publié le 20 janvier 2023
Loi-programme. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 DECEMBRE 2021. - Loi-programme. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 31, 34 et 35 de la loi-programme du 27 décembre 2021 (Moniteur belge du 31 décembre 2021, err. du 24 janvier 2022), tels qu'ils ont été modifiés par la
loi du 5 juillet 2022Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
05/07/2022
pub.
19/07/2022
numac
2022032713
source
service public federal finances
Loi portant des dispositions financières diverses
fermer portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 15 juillet 2022, err. du 27 juillet 2022).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Finanzen KAPITEL 1 - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Reform der Steuervorteile für Sportler und Sportclubs Unterabschnitt 1 - Reform des Berufssteuervorabzugs Art. 2 - Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "70 Prozent" durch die Wörter "75 Prozent" ersetzt.b) Absatz 1 wird durch die Wörter "unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten" ergänzt.c) In Absatz 2 werden die Wörter "die Hälfte dieser Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet wird" durch die Wörter "55 Prozent dieser Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet werden" ersetzt. d) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Absatz 1 und 2 erwähnte Entlohnungen kommen nur in Betracht, sofern die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, für einen in Absatz 1 erwähnten Schuldner sportliche Leistungen erbracht haben." e) Absatz 6 wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel 951 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird aufgehoben.
Unterabschnitt 2 - Vereinheitlichung des Begriffs "junger Sportler" Art. 4 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe i) erster Gedankenstrich werden die Wörter "26 Jahre" durch die Wörter "23 Jahre" ersetzt. 2. In Nr.4 Buchstabe j) werden die Wörter "26 Jahre" durch die Wörter "23 Jahre" ersetzt.
Unterabschnitt 3 - Begrenzung der Vergütungen für Sportvermittler Art. 5 - Artikel 198 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, wird durch eine Nr. 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "17. Provisionen, Maklergebühren, kommerzielle oder andere Ermäßigungen, zufällige oder nicht zufällige Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art - in dem Maße, wie sie sich auf mehr als 3 Prozent der gesamten Bruttoentlohnung des Sportlers belaufen, die während der Dauer des Arbeitsvertrags pro Jahr berechnet wird -, die direkt oder indirekt im Rahmen eines Vertrags gezahlt werden, der Folgendes zum Ziel hat: a) entweder einen Sportler bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Verlängerung, Erneuerung oder Beendigung eines Arbeitsvertrags bei einem Sportclub zu unterstützen b) oder einen in Artikel 270 Nr.1 oder 3 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Verlängerung, Erneuerung oder Beendigung eines Arbeitsvertrags mit einem Sportler zu unterstützen c) oder eine Ausleihe oder einen definitiven Transfer im Hinblick auf die Ankunft oder den Weggang eines Sportlers zu regeln." Art. 6 - In Artikel 207 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel 198 § 1 Nr. 9, 9bis und 12" durch die Wörter "Artikel 198 § 1 Nr. 9, 9bis, 12 und 17" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 223 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2021, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. der Provisionen, Maklergebühren, kommerziellen oder anderen Ermäßigungen, zufälligen oder nicht zufälligen Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art - in dem Maße, wie sie sich auf mehr als 3 Prozent der gesamten Bruttoentlohnung des Sportlers belaufen, die während der Dauer des Arbeitsvertrags pro Jahr berechnet wird -, die direkt oder indirekt im Rahmen eines Vertrags gezahlt werden, der Folgendes zum Ziel hat: a) entweder einen Sportler bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Verlängerung, Erneuerung oder Beendigung eines Arbeitsvertrags bei einem Sportclub zu unterstützen b) oder einen in Artikel 270 Nr.1 oder 3 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Verlängerung, Erneuerung oder Beendigung eines Arbeitsvertrags mit einem Sportler zu unterstützen c) oder eine Ausleihe oder einen definitiven Transfer im Hinblick auf die Ankunft oder den Weggang eines Sportlers zu regeln." Art. 8 - In Artikel 225 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 11/2020 des Verfassungsgerichtshofes, werden zwischen den Wörtern "auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art" und den Wörtern "und auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Beträge" die Wörter ", auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Provisionen, Maklergebühren, kommerziellen oder anderen Ermäßigungen, zufälligen oder nicht zufälligen Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art" eingefügt.
Art. 9 - Artikel 234 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2021, wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. auf Provisionen, Maklergebühren, kommerzielle oder andere Ermäßigungen, zufällige oder nicht zufällige Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art - in dem Maße, wie sie sich auf mehr als 3 Prozent der gesamten Bruttoentlohnung des Sportlers belaufen, die während der Dauer des Arbeitsvertrags pro Jahr berechnet wird -, die direkt oder indirekt im Rahmen eines Vertrags gezahlt werden, der Folgendes zum Ziel hat: a) entweder einen Sportler bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Verlängerung, Erneuerung oder Beendigung eines Arbeitsvertrags bei einem Sportclub zu unterstützen b) oder einen in Artikel 270 Nr.1 und 3 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Verlängerung, Erneuerung oder Beendigung eines Arbeitsvertrags mit einem Sportler zu unterstützen c) oder eine Ausleihe oder einen definitiven Transfer im Hinblick auf die Ankunft oder den Weggang eines Sportlers zu regeln." Art. 10 - In Artikel 247 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2021, werden die Wörter "und die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Beträge" durch die Wörter ", die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Beträge und die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 10 erwähnten Provisionen, Maklergebühren, kommerziellen oder anderen Ermäßigungen, zufälligen oder nicht zufälligen Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art" ersetzt.
