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Règlement du 07 novembre 2023
publié le 27 juin 2024

Règlement technique fixant les exigences minimales de certains dispositifs de sûreté en radiographie industrielle. - Traduction allemande

source
agence federale de controle nucleaire
numac
2024005476
pub.
27/06/2024
prom.
07/11/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 NOVEMBRE 2023. - Règlement technique fixant les exigences minimales de certains dispositifs de sûreté en radiographie industrielle. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du règlement technique du 7 novembre 2023 fixant les exigences minimales de certains dispositifs de sûreté en radiographie industrielle (Moniteur belge du 23 novembre 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. iese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE 7. NOVEMBER 2023 - Technische Regelung zur Festlegung der Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der industriellen Radiografie Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17.Februar 2023 über die industrielle Radiografie, des Artikels 15 § 1;

Aufgrund der technischen Regelung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 2. Mai 2023 zur Festlegung der Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der industriellen Radiografie;

Erlässt:

Artikel 1 - Anwendungsbereich Vorliegende Regelung gilt für Sicherheitsvorrichtungen und durch sie werden Mindestanforderungen festgelegt, die Bunker, Bestrahlungsinfrastrukturen und Messgeräte erfüllen müssen.

Art. 2 - Sicherheitslogik und -vorrichtungen von Bunkern § 1 - Die Sicherheitslogik eines Bunkers, die das Ergebnis einer spezifischen Risikoanalyse ist, gewährleistet, dass ein Bunker auf sichere Weise betrieben wird und ermöglicht es, eine unfallbedingte Strahlenexposition von Personen unter allen Umständen zu vermeiden.

Bunker erfüllen folgende Mindestanforderungen: 1. Das Schließen von Türen und/oder Toren löst am Bedienungsstand und im Bunker ein akustisches Signal aus.2. Eine technische Vorrichtung löst automatisch ein optisches Signal aus, wenn - und nur wenn - ionisierende Strahlung im Bestrahlungsbereich vorhanden ist.Dieses optische Signal ist stets von jeder Stelle des Bestrahlungsbereichs aus sichtbar. Zudem ist dieses optische Signal auch an jedem Eingang zum Bestrahlungsbereich vorhanden. 3. Unter normalen Betriebsbedingungen versperrt eine technische Vorrichtung den Zugang zum Bestrahlungsbereich, wenn Strahlung von einem Röntgengerät oder einer umschlossenen Strahlenquelle emittiert wird, wenn die Strahlenquelle sich in Bestrahlungsposition befindet oder wenn sie nicht in ihre sichere Position im Gammaradiografie-Behältnis zurückgekehrt ist.4. Mindestens eine Tür/ein Tor ermöglicht unter allen Umständen eine schnelle und sichere Evakuierung des Bereichs.Dieser Evakuierungsausgang ist deutlich erkennbar. Er kann unter allen Umständen vom Inneren des Bunkers aus manuell geöffnet werden. 5. Am Eingang beziehungsweise an den Eingängen zum Bestrahlungsbereich wird eine Beschreibung der Bedeutung der akustischen und optischen Alarmsignale angebracht.6. Bunker sind mit einer Notbeleuchtung ausgestattet. Bei Gebrauch eines Röntgengeräts müssen zudem folgende Bedingungen erfüllt sein: 7. Eine technische Vorrichtung, die vor Emission von Strahlung einen Sicherheitsrundgang erforderlich macht und zu einer Verriegelung der Türen/Tore in geschlossener Position führt, muss installiert werden. Wenn dieser Sicherheitsrundgang und die Verriegelung der Türen/Tore in geschlossener Position (siehe Nr. 3 weiter oben) nicht binnen einer vom zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen vorbestimmten Zeitspanne erfolgen, kann die Bestrahlung nicht beginnen. 8. Im Bestrahlungsbereich sind deutlich gekennzeichnete und zugängliche Notabschaltungsvorrichtungen vorhanden, von denen mindestens eine von jeder Stelle im Bestrahlungsraum aus erreichbar ist, ohne dass der Direktstrahl durchquert werden muss, und von denen sich eine am Bedienungsstand befindet.Diese Notabschaltungsvorrichtungen beenden sofort die Emission ionisierender Strahlung.

