← Retour vers "Règlement technique fixant les exigences minimales de certains dispositifs de sûreté en radiographie industrielle. - Traduction allemande"
Règlement technique fixant les exigences minimales de certains dispositifs de sûreté en radiographie industrielle. - Traduction allemande | Technisch reglement tot vaststelling van de minimumvereisten van bepaalde veiligheidsmiddelen in de industriële radiografie. - Duitse vertaling |
---|---|
7 NOVEMBRE 2023. - Règlement technique fixant les exigences minimales | 7 NOVEMBER 2023. - Technisch reglement tot vaststelling van de |
de certains dispositifs de sûreté en radiographie industrielle. - | minimumvereisten van bepaalde veiligheidsmiddelen in de industriële |
Traduction allemande | radiografie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het technisch |
règlement technique du 7 novembre 2023 fixant les exigences minimales | reglement van 7 november 2023 tot vaststelling van de minimumvereisten |
de certains dispositifs de sûreté en radiographie industrielle | van bepaalde veiligheidsmiddelen in de industriële radiografie |
(Moniteur belge du 23 novembre 2023). | (Belgisch Staatsblad van 23 november 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
iese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche | iese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche |
Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. | Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. |
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE | FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE |
7. NOVEMBER 2023 - Technische Regelung zur Festlegung der | 7. NOVEMBER 2023 - Technische Regelung zur Festlegung der |
Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der | Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der |
industriellen Radiografie | industriellen Radiografie |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2023 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2023 über die |
industrielle Radiografie, des Artikels 15 § 1; | industrielle Radiografie, des Artikels 15 § 1; |
Aufgrund der technischen Regelung der Föderalagentur für | Aufgrund der technischen Regelung der Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle vom 2. Mai 2023 zur Festlegung der | Nuklearkontrolle vom 2. Mai 2023 zur Festlegung der |
Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der | Mindestanforderungen an bestimmte Sicherheitsvorrichtungen in der |
industriellen Radiografie; | industriellen Radiografie; |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Anwendungsbereich | Artikel 1 - Anwendungsbereich |
Vorliegende Regelung gilt für Sicherheitsvorrichtungen und durch sie | Vorliegende Regelung gilt für Sicherheitsvorrichtungen und durch sie |
werden Mindestanforderungen festgelegt, die Bunker, | werden Mindestanforderungen festgelegt, die Bunker, |
Bestrahlungsinfrastrukturen und Messgeräte erfüllen müssen. | Bestrahlungsinfrastrukturen und Messgeräte erfüllen müssen. |
Art. 2 - Sicherheitslogik und -vorrichtungen von Bunkern | Art. 2 - Sicherheitslogik und -vorrichtungen von Bunkern |
§ 1 - Die Sicherheitslogik eines Bunkers, die das Ergebnis einer | § 1 - Die Sicherheitslogik eines Bunkers, die das Ergebnis einer |
spezifischen Risikoanalyse ist, gewährleistet, dass ein Bunker auf | spezifischen Risikoanalyse ist, gewährleistet, dass ein Bunker auf |
sichere Weise betrieben wird und ermöglicht es, eine unfallbedingte | sichere Weise betrieben wird und ermöglicht es, eine unfallbedingte |
Strahlenexposition von Personen unter allen Umständen zu vermeiden. | Strahlenexposition von Personen unter allen Umständen zu vermeiden. |
Bunker erfüllen folgende Mindestanforderungen: | Bunker erfüllen folgende Mindestanforderungen: |
1. Das Schließen von Türen und/oder Toren löst am Bedienungsstand und | 1. Das Schließen von Türen und/oder Toren löst am Bedienungsstand und |
im Bunker ein akustisches Signal aus. | im Bunker ein akustisches Signal aus. |
2. Eine technische Vorrichtung löst automatisch ein optisches Signal | 2. Eine technische Vorrichtung löst automatisch ein optisches Signal |