Unterabschnitt 4 - Änderungen der Regelung für ergänzende Pensionen von Sportlern Art. 11 - In Artikel 171 Nr. 3bis Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, werden zwischen den Wörtern "wie in Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt" und den Wörtern "vor Erreichen des Alters von einundsechzig Jahren" die Wörter ", so wie und sofern er aufgrund von Artikel 94 Absatz 2 und 3 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2021 in Kraft bleibt," eingefügt.
Unterabschnitt 5 - Inkrafttreten Art. 12 - Vorliegender Abschnitt ist ab dem 1. Januar 2022 anwendbar.
Die Artikel 2 und 3 sind auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
In Abweichung von Absatz 1 bleibt Artikel 171 Nr. 4 Buchstabe j) des EStGB 92 für Sportler, die am [1. Januar 2023] mindestens 23 Jahre alt und jünger als 26 Jahre sind und in Artikel 30 Nr. 1 des EStGB 92 erwähnte Entlohnungen beziehen, so anwendbar, wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 4 bestand. [Art. 12 Absatz 3 abgeändert durch Art. 52 des G. vom 5. Juli 2022 (B.S. vom 15. Juli 2022)] Abschnitt 2 - Regelung zur Einführung eines besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates Art. 13 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Unterteilung F des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 32/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32/1 - § 1 - In Bezug auf Steuerpflichtige-Impatriates, die in Artikel 30 Nr. 1 oder 2 erwähnte Entlohnungen beziehen, gilt die Übernahme bestimmter Kosten durch den Arbeitgeber oder die Gesellschaft als eine Erstattung eigener Ausgaben des Arbeitgebers unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in vorliegendem Artikel vorgesehen sind.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "eigenen Ausgaben des Arbeitgebers" im Falle eines Lohnempfängers die eigenen Ausgaben des Arbeitgebers und im Falle eines Unternehmensleiters die eigenen Ausgaben der Gesellschaft, in der ein Mandat oder ähnliche Funktionen ausgeübt werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Unternehmensleiter" eine natürliche Person, die ein Mandat oder ähnliche Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt ausübt und mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragt ist, oder eine natürliche Person, die im Unternehmen eine Funktion oder Tätigkeit wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt ausübt, mit Ausnahme jedoch der natürlichen Person, die ein solches Mandat, eine solche Funktion oder eine solche Tätigkeit in ihrem eigenen Unternehmen ausübt, dessen Gründerin oder Mitgründerin sie ist oder von dem sie Aktien oder Anteile besitzt, die 30 Prozent oder mehr des Kapitals dieser Gesellschaft vertreten. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Steuerpflichtigem-Impatriate": 1. einen Lohnempfänger oder Unternehmensleiter, den eine inländische Gesellschaft, eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen direkt im Ausland anwirbt, damit er in ihr eine in Belgien steuerpflichtige entlohnte Tätigkeit ausübt, 2.einen Lohnempfänger oder Unternehmensleiter, den ein ausländisches Unternehmen, das Teil einer multinationalen Gruppe ist, einer oder mehreren inländischen Gesellschaften, einer oder mehreren belgischen Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft, die derselben multinationalen Gruppe angehören, oder einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen zur Verfügung stellt, damit er eine in Belgien steuerpflichtige entlohnte Tätigkeit ausübt.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "multinationaler Gruppe" eine Gruppe, die zwei oder mehr Unternehmen umfasst, deren steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten beziehungsweise Steuerhoheitsgebieten - nachfolgend "Staat(en)" genannt - liegt, oder die ein Unternehmen umfasst, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat mit der durch eine belgische oder ausländische Niederlassung ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist. § 3 - Folgende kumulative Bedingungen müssen außerdem seitens des in § 2 erwähnten Steuerpflichtigen erfüllt sein: 1. Im Laufe der sechzig Monate vor seinem Arbeitsantritt in Belgien war er nicht Einwohner des Königreichs, hat er nicht in einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der Grenze gewohnt und unterlag er nicht der Steuer der Gebietsfremden für Berufseinkünfte in Belgien.2. Er bezieht von dem Arbeitgeber oder der Gesellschaft erwähnt in § 2 Absatz 1 Nr.1 oder 2 eine Entlohnung für die in Belgien erbrachten Leistungen, die über 75.000 EUR pro Kalenderjahr liegt. 3. Er erhält das Einverständnis der Verwaltung im Rahmen des in § 8 vorgesehenen Verfahrens. Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Entlohnung umfasst die Bruttoentlohnung vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, mit Ausnahme der Entlassungsentschädigungen, der Entschädigungen für einen zeitweiligen Lohnausfall und der in Anwendung von Artikel 38 steuerfreien Entlohnungen und mit Ausnahme der Erstattungen der in § 5 erwähnten wiederkehrenden Ausgaben.
Für das Jahr der Ankunft in Belgien und für das Jahr des Weggangs aus Belgien oder das Jahr, in dem vorliegende Regelung gemäß § 7 ausläuft, wird der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Betrag im Verhältnis zu der Anzahl Tage, an denen das Arbeitsverhältnis in Belgien in diesem Jahr bestand und die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt waren, berechnet.
