publié le 20 novembre 2007
Loi-programme
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 AVRIL 2007. - Loi-programme
Traduction allemande de dispositions fiscales et financières Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 66 à 97, 100 à 146, 159 et 160 de la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. APRIL 2007 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VII - Finanzen KAPITEL I - Massnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und eine bessere Steuererhebung Abschnitt 1 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Art. 66 - In Artikel 393 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Die Heberolle wird gegenüber Personen, die nicht darin aufgenommen sind, in dem Masse für vollstreckbar erklärt, wie sie aufgrund des allgemeinen Rechts oder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches zur Zahlung der Steuerschuld verpflichtet sind. » Art. 67 - Artikel 413bis § 4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Unbeschadet des Artikels 410 Absatz 3 kann der Steuerdirektor einen unbegrenzten Aufschub der Eintreibung weder für beanstandete Steuern oder für Steuern, die noch Gegenstand eines Widerspruchs oder eines Gerichtsverfahrens sein können, noch für Steuern oder Steuernachforderungen, die infolge der Feststellung einer Steuerhinterziehung festgelegt wurden, noch bei Gläubigerkonkurrenz gewähren. » Art. 68 - In Artikel 423 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern « in Bezug auf den Berufssteuervorabzug » und den Wörtern « den gleichen Rang » die Wörter « und den Mobiliensteuervorabzug » eingefügt.
Art. 69 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Ist die in Artikel 433 erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 434 erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, und gilt sie als Einspruch gegen den Preis im Sinne von Artikel 1642 des Gerichtsgesetzbuches in Fällen, in denen der Notar zur Verteilung dieser Geldsummen und Werte gemäss den Artikeln 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet ist.» 2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der in Artikel 433 erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners in seinem Besitz sind, spätestens am achten Werktag nach der Beurkundung an den Einnehmer der direkten Steuern zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Steuern und Nebenkosten, die ihm in Ausführung von Artikel 434 notifiziert worden sind, und in dem Masse, wie diese Steuern und Nebenkosten eine erwiesene und feststehende Schuld im Sinne von Artikel 410 darstellen. » 3. In § 2 werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « Absatz 3 » ersetzt.4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « Absatz 4 » ersetzt.5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « Absatz 3 » ersetzt. Abschnitt 2 - Mehrwertsteuergesetzbuch Art. 70 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 84quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 84quinquies - § 1 - Auf Antrag eines Steuerschuldners, der eine natürliche Person ist und nicht mehr die Eigenschaft eines Mehrwertsteuerpflichtigen hat, oder seines Ehepartners, auf dessen Güter die Mehrwertsteuer eingetrieben wird, kann der Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung einen unbegrenzten Aufschub der Eintreibung der vom Steuerschuldner geschuldeten Steuerschuld, bestehend aus Steuer, Zinsen und steuerrechtlichen Geldbussen, gewähren.
Der Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung bestimmt die Bedingungen, unter denen er den unbegrenzten Aufschub der Eintreibung einer oder mehrerer Steuerschulden ganz oder teilweise gewährt. Sein Beschluss unterliegt der Bedingung, dass der Antragsteller die sofortige oder gestaffelte Zahlung einer Summe, die auf die geschuldeten Steuern angerechnet wird und deren Betrag vom Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung festgelegt wird, tätigt.
Der unbegrenzte Aufschub der Eintreibung der Steuerschuld wird erst nach der Zahlung der in Absatz 2 erwähnten Summe wirksam. § 2 - Der Antrag auf unbegrenzten Aufschub der Eintreibung der Steuerschuld ist nur zulässig, sofern: 1. der Antragsteller, der seine Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht organisiert hat, sich in einer Situation befindet, in der er ausserstande ist, dauerhaft seine fälligen Schulden zu zahlen, 2.zugunsten des Steuerpflichtigen in den fünf Jahren vor dem Antrag kein Beschluss zur Gewährung eines unbegrenzten Aufschubs der Eintreibung der Steuerschuld gefasst wurde. § 3 - Der unbegrenzte Aufschub der Eintreibung der Steuerschuld kann dem Steuerschuldner unter den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen auf Vorschlag des mit der Eintreibung beauftragten Beamten ebenfalls von Amts wegen gewährt werden. § 4 - Der Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung kann einen unbegrenzten Aufschub der Eintreibung weder für eine Steuerschuld, die Gegenstand einer gerichtlichen Streitsache ist, noch für Steuern oder steuerrechtliche Geldbussen, die infolge der Feststellung einer Steuerhinterziehung festgelegt wurden, noch bei Gläubigerkonkurrenz gewähren. » Art. 71 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 84sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 84sexies - § 1 - Der Aufschubantrag muss mit Gründen versehen sein und beweiskräftige Angaben bezüglich der Lage des Antragstellers enthalten. § 2 - Vorerwähnter Antrag wird per Einschreibebrief beim Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung eingereicht, in dessen Amtsbereich der Steuerschuldner seinen Wohnsitz hat. § 3 - Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums des Empfangs des Antrags. » Art. 72 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 84septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 84septies - Die Untersuchung des Antrags auf unbegrenzten Aufschub der Eintreibung wird dem mit der Eintreibung beauftragten Beamten anvertraut.
Zur Gewährleistung der Untersuchung des Antrags verfügt dieser Beamte über die in Artikel 63bis erwähnten Untersuchungsbefugnisse.
Im Rahmen dieser Untersuchung kann vorerwähnter Beamte insbesondere von Kreditinstituten, die dem Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute unterliegen, alle Auskünfte verlangen, die ihnen bekannt sind und zur Bestimmung der Vermögenslage des Antragstellers zweckmässig sein können. » Art. 73 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 84octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 84octies - § 1 - Der Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung befindet innerhalb sechs Monaten nach Empfang des Antrags durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über diesen Antrag.
Sein Beschluss wird dem Antragsteller per Einschreibebrief notifiziert. § 2 - Im Monat nach Notifizierung des vorerwähnten Beschlusses kann dieser Gegenstand eines Widerspruchs bei einer Kommission sein, die sich aus mindestens zwei und höchstens vier Regionaldirektoren der Mehrwertsteuerverwaltung zusammensetzt, die von dem für Finanzen zuständigen Minister bestimmt werden, und deren Vorsitz der Beamte, der die mit der Eintreibung der Mehrwertsteuer beauftragten Dienste leitet, oder sein Beauftragter führt.
Der Widerspruchsführer erhält eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums des Empfangs des Widerspruchs.
Die Kommission befindet innerhalb dreier Monate nach Empfang des Widerspruchs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über diesen Widerspruch.