aus, wenn - und nur wenn - ionisierende Strahlung im | aus, wenn - und nur wenn - ionisierende Strahlung im |
Bestrahlungsbereich vorhanden ist. Dieses optische Signal ist stets | Bestrahlungsbereich vorhanden ist. Dieses optische Signal ist stets |
von jeder Stelle des Bestrahlungsbereichs aus sichtbar. Zudem ist | von jeder Stelle des Bestrahlungsbereichs aus sichtbar. Zudem ist |
dieses optische Signal auch an jedem Eingang zum Bestrahlungsbereich | dieses optische Signal auch an jedem Eingang zum Bestrahlungsbereich |
vorhanden. | vorhanden. |
3. Unter normalen Betriebsbedingungen versperrt eine technische | 3. Unter normalen Betriebsbedingungen versperrt eine technische |
Vorrichtung den Zugang zum Bestrahlungsbereich, wenn Strahlung von | Vorrichtung den Zugang zum Bestrahlungsbereich, wenn Strahlung von |
einem Röntgengerät oder einer umschlossenen Strahlenquelle emittiert | einem Röntgengerät oder einer umschlossenen Strahlenquelle emittiert |
wird, wenn die Strahlenquelle sich in Bestrahlungsposition befindet | wird, wenn die Strahlenquelle sich in Bestrahlungsposition befindet |
oder wenn sie nicht in ihre sichere Position im | oder wenn sie nicht in ihre sichere Position im |
Gammaradiografie-Behältnis zurückgekehrt ist. | Gammaradiografie-Behältnis zurückgekehrt ist. |
4. Mindestens eine Tür/ein Tor ermöglicht unter allen Umständen eine | 4. Mindestens eine Tür/ein Tor ermöglicht unter allen Umständen eine |
schnelle und sichere Evakuierung des Bereichs. Dieser | schnelle und sichere Evakuierung des Bereichs. Dieser |
Evakuierungsausgang ist deutlich erkennbar. Er kann unter allen | Evakuierungsausgang ist deutlich erkennbar. Er kann unter allen |
Umständen vom Inneren des Bunkers aus manuell geöffnet werden. | Umständen vom Inneren des Bunkers aus manuell geöffnet werden. |
5. Am Eingang beziehungsweise an den Eingängen zum Bestrahlungsbereich | 5. Am Eingang beziehungsweise an den Eingängen zum Bestrahlungsbereich |
wird eine Beschreibung der Bedeutung der akustischen und optischen | wird eine Beschreibung der Bedeutung der akustischen und optischen |
Alarmsignale angebracht. | Alarmsignale angebracht. |
6. Bunker sind mit einer Notbeleuchtung ausgestattet. | 6. Bunker sind mit einer Notbeleuchtung ausgestattet. |
Bei Gebrauch eines Röntgengeräts müssen zudem folgende Bedingungen | Bei Gebrauch eines Röntgengeräts müssen zudem folgende Bedingungen |
erfüllt sein: | erfüllt sein: |
7. Eine technische Vorrichtung, die vor Emission von Strahlung einen | 7. Eine technische Vorrichtung, die vor Emission von Strahlung einen |
Sicherheitsrundgang erforderlich macht und zu einer Verriegelung der | Sicherheitsrundgang erforderlich macht und zu einer Verriegelung der |
Türen/Tore in geschlossener Position führt, muss installiert werden. | Türen/Tore in geschlossener Position führt, muss installiert werden. |
Wenn dieser Sicherheitsrundgang und die Verriegelung der Türen/Tore in | Wenn dieser Sicherheitsrundgang und die Verriegelung der Türen/Tore in |
geschlossener Position (siehe Nr. 3 weiter oben) nicht binnen einer | geschlossener Position (siehe Nr. 3 weiter oben) nicht binnen einer |
vom zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen | vom zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen |
vorbestimmten Zeitspanne erfolgen, kann die Bestrahlung nicht | vorbestimmten Zeitspanne erfolgen, kann die Bestrahlung nicht |
beginnen. | beginnen. |
8. Im Bestrahlungsbereich sind deutlich gekennzeichnete und | 8. Im Bestrahlungsbereich sind deutlich gekennzeichnete und |
zugängliche Notabschaltungsvorrichtungen vorhanden, von denen | zugängliche Notabschaltungsvorrichtungen vorhanden, von denen |
mindestens eine von jeder Stelle im Bestrahlungsraum aus erreichbar | mindestens eine von jeder Stelle im Bestrahlungsraum aus erreichbar |
ist, ohne dass der Direktstrahl durchquert werden muss, und von denen | ist, ohne dass der Direktstrahl durchquert werden muss, und von denen |
sich eine am Bedienungsstand befindet. Diese | sich eine am Bedienungsstand befindet. Diese |
Notabschaltungsvorrichtungen beenden sofort die Emission ionisierender | Notabschaltungsvorrichtungen beenden sofort die Emission ionisierender |