Wenn die Risikoanalyse ergibt, dass die Anforderung unter Nr. 7 keinen Mehrwert für die Sicherheit erbringt, kann von dieser Anforderung abgewichen werden. Durch Ausgleichsmaßnahmen muss gewährleistet werden, dass sich vor Beginn der Bestrahlung niemand im Bunker befindet, die Türen und/oder Tore geschlossen sind und die Sicherheitsvorrichtungen funktionsfähig sind. Diese Abweichung muss vorab von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen gebilligt werden. § 2 - Eine Konformitätsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die in Artikel 2 der vorliegenden technischen Regelung festgelegten Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, wird von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen ausgestellt. Diese Bescheinigung beinhaltet zudem: a) eine Beschreibung des betreffenden Bunkers und seines Standorts auf dem Gelände, b) die zugelassenen Isotope mit ihrer maximalen Aktivität, die maximale Beschleunigungsspannung und Stromstärke der Röntgengeräte, c) die verschiedenen möglichen Arbeitskonfigurationen (mit und ohne Kollimator, die verschiedenen Richtungen) in diesem Bunker, d) die Begründung und die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen für eventuelle Abweichungen von Artikel 2 Nr.7, e) ein Dokument mit einer Beschreibung der Sicherheitslogik zusammen mit einem elektrischen Schaltplan. Konformitätsbescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Jahren.

Bei Änderungen an dem betreffenden Bunker wird die Konformitätsbescheinigung angepasst.

Der Sachverständige für physikalische Kontrollen, der die Konformitätsbescheinigung für einen Bunker erstellt oder anpasst, übermittelt der Agentur eine Kopie davon.

Art. 3 - Bestrahlungsinfrastruktur Bestrahlungsinfrastrukturen erfüllen folgende Mindestanforderungen: 1. An jedem Eingang einer Bestrahlungsinfrastruktur befindet sich ein Warnzeichen für ionisierende Strahlungen, wie in Artikel 31 der allgemeinen Ordnung beschrieben.2. Unmittelbar vor der Bestrahlung ertönt ein akustisches Warnsignal, das am Bedienungsstand und in der Bestrahlungsinfrastruktur hörbar ist.3. Ein optisches Signal an jedem Eingang zur Bestrahlungsinfrastruktur zeigt an, wenn eine Bestrahlung stattfindet.4. Der Bedienungsstand ist durch fest angebrachte Abschirmungen geschützt. Art. 4 - Strahlungsmessgerät Strahlungsmessgeräte erfüllen folgende Mindestanforderungen: 1. kontinuierliche und direkte Ablesung der Ortsdosisleistung.2. Sie sind für die Intensität und Art der zu messenden Strahlung geeignet (Messbereich, Genauigkeit, Dosisleistung, Strahlungsempfindlichkeit).3. Sie geben oberhalb einer bestimmten Dosisleistung und oberhalb eines bestimmten Dosisgrenzwerts ein hörbares akustisches Signal ab. Wenn es die Bedingungen auf einer Baustelle aufgrund des Lärms erfordern, wird bei Überschreitung derselben Dosisleistung zusätzlich zu diesem akustischen Signal auch ein Lichtsignal und/oder ein Vibrationssignal abgegeben. 4. Sie sind an die Bedingungen der Baustelle (Stoßempfindlichkeit, ATEX ...), auf der sie eingesetzt werden, angepasst. Ist dies nicht machbar, werden gemeinsam mit dem ZfP-Kunden geeignete Kontrollmaßnahmen gesucht.

Art. 5 - Ortsdosisleistungsmessgerät Ortsdosisleistungsmessgeräte sind mindestens für die Intensität und Art der zu messenden Strahlung geeignet (Dosis, Dosisleistung, Strahlungsempfindlichkeit).

Art. 6 - Rücknahme Die technische Regelung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 2.

Mai 2023 zur Festlegung der Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der industriellen Radiografie wird zurückgenommen.

Artikel 1. Inkrafttreten Vorliegende technische Regelung tritt am 4. April 2024 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der am Tag der Veröffentlichung der vorliegenden technischen Regelung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Brüssel, den 7. November 2023 Der Generaldirektor F. HARDEMAN .


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