Gegen den Beschluss der Kommission kann keine Beschwerde eingereicht werden. Der Beschluss wird dem Widerspruchsführer per Einschreibebrief notifiziert. » Art. 74 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 84nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 84nonies - Durch die Einreichung des Antrags auf oder des Vorschlags zum unbegrenzten Aufschub der Eintreibung der Steuerschuld werden alle Vollstreckungsverfahren bis zum Tag, an dem der Beschluss des Direktors definitiv geworden ist, oder bei Widerspruch bis zum Tag der Notifizierung des in Artikel 84octies erwähnten Beschlusses der Kommission ausgesetzt. Bereits erfolgte Pfändungen behalten jedoch ihre sichernde Wirkung.
Die Einreichung des Antrags auf oder des Vorschlags zum unbegrenzten Aufschub der Eintreibung der Steuerschuld steht jedoch weder den anderen Massnahmen zur Gewährleistung der Eintreibung noch der Notifizierung oder Zustellung der in Artikel 85 erwähnten Zwangsbeitreibung zur Unterbrechung der Verjährung im Wege. » Art. 75 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 84decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 84decies - Der Steuerschuldner verliert den Vorteil des unbegrenzten Aufschubs der Eintreibung der Steuerschuld, wenn er: 1. zwecks Erhalt des unbegrenzten Aufschubs der Eintreibung unrichtige Informationen erteilt hat, 2.die Bedingungen, die der Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung in seinem Beschluss festgelegt hat, nicht einhält, 3. seine Passiva oder Aktiva unrechtmässig erhöht beziehungsweise vermindert hat 4.oder seine Zahlungsunfähigkeit organisiert hat. » Art. 76 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 84undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 84undecies - Der König bestimmt die Bedingungen für die Anwendung der Artikel 84quinquies bis 84decies. Er kann insbesondere objektive Bedingungen für die Festlegung der in Artikel 84quinquies § 1 erwähnten Summe, die der Antragsteller zahlen muss, erlassen. » Art. 77 - Artikel 93quinquies desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Ist die in Artikel 93ter erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 93quater erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, und gilt sie als Einspruch gegen den Preis im Sinne von Artikel 1642 des Gerichtsgesetzbuches in Fällen, in denen der Notar zur Verteilung dieser Geldsummen und Werte gemäss den Artikeln 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet ist, insofern die in Artikel 85 § 1 vorgesehene Notifizierung erfolgt ist.» 2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der in Artikel 93ter erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners in seinem Besitz sind, spätestens am achten Werktag nach der Beurkundung an den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten, die ihm in Ausführung von Artikel 93ter notifiziert worden sind, und in dem Masse, wie diese Steuer und diese Nebenkosten zu einer in Artikel 85 erwähnten Zwangsbeitreibung geführt haben, deren Ausführung nicht durch ein in Artikel 89 vorgesehenes Gerichtsverfahren unterbrochen wird.» 3. In § 2 werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « Absatz 3 » ersetzt.4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « Absatz 4 » ersetzt.5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « Absatz 3 » ersetzt. KAPITEL II - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Abschnitt 1 - Steuer der natürlichen Personen Unterabschnitt 1 - Steuerermässigung für Ausgaben zur Energieeinsparung Art. 78 - Artikel 14524 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 5. August 2003, das Gesetz vom 31. Juli 2004 und die Programmgesetze vom 27. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt ergänzt: « Dieser Betrag wird jedoch um 600 EUR erhöht, sofern diese Erhöhung ausschliesslich in Absatz 1 Nr. 2 oder 3 erwähnte Ausgaben betrifft. » Art. 79 - Artikel 14528 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2006, wird aufgehoben.
Art. 80 - Artikel 78 ist ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar.
Artikel 79 ist im Falle des Erwerbs eines Personenkraftwagens, eines Kombiwagens oder eines Kleinbusses ab dem 1. Juli 2007 anwendbar.
Unterabschnitt 2 - Steuerpflichtige Einkünfte Art. 81 - In Artikel 26 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird das Wort « vorbehaltlich » durch die Wörter « unbeschadet der Anwendung von Artikel 49 und vorbehaltlich » ersetzt.
Art. 82 - Artikel 81 ist ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar.
Abschnitt 2 - Gesellschaftssteuer Unterabschnitt 1 - Firmenwagen Art. 83 - In Titel III Kapitel II Abschnitt II des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 185ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 185ter - In Abweichung von Artikel 24 Absatz 3 werden Mehrwerte auf die in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge, in Artikel 66 § 2 erwähnte Fahrzeuge ausgenommen, nur bis zu dem gemäss Artikel 198bis Nr. 2 bestimmten Satz berücksichtigt.
Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 ist Absatz 1 nur auf Anlagen anwendbar, die in diesem Zeitraum erworben oder gebildet werden. » Art. 84 - In Titel III Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt I desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 198bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 198bis - Der in Artikel 66 § 1 vorgesehene Prozentsatz: 1. wird in Bezug auf den abzugsfähigen Satz je nach Fall erhöht oder verringert auf: a) für Fahrzeuge mit Dieselmotor: - 90 Prozent, wenn ihre Emission weniger als 105 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 80 Prozent, wenn ihre Emission 105 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 115 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 75 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 115 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 145 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 70 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 145 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 175 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 60 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 175 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, b) für Fahrzeuge mit Benzinmotor: - 90 Prozent, wenn ihre Emission weniger als 120 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 80 Prozent, wenn ihre Emission 120 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 130 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 75 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 130 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 160 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 70 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 160 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 190 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 60 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 190 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, 2.entspricht in Bezug auf den für die Minderwerte zu berücksichtigenden Satz dem in Prozent ausgedrückten Verhältnis zwischen der Summe der vor dem Verkauf steuerlich zugelassenen Abschreibungen und der Summe der für die entsprechenden Besteuerungszeiträume gebuchten Abschreibungen.
Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 ist Absatz 1 nur auf Anlagen anwendbar, die in diesem Zeitraum erworben oder gebildet werden. » Art. 85 - Die Artikel 83 und 84 werden wirksam mit 1. April 2007.
Unterabschnitt 2 - Abzug für Einkünfte aus Patenten Art. 86 - In Titel III Kapitel II Abschnitt IV des Einkommensteuergesetzbuches 1992, dessen Unterabschnitt IIIbis den Unterabschnitt IIIter bilden wird, wird nach Artikel 205 ein Unterabschnitt IIIbis mit folgender Überschrift eingefügt: « Unterabschnitt IIIbis - Abzug für Einkünfte aus Patenten ».
