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Règlement technique de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire pour l'appréciation du lien direct entre des installations dans le cadre de l'article 11 du règlement général. - Traduction allemande Technisch reglement van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle ter beoordeling van het rechtstreeks verband tussen installaties in het kader van artikel 11 van het algemeen reglement. - Duitse vertaling
11 MARS 2024. - Règlement technique de l'Agence fédérale de Contrôle 11 MAART 2024. - Technisch reglement van het Federaal Agentschap voor
nucléaire pour l'appréciation du lien direct entre des installations Nucleaire Controle ter beoordeling van het rechtstreeks verband tussen
dans le cadre de l'article 11 du règlement général. - Traduction installaties in het kader van artikel 11 van het algemeen reglement. -
allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het technisch
règlement technique de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire du 11 reglement van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle van 11
mars 2024 pour l'appréciation du lien direct entre des installations maart 2024 ter beoordeling van het rechtstreeks verband tussen
dans le cadre de l'article 11 du règlement général (Moniteur belge du installaties in het kader van artikel 11 van het algemeen reglement
28 mars 2024). (Belgisch Staatsblad van 28 maart 2024).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE
11. MÄRZ 2024 - Technische Regelung der Föderalagentur für 11. MÄRZ 2024 - Technische Regelung der Föderalagentur für
Nuklearkontrolle zur Beurteilung des direkten Zusammenhangs zwischen Nuklearkontrolle zur Beurteilung des direkten Zusammenhangs zwischen
Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der allgemeinen Ordnung Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der allgemeinen Ordnung
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen, des Artikels 11 Absatz 2; Strahlungen, des Artikels 11 Absatz 2;
Aufgrund der technischen Regelung der Föderalagentur für Aufgrund der technischen Regelung der Föderalagentur für
Nuklearkontrolle vom 6. Dezember 2021 zur Beurteilung des direkten Nuklearkontrolle vom 6. Dezember 2021 zur Beurteilung des direkten
Zusammenhangs zwischen Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der Zusammenhangs zwischen Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der
allgemeinen Ordnung, allgemeinen Ordnung,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
§ 1 - Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten die in § 1 - Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten die in
Artikel 2 der allgemeinen Ordnung festgelegten Begriffsbestimmungen. Artikel 2 der allgemeinen Ordnung festgelegten Begriffsbestimmungen.
§ 2 - Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten ferner § 2 - Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten ferner
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Klasse einer Anlage: Klasse der Einrichtung gemäß Artikel 3 der 1. Klasse einer Anlage: Klasse der Einrichtung gemäß Artikel 3 der
allgemeinen Ordnung, wenn diese Einrichtung ausschließlich aus dieser allgemeinen Ordnung, wenn diese Einrichtung ausschließlich aus dieser
Anlage besteht, Anlage besteht,
2. gemischte Einrichtung: Einrichtung, die Anlagen umfasst, die 2. gemischte Einrichtung: Einrichtung, die Anlagen umfasst, die
mehreren Klassen angehören und in direktem Zusammenhang miteinander mehreren Klassen angehören und in direktem Zusammenhang miteinander
stehen. stehen.
Art. 2 - Kriterien für die Beurteilung des direkten Zusammenhangs Art. 2 - Kriterien für die Beurteilung des direkten Zusammenhangs
zwischen Anlagen zwischen Anlagen
§ 1 - Für Einrichtungen, die Anlagen verschiedener Klassen und § 1 - Für Einrichtungen, die Anlagen verschiedener Klassen und
mindestens eine Anlage der Klasse I umfassen, besteht ein direkter mindestens eine Anlage der Klasse I umfassen, besteht ein direkter
Zusammenhang, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt Zusammenhang, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt
sind: sind:
a) physische Verbindung zwischen zwei oder mehreren Anlagen: a) physische Verbindung zwischen zwei oder mehreren Anlagen:
? Die Anlagen sind physisch miteinander verbunden, wobei eine Anlage ? Die Anlagen sind physisch miteinander verbunden, wobei eine Anlage
ohne die andere Anlage nicht sicher betrieben werden kann. ohne die andere Anlage nicht sicher betrieben werden kann.
? In den Anlagen kommen gemeinsame Systeme, Strukturen und/oder ? In den Anlagen kommen gemeinsame Systeme, Strukturen und/oder
Komponenten zum Einsatz, die zum Strahlenschutz oder zur nuklearen Komponenten zum Einsatz, die zum Strahlenschutz oder zur nuklearen
Sicherheit beitragen, Sicherheit beitragen,
b) funktionelle Verbindung einer Anlage der Klasse IIA, II oder III b) funktionelle Verbindung einer Anlage der Klasse IIA, II oder III
mit einer Anlage der Klasse I: mit einer Anlage der Klasse I:
? In der Anlage werden Stoffe freigegeben, die durch den Betrieb einer ? In der Anlage werden Stoffe freigegeben, die durch den Betrieb einer
Anlage der Klasse I entstehen, oder es werden dort Messungen für die Anlage der Klasse I entstehen, oder es werden dort Messungen für die
Freigabe dieser Stoffe durchgeführt. Freigabe dieser Stoffe durchgeführt.
? In der Anlage werden radioaktive Abfälle behandelt, die aus einer ? In der Anlage werden radioaktive Abfälle behandelt, die aus einer
Anlage der Klasse I stammen. Anlage der Klasse I stammen.