Strahlung. | Strahlung. |
Wenn die Risikoanalyse ergibt, dass die Anforderung unter Nr. 7 keinen | Wenn die Risikoanalyse ergibt, dass die Anforderung unter Nr. 7 keinen |
Mehrwert für die Sicherheit erbringt, kann von dieser Anforderung | Mehrwert für die Sicherheit erbringt, kann von dieser Anforderung |
abgewichen werden. Durch Ausgleichsmaßnahmen muss gewährleistet | abgewichen werden. Durch Ausgleichsmaßnahmen muss gewährleistet |
werden, dass sich vor Beginn der Bestrahlung niemand im Bunker | werden, dass sich vor Beginn der Bestrahlung niemand im Bunker |
befindet, die Türen und/oder Tore geschlossen sind und die | befindet, die Türen und/oder Tore geschlossen sind und die |
Sicherheitsvorrichtungen funktionsfähig sind. Diese Abweichung muss | Sicherheitsvorrichtungen funktionsfähig sind. Diese Abweichung muss |
vorab von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische | vorab von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische |
Kontrollen gebilligt werden. | Kontrollen gebilligt werden. |
§ 2 - Eine Konformitätsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die in | § 2 - Eine Konformitätsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die in |
Artikel 2 der vorliegenden technischen Regelung festgelegten | Artikel 2 der vorliegenden technischen Regelung festgelegten |
Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, wird von einem | Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, wird von einem |
zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen | zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen |
ausgestellt. Diese Bescheinigung beinhaltet zudem: | ausgestellt. Diese Bescheinigung beinhaltet zudem: |
a) eine Beschreibung des betreffenden Bunkers und seines Standorts auf | a) eine Beschreibung des betreffenden Bunkers und seines Standorts auf |
dem Gelände, | dem Gelände, |
b) die zugelassenen Isotope mit ihrer maximalen Aktivität, die | b) die zugelassenen Isotope mit ihrer maximalen Aktivität, die |
maximale Beschleunigungsspannung und Stromstärke der Röntgengeräte, | maximale Beschleunigungsspannung und Stromstärke der Röntgengeräte, |
c) die verschiedenen möglichen Arbeitskonfigurationen (mit und ohne | c) die verschiedenen möglichen Arbeitskonfigurationen (mit und ohne |
Kollimator, die verschiedenen Richtungen) in diesem Bunker, | Kollimator, die verschiedenen Richtungen) in diesem Bunker, |
d) die Begründung und die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen für | d) die Begründung und die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen für |
eventuelle Abweichungen von Artikel 2 Nr. 7, | eventuelle Abweichungen von Artikel 2 Nr. 7, |
e) ein Dokument mit einer Beschreibung der Sicherheitslogik zusammen | e) ein Dokument mit einer Beschreibung der Sicherheitslogik zusammen |
mit einem elektrischen Schaltplan. | mit einem elektrischen Schaltplan. |
Konformitätsbescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens | Konformitätsbescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens |
zehn Jahren. | zehn Jahren. |
Bei Änderungen an dem betreffenden Bunker wird die | Bei Änderungen an dem betreffenden Bunker wird die |
Konformitätsbescheinigung angepasst. | Konformitätsbescheinigung angepasst. |
Der Sachverständige für physikalische Kontrollen, der die | Der Sachverständige für physikalische Kontrollen, der die |
Konformitätsbescheinigung für einen Bunker erstellt oder anpasst, | Konformitätsbescheinigung für einen Bunker erstellt oder anpasst, |
übermittelt der Agentur eine Kopie davon. | übermittelt der Agentur eine Kopie davon. |
Art. 3 - Bestrahlungsinfrastruktur | Art. 3 - Bestrahlungsinfrastruktur |
Bestrahlungsinfrastrukturen erfüllen folgende Mindestanforderungen: | Bestrahlungsinfrastrukturen erfüllen folgende Mindestanforderungen: |
1. An jedem Eingang einer Bestrahlungsinfrastruktur befindet sich ein | 1. An jedem Eingang einer Bestrahlungsinfrastruktur befindet sich ein |
Warnzeichen für ionisierende Strahlungen, wie in Artikel 31 der | Warnzeichen für ionisierende Strahlungen, wie in Artikel 31 der |
