrenverhütungsberatern und Personen, die zum Erfolg der Wiedereingliederung beitragen können.

Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt untersucht gleichzeitig den Arbeitsplatz oder die Arbeitsumgebung des Arbeitnehmers, um die Möglichkeiten einer Anpassung dieses Arbeitsplatzes zu bewerten.

Er erstellt einen Bericht über seine Feststellungen und diejenigen der an der Konzertierung beteiligten Personen; dieser wird der Gesundheitsakte des Arbeitnehmers beigefügt. § 4 - Nach Abschluss der Wiedereingliederungsbeurteilung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in § 3 erwähnten Konzertierung fasst der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt so schnell wie möglich einen der folgenden Beschlüsse und vermerkt ihn auf dem Formular zur Wiedereingliederungsbeurteilung: a) Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer in der Zukunft die vereinbarte Arbeit, gegebenenfalls mit einer Anpassung des Arbeitsplatzes, wieder aufnehmen kann, und der Arbeitnehmer ist in der Lage, in der Zwischenzeit beim Arbeitgeber eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit, gegebenenfalls mit einer Anpassung des Arbeitsplatzes, zu verrichten.Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestimmt die Modalitäten der angepassten Arbeit oder der anderen Arbeit und der Anpassung des Arbeitsplatzes. Zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt prüft der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt das Wiedereingliederungsprogramm erneut gemäß § 3. b) Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer in der Zukunft die vereinbarte Arbeit, gegebenenfalls mit einer Anpassung des Arbeitsplatzes, wieder aufnehmen kann, aber der Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, in der Zwischenzeit beim Arbeitgeber eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit zu verrichten.Zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt prüft der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt das Wiedereingliederungsprogramm erneut gemäß § 3. c) Der Arbeitnehmer ist bleibend unfähig, die vereinbarte Arbeit wieder aufzunehmen, aber er ist in der Lage, beim Arbeitgeber eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit, gegebenenfalls mit einer Anpassung des Arbeitsplatzes, zu verrichten.Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestimmt die Modalitäten der angepassten Arbeit oder der anderen Arbeit und der Anpassung des Arbeitsplatzes. d) Der Arbeitnehmer ist bleibend unfähig, die vereinbarte Arbeit wieder aufzunehmen, und ist nicht in der Lage, beim Arbeitgeber eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit zu verrichten.e) Er ist der Ansicht, dass es aus medizinischen Gründen nicht angebracht ist, ein Wiedereingliederungsprogramm einzuleiten.Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt prüft alle zwei Monate erneut die Möglichkeiten, das Wiedereingliederungsprogramm einzuleiten.

Dieser Beschluss kann nicht für ein Wiedereingliederungsprogramm gefasst werden, das auf Antrag des Vertrauensarztes eingeleitet wird, wie in Artikel I.4-73 § 1 Nr. 2 erwähnt.