Art. 87 - In Titel III Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt IIIbis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 2051 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2051 - Gewinne des Besteuerungszeitraums werden um 80 Prozent der gemäss den Artikeln 2052 bis 2054 bestimmten Einkünfte aus Patenten verringert. Diese Verringerung wird « Abzug für Einkünfte aus Patenten » genannt. » Art. 88 - In Titel III Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt IIIbis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 2052 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2052 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 2051 gelten als « Patente »: - Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, deren Inhaber die Gesellschaft ist und die ganz oder teilweise von der Gesellschaft in Forschungszentren entwickelt wurden, die einen in Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Teilbetrieb beziehungsweise Teil einer Tätigkeit bilden, - von der Gesellschaft erworbene Patente, ergänzende Schutzzertifikate oder Lizenzrechte in Bezug auf Patente oder ergänzende Schutzzertifikate unter der Bedingung, dass diese patentierten Erzeugnisse oder Verfahren ganz oder teilweise von der Gesellschaft in Forschungszentren verbessert wurden, die einen in Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Teilbetrieb beziehungsweise Teil einer Tätigkeit bilden, ungeachtet dessen, ob aus dieser Verbesserung weitere Patente hervorgegangen sind. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 2051 gelten als « Einkünfte aus Patenten »: - Vergütungen gleich welcher Art für Patentlizenzen, die die Gesellschaft erteilt hat, sofern diese Vergütungen sich in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums befinden und wenn zwischen dem Schuldner der Vergütungen und der begünstigten Gesellschaft besondere Beziehungen bestehen, jedoch nur sofern diese Vergütungen nicht höher sind als Vergütungen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten, - Vergütungen, die der Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum geschuldet würden, wenn die von oder für Rechnung der Gesellschaft erzeugten Güter oder erbrachten Dienstleistungen von einem Dritten aufgrund einer von der Gesellschaft erteilten Patentlizenz erzeugt oder erbracht würden und die Bedingungen zwischen der Gesellschaft und dem Dritten wie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären, sofern diese Vergütungen sich in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums befinden würden.
Beziehen die in Absatz 1 erwähnten Vergütungen sich nicht ausschliesslich auf Patente, wird nur der Teil in Bezug auf Patente für den Abzug für Einkünfte aus Patenten berücksichtigt.
In den in Absatz 1 erwähnten Einkünften aus Patenten sind Beiträge zu den tatsächlichen Forschungs- und Entwicklungskosten, die die Gesellschaft trägt, nicht enthalten. » Art. 89 - In Titel III Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt IIIbis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 2053 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2053 - § 1 - Einkünfte aus Patenten eines Besteuerungszeitraums, die sich auf Patente beziehen, die die Gesellschaft erworben hat, werden verringert: - um Vergütungen gleich welcher Art, die Dritten für diese Patente geschuldet werden, sofern diese Vergütungen auf das in Belgien steuerpflichtige Ergebnis desselben Besteuerungszeitraums angerechnet werden, und - um die während des Besteuerungszeitraums auf den Anschaffungs- oder Investitionswert dieser Patente angewandten Abschreibungen, sofern diese Abschreibungen auf das in Belgien steuerpflichtige Ergebnis desselben Besteuerungszeitraums angerechnet werden.
Beziehen die in Absatz 1 erwähnten Vergütungen und Abschreibungen sich nicht ausschliesslich auf Patente, werden die zu berücksichtigenden Einkünfte aus Patenten ausschliesslich um den Teil in Bezug auf Patente verringert.
In den in Absatz 1 erwähnten Vergütungen sind die von der Gesellschaft Dritten gegenüber geschuldeten Beiträge zu den tatsächlichen Forschungs- und Entwicklungskosten, die diese Dritten tragen, nicht enthalten. § 2 - Sind Vergütungen, die Dritten in Bezug auf die von der Gesellschaft erworbenen Patente geschuldet werden, niedriger als Vergütungen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten, werden die Einkünfte aus Patenten des Besteuerungszeitraums in Bezug auf diese Patente in Abweichung von § 1 erster Gedankenstrich um die Vergütungen verringert, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten und die auf den betreffenden Besteuerungszeitraum angerechnet worden wären.
In den in Absatz 1 erwähnten Vergütungen sind die Vergütungen, die wie in § 3 erwähnt abgeschrieben werden, nicht enthalten. § 3 - Ist der Anschaffungs- oder Investitionswert der von der Gesellschaft erworbenen Patente niedriger als der Preis, den unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten, werden die Einkünfte aus Patenten des Besteuerungszeitraums in Bezug auf diese Patente in Abweichung von § 1 zweiter Gedankenstrich um die Abschreibungen verringert, die während des betreffenden Besteuerungszeitraums auf den Erwerbspreis angewandt worden wären, den unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten. » Art. 90 - In Titel III Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt IIIbis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 2054 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2054 - Zur Rechtfertigung des Vorteils des Abzugs für Einkünfte aus Patenten muss der Steuerpflichtige seiner Erklärung für das Steuerjahr, für das der Abzug für Einkünfte aus Patenten zu seinen Gunsten angewandt wird, eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird. » Art. 91 - In Titel V Kapitel III Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 236bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 236bis - Die Artikel 2051 bis 2054 sind auf die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen für Einkünfte aus Patenten in Bezug auf Patente, die in ihren belgischen Niederlassungen verwendet werden, anwendbar.
Für die Anwendung von Artikel 2053 werden Einkünfte aus Patenten um die Vergütungen, die Dritten geschuldet werden, und um die Abschreibungen auf erworbene Patente, die auf das steuerpflichtige Ergebnis der belgischen Niederlassungen angerechnet werden, verringert. » Art. 92 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2004, wird wie folgt ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 wird in Bezug auf Einkünfte aus Patenten, für die gemäss den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel 236bis ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wird, der Pauschalanteil ausländischer Steuer festgelegt gemäss dem Produkt des Bruchs, dessen Zähler der tatsächlich einbehaltenen ausländischen Steuer entspricht, die in einem Prozentsatz des Einkommens, auf das sie sich bezieht, ausgedrückt ist, ohne dass er 15 Prozent dieses Einkommens übersteigen darf, und dessen Nenner 100 beträgt abzüglich der Zahl des Zählers.
Der Pauschalanteil ausländischer Steuer im Sinne des vorhergehenden Absatzes ist nur bis zum Betrag der Steuer auf diese Einkünfte aus Patenten anrechenbar, für die gemäss den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel 236bis ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wurde.