Falls der Steuerpflichtige-Impatriate seine Tätigkeit unterbrechen muss und seine Entlohnung nicht weitergezahlt wird, wird der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Betrag im Verhältnis zu der Anzahl Tage, an denen der Steuerpflichtige-Impatriate seine Berufstätigkeit tatsächlich ausüben konnte, berechnet.
Unbeschadet der Anwendung von § 4 wird die Einhaltung der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bedingung zu dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem der in § 8 erwähnte Antrag eingereicht wird.
Der König kann den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Betrag alle drei Jahre und zum ersten Mal für das Einkommensjahr 2024 an die Erhöhung des abgeflachten Gesundheitsindexes erwähnt in Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, bestätigt durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, anpassen. Dazu wird der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Betrag mit der Zahl des abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag zum ersten Mal anwendbar sein wird, multipliziert und durch die Zahl des abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September 2020 (107,85) geteilt. Der so erhaltene Betrag wird auf den höheren oder niedrigeren Hunderter abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Zehner 5 erreicht oder nicht.
Spätestens am 31. Januar jeden Kalenderjahres übermittelt der Arbeitgeber oder die Gesellschaft der mit der Festlegung der Steuer beauftragten Verwaltung eine namentliche Liste der Lohnempfänger und Unternehmensleiter, für die vorliegende Regelung im vorhergehenden Jahr galt. Der König bestimmt die Form, in der diese Mitteilung an die zuständige Verwaltung erfolgt. § 4 - Sind die in § 2 oder § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen im Laufe des in § 7 erwähnten Zeitraums nicht mehr erfüllt, endet die Anwendung der vorliegenden Regelung. § 5 - Die Übernahme - zusätzlich zur Entlohnung - wiederkehrender Ausgaben, die sich direkt aus der Zurverfügungstellung oder Beschäftigung in Belgien ergeben, durch den Arbeitgeber oder die Gesellschaft - entweder direkt oder in Form spezifischer Erstattungen - gilt als eine Erstattung eigener Ausgaben des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von 30 Prozent der in § 3 Absatz 2 beschriebenen Entlohnung.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag, der als eigene Ausgaben des Arbeitgebers zulässig ist, ist auf 90.000 EUR pro Jahr begrenzt.
Der König kann den in Absatz 2 erwähnten Betrag alle drei Jahre und zum ersten Mal für das Einkommensjahr 2024 gemäß den in § 3 Absatz 6 festgelegten Regeln an die Erhöhung des abgeflachten Gesundheitsindexes anpassen.
Für das Jahr der Ankunft in Belgien und für das Jahr des Weggangs aus Belgien oder das Jahr, in dem vorliegende Regelung gemäß § 7 ausläuft, wird der in Absatz 2 erwähnte Höchstbetrag im Verhältnis zu der Anzahl Tage, an denen das Arbeitsverhältnis in Belgien in diesem Jahr bestand und die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt waren, berechnet.
Falls der Steuerpflichtige-Impatriate seine Tätigkeit unterbrechen muss und seine Entlohnung nicht weitergezahlt wird, die in Absatz 1 erwähnten Kosten aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung jedoch weiterhin vom Arbeitgeber oder von der Gesellschaft übernommen werden, wird die Entlohnung, auf deren Grundlage die Höchstgrenze von 30 Prozent berechnet wird, bestimmt, als ob die Tätigkeit nicht unterbrochen worden wäre. § 6 - Als Erstattungen eigener Ausgaben des Arbeitgebers gelten auch die Kosten, die vom Arbeitgeber oder von der Gesellschaft entweder direkt oder in Form spezifischer Erstattungen getragen werden, in dem Maße, wie diese Kosten bestimmt sind zur Deckung von: 1. Kosten, die durch den Umzug des Steuerpflichtigen-Impatriates nach Belgien entstehen, 2.Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung der Wohnung in Belgien, die in den ersten sechs Monaten nach der Ankunft in Belgien getätigt werden, 3. Schulgeld für die Kinder des Steuerpflichtigen-Impatriates oder seines Partners, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil umziehen, wenn sie aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften im schulpflichtigen Alter sind und in diesem Zusammenhang in Belgien an einer privaten oder internationalen Schule dem Vorschul-, Primarschul- oder Sekundarschulunterricht folgen. In Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Kosten umfassen nur die Kosten einer Reise im Hinblick auf die Suche nach einer neuen Unterkunft in Belgien, die Reisekosten des Steuerpflichtigen-Impatriates selbst, seines Partners und der Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, sowie die Kosten für das Abbauen, Verpacken, Einladen, Befördern, Ausladen, Auspacken und Aufbauen von Mobiliar, das dem Steuerpflichtigen-Impatriate gehört.
Gegebenenfalls sind auch die Hotelkosten des Steuerpflichtigen-Impatriates, seines Partners und der Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, während der ersten drei Monate nach dem Arbeitsantritt in Belgien gemeint.
In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Kosten umfassen nur die Kosten für den Kauf von Material, das dazu bestimmt ist, in der Wohnung in Belgien zu bleiben, und für den Kauf von elektrischen Haushaltsgeräten gemäß den in Belgien geltenden Normen.
