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Règlement technique fixant les exigences minimales de certains dispositifs de sûreté en radiographie industrielle. - Traduction allemande Technisch reglement tot vaststelling van de minimumvereisten van bepaalde veiligheidsmiddelen in de industriële radiografie. - Duitse vertaling
7 NOVEMBRE 2023. - Règlement technique fixant les exigences minimales 7 NOVEMBER 2023. - Technisch reglement tot vaststelling van de
de certains dispositifs de sûreté en radiographie industrielle. - minimumvereisten van bepaalde veiligheidsmiddelen in de industriële
Traduction allemande radiografie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het technisch
règlement technique du 7 novembre 2023 fixant les exigences minimales reglement van 7 november 2023 tot vaststelling van de minimumvereisten
de certains dispositifs de sûreté en radiographie industrielle van bepaalde veiligheidsmiddelen in de industriële radiografie
(Moniteur belge du 23 novembre 2023). (Belgisch Staatsblad van 23 november 2023).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
iese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche iese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche
Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE
7. NOVEMBER 2023 - Technische Regelung zur Festlegung der 7. NOVEMBER 2023 - Technische Regelung zur Festlegung der
Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der
industriellen Radiografie industriellen Radiografie
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2023 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2023 über die
industrielle Radiografie, des Artikels 15 § 1; industrielle Radiografie, des Artikels 15 § 1;
Aufgrund der technischen Regelung der Föderalagentur für Aufgrund der technischen Regelung der Föderalagentur für
Nuklearkontrolle vom 2. Mai 2023 zur Festlegung der Nuklearkontrolle vom 2. Mai 2023 zur Festlegung der
Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der
industriellen Radiografie; industriellen Radiografie;
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - Anwendungsbereich
Vorliegende Regelung gilt für Sicherheitsvorrichtungen und durch sie Vorliegende Regelung gilt für Sicherheitsvorrichtungen und durch sie
werden Mindestanforderungen festgelegt, die Bunker, werden Mindestanforderungen festgelegt, die Bunker,
Bestrahlungsinfrastrukturen und Messgeräte erfüllen müssen. Bestrahlungsinfrastrukturen und Messgeräte erfüllen müssen.
Art. 2 - Sicherheitslogik und -vorrichtungen von Bunkern Art. 2 - Sicherheitslogik und -vorrichtungen von Bunkern
§ 1 - Die Sicherheitslogik eines Bunkers, die das Ergebnis einer § 1 - Die Sicherheitslogik eines Bunkers, die das Ergebnis einer
spezifischen Risikoanalyse ist, gewährleistet, dass ein Bunker auf spezifischen Risikoanalyse ist, gewährleistet, dass ein Bunker auf
sichere Weise betrieben wird und ermöglicht es, eine unfallbedingte sichere Weise betrieben wird und ermöglicht es, eine unfallbedingte
Strahlenexposition von Personen unter allen Umständen zu vermeiden. Strahlenexposition von Personen unter allen Umständen zu vermeiden.
Bunker erfüllen folgende Mindestanforderungen: Bunker erfüllen folgende Mindestanforderungen:
1. Das Schließen von Türen und/oder Toren löst am Bedienungsstand und 1. Das Schließen von Türen und/oder Toren löst am Bedienungsstand und
im Bunker ein akustisches Signal aus. im Bunker ein akustisches Signal aus.
2. Eine technische Vorrichtung löst automatisch ein optisches Signal 2. Eine technische Vorrichtung löst automatisch ein optisches Signal
aus, wenn - und nur wenn - ionisierende Strahlung im aus, wenn - und nur wenn - ionisierende Strahlung im
Bestrahlungsbereich vorhanden ist. Dieses optische Signal ist stets Bestrahlungsbereich vorhanden ist. Dieses optische Signal ist stets
von jeder Stelle des Bestrahlungsbereichs aus sichtbar. Zudem ist von jeder Stelle des Bestrahlungsbereichs aus sichtbar. Zudem ist
dieses optische Signal auch an jedem Eingang zum Bestrahlungsbereich dieses optische Signal auch an jedem Eingang zum Bestrahlungsbereich
vorhanden. vorhanden.