Zahlt der Schuldner des Einkommens die ausländische Steuer zur Entlastung des Empfängers, beträgt der in Absatz 2 erwähnte Nenner 100. » Art.93 - Die Artikel 86 bis 92 sind ab dem Steuerjahr 2008 auf die in Artikel 2052 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte aus Patenten anwendbar, die sich auf Patente im Sinne von Artikel 2052 § 2 desselben Gesetzbuches beziehen, die die Gesellschaft, ein Lizenznehmer oder verbundene Unternehmen nicht vor dem 1. Januar 2007 zum Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen an unabhängige Dritte genutzt hat.
Abschnitt 3 - Steuerfestlegung Art. 94 - Artikel 308 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige, die kein Erklärungsformular erhalten haben, müssen spätestens am 1. Juni des Jahres, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, bei dem für sie zuständigen Besteuerungsdienst ein Erklärungsformular beantragen und gegebenenfalls die Frist angeben, auf die sie eventuell in Anwendung von § 2 Anspruch erheben können.
Diese Verpflichtung gilt nicht für: - Steuerpflichtige, die gemäss Artikel 306 von der Erklärungspflicht befreit sind, - Steuerpflichtige, die sich in der in Artikel 307bis erwähnten elektronischen Steuererklärung für das vorhergehende Steuerjahr verpflichtet haben, ihre Erklärung im darauf folgenden Steuerjahr ebenfalls auf elektronische Weise einzureichen. » Art. 95 - Artikel 94 ist ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar.
Abschnitt 4 - Steuergutschrift für statutarische Personalmitglieder Art. 96 - Für das Steuerjahr 2008 wird der Betrag der in Artikel 289ter § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuergutschrift um 80 Prozent erhöht für Steuerpflichtige, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen.
Der König regelt das Inkrafttreten des vorliegenden Artikels.
KAPITEL III - Mehrwertsteuer Abschnitt 1 - Aufhebung der Richtlinie 77/388/EWG Art. 97 - In Artikel 15 § 5 Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « Artikel 28ter Buchstabe B Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Mai 1977, abgeändert durch die Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991, » durch die Wörter « Artikel 34 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 » ersetzt. (...) Art. 100 - Die Artikel 97 bis 99 werden wirksam mit 1. Januar 2007.
Abschnitt 2 - Mehrwertsteuereinheit Art. 101 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 19bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 19bis - Einer Dienstleistung gegen Entgelt wird ebenfalls gleichgesetzt die Erbringung einer Dienstleistung wie in Artikel 21 § 3 Nr. 7 erwähnt durch einen ausserhalb Belgiens ansässigen Steuerpflichtigen für eine seiner Niederlassungen, die Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit in Belgien im Sinne von Artikel 4 § 2 ist. » Art. 102 - In Artikel 33 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « in Artikel 19 § 2 Nr. 1 » und den Wörtern « erwähnten Umsätzen » die Wörter « und Artikel 19bis » eingefügt.
Art. 103 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: « Art. 10 - § 1 - Die in vorhergehendem Artikel vorgesehene Berichtigung muss erfolgen, wenn in dem in diesem Artikel erwähnten Zeitraum: 1. das Investitionsgut vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zu privaten Zwecken oder zur Bewirkung von Umsätzen verwendet wird, die nicht oder in einem anderen Verhältnis als dem, das als Grundlage für den ursprünglichen Abzug gedient hat, zum Vorsteuerabzug berechtigen; diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Gesamtverwendung zu privaten Zwecken zu einer steuerpflichtigen Lieferung im Sinne von Artikel 12 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzbuches führt, 2. Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit für die Berechnung der für das Investitionsgut abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind, 3.das Investitionsgut Gegenstand eines Umsatzes ist, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, und in dem Masse, wie der Vorsteuerabzug auf dieses Gut Gegenstand einer anderen als der in Artikel 45 § 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Begrenzung ist, 4. das Investitionsgut nicht mehr im Unternehmen vorhanden ist oder wenn es nicht mehr für die Mehrwertsteuereinheit verwendet wird aufgrund des Austritts eines ihrer Mitglieder, ausser wenn nachgewiesen wird, dass das Gut Gegenstand eines Umsatzes war, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, oder dass es zerstört oder entwendet wurde, 5.ein Steuerpflichtiger die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen verliert oder in eine Mehrwertsteuereinheit eintritt oder nur noch Umsätze bewirkt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, und zwar in Bezug auf naturgemäss unbewegliche Güter und auf dingliche Rechte, die einer Berichtigung unterliegen, ausser wenn diese Güter Gegenstand einer Lieferung waren, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, oder wenn diese dinglichen Rechte unter Anwendung der Steuer abgetreten oder zurückabgetreten wurden.
In dem in Nr. 3 erwähnten Fall wird der Steuerbetrag, der aufgrund der Berichtigung abgezogen werden kann, auf den Betrag begrenzt, der erhalten wird, indem auf die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung der Satz angewandt wird, zu dem die Steuern, deren Abzug einer Berichtigung unterliegt, berechnet wurden. § 2 - Die Berichtigung muss ebenfalls erfolgen, wenn in dem in vorhergehendem Artikel erwähnten Zeitraum: - das Investitionsgut, das Gegenstand der in § 1 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehenen Berichtigung war, von dem Mitglied, das aus der Mehrwertsteuereinheit austritt, zur Bewirkung von Umsätzen verwendet wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, - das Investitionsgut, das Gegenstand der in § 1 Absatz 1 Nr. 5 vorgesehenen Berichtigung war, von der Mehrwertsteuereinheit zur Bewirkung von Umsätzen verwendet wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. § 3 - Im Rahmen der Regelung der Mehrwertsteuereinheit können Beträge, die aufgrund der in § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Berichtigungen geschuldet werden, mit dem Betrag der Steuer verrechnet werden, die in Anwendung der in § 2 vorgesehenen Berichtigung abgezogen werden kann.
Für diese Verrechnung ist die schriftliche Zustimmung des betreffenden Mitglieds und des Vertreters der Mehrwertsteuereinheit erforderlich.
Sie muss bei der Mehrwertsteuereinheit erfolgen.