Die Kosten, die als eigene Ausgaben des Arbeitgebers wie in Absatz 1 Nr. 2 erwähnt zulässig sind, sind auf den Betrag von 1.500 EUR begrenzt. Der König kann diesen Betrag alle drei Jahre und zum ersten Mal für das Einkommensjahr 2024 gemäß den in § 3 Absatz 6 festgelegten Regeln an die Erhöhung des abgeflachten Gesundheitsindexes anpassen.
Es obliegt dem Steuerpflichtigen, Echtheit und Betrag dieser Ausgaben durch Belege nachzuweisen oder, wenn das nicht möglich ist, durch alle anderen vom allgemeinen Recht zugelassenen Beweismittel außer dem Eid. § 7 - Die Paragraphen 5 und 6 sind während der Dauer der Beschäftigung des Steuerpflichtigen in Belgien anwendbar, mit einem Maximum von fünf Jahren.
Geht die Beschäftigung des Steuerpflichtigen in Belgien über die in Absatz 1 erwähnte Dauer hinaus, wird die Anwendung der Paragraphen 5 und 6 um drei Jahre verlängert, sofern: 1. die in § 2 erwähnten Bedingungen in Bezug auf den Arbeitgeber oder die Gesellschaft weiterhin erfüllt sind und 2.die in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Schwelle weiterhin erreicht wird. § 8 - Der Arbeitgeber oder die Gesellschaft muss bei dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst auf elektronischem Wege einen Antrag einreichen, um die in vorliegendem Artikel erwähnte Regelung in Anspruch nehmen zu können.
Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Arbeitsantritt des Steuerpflichtigen in Belgien eingereicht werden.
Der König bestimmt Form und Inhalt des Formulars, das zu diesem Zweck ausgefüllt werden muss.
Der Antrag für die in § 7 Absatz 2 erwähnte Verlängerung der Regelung wird spätestens drei Monate nach Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren durch den Arbeitgeber oder die Gesellschaft auf elektronischem Wege bei dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst gestellt. Der König bestimmt Form und Inhalt des Formulars, das zu diesem Zweck ausgefüllt werden muss.
Dem in Absatz 1 und 2 erwähnten Antrag muss eine vom betreffenden Lohnempfänger oder Unternehmensleiter unterzeichnete Bescheinigung beigefügt werden, in der bestätigt wird, dass er mit dem Antrag auf Anwendung der Regelung einverstanden ist.
Die Verwaltung befindet innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erhalt des Antrags. Der Steuerpflichtige und der Arbeitgeber oder die Gesellschaft werden schriftlich über die Entscheidung der Verwaltung informiert.
Bei einer positiven Antwort ist die in vorliegendem Artikel vorgesehene Regelung auf Entlohnungen anwendbar, die der Steuerpflichtige-Impatriate seit seinem Arbeitsantritt in Belgien bezieht. § 9 - Im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers oder der Gesellschaft während des in § 7 erwähnten Zeitraums kann vom neuen Arbeitgeber oder von der neuen Gesellschaft auf die in § 8 angegebene Weise ein neuer Antrag auf Anwendung der vorliegenden Regelung eingereicht werden.
In diesem Fall kann vorliegende Regelung dem Steuerpflichtigen-Impatriate erneut gewährt werden, sofern: 1. die in § 2 erwähnten Bedingungen in Bezug auf den Arbeitgeber oder die Gesellschaft weiterhin erfüllt sind und 2.die in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Schwelle weiterhin erreicht wird und 3. gemäß § 7 die Gesamtdauer der Anwendung der vorliegenden Regelung auf den Steuerpflichtigen nicht mehr als fünf Jahre, gegebenenfalls verlängert um drei Jahre, ab der ersten Beschäftigung in Belgien beträgt. In dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten Fall müssen die in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bedingung in Bezug auf die Schwelle und der in § 5 Absatz 2 erwähnte Höchstbetrag im Verhältnis zu der Beschäftigung des Steuerpflichtigen bei den jeweiligen Arbeitgebern oder den jeweiligen Gesellschaften im Laufe des Jahres beurteilt werden." Art. 14 - In dieselbe Unterteilung F wird ein Artikel 32/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32/2 - § 1 - In Bezug auf Forscher-Impatriates, die in Artikel 30 Nr. 1 erwähnte Entlohnungen beziehen, gilt die Übernahme bestimmter Kosten durch den Arbeitgeber als eine Erstattung eigener Ausgaben des Arbeitgebers unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in vorliegendem Artikel vorgesehen sind. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Forscher-Impatriate": 1. einen Forscher, den eine inländische Gesellschaft, eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen direkt im Ausland anwirbt, damit er in ihr eine in Belgien steuerpflichtige entlohnte Tätigkeit ausübt, 2.einen Forscher, den ein ausländisches Unternehmen, das Teil einer multinationalen Gruppe ist, einer oder mehreren inländischen Gesellschaften, einer oder mehreren belgischen Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft, die derselben multinationalen Gruppe angehören, oder einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen zur Verfügung stellt, damit er eine in Belgien steuerpflichtige entlohnte Tätigkeit ausübt.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "multinationaler Gruppe" eine Gruppe, die zwei oder mehr Unternehmen umfasst, deren steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten beziehungsweise Steuerhoheitsgebieten - nachfolgend "Staat(en)" genannt - liegt, oder die ein Unternehmen umfasst, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat mit der durch eine belgische oder ausländische Niederlassung ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Forscher" einen Lohnempfänger, der: 1. allein oder im Team ausschließlich oder hauptsächlich Tätigkeiten im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der technischen Forschung in einem Labor oder Unternehmen ausübt, das ein oder mehrere Forschungs- und Entwicklungsprogramme umsetzt, und der 2.ein in Absatz 5 erwähntes Diplom besitzt oder eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren nachweisen kann.
