publié le 28 mai 2025
Règlement technique de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire pour l'appréciation du lien direct entre des installations dans le cadre de l'article 11 du règlement général. - Traduction allemande
11 MARS 2024. - Règlement technique de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire pour l'appréciation du lien direct entre des installations dans le cadre de l'article 11 du règlement général. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du règlement technique de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire du 11 mars 2024 pour l'appréciation du lien direct entre des installations dans le cadre de l'article 11 du règlement général (Moniteur belge du 28 mars 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE 11. MÄRZ 2024 - Technische Regelung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle zur Beurteilung des direkten Zusammenhangs zwischen Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der allgemeinen Ordnung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, des Artikels 11 Absatz 2;
Aufgrund der technischen Regelung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 6. Dezember 2021 zur Beurteilung des direkten Zusammenhangs zwischen Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der allgemeinen Ordnung, Erlässt:
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen § 1 - Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten die in Artikel 2 der allgemeinen Ordnung festgelegten Begriffsbestimmungen. § 2 - Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen: 1. Klasse einer Anlage: Klasse der Einrichtung gemäß Artikel 3 der allgemeinen Ordnung, wenn diese Einrichtung ausschließlich aus dieser Anlage besteht, 2.gemischte Einrichtung: Einrichtung, die Anlagen umfasst, die mehreren Klassen angehören und in direktem Zusammenhang miteinander stehen.
Art. 2 - Kriterien für die Beurteilung des direkten Zusammenhangs zwischen Anlagen § 1 - Für Einrichtungen, die Anlagen verschiedener Klassen und mindestens eine Anlage der Klasse I umfassen, besteht ein direkter Zusammenhang, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) physische Verbindung zwischen zwei oder mehreren Anlagen: ? Die Anlagen sind physisch miteinander verbunden, wobei eine Anlage ohne die andere Anlage nicht sicher betrieben werden kann. ? In den Anlagen kommen gemeinsame Systeme, Strukturen und/oder Komponenten zum Einsatz, die zum Strahlenschutz oder zur nuklearen Sicherheit beitragen, b) funktionelle Verbindung einer Anlage der Klasse IIA, II oder III mit einer Anlage der Klasse I: ? In der Anlage werden Stoffe freigegeben, die durch den Betrieb einer Anlage der Klasse I entstehen, oder es werden dort Messungen für die Freigabe dieser Stoffe durchgeführt. ? In der Anlage werden radioaktive Abfälle behandelt, die aus einer Anlage der Klasse I stammen. § 2 - Für Einrichtungen, die keine Anlagen der Klasse I, wohl aber Anlagen verschiedener Klassen umfassen, von denen mindestens eine der Klasse IIA angehört, besteht ein direkter Zusammenhang zwischen zwei oder mehreren Anlagen, wenn diese Anlagen eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen: ? Die Anlagen sind physisch miteinander verbunden, wobei eine Anlage ohne die andere Anlage nicht sicher betrieben werden kann. Die gemeinsame Lagerung oder gemeinsame Behandlung radioaktiver Abfälle aus verschiedenen Anlagen wird nicht als direkter Zusammenhang zwischen diesen Anlagen angesehen. ? In den Anlagen kommen gemeinsame Systeme, Strukturen und/oder Komponenten zum Einsatz, die zum Strahlenschutz oder zur nuklearen Sicherheit beitragen. § 3 - Anlagen der Klasse II, mit Ausnahme von Klasse IIA und III, stehen in direktem Zusammenhang miteinander, wenn sie sich am selben Betriebssitz befinden und vom selben Betreiber betrieben werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Anlagen der Klasse II und III, die in direktem Zusammenhang mit einer Anlage der Klasse I oder IIA stehen.
Art. 3 - Modalitäten § 1 - In Genehmigungsanträgen für neue gemischte Einrichtungen der Klasse I oder IIA muss der Antragsteller den direkten Zusammenhang zwischen den betreffenden Anlagen verschiedener Klassen, gemäß Artikel 2, erläutern. § 2 - Wenn eine Änderung einer gemischten Einrichtung der Klasse I oder IIA Auswirkungen auf den bestehenden direkten Zusammenhang zwischen zwei oder mehreren Anlagen hat oder wenn durch die Änderung ein neuer direkter Zusammenhang gemäß Artikel 2 entsteht, muss der Antragsteller dem Genehmigungsantrag eine aktualisierte Fassung der in § 1 erwähnten Erläuterung beifügen. § 3 - Neben den in der allgemeinen Ordnung erwähnten Modalitäten bestehen keine zusätzlichen Modalitäten für Genehmigungsanträge und Anmeldungen von gemischten Einrichtungen, die nicht unter die Paragraphen 1 und 2 fallen.
Art. 4 - Die technische Regelung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 6. Dezember 2021 zur Beurteilung des direkten Zusammenhangs zwischen Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der allgemeinen Ordnung wird aufgehoben.
Brüssel, den 11. März 2024 Der Generaldirektor F. HARDEMAN