Dazu muss bei den für die Mehrwertsteuereinheit und das betreffende Mitglied zuständigen Mehrwertsteuerämtern ein Inventar der Güter, die der Berichtigung unterliegen, dessen Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird, und eine Abschrift der vorerwähnten Zustimmung eingereicht werden. » Art. 104 - Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 4.allen Mitgliedern einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2, die gemäss Nr. 1 und 2 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. Diese Identifikationsnummer bildet eine Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer der Mehrwertsteuereinheit. » b) An Stelle von § 2, der § 3 bilden wird, wird ein neuer § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung weist jeder Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2, die ausschliesslich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, und die nicht in § 1 erwähnt ist, eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, die nicht die Buchstaben BE enthält. Dieselbe Verwaltung weist Mitgliedern der in Absatz 1 erwähnten Mehrwertsteuereinheit ebenfalls eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, die nicht die Buchstaben BE enthält. Diese Mehrwertsteueridentifikationsnummer bildet eine Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieser Mehrwertsteuereinheit. » Art. 105 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Im Rahmen einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 sind Mitglieder, die einem anderen Mitglied Güter oder Dienstleistungen liefern beziehungsweise erbringen, verpflichtet, diesem Mitglied ein Sonderdokument auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Namen und für ihre Rechnung ein solches Dokument durch das Mitglied in seiner Eigenschaft als Vertragspartner oder einen Dritten ausgestellt wird, wenn die in § 2 erwähnte Rechnung nicht ausgestellt wurde.
Der König kann andere Verpflichtungen vorsehen, um die genaue Erhebung der Steuer zu gewährleisten und Betrug zu vermeiden. » Art. 106 - In Artikel 53quater § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 müssen ihren Lieferern und Kunden die in Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder § 2 erwähnte Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer mitteilen. » Art. 107 - Artikel 53quinquies desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 20.
Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, » und den Wörtern « in Artikel 56 § 2 erwähnte Steuerpflichtige » die Wörter « Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2, die gemäss Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr.4 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, » eingefügt und werden die Wörter « Artikel 50 § 2 » durch die Wörter « Artikel 50 § 3 » ersetzt. b) Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Eine Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2, die gemäss Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr.1 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, muss darüber hinaus der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung jährlich den Gesamtbetrag der Umsätze mitteilen, die im Laufe des vorhergehenden Jahres von jedem Mitglied dieser Mehrwertsteuereinheit für jedes der anderen Mitglieder der Mehrwertsteuereinheit bewirkt wurden. » Art. 108 - In Artikel 53sexies § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und die Gesetze vom 7. März 2002 und 20.Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern « für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, » und den Wörtern « und nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige » die Wörter « Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 » eingefügt.
Art. 109 - In Artikel 56 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden zwischen den Wörtern « Für Kleinunternehmen » und den Wörtern «, deren Jahresumsatz » die Wörter « - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen - » eingefügt.
Art. 110 - In Artikel 57 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden zwischen dem Wort « Landwirte » und den Wörtern «, die Erzeugnisse ihres Betriebs liefern » die Wörter « - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen - » eingefügt.
Art. 111 - Artikel 61 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 7.
März 2002 und 28. Januar 2004, wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: « In Bezug auf eine Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 erfolgt die Vorlage zur Einsichtnahme der Bücher, Rechnungen und anderen Dokumente gemäss Absatz 1 durch den Vertreter, der von den anderen Mitgliedern bestimmt worden ist, um in ihrem Namen und für ihre Rechnung den Rechten und Verpflichtungen dieser Mehrwertsteuereinheit nachzukommen.Die Bediensteten der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung können jedoch verlangen, dass ein Mitglied der Mehrwertsteuereinheit die in Absatz 1 vorgesehene Vorlage zur Einsichtnahme der Bücher, Rechnungen und anderen Dokumente, die es betreffen, selbst vornimmt. » b) In Absatz 5, der Absatz 6 bilden wird, werden die Wörter « Artikel 50 § 2 » durch die Wörter « Artikel 50 § 3 » ersetzt. Art. 112 - Artikel 62 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: « Ein Steuerpflichtiger oder ein Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2, der/das Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an einem mit einer Hypothek belastbaren Gut ist, ist verpflichtet, dem Notar, der mit der Ausfertigung der Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung dieses Gutes beauftragt ist, auf dessen Antrag hin seine Eigenschaft als Steuerpflichtiger oder Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 mitzuteilen. » Art. 113 - Artikel 93ter § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: « Ein Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes auszufertigen, ist verpflichtet, den Eigentümer oder den Niessbraucher dieses Gutes oder eines Teils dieses Gutes zu fragen, ob er ein Steuerpflichtiger oder ein Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 ist. » Art. 114 - Die Artikel 101 bis 113 werden wirksam mit 1. April 2007.
Abschnitt 3 - Besteuerungsgrundlage Art. 115 - In Artikel 33bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « Artikel 33 Nr. 1 » durch die Wörter « Artikel 33 § 1 Nr. 1 » ersetzt.
Art. 116 - In Artikel 36 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « Artikel 32 Absatz 2 » durch die Wörter « Artikel 32 Absatz 1 » ersetzt.
Art. 117 - In Artikel 71 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter « Artikel 32 Absatz 2 » durch die Wörter « Artikel 32 Absatz 1 » ersetzt.
Art. 118 - Die Artikel 115 bis 117 werden wirksam mit 7. Januar 2007.
Abschnitt 4 - Massnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und eine bessere Steuererhebung Art. 119 - Artikel 52bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Entdecken Bedienstete der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung anlässlich ihrer Untersuchungen Güter, für die vorausgesetzt werden kann, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und der Ausführungserlasse in Sachen Mehrwertsteuer nicht eingehalten wurden, da es unmöglich ist, die beteiligten Parteien zu identifizieren oder Ursprung, Menge, Preis oder Wert der Güter festzustellen, können sie die Sicherungspfändung dieser Güter und der für ihre Beförderung dienenden Mittel vornehmen.
Vorerwähnte Bedienstete nehmen ein Pfändungsprotokoll auf, in dem die festgestellten Umstände angegeben sind, die die Nichteinhaltung der einschlägigen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen aufzeigen oder zu deren Aufzeigung beitragen, und in dem ein Inventar der Güter enthalten ist, die Gegenstand der Pfändung sind. Dieses Protokoll wird dem Inhaber spätestens innerhalb vierundzwanzig Stunden nach seiner Aufnahme notifiziert.
Erbringt der Inhaber den Nachweis über Ursprung, Menge, Preis oder Wert der Güter und Identität der Parteien, spricht die Verwaltung die Aufhebung der Pfändung aus.
Im Falle einer Unterschlagung durch den Inhaber der Güter, die Gegenstand der Pfändungsmassnahme sind, sind die Bestimmungen von Artikel 507 des Strafgesetzbuches anwendbar. § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Gültigkeit der in § 1 erwähnten Pfändung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Protokolls vom Pfändungsrichter, in dessen Amtsbereich sich das Amt befindet, in dem die Erhebung erfolgen muss, bestätigt werden. Das Verfahren wird durch einseitigen Antrag eingeleitet. Die Entscheidung des Pfändungsrichters ist einstweilen vollstreckbar. § 3 - Ficht der Inhaber die Begründetheit der in § 1 erwähnten Pfändung an, entscheidet der Pfändungsrichter, in dessen Amtsbereich sich das Amt befindet, in dem die Erhebung erfolgen muss, im Eilverfahren über die Anfechtung. » Art. 120 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 121 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 122 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 123 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 124 - Die Artikel 119 bis 123 werden wirksam mit 7. Januar 2007.