In diesem Fall versteht man unter einer ausschließlichen oder hauptsächlichen Tätigkeit eine Beschäftigung von mindestens 80 Prozent der Arbeitszeit.
Das in Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Diplom ist ein Diplom eines Doktors oder ein Masterdiplom in den Studienbereichen exakte oder angewandte Wissenschaften, zivile Ingenieurwissenschaften, Medizinwissenschaften, Veterinärmedizin, pharmazeutische Wissenschaften, Architektur oder Agrarwissenschaften. § 3 - Folgende kumulative Bedingungen müssen außerdem seitens des in § 2 erwähnten Forscher-Impatriates erfüllt sein: 1. Im Laufe der sechzig Monate vor seinem Arbeitsantritt in Belgien war er nicht Einwohner des Königreichs, hat er nicht in einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der Grenze gewohnt und unterlag er nicht der Steuer der Gebietsfremden für Berufseinkünfte in Belgien.2. Er erhält das Einverständnis der Verwaltung im Rahmen des in § 8 vorgesehenen Verfahrens. Spätestens am 31. Januar jeden Kalenderjahres übermittelt der Arbeitgeber der mit der Festlegung der Steuer beauftragten Verwaltung eine namentliche Liste der Forscher, für die vorliegende Regelung im vorhergehenden Jahr galt. Der König bestimmt die Form, in der diese Mitteilung an die zuständige Verwaltung erfolgt. § 4 - Sind die in § 2 erwähnten Bedingungen im Laufe des in § 7 erwähnten Zeitraums nicht mehr erfüllt, endet die Anwendung der vorliegenden Regelung. § 5 - Die Übernahme - zusätzlich zur Entlohnung - wiederkehrender Ausgaben, die sich direkt aus der Zurverfügungstellung oder Beschäftigung in Belgien ergeben, durch den Arbeitgeber - entweder direkt oder in Form spezifischer Erstattungen - gilt als eine Erstattung eigener Ausgaben des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von 30 Prozent der Entlohnung.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter "Entlohnung" die jährliche Bruttoentlohnung vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, mit Ausnahme der Entlassungsentschädigungen, der Entschädigungen für einen zeitweiligen Lohnausfall und der in Anwendung von Artikel 38 steuerfreien Entlohnungen und mit Ausnahme der Erstattungen der in vorliegendem Paragraphen erwähnten wiederkehrenden Ausgaben.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag, der als eigene Ausgaben des Arbeitgebers zulässig ist, ist auf 90.000 EUR pro Jahr begrenzt. Der König kann diesen Betrag alle drei Jahre und zum ersten Mal für das Einkommensjahr 2024 gemäß den in Artikel 32/1 § 3 Absatz 6 festgelegten Regeln an die Erhöhung des abgeflachten Gesundheitsindexes anpassen.
Für das Jahr der Ankunft in Belgien und für das Jahr des Weggangs aus Belgien oder das Jahr, in dem vorliegende Regelung gemäß § 7 ausläuft, wird der in Absatz 3 erwähnte Höchstbetrag im Verhältnis zu der Anzahl Tage, an denen das Arbeitsverhältnis in Belgien in diesem Jahr bestand und die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt waren, berechnet.
Falls der Forscher-Impatriate seine Tätigkeit unterbrechen muss und seine Entlohnung nicht weitergezahlt wird, die in Absatz 1 erwähnten Kosten aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung jedoch weiterhin vom Arbeitgeber übernommen werden, wird die Entlohnung, auf deren Grundlage die Höchstgrenze von 30 Prozent berechnet wird, bestimmt, als ob die Tätigkeit nicht unterbrochen worden wäre. § 6 - Als Erstattungen eigener Ausgaben des Arbeitgebers gelten auch die Kosten, die vom Arbeitgeber entweder direkt oder in Form spezifischer Erstattungen getragen werden, in dem Maße, wie diese Kosten bestimmt sind zur Deckung von: 1. Kosten, die durch den Umzug des Forscher-Impatriates nach Belgien entstehen, 2.Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung der Wohnung in Belgien, die in den ersten sechs Monaten nach der Ankunft in Belgien getätigt werden, 3. Schulgeld für die Kinder des Forscher-Impatriates oder seines Partners, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil umziehen, wenn sie aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften im schulpflichtigen Alter sind und in diesem Zusammenhang in Belgien an einer privaten oder internationalen Schule dem Vorschul-, Primarschul- oder Sekundarschulunterricht folgen. In Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Kosten umfassen nur die Kosten einer Reise im Hinblick auf die Suche nach einer neuen Unterkunft in Belgien, die Reisekosten des Forscher-Impatriates selbst, seines Partners und der Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, sowie die Kosten für das Abbauen, Verpacken, Einladen, Befördern, Ausladen, Auspacken und Aufbauen von Mobiliar, das dem Forscher-Impatriate gehört.