3. Unter normalen Betriebsbedingungen versperrt eine technische 3. Unter normalen Betriebsbedingungen versperrt eine technische
Vorrichtung den Zugang zum Bestrahlungsbereich, wenn Strahlung von Vorrichtung den Zugang zum Bestrahlungsbereich, wenn Strahlung von
einem Röntgengerät oder einer umschlossenen Strahlenquelle emittiert einem Röntgengerät oder einer umschlossenen Strahlenquelle emittiert
wird, wenn die Strahlenquelle sich in Bestrahlungsposition befindet wird, wenn die Strahlenquelle sich in Bestrahlungsposition befindet
oder wenn sie nicht in ihre sichere Position im oder wenn sie nicht in ihre sichere Position im
Gammaradiografie-Behältnis zurückgekehrt ist. Gammaradiografie-Behältnis zurückgekehrt ist.
4. Mindestens eine Tür/ein Tor ermöglicht unter allen Umständen eine 4. Mindestens eine Tür/ein Tor ermöglicht unter allen Umständen eine
schnelle und sichere Evakuierung des Bereichs. Dieser schnelle und sichere Evakuierung des Bereichs. Dieser
Evakuierungsausgang ist deutlich erkennbar. Er kann unter allen Evakuierungsausgang ist deutlich erkennbar. Er kann unter allen
Umständen vom Inneren des Bunkers aus manuell geöffnet werden. Umständen vom Inneren des Bunkers aus manuell geöffnet werden.
5. Am Eingang beziehungsweise an den Eingängen zum Bestrahlungsbereich 5. Am Eingang beziehungsweise an den Eingängen zum Bestrahlungsbereich
wird eine Beschreibung der Bedeutung der akustischen und optischen wird eine Beschreibung der Bedeutung der akustischen und optischen
Alarmsignale angebracht. Alarmsignale angebracht.
6. Bunker sind mit einer Notbeleuchtung ausgestattet. 6. Bunker sind mit einer Notbeleuchtung ausgestattet.
Bei Gebrauch eines Röntgengeräts müssen zudem folgende Bedingungen Bei Gebrauch eines Röntgengeräts müssen zudem folgende Bedingungen
erfüllt sein: erfüllt sein:
7. Eine technische Vorrichtung, die vor Emission von Strahlung einen 7. Eine technische Vorrichtung, die vor Emission von Strahlung einen
Sicherheitsrundgang erforderlich macht und zu einer Verriegelung der Sicherheitsrundgang erforderlich macht und zu einer Verriegelung der
Türen/Tore in geschlossener Position führt, muss installiert werden. Türen/Tore in geschlossener Position führt, muss installiert werden.
Wenn dieser Sicherheitsrundgang und die Verriegelung der Türen/Tore in Wenn dieser Sicherheitsrundgang und die Verriegelung der Türen/Tore in
geschlossener Position (siehe Nr. 3 weiter oben) nicht binnen einer geschlossener Position (siehe Nr. 3 weiter oben) nicht binnen einer
vom zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen vom zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen
vorbestimmten Zeitspanne erfolgen, kann die Bestrahlung nicht vorbestimmten Zeitspanne erfolgen, kann die Bestrahlung nicht
beginnen. beginnen.
8. Im Bestrahlungsbereich sind deutlich gekennzeichnete und 8. Im Bestrahlungsbereich sind deutlich gekennzeichnete und
zugängliche Notabschaltungsvorrichtungen vorhanden, von denen zugängliche Notabschaltungsvorrichtungen vorhanden, von denen
mindestens eine von jeder Stelle im Bestrahlungsraum aus erreichbar mindestens eine von jeder Stelle im Bestrahlungsraum aus erreichbar
ist, ohne dass der Direktstrahl durchquert werden muss, und von denen ist, ohne dass der Direktstrahl durchquert werden muss, und von denen
sich eine am Bedienungsstand befindet. Diese sich eine am Bedienungsstand befindet. Diese
Notabschaltungsvorrichtungen beenden sofort die Emission ionisierender Notabschaltungsvorrichtungen beenden sofort die Emission ionisierender
Strahlung. Strahlung.