§ 2 - Für Einrichtungen, die keine Anlagen der Klasse I, wohl aber § 2 - Für Einrichtungen, die keine Anlagen der Klasse I, wohl aber
Anlagen verschiedener Klassen umfassen, von denen mindestens eine der Anlagen verschiedener Klassen umfassen, von denen mindestens eine der
Klasse IIA angehört, besteht ein direkter Zusammenhang zwischen zwei Klasse IIA angehört, besteht ein direkter Zusammenhang zwischen zwei
oder mehreren Anlagen, wenn diese Anlagen eines oder mehrere der oder mehreren Anlagen, wenn diese Anlagen eines oder mehrere der
folgenden Kriterien erfüllen: folgenden Kriterien erfüllen:
? Die Anlagen sind physisch miteinander verbunden, wobei eine Anlage ? Die Anlagen sind physisch miteinander verbunden, wobei eine Anlage
ohne die andere Anlage nicht sicher betrieben werden kann. Die ohne die andere Anlage nicht sicher betrieben werden kann. Die
gemeinsame Lagerung oder gemeinsame Behandlung radioaktiver Abfälle gemeinsame Lagerung oder gemeinsame Behandlung radioaktiver Abfälle
aus verschiedenen Anlagen wird nicht als direkter Zusammenhang aus verschiedenen Anlagen wird nicht als direkter Zusammenhang
zwischen diesen Anlagen angesehen. zwischen diesen Anlagen angesehen.
? In den Anlagen kommen gemeinsame Systeme, Strukturen und/oder ? In den Anlagen kommen gemeinsame Systeme, Strukturen und/oder
Komponenten zum Einsatz, die zum Strahlenschutz oder zur nuklearen Komponenten zum Einsatz, die zum Strahlenschutz oder zur nuklearen
Sicherheit beitragen. Sicherheit beitragen.
§ 3 - Anlagen der Klasse II, mit Ausnahme von Klasse IIA und III, § 3 - Anlagen der Klasse II, mit Ausnahme von Klasse IIA und III,
stehen in direktem Zusammenhang miteinander, wenn sie sich am selben stehen in direktem Zusammenhang miteinander, wenn sie sich am selben
Betriebssitz befinden und vom selben Betreiber betrieben werden. Diese Betriebssitz befinden und vom selben Betreiber betrieben werden. Diese
Bestimmung gilt nicht für Anlagen der Klasse II und III, die in Bestimmung gilt nicht für Anlagen der Klasse II und III, die in
direktem Zusammenhang mit einer Anlage der Klasse I oder IIA stehen. direktem Zusammenhang mit einer Anlage der Klasse I oder IIA stehen.
Art. 3 - Modalitäten Art. 3 - Modalitäten
§ 1 - In Genehmigungsanträgen für neue gemischte Einrichtungen der § 1 - In Genehmigungsanträgen für neue gemischte Einrichtungen der
Klasse I oder IIA muss der Antragsteller den direkten Zusammenhang Klasse I oder IIA muss der Antragsteller den direkten Zusammenhang
zwischen den betreffenden Anlagen verschiedener Klassen, gemäß Artikel zwischen den betreffenden Anlagen verschiedener Klassen, gemäß Artikel
2, erläutern. 2, erläutern.
§ 2 - Wenn eine Änderung einer gemischten Einrichtung der Klasse I § 2 - Wenn eine Änderung einer gemischten Einrichtung der Klasse I
oder IIA Auswirkungen auf den bestehenden direkten Zusammenhang oder IIA Auswirkungen auf den bestehenden direkten Zusammenhang
zwischen zwei oder mehreren Anlagen hat oder wenn durch die Änderung zwischen zwei oder mehreren Anlagen hat oder wenn durch die Änderung
ein neuer direkter Zusammenhang gemäß Artikel 2 entsteht, muss der ein neuer direkter Zusammenhang gemäß Artikel 2 entsteht, muss der
Antragsteller dem Genehmigungsantrag eine aktualisierte Fassung der in Antragsteller dem Genehmigungsantrag eine aktualisierte Fassung der in
§ 1 erwähnten Erläuterung beifügen. § 1 erwähnten Erläuterung beifügen.
§ 3 - Neben den in der allgemeinen Ordnung erwähnten Modalitäten § 3 - Neben den in der allgemeinen Ordnung erwähnten Modalitäten
bestehen keine zusätzlichen Modalitäten für Genehmigungsanträge und bestehen keine zusätzlichen Modalitäten für Genehmigungsanträge und
Anmeldungen von gemischten Einrichtungen, die nicht unter die Anmeldungen von gemischten Einrichtungen, die nicht unter die
Paragraphen 1 und 2 fallen. Paragraphen 1 und 2 fallen.
Art. 4 - Die technische Regelung der Föderalagentur für Art. 4 - Die technische Regelung der Föderalagentur für
Nuklearkontrolle vom 6. Dezember 2021 zur Beurteilung des direkten Nuklearkontrolle vom 6. Dezember 2021 zur Beurteilung des direkten
Zusammenhangs zwischen Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der Zusammenhangs zwischen Anlagen im Rahmen von Artikel 11 der
allgemeinen Ordnung wird aufgehoben. allgemeinen Ordnung wird aufgehoben.
Brüssel, den 11. März 2024 Brüssel, den 11. März 2024
Der Generaldirektor Der Generaldirektor
F. HARDEMAN F. HARDEMAN
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