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Règlement technique de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire pour l'appréciation du lien direct entre des installations dans le cadre de l'article 11 du règlement général. - Traduction allemande | Technisch reglement van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle ter beoordeling van het rechtstreeks verband tussen installaties in het kader van artikel 11 van het algemeen reglement. - Duitse vertaling |
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11 MARS 2024. - Règlement technique de l'Agence fédérale de Contrôle | 11 MAART 2024. - Technisch reglement van het Federaal Agentschap voor |
nucléaire pour l'appréciation du lien direct entre des installations | Nucleaire Controle ter beoordeling van het rechtstreeks verband tussen |
dans le cadre de l'article 11 du règlement général. - Traduction | installaties in het kader van artikel 11 van het algemeen reglement. - |
allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het technisch |
règlement technique de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire du 11 | reglement van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle van 11 |
mars 2024 pour l'appréciation du lien direct entre des installations | maart 2024 ter beoordeling van het rechtstreeks verband tussen |
dans le cadre de l'article 11 du règlement général (Moniteur belge du | installaties in het kader van artikel 11 van het algemeen reglement |
28 mars 2024). | (Belgisch Staatsblad van 28 maart 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE | FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE |
11. MÄRZ 2024 - Technische Regelung der Föderalagentur für | 11. MÄRZ 2024 - Technische Regelung der Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle zur Beurteilung des direkten Zusammenhangs zwischen | Nuklearkontrolle zur Beurteilung des direkten Zusammenhangs zwischen |
Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der allgemeinen Ordnung | Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der allgemeinen Ordnung |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen, des Artikels 11 Absatz 2; | Strahlungen, des Artikels 11 Absatz 2; |
Aufgrund der technischen Regelung der Föderalagentur für | Aufgrund der technischen Regelung der Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle vom 6. Dezember 2021 zur Beurteilung des direkten | Nuklearkontrolle vom 6. Dezember 2021 zur Beurteilung des direkten |
Zusammenhangs zwischen Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der | Zusammenhangs zwischen Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der |
allgemeinen Ordnung, | allgemeinen Ordnung, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen | Artikel 1 - Begriffsbestimmungen |
§ 1 - Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten die in | § 1 - Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten die in |
Artikel 2 der allgemeinen Ordnung festgelegten Begriffsbestimmungen. | Artikel 2 der allgemeinen Ordnung festgelegten Begriffsbestimmungen. |
§ 2 - Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten ferner | § 2 - Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten ferner |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Klasse einer Anlage: Klasse der Einrichtung gemäß Artikel 3 der | 1. Klasse einer Anlage: Klasse der Einrichtung gemäß Artikel 3 der |
allgemeinen Ordnung, wenn diese Einrichtung ausschließlich aus dieser | allgemeinen Ordnung, wenn diese Einrichtung ausschließlich aus dieser |
Anlage besteht, | Anlage besteht, |
2. gemischte Einrichtung: Einrichtung, die Anlagen umfasst, die | 2. gemischte Einrichtung: Einrichtung, die Anlagen umfasst, die |
mehreren Klassen angehören und in direktem Zusammenhang miteinander | mehreren Klassen angehören und in direktem Zusammenhang miteinander |
stehen. | stehen. |
Art. 2 - Kriterien für die Beurteilung des direkten Zusammenhangs | Art. 2 - Kriterien für die Beurteilung des direkten Zusammenhangs |
zwischen Anlagen | zwischen Anlagen |
§ 1 - Für Einrichtungen, die Anlagen verschiedener Klassen und | § 1 - Für Einrichtungen, die Anlagen verschiedener Klassen und |
mindestens eine Anlage der Klasse I umfassen, besteht ein direkter | mindestens eine Anlage der Klasse I umfassen, besteht ein direkter |
Zusammenhang, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt | Zusammenhang, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt |
sind: | sind: |
a) physische Verbindung zwischen zwei oder mehreren Anlagen: | a) physische Verbindung zwischen zwei oder mehreren Anlagen: |
? Die Anlagen sind physisch miteinander verbunden, wobei eine Anlage | ? Die Anlagen sind physisch miteinander verbunden, wobei eine Anlage |
ohne die andere Anlage nicht sicher betrieben werden kann. | ohne die andere Anlage nicht sicher betrieben werden kann. |
? In den Anlagen kommen gemeinsame Systeme, Strukturen und/oder | ? In den Anlagen kommen gemeinsame Systeme, Strukturen und/oder |
Komponenten zum Einsatz, die zum Strahlenschutz oder zur nuklearen | Komponenten zum Einsatz, die zum Strahlenschutz oder zur nuklearen |
Sicherheit beitragen, | Sicherheit beitragen, |
b) funktionelle Verbindung einer Anlage der Klasse IIA, II oder III | b) funktionelle Verbindung einer Anlage der Klasse IIA, II oder III |