Wenn die Risikoanalyse ergibt, dass die Anforderung unter Nr. 7 keinen Wenn die Risikoanalyse ergibt, dass die Anforderung unter Nr. 7 keinen
Mehrwert für die Sicherheit erbringt, kann von dieser Anforderung Mehrwert für die Sicherheit erbringt, kann von dieser Anforderung
abgewichen werden. Durch Ausgleichsmaßnahmen muss gewährleistet abgewichen werden. Durch Ausgleichsmaßnahmen muss gewährleistet
werden, dass sich vor Beginn der Bestrahlung niemand im Bunker werden, dass sich vor Beginn der Bestrahlung niemand im Bunker
befindet, die Türen und/oder Tore geschlossen sind und die befindet, die Türen und/oder Tore geschlossen sind und die
Sicherheitsvorrichtungen funktionsfähig sind. Diese Abweichung muss Sicherheitsvorrichtungen funktionsfähig sind. Diese Abweichung muss
vorab von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische vorab von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische
Kontrollen gebilligt werden. Kontrollen gebilligt werden.
§ 2 - Eine Konformitätsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die in § 2 - Eine Konformitätsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die in
Artikel 2 der vorliegenden technischen Regelung festgelegten Artikel 2 der vorliegenden technischen Regelung festgelegten
Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, wird von einem Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, wird von einem
zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen
ausgestellt. Diese Bescheinigung beinhaltet zudem: ausgestellt. Diese Bescheinigung beinhaltet zudem:
a) eine Beschreibung des betreffenden Bunkers und seines Standorts auf a) eine Beschreibung des betreffenden Bunkers und seines Standorts auf
dem Gelände, dem Gelände,
b) die zugelassenen Isotope mit ihrer maximalen Aktivität, die b) die zugelassenen Isotope mit ihrer maximalen Aktivität, die
maximale Beschleunigungsspannung und Stromstärke der Röntgengeräte, maximale Beschleunigungsspannung und Stromstärke der Röntgengeräte,
c) die verschiedenen möglichen Arbeitskonfigurationen (mit und ohne c) die verschiedenen möglichen Arbeitskonfigurationen (mit und ohne
Kollimator, die verschiedenen Richtungen) in diesem Bunker, Kollimator, die verschiedenen Richtungen) in diesem Bunker,
d) die Begründung und die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen für d) die Begründung und die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen für
eventuelle Abweichungen von Artikel 2 Nr. 7, eventuelle Abweichungen von Artikel 2 Nr. 7,
e) ein Dokument mit einer Beschreibung der Sicherheitslogik zusammen e) ein Dokument mit einer Beschreibung der Sicherheitslogik zusammen
mit einem elektrischen Schaltplan. mit einem elektrischen Schaltplan.
Konformitätsbescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens Konformitätsbescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens
zehn Jahren. zehn Jahren.
Bei Änderungen an dem betreffenden Bunker wird die Bei Änderungen an dem betreffenden Bunker wird die
Konformitätsbescheinigung angepasst. Konformitätsbescheinigung angepasst.
Der Sachverständige für physikalische Kontrollen, der die Der Sachverständige für physikalische Kontrollen, der die
Konformitätsbescheinigung für einen Bunker erstellt oder anpasst, Konformitätsbescheinigung für einen Bunker erstellt oder anpasst,
übermittelt der Agentur eine Kopie davon. übermittelt der Agentur eine Kopie davon.
Art. 3 - Bestrahlungsinfrastruktur Art. 3 - Bestrahlungsinfrastruktur
Bestrahlungsinfrastrukturen erfüllen folgende Mindestanforderungen: Bestrahlungsinfrastrukturen erfüllen folgende Mindestanforderungen:
1. An jedem Eingang einer Bestrahlungsinfrastruktur befindet sich ein 1. An jedem Eingang einer Bestrahlungsinfrastruktur befindet sich ein
Warnzeichen für ionisierende Strahlungen, wie in Artikel 31 der Warnzeichen für ionisierende Strahlungen, wie in Artikel 31 der
allgemeinen Ordnung beschrieben. allgemeinen Ordnung beschrieben.
2. Unmittelbar vor der Bestrahlung ertönt ein akustisches Warnsignal, 2. Unmittelbar vor der Bestrahlung ertönt ein akustisches Warnsignal,
das am Bedienungsstand und in der Bestrahlungsinfrastruktur hörbar das am Bedienungsstand und in der Bestrahlungsinfrastruktur hörbar
ist. ist.