Bei der Wiedereingliederungsbeurteilung achtet der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt besonders auf die Progressivität der Maßnahmen, die er vorschlägt. § 5 - Spätestens innerhalb einer Frist von vierzig Werktagen nach Eingang des Antrags auf Wiedereingliederung sorgt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt dafür, dass: 1. das Formular zur Wiedereingliederungsbeurteilung dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übermittelt wird, 2.der Vertrauensarzt informiert wird, wenn er keine wie in § 4 Buchstabe b), d) und e) erwähnte angepasste Arbeit oder andere Arbeit vorschlägt, 3. das Formular zur Wiedereingliederungsbeurteilung der Gesundheitsakte des Arbeitnehmers beigefügt wird. Art. I.4-74 - § 1 - Arbeitgeber erstellen einen Wiedereingliederungsplan in Absprache mit dem Arbeitnehmer, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und gegebenenfalls anderen Personen, die zum Erfolg der Wiedereingliederung beitragen können: 1. nachdem er die Wiedereingliederungsbeurteilung erhalten hat, wenn es sich um eine zeitweilige Unfähigkeit handelt, wie in Artikel I.4-73 § 4 Buchstabe a) erwähnt, 2. nach Ablauf der Frist für die Einreichung eines Widerspruchs gemäß Artikel I.4-80 oder nach Erhalt des Ergebnisses des Widerspruchsverfahrens, durch das der Beschluss des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes bestätigt wird, wenn es sich um eine bleibende Unfähigkeit handelt, wie in Artikel I.4-73 § 4 Buchstabe c) erwähnt. § 2 - Der Wiedereingliederungsplan enthält eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in möglichst konkreter und detaillierter Form: a) Beschreibung der vernunftgemäßen Anpassungen des Arbeitsplatzes, b) Beschreibung der angepassten Arbeit, insbesondere das Arbeitsvolumen und den Stundenplan, die für die Beschäftigung des Arbeitnehmers gelten können, und gegebenenfalls Progressivität der Maßnahmen, c) Beschreibung der anderen Arbeit, insbesondere des Inhalts der Arbeit, die der Arbeitnehmer verrichten kann, sowie das Arbeitsvolumen und den Stundenplan, die für die Beschäftigung des Arbeitnehmers gelten können, und gegebenenfalls Progressivität der Maßnahmen, d) Art der Schulung, die vorgeschlagen wird, damit der Arbeitnehmer die Fachkenntnis erwirbt, um eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit verrichten zu können, e) Gültigkeitsdauer des Wiedereingliederungsplans. Gegebenenfalls händigt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt dem Vertrauensarzt den Wiedereingliederungsplan aus; Letzterer fasst einen Beschluss über die progressive Wiederaufnahme der Arbeit und die Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt. Dieser Beschluss wird im Wiedereingliederungsplan vermerkt. Bei Bedarf passt der Arbeitgeber den Wiedereingliederungsplan an. § 3 - Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer den Wiedereingliederungsplan: 1. innerhalb einer Frist von höchstens fünfundfünfzig Werktagen, nachdem er die Wiedereingliederungsbeurteilung erhalten hat, wenn es sich um eine zeitweilige Unfähigkeit handelt, wie in Artikel I.4-73 § 4 Buchstabe a) erwähnt, 2. innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten, nachdem er die Wiedereingliederungsbeurteilung erhalten hat, wenn es sich um eine bleibende Unfähigkeit handelt, wie in Artikel I.4-73 § 4 Buchstabe c) erwähnt. § 4 - Ein Arbeitgeber, der nach der in § 1 erwähnten Konzertierung keinen Wiedereingliederungsplan erstellt, weil er der Ansicht ist, dass es von einem technischen oder objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründen vernunftgemäß nicht verlangt werden kann, rechtfertigt dies in einem Bericht.

Er übermittelt dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt diesen Bericht innerhalb der in § 3 erwähnten Fristen und hält ihn den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung.

Art. I.4-75 - § 1 - Arbeitnehmer verfügen über eine Frist von fünf Werktagen nach Erhalt des Wiedereingliederungsplans, um den Plan zu akzeptieren oder abzulehnen und ihn dem Arbeitgeber wieder zukommen zu lassen: 1. Wenn der Arbeitnehmer mit dem Wiedereingliederungsplan einverstanden ist, unterzeichnet er ihn mit dem Vermerk seines Einverständnisses.2. Wenn der Arbeitnehmer mit dem Wiedereingliederungsplan nicht einverstanden ist, vermerkt er darin die Gründe für seine Ablehnung. § 2 - Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt eine Ausfertigung des Wiedereingliederungsplans und hält ihn den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung. § 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt übermittelt dem Vertrauensarzt den Wiedereingliederungsplan beziehungsweise den in Artikel I.4-74 § 4 erwähnten Bericht und fügt ihn der Gesundheitsakte des Arbeitnehmers bei.

Art. I.4-76 - § 1 - Für Arbeitnehmer, die bleibend unfähig sind, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, ist das Wiedereingliederungsprogramm zu dem Zeitpunkt endgültig beendet, zu dem der Arbeitgeber: 1. vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ein Formular zur Wiedereingliederungsbeurteilung erhalten hat, in dem Letzterer geurteilt hat, dass keine angepasste Arbeit oder andere Arbeit, wie in Artikel I.4-73 § 4 Buchstabe d) erwähnt, möglich ist und dass die in Artikel I.4-80 erwähnten Widerspruchsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, 2. dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den in Artikel I.4-74 § 4 erwähnten Bericht übermittelt hat, 3. dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den Wiedereingliederungsplan übermittelt hat, mit dem der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, wie in Artikel I.4-75 § 1 Nr. 2 erwähnt. § 2 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt überwacht regelmäßig die Ausführung des Wiedereingliederungsplans in Absprache mit dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.