Gegebenenfalls sind auch die Hotelkosten des Forscher-Impatriates, seines Partners und der Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, während der ersten drei Monate nach dem Arbeitsantritt in Belgien gemeint.
In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Kosten umfassen nur die Kosten für den Kauf von Material, das dazu bestimmt ist, in der Wohnung in Belgien zu bleiben, und für den Kauf von elektrischen Haushaltsgeräten gemäß den in Belgien geltenden Normen.
Die Kosten, die als eigene Ausgaben des Arbeitgebers wie in Absatz 1 Nr. 2 erwähnt zulässig sind, sind auf den Betrag von 1.500 EUR begrenzt. Der König kann diesen Betrag alle drei Jahre und zum ersten Mal für das Einkommensjahr 2024 gemäß den in Artikel 32/1 § 3 Absatz 6 festgelegten Regeln an die Erhöhung des abgeflachten Gesundheitsindexes anpassen.
Es obliegt dem Forscher-Impatriate, Echtheit und Betrag dieser Ausgaben durch Belege nachzuweisen oder, wenn das nicht möglich ist, durch alle anderen vom allgemeinen Recht zugelassenen Beweismittel außer dem Eid. § 7 - Die Paragraphen 5 und 6 sind während der Dauer der Beschäftigung des Forscher-Impatriates in Belgien anwendbar, mit einem Maximum von fünf Jahren.
Geht die Beschäftigung des Forschers in Belgien über die in Absatz 1 erwähnte Dauer hinaus, wird die Anwendung der Paragraphen 5 und 6 um drei Jahre verlängert, sofern die in § 2 erwähnten Bedingungen in Bezug auf den Arbeitgeber weiterhin erfüllt sind. § 8 - Der Arbeitgeber muss bei dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst auf elektronischem Wege einen Antrag einreichen, um die in vorliegendem Artikel erwähnte Regelung in Anspruch nehmen zu können. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Arbeitsantritt des Forscher-Impatriates in Belgien eingereicht werden. Der König bestimmt Form und Inhalt des Formulars, das zu diesem Zweck ausgefüllt werden muss.
Der Antrag für die in § 7 Absatz 2 erwähnte Verlängerung der Regelung wird spätestens drei Monate nach Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren durch den Arbeitgeber auf elektronischem Wege bei dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst gestellt. Der König bestimmt Form und Inhalt des Formulars, das zu diesem Zweck ausgefüllt werden muss.
Dem in Absatz 1 und 2 erwähnten Antrag muss eine vom betreffenden Forscher unterzeichnete Bescheinigung beigefügt werden, in der bestätigt wird, dass er mit dem Antrag auf Anwendung der Regelung einverstanden ist.
Die Verwaltung befindet innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erhalt des Antrags. Der Forscher und der Arbeitgeber werden schriftlich über die Entscheidung der Verwaltung informiert.
Bei einer positiven Antwort ist die in vorliegendem Artikel vorgesehene Regelung auf Entlohnungen anwendbar, die der Forscher-Impatriate seit seinem Arbeitsantritt in Belgien bezieht. § 9 - Im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers während des in § 7 erwähnten Zeitraums kann vom neuen Arbeitgeber auf die in § 8 angegebene Weise ein neuer Antrag auf Anwendung der vorliegenden Regelung eingereicht werden.
In diesem Fall kann vorliegende Regelung dem Forscher erneut gewährt werden, sofern: 1. die in § 2 erwähnten Bedingungen in Bezug auf den Arbeitgeber weiterhin erfüllt sind und 2.gemäß § 7 die Gesamtdauer der Anwendung der vorliegenden Regelung auf den Forscher-Impatriate nicht mehr als fünf Jahre, gegebenenfalls verlängert um drei Jahre, ab der ersten Beschäftigung in Belgien beträgt.
In dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten Fall muss der in § 5 Absatz 3 erwähnte Höchstbetrag im Verhältnis zu der Beschäftigung des Forschers bei den jeweiligen Arbeitgebern im Laufe des Jahres beurteilt werden." Art. 15 - In Titel V Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 240ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 240ter - Wenn ein Steuerpflichtiger-Impatriate wie in Artikel 32/1 § 2 erwähnt als Nicht-Einwohner des Königreichs betrachtet werden muss, unterliegt die Anwendung des in Artikel 32/1 vorgesehenen besonderen Systems für Steuerpflichtige-Impatriate der Bedingung, dass der Steuerpflichtige-Impatriate jedes Jahr eine von der Steuerverwaltung seines Wohnsitzstaates ausgestellte Bescheinigung zur Verfügung der belgischen Steuerverwaltung hält, in der bestätigt wird, dass er in diesem Staat als steuerlich Ansässiger einer Einkommensteuer unterliegt. Eine solche Bescheinigung muss auch dem in Artikel 32/1 § 8 erwähnten Antrag beigefügt werden.