3. Ein optisches Signal an jedem Eingang zur Bestrahlungsinfrastruktur 3. Ein optisches Signal an jedem Eingang zur Bestrahlungsinfrastruktur
zeigt an, wenn eine Bestrahlung stattfindet. zeigt an, wenn eine Bestrahlung stattfindet.
4. Der Bedienungsstand ist durch fest angebrachte Abschirmungen 4. Der Bedienungsstand ist durch fest angebrachte Abschirmungen
geschützt. geschützt.
Art. 4 - Strahlungsmessgerät Art. 4 - Strahlungsmessgerät
Strahlungsmessgeräte erfüllen folgende Mindestanforderungen: Strahlungsmessgeräte erfüllen folgende Mindestanforderungen:
1. kontinuierliche und direkte Ablesung der Ortsdosisleistung. 1. kontinuierliche und direkte Ablesung der Ortsdosisleistung.
2. Sie sind für die Intensität und Art der zu messenden Strahlung 2. Sie sind für die Intensität und Art der zu messenden Strahlung
geeignet (Messbereich, Genauigkeit, Dosisleistung, geeignet (Messbereich, Genauigkeit, Dosisleistung,
Strahlungsempfindlichkeit). Strahlungsempfindlichkeit).
3. Sie geben oberhalb einer bestimmten Dosisleistung und oberhalb 3. Sie geben oberhalb einer bestimmten Dosisleistung und oberhalb
eines bestimmten Dosisgrenzwerts ein hörbares akustisches Signal ab. eines bestimmten Dosisgrenzwerts ein hörbares akustisches Signal ab.
Wenn es die Bedingungen auf einer Baustelle aufgrund des Lärms Wenn es die Bedingungen auf einer Baustelle aufgrund des Lärms
erfordern, wird bei Überschreitung derselben Dosisleistung zusätzlich erfordern, wird bei Überschreitung derselben Dosisleistung zusätzlich
zu diesem akustischen Signal auch ein Lichtsignal und/oder ein zu diesem akustischen Signal auch ein Lichtsignal und/oder ein
Vibrationssignal abgegeben. Vibrationssignal abgegeben.
4. Sie sind an die Bedingungen der Baustelle (Stoßempfindlichkeit, 4. Sie sind an die Bedingungen der Baustelle (Stoßempfindlichkeit,
ATEX ...), auf der sie eingesetzt werden, angepasst. Ist dies nicht ATEX ...), auf der sie eingesetzt werden, angepasst. Ist dies nicht
machbar, werden gemeinsam mit dem ZfP-Kunden geeignete machbar, werden gemeinsam mit dem ZfP-Kunden geeignete
Kontrollmaßnahmen gesucht. Kontrollmaßnahmen gesucht.
Art. 5 - Ortsdosisleistungsmessgerät Art. 5 - Ortsdosisleistungsmessgerät
Ortsdosisleistungsmessgeräte sind mindestens für die Intensität und Ortsdosisleistungsmessgeräte sind mindestens für die Intensität und
Art der zu messenden Strahlung geeignet (Dosis, Dosisleistung, Art der zu messenden Strahlung geeignet (Dosis, Dosisleistung,
Strahlungsempfindlichkeit). Strahlungsempfindlichkeit).
Art. 6 - Rücknahme Art. 6 - Rücknahme
Die technische Regelung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 2. Die technische Regelung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 2.
Mai 2023 zur Festlegung der Mindestanforderungen an bestimmte Mai 2023 zur Festlegung der Mindestanforderungen an bestimmte
Sicherheitsvorrichtungen in der industriellen Radiografie wird Sicherheitsvorrichtungen in der industriellen Radiografie wird
zurückgenommen. zurückgenommen.
Artikel 1. Inkrafttreten

Artikel 1.Inkrafttreten

Vorliegende technische Regelung tritt am 4. April 2024 in Kraft, mit Vorliegende technische Regelung tritt am 4. April 2024 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 6, der am Tag der Veröffentlichung der Ausnahme von Artikel 6, der am Tag der Veröffentlichung der
vorliegenden technischen Regelung im Belgischen Staatsblatt in Kraft vorliegenden technischen Regelung im Belgischen Staatsblatt in Kraft
tritt. tritt.
Brüssel, den 7. November 2023 Brüssel, den 7. November 2023
Der Generaldirektor Der Generaldirektor
F. HARDEMAN . F. HARDEMAN .
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