Ein Arbeitnehmer, der bei der Ausführung des Wiedereingliederungsplans der Ansicht ist, dass alle oder ein Teil der in diesem Plan enthaltenen Maßnahmen seinem Gesundheitszustand nicht mehr angepasst sind, kann im Hinblick auf eine erneute Prüfung des Wiedereingliederungsprogramms gemäß Artikel I.4-73 § 3 beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt eine spontane Konsultation beantragen.

Art. I.4-77 - Arbeitnehmer können sich während des gesamten Wiedereingliederungsprogramms von einem Arbeitnehmervertreter im Ausschuss oder in Ermangelung eines Ausschusses von einem Gewerkschaftsvertreter ihrer Wahl beistehen lassen.

Art. I.4-78 - Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeiten zusammen am reibungslosen Ablauf des Wiedereingliederungsprogramms im Hinblick auf die Erhöhung der Erfolgsaussichten der Wiedereingliederung.

Art. I.4-79 - Im Hinblick auf die Entwicklung einer effizienten Wiedereingliederungspolitik beraten sich Arbeitgeber regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr mit dem Ausschuss in Anwesenheit des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und gegebenenfalls der anderen zuständigen Gefahrenverhütungsberater über die auf kollektiver Ebene bestehenden Möglichkeiten einer angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit und über die Maßnahmen zur Anpassung der Arbeitsplätze.

Die kollektiven Aspekte der Wiedereingliederung werden einmal pro Jahr bewertet und sind Gegenstand einer Konzertierung im Ausschuss auf der Grundlage eines qualitativen und quantitativen Berichts des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes. Die Wiedereingliederungspolitik wird bei Bedarf aufgrund dieser Bewertung angepasst.

Art. I.4-80 - § 1 - Ist ein Arbeitnehmer mit der Wiedereingliederungsbeurteilung, durch die der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ihn für bleibend unfähig erklärt, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, wie in Artikel I.4-73 § 4 Buchstabe c) oder d) erwähnt, nicht einverstanden, kann er einen Widerspruch einlegen. § 2 - Der Arbeitnehmer sendet dem Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB innerhalb von sieben Werktagen, nachdem der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ihm das Formular zur Wiedereingliederungsbeurteilung übermittelt hat, einen Einschreibebrief und benachrichtigt auch den Arbeitgeber. § 3 - Der Arzt-Sozialinspektor lädt den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt und den behandelnden Arzt des Arbeitnehmers zu einer Konzertierung vor, dessen Ort und Zeitpunkt er bestimmt, und fordert sie auf, die relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers mitzubringen. Gegebenenfalls lädt er auch den Arbeitnehmer vor, damit dieser angehört und untersucht werden kann. § 4 - Bei dieser Konzertierung fassen die drei Ärzte einen Beschluss mit Stimmenmehrheit und spätestens innerhalb einer Frist von einunddreißig Werktagen nach Eingang des Widerspruchs beim Arzt-Sozialinspektor.

Ist der behandelnde Arzt oder der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt abwesend oder kann zwischen den anwesenden Ärzten keine Einigung erzielt werden, fasst der Arzt-Sozialinspektor den Beschluss selbst. § 5 - Der Arzt-Sozialinspektor hält den Beschluss in einem medizinischen Bericht fest, der von den anwesenden Ärzten unterzeichnet und in der Gesundheitsakte des Arbeitnehmers aufbewahrt wird.

Der Arzt-Sozialinspektor teilt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unverzüglich das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens mit. § 6 - Je nach Ausgang des Widerspruchsverfahrens überprüft der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die in Artikel I.4-73 § 4 erwähnte Wiedereingliederungsbeurteilung. § 7 - Während eines Wiedereingliederungsprogramms können Arbeitnehmer das Widerspruchsverfahren nur einmal in Anspruch nehmen.

Art. I.4-81 - Arbeitgeber übernehmen die Fahrtkosten der Arbeitnehmer, die mit einem Wiedereingliederungsprogramm verbunden sind.

Art. I.4-82 - Der Minister kann Musterformulare in Bezug auf das Wiedereingliederungsprogramm festlegen.