In diesem Fall handelt es sich bei den in Artikel 32/1 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Entlohnungen um die jeweiligen Entlohnungen, die tatsächlich der Steuer der Gebietsfremden unterliegen." Art. 16 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 240quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 240quater - Wenn ein Forscher-Impatriate wie in Artikel 32/2 § 2 erwähnt als Nicht-Einwohner des Königreichs betrachtet werden muss, unterliegt die Anwendung des in Artikel 32/2 vorgesehenen besonderen Systems für Forscher-Impatriate der Bedingung, dass der Forscher-Impatriate jedes Jahr eine von der Steuerverwaltung seines Wohnsitzstaates ausgestellte Bescheinigung zur Verfügung der belgischen Steuerverwaltung hält, in der bestätigt wird, dass er in diesem Staat als steuerlich Ansässiger einer Einkommensteuer unterliegt. Eine solche Bescheinigung muss auch dem in Artikel 32/2 § 8 erwähnten Antrag beigefügt werden.
In diesem Fall handelt es sich bei den in Artikel 32/2 § 5 Absatz 2 erwähnten Entlohnungen um die jeweiligen Entlohnungen, die tatsächlich der Steuer der Gebietsfremden unterliegen." Art. 17 - Die Artikel 13 bis 16 treten am 1. Januar 2022 in Kraft und sind auf die in Betracht kommenden Steuerpflichtigen-Impatriates und Forscher-Impatriates anwendbar, deren Arbeitsantritt in Belgien ab dem 1. Januar 2022 erfolgt. [Art. 17/1 - Die in den Artikeln 32/1 § 8 Absatz 1 und 2 und 32/2 § 8 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fristen können frühestens am 30. September 2022 ablaufen.] [Art. 17/1 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 5. Juli 2022 (B.S. vom 15. Juli 2022)] Art.18 - § 1 - Steuerpflichtige, die sich am 1. Januar 2022 seit höchstens fünf Jahren in einer in Artikel 32/1 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Situation befinden, können für das besondere Besteuerungssystem für Steuerpflichtige-Impatriates, so wie es durch vorerwähnten Artikel 32/1 geregelt wird, optieren, sofern die in § 3 Absatz 1 desselben Artikels vorgesehenen Bedingungen ab der ersten Beschäftigung in Belgien erfüllt sind.
In diesem Fall sind die in den Paragraphen 5 und 6 des vorerwähnten Artikels 32/1 vorgesehenen Vorteile ab dem 1. Januar 2022 anwendbar für die verbleibende Zeit der in § 7 desselben Artikels vorgesehenen Dauer, die ab der ersten Beschäftigung in Belgien berechnet wird. § 2 - Der Arbeitgeber oder die Gesellschaft muss [zur Vermeidung des Verfalls spätestens am 30. September 2022] bei dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst auf elektronischem Wege einen Antrag einreichen, um die in § 1 Absatz 1 erwähnte Option auszuüben. Der König bestimmt Form und Inhalt des Formulars, das zu diesem Zweck ausgefüllt werden muss.
Dem in Absatz 1 erwähnten Antrag muss eine vom betreffenden Lohnempfänger oder Unternehmensleiter unterzeichnete Bescheinigung beigefügt werden, in der bestätigt wird, dass er mit dem Antrag auf Anwendung der in Artikel 32/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Regelung einverstanden ist.
Die Verwaltung befindet innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erhalt des Antrags. Der Steuerpflichtige und der Arbeitgeber oder die Gesellschaft werden schriftlich über die Entscheidung der Verwaltung informiert.
Bei einer positiven Antwort ist die in vorerwähntem Artikel 32/1 vorgesehene Regelung auf Entlohnungen anwendbar, die der Steuerpflichtige-Impatriate seit dem 1. Januar 2022 bezieht. [Art. 18 § 2 Absatz 1 abgeändert durch Art. 54 des G. vom 5. Juli 2022 (B.S. vom 15. Juli 2022)] Art. 19 - § 1 - Forscher, die sich am 1. Januar 2022 seit höchstens fünf Jahren in einer in Artikel 32/2 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Situation befinden, können für das besondere Besteuerungssystem für Forscher-Impatriates, so wie es durch vorerwähnten Artikel 32/2 geregelt wird, optieren, sofern die in § 3 Absatz 1 desselben Artikels vorgesehenen Bedingungen ab der ersten Beschäftigung in Belgien erfüllt sind.
In diesem Fall sind die in den Paragraphen 5 und 6 des vorerwähnten Artikels 32/2 vorgesehenen Vorteile ab dem 1. Januar 2022 anwendbar für die verbleibende Zeit der in § 7 desselben Artikels vorgesehenen Dauer, die ab der ersten Beschäftigung in Belgien berechnet wird. § 2 - Der Arbeitgeber muss [zur Vermeidung des Verfalls spätestens am 30. September 2022] bei dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Steuerwesen angegebenen Dienst auf elektronischem Wege einen Antrag einreichen, um die in § 1 Absatz 1 erwähnte Option auszuüben.Der König bestimmt Form und Inhalt des Formulars, das zu diesem Zweck ausgefüllt werden muss.
Dem in Absatz 1 erwähnten Antrag muss eine vom betreffenden Forscher unterzeichnete Bescheinigung beigefügt werden, in der bestätigt wird, dass er mit dem Antrag auf Anwendung der in Artikel 32/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Regelung einverstanden ist.
Die Verwaltung befindet innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erhalt des Antrags. Der Forscher und der Arbeitgeber werden schriftlich über die Entscheidung der Verwaltung informiert.