allgemeinen Ordnung beschrieben. | allgemeinen Ordnung beschrieben. |
2. Unmittelbar vor der Bestrahlung ertönt ein akustisches Warnsignal, | 2. Unmittelbar vor der Bestrahlung ertönt ein akustisches Warnsignal, |
das am Bedienungsstand und in der Bestrahlungsinfrastruktur hörbar | das am Bedienungsstand und in der Bestrahlungsinfrastruktur hörbar |
ist. | ist. |
3. Ein optisches Signal an jedem Eingang zur Bestrahlungsinfrastruktur | 3. Ein optisches Signal an jedem Eingang zur Bestrahlungsinfrastruktur |
zeigt an, wenn eine Bestrahlung stattfindet. | zeigt an, wenn eine Bestrahlung stattfindet. |
4. Der Bedienungsstand ist durch fest angebrachte Abschirmungen | 4. Der Bedienungsstand ist durch fest angebrachte Abschirmungen |
geschützt. | geschützt. |
Art. 4 - Strahlungsmessgerät | Art. 4 - Strahlungsmessgerät |
Strahlungsmessgeräte erfüllen folgende Mindestanforderungen: | Strahlungsmessgeräte erfüllen folgende Mindestanforderungen: |
1. kontinuierliche und direkte Ablesung der Ortsdosisleistung. | 1. kontinuierliche und direkte Ablesung der Ortsdosisleistung. |
2. Sie sind für die Intensität und Art der zu messenden Strahlung | 2. Sie sind für die Intensität und Art der zu messenden Strahlung |
geeignet (Messbereich, Genauigkeit, Dosisleistung, | geeignet (Messbereich, Genauigkeit, Dosisleistung, |
Strahlungsempfindlichkeit). | Strahlungsempfindlichkeit). |
3. Sie geben oberhalb einer bestimmten Dosisleistung und oberhalb | 3. Sie geben oberhalb einer bestimmten Dosisleistung und oberhalb |
eines bestimmten Dosisgrenzwerts ein hörbares akustisches Signal ab. | eines bestimmten Dosisgrenzwerts ein hörbares akustisches Signal ab. |
Wenn es die Bedingungen auf einer Baustelle aufgrund des Lärms | Wenn es die Bedingungen auf einer Baustelle aufgrund des Lärms |
erfordern, wird bei Überschreitung derselben Dosisleistung zusätzlich | erfordern, wird bei Überschreitung derselben Dosisleistung zusätzlich |
zu diesem akustischen Signal auch ein Lichtsignal und/oder ein | zu diesem akustischen Signal auch ein Lichtsignal und/oder ein |
Vibrationssignal abgegeben. | Vibrationssignal abgegeben. |
4. Sie sind an die Bedingungen der Baustelle (Stoßempfindlichkeit, | 4. Sie sind an die Bedingungen der Baustelle (Stoßempfindlichkeit, |
ATEX ...), auf der sie eingesetzt werden, angepasst. Ist dies nicht | ATEX ...), auf der sie eingesetzt werden, angepasst. Ist dies nicht |
machbar, werden gemeinsam mit dem ZfP-Kunden geeignete | machbar, werden gemeinsam mit dem ZfP-Kunden geeignete |
Kontrollmaßnahmen gesucht. | Kontrollmaßnahmen gesucht. |
Art. 5 - Ortsdosisleistungsmessgerät | Art. 5 - Ortsdosisleistungsmessgerät |
Ortsdosisleistungsmessgeräte sind mindestens für die Intensität und | Ortsdosisleistungsmessgeräte sind mindestens für die Intensität und |
Art der zu messenden Strahlung geeignet (Dosis, Dosisleistung, | Art der zu messenden Strahlung geeignet (Dosis, Dosisleistung, |
Strahlungsempfindlichkeit). | Strahlungsempfindlichkeit). |
Art. 6 - Rücknahme | Art. 6 - Rücknahme |
Die technische Regelung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 2. | Die technische Regelung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 2. |
Mai 2023 zur Festlegung der Mindestanforderungen an bestimmte | Mai 2023 zur Festlegung der Mindestanforderungen an bestimmte |
Sicherheitsvorrichtungen in der industriellen Radiografie wird | Sicherheitsvorrichtungen in der industriellen Radiografie wird |
zurückgenommen. | zurückgenommen. |
Artikel 1. Inkrafttreten | Artikel 1.Inkrafttreten |
Vorliegende technische Regelung tritt am 4. April 2024 in Kraft, mit | Vorliegende technische Regelung tritt am 4. April 2024 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 6, der am Tag der Veröffentlichung der | Ausnahme von Artikel 6, der am Tag der Veröffentlichung der |
vorliegenden technischen Regelung im Belgischen Staatsblatt in Kraft | vorliegenden technischen Regelung im Belgischen Staatsblatt in Kraft |
tritt. | tritt. |
Brüssel, den 7. November 2023 | Brüssel, den 7. November 2023 |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
F. HARDEMAN . | F. HARDEMAN . |