KAPITEL VII - Gesundheitsakte Abschnitt 1 - Zwecke Art. I.4-83 - § 1 - Die Gesundheitsakte eines Arbeitnehmers enthält die relevanten Informationen in Bezug auf den Arbeitnehmer, die es dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ermöglichen, die Gesundheitsüberwachung auszuüben und die Effizienz der im Unternehmen auf individueller und kollektiver Ebene angewandten Gefahrenverhütungs- und Schutzmaßnahmen zu messen. § 2 - Die Verarbeitung der personenbezogenen medizinischen Daten und der Expositionsdaten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, der epidemiologischen Registrierung, der Aus- und der Weiterbildung muss den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten entsprechen.

Art. I.4-84 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte sind für jeden Arbeitnehmer, den sie untersuchen müssen, verantwortlich für die Erstellung und Fortschreibung der Gesundheitsakte.

Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion bestimmt die Verfahrensregeln für die Erstellung und Fortschreibung der Gesundheitsakte gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

Diese Verfahren sind Teil des Qualitätshandbuchs der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung.

Abschnitt 2 - Inhalt Art. I.4-85 - § 1 - Gesundheitsakten umfassen strukturierte und geordnete Daten sowie Unterlagen. Sie bestehen aus vier verschiedenen Teilen: a) den sozialadministrativen Daten in Bezug auf die Identifizierung des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers, b) der beruflichen Anamnese und den in Artikel I.4-86 erwähnten objektiven personenbezogenen medizinischen Daten, die aus den während der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführten obligatorischen Leistungen hervorgehen. Diese personenbezogenen Daten stehen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers, c) den vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bei ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen festgestellten spezifischen personenbezogenen Daten, die diesem Arzt vorbehalten sind, d) den in Artikel I.4-87 erwähnten Expositionsdaten für jeden Arbeitnehmer, der an einem Arbeitsplatz oder mit einer Tätigkeit beschäftigt ist, an dem/bei der er biologischen, physikalischen oder chemischen Agenzien ausgesetzt ist. § 2 - Gesundheitsakten enthalten keine Informationen über die Teilnahme an Volksgesundheitsprogrammen, die nicht mit dem Beruf zusammenhängen.

Art. I.4-86 - Die in Artikel I.4-85 § 1 Buchstabe b) erwähnten objektiven personenbezogenen medizinischen Daten umfassen: 1. den in Artikel I.4-10 erwähnten "Antrag auf Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer", 2. das Datum und die Art der ausgeführten ärztlichen Vorsorgeuntersuchung und die Ergebnisse der in Kapitel III des vorliegenden Titels festgelegten, ausgeführten Leistungen, 3.das Datum und die Ergebnisse der gezielten Untersuchungen oder der gezielten funktionellen Tests, 4. das Datum und die Ergebnisse der biologischen Überwachung, 5.die Röntgenaufnahmen und die Berichte über die Röntgenuntersuchungen, 6. alle anderen Unterlagen oder Daten in Bezug auf die gezielten Untersuchungen, denen der betreffende Arbeitnehmer unterzogen worden ist und die von externen Ärzten oder Diensten durchgeführt worden sind, wobei jede dieser Unterlagen datiert sein und die Identifizierungsdaten des Arbeitnehmers enthalten muss, 7.das in Artikel I.4-46 erwähnte Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands, 8. das Datum und die Art der Impfungen und Nachimpfungen, die Ergebnisse der Tuberkulintests, die Impfkarten und gegebenenfalls die genauen medizinischen Gründe für bestehende Gegenanzeigen, 9.alle nützlichen Angaben in Bezug auf die eventuell in Anwendung von Artikel I.4-38 ausgeübte verlängerte Gesundheitsüberwachung, 10. alle anderen medizinischen oder sozialmedizinischen Unterlagen, für die der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt es für nützlich erachtet, sie der Akte beizufügen, insbesondere den Informationsaustausch mit dem vom Arbeitnehmer gewählten Arzt, 11.eine Abschrift der in Artikel I.4-99 erwähnten Meldung von Berufskrankheiten, 12. eine Abschrift der Arbeitsunfallkarte, die der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel I.6-3 der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion zuschicken muss, 13. den Wiedereingliederungsplan oder den Bericht, der in Artikel I.4-75 § 3 erwähnt ist.