Bei einer positiven Antwort ist die in vorerwähntem Artikel 32/2 vorgesehene Regelung auf Entlohnungen anwendbar, die der Forscher-Impatriate seit dem 1. Januar 2022 bezieht. [Art. 19 § 2 Absatz 1 abgeändert durch Art. 55 des G. vom 5. Juli 2022 (B.S. vom 15. Juli 2022)] Abschnitt 3 - Reform der BIG mit Pflegeimmobilien Art. 20 - Artikel 171 Nr. 3quater desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "mindestens 60 Prozent der Immobilien" durch die Wörter "mindestens 80 Prozent der Immobilien" ersetzt.2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Festlegung des in Absatz 1 erwähnten Prozentsatzes erfolgt, indem die Werte der Bewertungen und Aktualisierungen im Sinne von Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 7.Dezember 2010 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital oder - hinsichtlich einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft - gemäß Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften, die sich auf unbewegliche Güter beziehen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich oder hauptsächlich als eine an die Wohn- oder Gesundheitspflege angepasste Wohneinheit genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind, zu den verschiedenen Bezugszeitpunkten addiert werden und durch den Gesamtwert dieser Bewertungen und Aktualisierungen zu den verschiedenen Bezugszeitpunkten geteilt werden." Art. 21 - Artikel 269 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in dem Maße, wie mindestens 60 Prozent der Immobilien" durch die Wörter "in dem Maße, wie mindestens 80 Prozent der Immobilien" ersetzt.2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Festlegung des in Absatz 1 erwähnten Prozentsatzes erfolgt, indem die Werte der Bewertungen und Aktualisierungen im Sinne von Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 7.Dezember 2010 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital oder - hinsichtlich einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft - gemäß Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften, die sich auf unbewegliche Güter beziehen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich oder hauptsächlich als eine an die Wohn- oder Gesundheitspflege angepasste Wohneinheit genutzt werden oder zur Nutzung als solche bestimmt sind, zu den verschiedenen Bezugszeitpunkten addiert werden und durch den Gesamtwert dieser Bewertungen und Aktualisierungen zu den verschiedenen Bezugszeitpunkten geteilt werden." Art. 22 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Abschnitt 4 - Änderung des Umgangs mit der gütlichen Einigung und den Regularisierungsabgaben Art. 23 - In Artikel 53 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "ebenso wie Sozialbeitragszuschläge" durch die Wörter "Sozialbeitragszuschläge, steuerliche oder soziale Regularisierungsabgaben ebenso wie in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Geldsummen" ersetzt.
Abschnitt 5 - Steuerermäßigung für Kinderbetreuung Art. 24 - Artikel 14535 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 6 wird der Betrag "8,20 EUR" durch den Betrag "8,40 EUR" ersetzt.2. Absatz 11 wird aufgehoben. Art. 25 - Artikel 24 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.
Abschnitt 6 - Stärkung des bestehenden Tax-Shelter-Systems für Start-ups und Scale-ups Art. 26 - In Artikel 14526 § 3 Absatz 1 Nr. 11 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Wörter "mehr als 250.000 EUR" durch die Wörter "mehr als 500.000 EUR" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 14527 § 2 Absatz 1 Nr. 13 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "mehr als 500.000 EUR" durch die Wörter "mehr als 1.000.000 EUR" ersetzt.
Art. 28 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf Summen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2021 für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft gezahlt werden.
Abschnitt 7 - Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften Überstunden mit Lohnzulage im Baugewerbe Art. 29 - Artikel 154bis Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 16.
November 2015, wird wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird erhöht auf: - zweihundertzwanzig Stunden für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist, - zweihundertachtzig Stunden für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die hauptsächlich Straßenarbeiten - mit Ausnahme von Arbeiten zum Verlegen von unterirdischen Leitungen und Kabeln - oder Eisenbahnarbeiten ausführen und denen von den Behörden vorgeschrieben wird, am Wochenende, an Feiertagen oder nachts zu arbeiten, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist." Art. 30 - Artikel 2751 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 16.
November 2015, wird wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird erhöht auf: - zweihundertzwanzig Stunden für Arbeitgeber, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist, - zweihundertachtzig Stunden für Arbeitgeber, die hauptsächlich Straßenarbeiten - mit Ausnahme von Arbeiten zum Verlegen von unterirdischen Leitungen und Kabeln - oder Eisenbahnarbeiten ausführen und denen von den Behörden vorgeschrieben wird, am Wochenende, an Feiertagen oder nachts zu arbeiten, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist." Art. 31 - Das Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts wird vom König auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der vorherigen Billigung durch die Europäische Kommission festgelegt und ist auf die ab diesem Datum geleistete Überarbeit anwendbar. (...) KAPITEL 2 - Mehrwertsteuer Ausschluss der Bereitstellung möblierter Unterkünfte von der Steuerbefreiungsregelung Art. 34 - Artikel 56bis § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Umsätze, die in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich erwähnt sind, mit Ausnahme der Umsätze, die von einer natürlichen Person unter den Bedingungen von Artikel 50 § 4 bewirkt werden." Art. 35 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 ist die Erfordernis der Zulassung der in Artikel 50 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Plattform bis zum 30.
Juni 2022 nicht anwendbar für die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regelung im Rahmen der Anwendung von Artikel 56bis § 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches. (...)