mit einer Anlage der Klasse I: | mit einer Anlage der Klasse I: |
? In der Anlage werden Stoffe freigegeben, die durch den Betrieb einer | ? In der Anlage werden Stoffe freigegeben, die durch den Betrieb einer |
Anlage der Klasse I entstehen, oder es werden dort Messungen für die | Anlage der Klasse I entstehen, oder es werden dort Messungen für die |
Freigabe dieser Stoffe durchgeführt. | Freigabe dieser Stoffe durchgeführt. |
? In der Anlage werden radioaktive Abfälle behandelt, die aus einer | ? In der Anlage werden radioaktive Abfälle behandelt, die aus einer |
Anlage der Klasse I stammen. | Anlage der Klasse I stammen. |
§ 2 - Für Einrichtungen, die keine Anlagen der Klasse I, wohl aber | § 2 - Für Einrichtungen, die keine Anlagen der Klasse I, wohl aber |
Anlagen verschiedener Klassen umfassen, von denen mindestens eine der | Anlagen verschiedener Klassen umfassen, von denen mindestens eine der |
Klasse IIA angehört, besteht ein direkter Zusammenhang zwischen zwei | Klasse IIA angehört, besteht ein direkter Zusammenhang zwischen zwei |
oder mehreren Anlagen, wenn diese Anlagen eines oder mehrere der | oder mehreren Anlagen, wenn diese Anlagen eines oder mehrere der |
folgenden Kriterien erfüllen: | folgenden Kriterien erfüllen: |
? Die Anlagen sind physisch miteinander verbunden, wobei eine Anlage | ? Die Anlagen sind physisch miteinander verbunden, wobei eine Anlage |
ohne die andere Anlage nicht sicher betrieben werden kann. Die | ohne die andere Anlage nicht sicher betrieben werden kann. Die |
gemeinsame Lagerung oder gemeinsame Behandlung radioaktiver Abfälle | gemeinsame Lagerung oder gemeinsame Behandlung radioaktiver Abfälle |
aus verschiedenen Anlagen wird nicht als direkter Zusammenhang | aus verschiedenen Anlagen wird nicht als direkter Zusammenhang |
zwischen diesen Anlagen angesehen. | zwischen diesen Anlagen angesehen. |
? In den Anlagen kommen gemeinsame Systeme, Strukturen und/oder | ? In den Anlagen kommen gemeinsame Systeme, Strukturen und/oder |
Komponenten zum Einsatz, die zum Strahlenschutz oder zur nuklearen | Komponenten zum Einsatz, die zum Strahlenschutz oder zur nuklearen |
Sicherheit beitragen. | Sicherheit beitragen. |
§ 3 - Anlagen der Klasse II, mit Ausnahme von Klasse IIA und III, | § 3 - Anlagen der Klasse II, mit Ausnahme von Klasse IIA und III, |
stehen in direktem Zusammenhang miteinander, wenn sie sich am selben | stehen in direktem Zusammenhang miteinander, wenn sie sich am selben |
Betriebssitz befinden und vom selben Betreiber betrieben werden. Diese | Betriebssitz befinden und vom selben Betreiber betrieben werden. Diese |
Bestimmung gilt nicht für Anlagen der Klasse II und III, die in | Bestimmung gilt nicht für Anlagen der Klasse II und III, die in |
direktem Zusammenhang mit einer Anlage der Klasse I oder IIA stehen. | direktem Zusammenhang mit einer Anlage der Klasse I oder IIA stehen. |
Art. 3 - Modalitäten | Art. 3 - Modalitäten |
§ 1 - In Genehmigungsanträgen für neue gemischte Einrichtungen der | § 1 - In Genehmigungsanträgen für neue gemischte Einrichtungen der |
Klasse I oder IIA muss der Antragsteller den direkten Zusammenhang | Klasse I oder IIA muss der Antragsteller den direkten Zusammenhang |
zwischen den betreffenden Anlagen verschiedener Klassen, gemäß Artikel | zwischen den betreffenden Anlagen verschiedener Klassen, gemäß Artikel |
2, erläutern. | 2, erläutern. |
§ 2 - Wenn eine Änderung einer gemischten Einrichtung der Klasse I | § 2 - Wenn eine Änderung einer gemischten Einrichtung der Klasse I |
oder IIA Auswirkungen auf den bestehenden direkten Zusammenhang | oder IIA Auswirkungen auf den bestehenden direkten Zusammenhang |
zwischen zwei oder mehreren Anlagen hat oder wenn durch die Änderung | zwischen zwei oder mehreren Anlagen hat oder wenn durch die Änderung |
ein neuer direkter Zusammenhang gemäß Artikel 2 entsteht, muss der | ein neuer direkter Zusammenhang gemäß Artikel 2 entsteht, muss der |
Antragsteller dem Genehmigungsantrag eine aktualisierte Fassung der in | Antragsteller dem Genehmigungsantrag eine aktualisierte Fassung der in |
§ 1 erwähnten Erläuterung beifügen. | § 1 erwähnten Erläuterung beifügen. |
§ 3 - Neben den in der allgemeinen Ordnung erwähnten Modalitäten | § 3 - Neben den in der allgemeinen Ordnung erwähnten Modalitäten |
bestehen keine zusätzlichen Modalitäten für Genehmigungsanträge und | bestehen keine zusätzlichen Modalitäten für Genehmigungsanträge und |
Anmeldungen von gemischten Einrichtungen, die nicht unter die | Anmeldungen von gemischten Einrichtungen, die nicht unter die |
Paragraphen 1 und 2 fallen. | Paragraphen 1 und 2 fallen. |
Art. 4 - Die technische Regelung der Föderalagentur für | Art. 4 - Die technische Regelung der Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle vom 6. Dezember 2021 zur Beurteilung des direkten | Nuklearkontrolle vom 6. Dezember 2021 zur Beurteilung des direkten |
Zusammenhangs zwischen Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der | Zusammenhangs zwischen Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der |
allgemeinen Ordnung wird aufgehoben. | allgemeinen Ordnung wird aufgehoben. |
Brüssel, den 11. März 2024 | Brüssel, den 11. März 2024 |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
F. HARDEMAN | F. HARDEMAN |