Art. I.4-87 - Die in Artikel I.4-85 § 1 Buchstabe d) erwähnten Expositionsdaten umfassen für den betreffenden Arbeitnehmer: 1. die Liste der chemischen Stoffe, identifiziert anhand ihrer CAS-, EINECS- oder ELINCS-Nummer oder anhand irgendeiner anderen Information, die eine genaue Identifizierung ermöglicht, 2.sowohl qualitative als auch quantitative und repräsentative Angaben über Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber chemischen oder physikalischen Agenzien, 3. das Datum und das Niveau der Exposition bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, 4.die Liste der biologischen Agenzien und der eventuellen Zwischen- oder Unfälle.

Abschnitt 3 - Aufbewahrungsmodalitäten Art. I.4-88 - Gesundheitsakten werden in der betreffenden mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion beziehungsweise im betreffenden regionalen Untersuchungszentrum des externen Dienstes geführt.

Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der für die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion verantwortlich ist und diese leitet, ist mit der Aufbewahrung der Gesundheitsakte beauftragt; er trägt die alleinige Verantwortung für diese Akte; nur er kann ein oder mehrere Personalmitglieder bestimmen, die ihm beistehen, an das Berufsgeheimnis gebunden sind und ausschließlichen Zugang zu der Akte haben.

In Abweichung von Absatz 1 darf bei Arbeitgebern der Gruppen A und B, so wie in Artikel II.1-2 vorgesehen, wo der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ständig anwesend ist, die Gesundheitsakte im Unternehmen geführt werden.

Art. I.4-89 - § 1 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung bewahrt die Akte eines Arbeitnehmers, der nicht mehr dem der Gesundheitsüberwachung unterliegenden Personal angehört, in gutem Zustand, vollständig und gut archiviert unter Bedingungen auf, durch die das Arztgeheimnis gewahrt bleibt, es sei denn, diese Sektion oder Abteilung übermittelt die Akte einer anderen mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung gemäß Artikel I.4-92. Diese Akte enthält die in Artikel I.4-85 § 1 Buchstabe a), b) und d) erwähnten Daten. § 2 - Diese Aufbewahrung wird während mindestens fünfzehn Jahren ab dem Datum, an dem der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat, gewährleistet. Nach Ablauf dieser Frist darf die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion die Akte vernichten oder sie dem Arzt übermitteln, den der Arbeitnehmer bestimmt hat, wenn Letzterer rechtzeitig darum gebeten hat, nachdem er von dieser Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden ist. § 3 - Wenn jedoch die Akte in den Fällen, die in den Sonderbestimmungen des Gesetzbuches vorgesehen sind, für einen Zeitraum von mehr als fünfzehn Jahren aufbewahrt werden muss, bewahrt die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung die Akte ab dem Datum, an dem der Arbeitnehmer nicht mehr dem der Gesundheitsüberwachung unterliegenden Personal angehört, im Archiv auf.

In diesem Fall wird die Akte nach Ablauf der vorerwähnten Frist weder vernichtet noch dem Arbeitnehmer oder irgendeiner Einrichtung übermittelt, sondern der Generaldirektion KWB zugeschickt.

Art. I.4-90 - Mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilungen oder Sektionen dürfen nicht aufgelöst werden, ohne dass ihr leitender Arzt mindestens drei Monate im Voraus die Generaldirektion KWB über diese Auflösung informiert hat, damit diese rechtzeitig entscheiden kann, welche Maßnahmen in Bezug auf die künftige Bestimmung der Gesundheitsakten, die sich in der betreffenden Abteilung oder Sektion befinden, getroffen werden müssen.

Art. I.4-91 - Die Vernichtung und Übertragung der Gesundheitsakten, sowie das Ausleihen und das Erteilen von Abschriften der Unterlagen der Gesundheitsakten, so wie in vorliegendem Kapitel vorgesehen, erfolgen unter Bedingungen, durch die das Arztgeheimnis vollständig gewahrt bleibt.

Abschnitt 4 - Übertragung und Bewegungen Art. I.4-92 - § 1 - Die Gesundheitsakte eines den Arbeitgeber wechselnden Arbeitnehmers, die die in Artikel I.4-85 § 1 Buchstabe a), b) und d) erwähnten Daten enthält, muss vollständig am Sitz der derzeitigen mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung, die mit der Überwachung der Gesundheit dieses Arbeitnehmers beauftragt ist, aufbewahrt werden. § 2 - [Wenn es für einen Arbeitnehmer eine medizinische Akte in einem anderen Unternehmen gibt, bittet der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt mit Einverständnis des betreffenden Arbeitnehmers die Sektion oder Abteilung, die in diesem anderen Unternehmen mit der medizinischen Überwachung beauftragt ist, um Übertragung der in Artikel I.4-85 § 1 Buchstabe a), b) und d) erwähnten Daten.] § 3 - Eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung, die sich dafür entscheidet, den Teil mit den objektiven personenbezogenen medizinischen Daten nicht zu übertragen, muss dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die betreffenden Stücke ausleihen oder ihm unverzüglich eine gleich lautende Abschrift der von ihm angeforderten Stücke vorlegen. Von Röntgenaufnahmen muss diesem Arzt jedoch immer das Original vorgelegt werden.

Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion, die diese Abschriften ausstellt, muss darauf den Vermerk "gleich lautende Abschrift des Originals" anbringen. § 4 - Allen Akten oder Aktenteilen, die übertragen werden, wird ein vollständiges Verzeichnis der darin enthaltenen Stücke beigefügt.

Jede mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion registriert die Bewegungen der Akten und Aktenteile, indem sie für jede Akte oder jeden Aktenteil, die beziehungsweise der verschickt wird oder eingeht, Namen und Vornamen des betreffenden Arbeitnehmers und die Adresse der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion, die Empfänger beziehungsweise Absender ist, vermerkt.

Alle vorerwähnten Bewegungen von Akten oder Aktenteilen erfolgen unter ausschließlicher Verantwortung der in Artikel I.4-88 erwähnten Personen. [ § 5 - Wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsvertrags oder zum Zeitpunkt der Pensionierung, übermittelt der betreffende Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt mit Einverständnis dieses Arbeitnehmers dem Arzt, der die globale medizinische Akte des Arbeitnehmers aufbewahrt, oder einem vom Arbeitnehmer bestimmten Arzt die in Artikel I.4-85 § 1 Buchstabe a), b) und d) erwähnten Daten.] [Art. I.4-92 § 2 ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 5. Mai 2019 (B.S. vom 22. Mai 2019); § 5 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 5. Mai 2019 (B.S. vom 22. Mai 2019)] Art. I.4-93 - Die Akten und Unterlagen werden den mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilungen oder Sektionen oder den behandelnden Ärzten der Arbeitnehmer in verschlossenem persönlichem Umschlag zugeschickt. Der Versand wird von und unter ausschließlicher Verantwortung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, der für die Verwaltung der Akte verantwortlich ist, beziehungsweise des an das Berufsgeheimnis gebundenen Personalmitglieds, das ihm beisteht, gewährleistet. Die Akten und Unterlagen werden den Empfängern per Post oder auf irgendeinem anderen Wege, der gegen Verlust oder Beschädigung mindestens die gleichen Garantien bietet, übermittelt.

Art. I.4-94 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung, die die elektronische Übermittlung der Akte oder der Aktenteile wählt, muss die Grundsätze und Garantien in Bezug auf Authentizität, Zuverlässigkeit und Vertraulichkeit einhalten.

Die Übertragung der medizinischen Daten erfolgt unter der Verantwortung des Arztes, der die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung leitet und den Schutz und die Sicherheit dieser Daten sowohl hinsichtlich des Zugangs und der Verwendung als auch der Übertragung anhand von Methoden mit nachgewiesener Wirksamkeit sicherstellt.

Die dafür getroffenen Maßnahmen werden in genauen Anweisungen festgelegt, die in einer internen Ordnung aufgenommen sind; die Anwendung dieser Ordnung und die Aufsicht darüber werden dem Arzt, der die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung leitet, anvertraut.

Abschnitt 5 - Zugang Art. I.4-95 - § 1 - [Ein Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der bei einem Kontakt mit einem Arbeitnehmer im Rahmen der Gesundheitsüberwachung Feststellungen trifft, über die seiner Ansicht nach der Arzt des betreffenden Arbeitnehmers informiert werden muss, nimmt auf Antrag oder mit Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers Kontakt mit dem behandelnden Arzt oder einem anderen vom Arbeitnehmer bestimmten Arzt auf und übermittelt ihm mindestens die in Artikel I.4-85 § 1 Buchstabe a), b) und d) erwähnten Daten.] § 2 - Der Arbeitnehmer hat gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten das Recht, Einsicht in alle personenbezogenen medizinischen Daten und Expositionsdaten zu nehmen, die seine Gesundheitsakte bilden. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 und § 2 und der Artikel I.4-88 und I.4-92 werden alle notwendigen Maßnahmen getroffen, damit niemand von der Gesundheitsakte Kenntnis nehmen kann. [Art. I.4-95 § 1 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 5. Mai 2019 (B.S. vom 22. Mai 2019)] Abschnitt 6 - Automatisierte Verarbeitung Art.I.4-96 - Die Daten der Gesundheitsakte können gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels automatisiert oder manuell verarbeitet werden.