Abschnitt 5 - Vorsteuerabzüge Art. 125 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt ersetzt: « Art. 6 - Als Investitionsgüter, für die der Vorsteuerabzug gemäss Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches einer Berichtigung unterliegt, gelten körperliche Güter, dingliche Rechte erwähnt in Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches und Dienstleistungen, die dazu bestimmt sind, auf dauerhafte Weise als Arbeitsgeräte oder Betriebsmittel genutzt zu werden.
Absatz 1 betrifft jedoch nicht Verpackungen, Kleinmaterial, Kleinwerkzeug und Bürobedarfsmaterial, wenn diese Güter den vom Minister der Finanzen festgelegten Kriterien entsprechen.
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Bestimmungen gelten ebenfalls für die Anwendung der Artikel 12 § 1 und 19 § 2 des Gesetzbuches. » Art. 126 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 22. November 1994, wird wie folgt ersetzt: « Art. 7 - Als Steuern, für die der Vorsteuerabzug gemäss Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches einer Berichtigung unterliegt, gelten Steuern auf Kauf, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr oder Umsätze, die zu Bildung, Umgestaltung oder Verbesserung der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Investitionsgüter führen oder beitragen.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes sind folgende Steuern keine Steuern, für die der Vorsteuerabzug einer Berichtigung unterliegt: 1. Steuern auf Reparatur oder Unterhalt von Investitionsgütern und auf Kauf, innergemeinschaftlichen Erwerb oder Einfuhr von Ersatzteilen, die für solche Umsätze bestimmt sind, 2.Steuern auf Miete von Investitionsgütern und allgemein auf Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Gütern. » Abschnitt 6 - Befreiungsregelung Art. 127 - In Artikel 56 § 2 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird nach dem ersten Gedankenstrich ein neuer Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: « - die aus einer Immobilienarbeit im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 bestehen, und vom König bestimmte gleichgesetzte Umsätze, ».
Art. 128 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29.
Dezember 1992 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung wird nach dem ersten Gedankenstrich ein neuer Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: « - die aus einer Immobilienarbeit im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches bestehen, und Umsätze, die in Artikel 20 § 2 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer aufgezählt sind, ».
Art. 129 - Die Artikel 127 und 128 treten am ersten Tag des zweiten Kalenderquartals nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Abschnitt 7 - Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens - Einfuhr Art. 130 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 107ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 107ter - § 1 - Für Güter aus der Republik Bulgarien oder aus Rumänien kommend, die: - vor dem 1. Januar 2007 in die Gemeinschaft, so wie diese vor dem Beitritt dieser Mitgliedstaaten bestand, verbracht worden sind und - beim Verbringen in die Gemeinschaft unter ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder eine der in Artikel 23 § 4 Nr. 1 und 4 bis 7 erwähnten Regelungen gestellt wurden und - diese Regelung nicht vor dem 1. Januar 2007 verlassen haben, finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das Verfahren oder die Regelung galten, bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung. § 2 - Für Güter, die: - vor dem 1. Januar 2007 unter das gemeinsame Versandverfahren oder ein anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurden und - dieses Verfahren nicht vor diesem Datum verlassen haben, finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das Verfahren galten, bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung. § 3 - Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr von Gütern in Belgien im Sinne von Artikel 23 gleichgesetzt, sofern nachgewiesen wird, dass sich die Güter in der Republik Bulgarien oder in Rumänien im freien Verkehr befanden: 1. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassens, in Belgien eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben, unter das Güter vor dem 1. Januar 2007 gemäss den in § 1 erwähnten Bedingungen gestellt wurden, 2. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassens, in Belgien einer der in Artikel 23 § 4 Nr.1 und 4 bis 7 erwähnten Regelungen, unter die Güter vor dem 1. Januar 2007 gemäss den in § 1 erwähnten Bedingungen gestellt wurden, 3. die Beendigung in Belgien eines der in § 2 erwähnten Verfahren, das vor dem 1.Januar 2007 in der Republik Bulgarien oder in Rumänien für Zwecke einer vor diesem Datum in einem dieser Mitgliedstaaten gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gütern, die von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, begonnen wurde, 4. jede Unregelmässigkeit oder jeder Verstoss anlässlich oder im Verlauf eines der in § 2 erwähnten Verfahren, das unter den in Nr.3 erwähnten Bedingungen begonnen wurde. § 4 - Einer Einfuhr von Gütern in Belgien im Sinne von Artikel 23 ebenfalls gleichgesetzt wird die in Belgien durch einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen erfolgende Verwendung von Gütern, die ihm vor dem 1. Januar 2007 in der Republik Bulgarien oder in Rumänien geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Die Lieferung dieser Güter war aufgrund ihrer Ausfuhr in der Republik Bulgarien oder in Rumänien steuerfrei oder befreiungsfähig. - Die Güter wurden nicht vor dem 1. Januar 2007 in einen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, so wie diese vor dem Beitritt der Republik Bulgarien oder Rumäniens bestand, verbracht. § 5 - In Abweichung von Artikel 24 stellt die Einfuhr von Gütern im Sinne der Paragraphen 3 und 4 keinen Steuertatbestand dar, wenn: 1. die Güter nach einem Ort ausserhalb der Gemeinschaft versendet oder befördert werden oder 2.die im Sinne von § 3 Nr. 1 eingeführten Güter - mit Ausnahme von Fahrzeugen - in den Mitgliedstaat, aus dem sie ausgeführt wurden, und an denjenigen, der sie ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert werden oder 3. die im Sinne von § 3 Nr.1 eingeführten Güter Fahrzeuge sind, die unter den für den Binnenmarkt der Republik Bulgarien oder Rumäniens geltenden allgemeinen Besteuerungsbedingungen vor dem 1. Januar 2007 erworben oder eingeführt worden sind und/oder für die bei Ausfuhr keine Befreiung oder Erstattung gewährt worden ist.
Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das betreffende Fahrzeug vor dem 1. Januar 1999 in Betrieb genommen wurde. » Art. 131 - Artikel 130 wird wirksam mit 1. Januar 2007.
Abschnitt 8 - Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden in Stadtgebieten Art. 132 - Tabelle A Rubrik XXXVII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter « die sich in einem der Stadtgebiete befindet, die von der zuständigen Behörde der Grossstädte definiert werden » durch die Wörter « die sich in einer der Grossstädte befindet » ersetzt. b) Absatz 2 Nr.4 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich wird aufgehoben. c) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « 5.Der Zeitpunkt, zu dem gemäss Artikel 22 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, muss spätestens der 31. Dezember des Jahres des Erstbezugs des Gebäudes sein. 6. Auf der vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnung und dem Duplikat, das er aufbewahrt, muss auf der Grundlage der in vorhergehender Nummer 4 Buchstabe b) erwähnten Erklärung das Bestehen der Voraussetzungen, die die Anwendung des ermässigten Steuersatzes rechtfertigen, angegeben sein;ausser bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die Erklärung des Kunden den Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des Steuersatzes. » c) [sic, zu lesen ist: d) ] Die Rubrik wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der ermässigte Steuersatz ist auf keinen Fall anwendbar auf: 1.Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, 2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum Gegenstand haben, 3.Reinigung einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer Wohnung. » Art. 133 - Artikel 132 wird wirksam mit 1. Januar 2007.
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Art. 134 - In das Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird ein Artikel 14quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14quinquies - Vermuten die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter erwähnten Institute und Personen, dass ein Vorgang oder eine Transaktion mit dem Waschen von Geldern zusammenhängen könnte, die aus schwerer und organisierter Steuerhinterziehung stammen, bei der komplexe Mechanismen oder Verfahren internationalen Charakters benutzt werden, benachrichtigen sie das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen; diese Benachrichtigung erfolgt ebenfalls, sobald sie mindestens einen der Indikatoren entdecken, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden.
In Bezug auf die in Artikel 2ter erwähnten Institute und Personen wird die in vorliegendem Artikel vorgesehene Information gemäss Artikel 14bis § 3 übermittelt. » Art. 135 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 23 - Mit einer Geldbusse von 250 EUR bis 225.000 EUR werden Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 10ter belegt. Diese Geldbusse darf jedoch nicht über 10 Prozent der unrechtmässig in bar bezahlten Summen liegen.
Mit der gleichen Geldbusse wird belegt, wer vorsätzlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 23bis erwähnten Personen hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen Artikel 10ter verhindert oder behindert.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. » Art. 136 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 23bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 23bis - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, in Artikel 23 vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
Die Bestimmungen über Ermittlung und Feststellung der in Artikel 113 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgesehenen Verstösse sind ebenfalls auf Ermittlung und Feststellung der in Artikel 23 vorgesehenen Verstösse anwendbar. » Art. 137 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 23ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 23ter - Die im Rahmen des vorerwähnten Gesetzes über die Handelspraktiken zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 23 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 23bis Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.
Die diesbezüglichen Tarife entsprechen den Tarifen der in Artikel 23 vorgesehenen Geldbussen zuzüglich Zuschlagzehnteln. Die Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten entsprechen den vom König im Rahmen des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken festgelegten Modalitäten. » KAPITEL V - Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden eines Unternehmers Art. 138 - In Titel VII Kapitel VIII des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Überschrift von Abschnitt II wie folgt ersetzt: « Abschnitt II - Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden eines Unternehmers ».
Art. 139 - In Artikel 400 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, werden die Wörter « die keine Registrierung als Unternehmer erhalten haben » durch die Wörter « die keine Registrierung als Unternehmer beantragt oder erhalten haben » ersetzt.
Art. 140 - Artikel 401 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « In Ermangelung eines Beschlusses über einen Registrierungsantrag innerhalb der vom König festgelegten Frist wird der Unternehmer, der bei der Ad-hoc-Kommission einen Registrierungsantrag eingereicht hat, automatisch registriert.» 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: « Die Bestimmungen von Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches sind auf die Berechnung dieser Frist anwendbar.» 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Registrierungs- und Streichungsbeschlüsse, die Begründung der letztgenannten Beschlüsse ausgenommen, werden durch Hinzufügung beziehungsweise Streichung der Eigenschaft als registrierter Unternehmer auf der Website der Zentralen Datenbank der Unternehmen veröffentlicht. Darüber hinaus wird der Tenor der rechtskräftig gewordenen Entscheidungen in Bezug auf die in § 2 Absatz 2 erwähnte Beschwerde im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 Absatz 1 haben Beschlüsse zur Streichung der Registrierung als Unternehmer Dritten gegenüber erst ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der Website der Zentralen Datenbank der Unternehmen Auswirkung. » Art. 141 - Artikel 402 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « auf einen Unternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss nicht registriert ist » durch die Wörter « auf einen Unternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss Steuerschulden hat » und die Wörter « der Steuerschuld » durch die Wörter « der Steuerschulden » ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter « auf einen Subunternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss nicht registriert ist » durch die Wörter « auf einen Subunternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss Steuerschulden hat » und die Wörter « der Steuerschuld » durch die Wörter « der Schulden » ersetzt.b) Absatz 2 wird aufgehoben.3. Die Paragraphen 3 bis 6 werden wie folgt ersetzt: « § 3 - Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches sind auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung anwendbar. § 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung ist auf 35 Prozent des Gesamtpreises ohne Mehrwertsteuer der Arbeiten, die dem Unternehmer oder Subunternehmer aufgetragen wurden, begrenzt.
Sie kann angewandt werden auf die Zahlung als Hauptsumme, Zuschläge, Kosten und Zinsen - ungeachtet des Datums ihrer Festlegung - nachstehender Schulden, die bei Vertragsabschluss bestehen: 1. alle Schulden in Sachen direkte Steuern und den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern, 2.alle Schulden in Sachen Vorabzüge, 3. Steuerforderungen ausländischen Ursprungs, für die im Rahmen eines internationalen Abkommens um Amtshilfe bei der Eintreibung ersucht wird, 4.Beträge, die im Rahmen der in vorliegendem Artikel erwähnten gesamtschuldnerischen Haftung nicht gezahlt wurden.