Art. I.4-97 - § 1 - Wenn die Gesundheitsakte automatisiert verarbeitet wird, ist der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung oder Sektion leitet, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 16 § 1 des in Artikel I.4-96 erwähnten Gesetzes der für die Verarbeitung Verantwortliche.

Als solcher sorgt er dafür, dass eine beschreibende Aufstellung der elektronischen Datei erstellt wird, die folgende Daten enthält: 1. Weise, wie die Struktur der Akte beschrieben wird, 2.Weise, wie die verschiedenen Kategorien von Daten der Akte in Rubriken unterteilt werden, 3. angewandte Kodierungssysteme, 4.Maßnahmen und Eigenschaft der Personen, die die Kontinuität und Sicherheit der automatisierten Datenverarbeitung gewährleisten, 5. Eigenschaft der Personen, die die verschiedenen Kategorien von Daten einsehen und verarbeiten dürfen. § 2 - Der Minister kann im Hinblick auf die Aufbewahrung und Übertragung von automatisierten Gesundheitsakten genauere Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der Artikel I.4-88 bis I.4-95, insbesondere im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, festlegen. KAPITEL VIII - Meldung von Berufskrankheiten Art. I.4-98 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte, die einen der nachstehend aufgezählten Fälle feststellen oder die von einem anderen Arzt darüber informiert werden, müssen dies dem Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB und dem Vertrauensarzt der Föderalagentur für Berufsrisiken melden: 1. Fälle von Berufskrankheiten, die in der Liste dieser Krankheiten stehen, die in Anwendung von Artikel 30 der am 3.Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erstellt worden ist, 2. Fälle, die nicht in der vorerwähnten Liste stehen, wohl aber in der Europäischen Liste der Berufskrankheiten und in der ergänzenden Liste von Krankheiten, wie in Anlage I.4-3 erwähnt, 3. Fälle anderer Krankheiten, deren berufliche Verursachung nachgewiesen ist oder für die der Arzt, der sie festgestellt hat, eine solche Verursachung bestätigt oder vermutet, 4.Fälle der Anfälligkeit für eine der oben erwähnten Berufskrankheiten oder der ersten Symptome, jedes Mal, wenn diese Feststellung die Beschäftigungssicherheit oder die Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers beeinflussen kann.

Art. I.4-99 - § 1 - Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte nehmen die Meldung so schnell wie möglich und anhand eines Formulars vor, das dem Muster in Anlage I.4-4 entspricht.

Sie füllen das Formular in dreifacher Ausfertigung aus und sendet jeweils eine davon an den zuständigen Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB und an den Vertrauensarzt der Föderalagentur für Berufsrisiken und fügt die dritte der Gesundheitsakte des Betreffenden bei.

Der Versand erfolgt in verschlossenem Umschlag. § 2 - Die Meldungsformulare werden dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf Antrag, der entweder an die Generaldirektion KWB oder an die Föderalagentur für Berufsrisiken zu richten ist, kostenlos zur Verfügung gestellt. § 3 - Wenn ein Arbeitnehmer, für den der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt eine Meldung wegen Berufskrankheit oder wegen einer anderen Krankheit, bei der die berufliche Verursachung nachgewiesen werden kann, gemacht hat, die erforderlichen Bedingungen erfüllt, um die Rechtsvorschriften über die Entschädigung für Berufskrankheiten in Anspruch nehmen zu können, informiert der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt diesen Arbeitnehmer darüber und übermittelt er ihm alle Bescheinigungen, die zum Anlegen seiner Akte für die Beantragung der Entschädigung notwendig sind.

KAPITEL IX - Rechtsstreite Art. I.4-100 - Außer im Falle eines in den Artikeln I.4-62 bis I.4-67 erwähnten Widerspruchsverfahrens werden alle Rechtsstreite oder Schwierigkeiten, die sich aus den Bestimmungen des vorliegenden Titels ergeben können, vom Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion KWB behandelt.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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