Schulden, für die ein ordnungsgemäss eingehaltener Bereinigungsplan besteht, gelten nicht als Schulden im Sinne des vorliegenden Paragraphen. § 5 - Die in vorliegendem Artikel erwähnte gesamtschuldnerische Haftung gilt auch für Steuerschulden von Gesellschaftern einer Gelegenheitsgesellschaft, einer stillen Gesellschaft oder einer Gesellschaft des allgemeinen Rechts, die als Unternehmer oder Subunternehmer auftritt. § 6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnte gesamtschuldnerische Haftung ist ebenfalls auf Steuerschulden des Unternehmers oder Subunternehmers anwendbar, die im Laufe der Vertragserfüllung entstehen. » 4. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « § 7 - Die in vorliegendem Artikel erwähnte gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers oder Unternehmers ist nicht anwendbar, wenn die in Artikel 30bis § 3 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte gesamtschuldnerische Haftung bereits zu Lasten desselben Auftraggebers oder Unternehmers angewandt wird. » Art. 142 - Artikel 403 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « nicht registriert ist » durch die Wörter « Steuerschulden hat » ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « einem Subunternehmer » und den Wörtern « den Preis » die Wörter «, der zum Zahlungszeitpunkt Steuerschulden hat, » eingefügt.b) Absatz 2 wird aufgehoben.3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - In vorliegendem Artikel erwähnte Einbehaltungen und Zahlungen werden gegebenenfalls auf den Betrag der Schulden des Unternehmers oder Subunternehmers zum Zahlungszeitpunkt begrenzt.» 4. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « § 4 - Wurden die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Einbehaltungen und Zahlungen bei jeder Zahlung des ganzen oder eines Teils des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Steuerschulden hat, korrekt durchgeführt, wird die in Artikel 402 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung nicht angewandt. Wurden die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Einbehaltungen und Zahlungen bei jeder Zahlung des ganzen oder eines Teils des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Steuerschulden hat, nicht korrekt durchgeführt, werden bei der Anwendung der in Artikel 402 erwähnten gesamtschuldnerischen Haftung die eventuell gezahlten Beträge von dem Betrag abgezogen, für den der Auftraggeber oder Unternehmer haftbar gemacht wird. § 5 - Damit das Bestehen von Steuerschulden des Vertragspartners festgestellt werden kann, stellt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen der Öffentlichkeit eine Datenbank zur Verfügung, die für die Anwendung der Artikel 402 und 403 Beweiskraft hat.
Stellt ein Auftraggeber oder Unternehmer anhand dieser Datenbank fest, dass er die in den Paragraphen 1 beziehungsweise 2 erwähnte Einbehaltung durchführen muss, fordert er seinen Vertragspartner auf, ihm eine Bescheinigung mit dem Betrag seiner Schuld zu übermitteln. In dieser Bescheinigung wird die am Tag ihrer Erstellung bestehende Schuld berücksichtigt. Der König legt die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung fest. Bestätigt der Vertragspartner, dass die Schulden über den durchzuführenden Einbehaltungen liegen, oder übermittelt er die diesbezügliche Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats ab ihrer Anforderung, ist der Auftraggeber oder Unternehmer verpflichtet, 15 Prozent des von ihm geschuldeten Betrags ohne Mehrwertsteuer einzubehalten und zu zahlen. » Art. 143 - Artikel 404 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 404 - Wurden die in Artikel 403 erwähnten Zahlungen nicht getätigt, wird der geschuldete Betrag verdoppelt und in der in Artikel 354 erwähnten Frist zu Lasten des Zuwiderhandelnden als administrative Geldbusse in die Heberolle eingetragen.
Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die Geldbusse verringert werden kann. » Art. 144 - Artikel 405 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 405 - Gesellschafter einer Gelegenheitsgesellschaft, einer stillen Gesellschaft oder einer Gesellschaft des allgemeinen Rechts haften untereinander gesamtschuldnerisch für die Zahlung von Summen, die in Ausführung der Artikel 402 bis 404 von der Gelegenheitsgesellschaft, der stillen Gesellschaft oder der Gesellschaft des allgemeinen Rechts geschuldet werden. » Art. 145 - In Artikel 406 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, werden die Wörter « auf deren Schuldforderung der gezahlte Betrag einbehalten wurde, diesen Betrag zurückerhält, sofern er nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurde » durch die Wörter « auf deren Schuldforderungen gezahlte Beträge einbehalten wurden, solche Beträge zurückerhält, sofern diese Zahlungen den Betrag der Schulden überschreiten » ersetzt.
Art. 146 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Der König legt die erforderlichen Übergangsmassnahmen fest, wenn die betreffenden öffentlichen Dienste zu diesem Zeitpunkt nicht über die geeigneten EDV-Anwendungen verfügen, die für die korrekte Anwendung des vorliegenden Kapitels notwendig sind. (...) KAPITEL VIII - Mobiliensteuervorabzug lokale Verwaltungen Art. 159 - Artikel 265 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2006, wird wie folgt ergänzt: « 3. auf Zinsen: - die ein Versicherungsunternehmen einer in den Artikeln 161 und 161bis des neuen Gemeindegesetzes erwähnten öffentlichen Verwaltung oder öffentlichen Einrichtung, die den lokalen Behörden untersteht und der Steuer der juristischen Personen unterliegt, gewährt oder zuerkennt - und die aus Kapitalien hervorgehen, die für zukünftige Pensionsleistungen bestimmt sind, sofern: a) der abgeschlossene Vertrag zu Lasten des Versicherungsunternehmens ausschliesslich das Sammeln, Zentralisieren, Kapitalisieren und Verteilen von Geldern zum Gegenstand hat, die ausschliesslich zur Deckung zukünftiger Lasten in Sachen gesetzliche Pensionen wie in den vorerwähnten Artikeln 161 und 161bis erwähnt bestimmt sind, b) die von der vorerwähnten öffentlichen Verwaltung oder öffentlichen Einrichtung investierten Kapitalien zur Deckung von Lasten in Bezug auf gesetzliche Pensionen bestimmt sind durch Zahlungen des Versicherungsunternehmens: - entweder direkt an ehemalige Lohnempfänger der betreffenden öffentlichen Verwaltung oder öffentlichen Einrichtung oder an ihre Rechtsnachfolger - oder indirekt an eine Einrichtung für soziale Sicherheit, die mit der Zahlung der vorerwähnten gesetzlichen Pensionen beauftragt ist, c) die Summen, die Pensionsberechtigten oder ihren Rechtsnachfolgern gezahlt werden, in Artikel 23 § 1 Nr.5 erwähnte Berufseinkünfte darstellen, d) das Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Zinsen eine Bescheinigung erhält, die von der öffentlichen Verwaltung oder öffentlichen Einrichtung ausgestellt wird und in der bestätigt wird, dass die vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind;diese Bescheinigung ist der Verwaltung zur Verfügung zu halten. » Art. 160 - Artikel 159 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Zinsen anwendbar. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Wirtschaft und der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die Sozialwirtschaft Frau E. VAN WEERT Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau G. MANDAILA MALAMBA Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX