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Loi-programme du 26 décembre 2022
publié le 17 juin 2024

Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2024005311
pub.
17/06/2024
prom.
26/12/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 DECEMBRE 2022. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er et 100 à 124 de la loi-programme du 26 décembre 2022 (Moniteur belge du 30 décembre 2022, err. du 14 février 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 26. DEZEMBER 2022 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 6 - Finanzen KAPITEL 1 - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Reform der Steuerregelung für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

Art. 100 - In Artikel 17 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "5. Einkünfte: - aus Abtretung von oder Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (auch "ähnliche Rechte" genannt) durch den ursprünglichen Inhaber, seine Erben oder Vermächtnisnehmer und aus den durch das Gesetz geregelten gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen erwähnt in Buch XI Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches oder in ähnlichen Bestimmungen ausländischen Rechts, - die sich auf Originale von Werken der Literatur oder der Kunst wie in Artikel XI.165 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt oder auf Leistungen von ausübenden Künstlern wie in Artikel XI.205 desselben Gesetzbuches erwähnt beziehen, - zur Verwertung oder tatsächlichen Nutzung dieser Rechte - außer bei Ereignissen, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien sind - gemäß den anständigen Berufsgepflogenheiten durch den Zessionar, den Lizenzinhaber oder einen Dritten, - unter der Bedingung, dass der vorerwähnte ursprüngliche Inhaber der Rechte eine Bescheinigung über Kunstarbeit besitzt wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden oder in ähnlichen Bestimmungen oder in Bestimmungen mit gleichwertigen Auswirkungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums erwähnt, oder - ansonsten unter der Bedingung, dass der Inhaber der Rechte - im Rahmen der Abtretung oder der Vergabe einer Lizenz gemäß den ersten drei Gedankenstrichen - diese Rechte an einen Dritten abtritt beziehungsweise eine Lizenz für diese Rechte an einen Dritten vergibt zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe, der öffentlichen Darbietung oder Aufführung oder der Vervielfältigung, sowie vorerwähnte Einkünfte, die der vorerwähnte Inhaber der Rechte über eine in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Verwertungsorganisation bezieht."

Art. 101 - Artikel 37 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung davon behalten in Artikel 17 § 1 Nr.5 erwähnte Einkünfte die Eigenschaft von Einkünften aus beweglichen Gütern, außer wenn und in dem Maße, wie: - das Verhältnis zwischen den Gesamtvergütungen für die Abtretungen der oder die Vergaben von Lizenzen für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte und den Gesamtvergütungen, die auch die Vergütungen für die erbrachten Leistungen umfassen, 30 Prozent übersteigt, - sie 37.500 EUR übersteigen, und sofern der vor Anwendung der in den vorhergehenden Gedankenstrichen vorgesehenen Begrenzungen festgelegte Durchschnitt der Einkünfte aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die in den vier vorhergehenden Besteuerungszeiträumen bezogen worden sind, gegebenenfalls unter Ausschluss des Zeitraums, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, die absolute Höchstgrenze von 37.500 EUR nicht übersteigt." 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Absatz 2 erster Gedankenstrich - ist nur anwendbar, wenn die Abtretung von oder die Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte mit einer erbrachten Leistung einhergeht, - ist nicht anwendbar, wenn die Vergütungen für die Abtretung von oder die Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte später bezogen werden, unabhängig von der ursprünglichen Vergütung, die auch eine Vergütung für die erbrachte Leistung umfasst, unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und der Bedingung in Bezug auf den Vergleich der Einkünfte des Zeitraums mit dem Durchschnitt der in den vier vorhergehenden Besteuerungszeiträumen bezogenen Einkünfte gemäß Absatz 2."

Art. 102 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, werden die Wörter "37 Absatz 2" durch die Wörter "37 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich" ersetzt.

Art. 103 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird Nr. 2bis wie folgt ersetzt: "2bis. zum Steuersatz von 15 Prozent: a) in Artikel 17 § 1 Nr.5 erwähnte Einkünfte, die nicht in Artikel 37 Absatz 1 bis 3 erwähnt sind, b) der erste Teilbetrag in Höhe des in Artikel 37 Absatz 2 erwähnten Betrags, der 30 Prozent oder 37.500 EUR nicht übersteigt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 37 Absatz 3, oder in Höhe des in Artikel 551 erwähnten Betrags der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnten Einkünfte, die aus der Abtretung von oder der Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte hervorgehen oder über eine in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Organisation bezogen werden,".

Art. 104 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "171 Nr. 1 Buchstabe i) und Nr. 4 Buchstabe j)" durch die Wörter "171 Nr. 1 Buchstabe i), Nr. 2bis zweiter Gedankenstrich und Nr. 4 Buchstabe j)" ersetzt.

Art. 105 - In Artikel 269 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. auf 15 Prozent für den ersten Teilbetrag in Höhe des in Artikel 37 Absatz 2 erwähnten Betrags, der 30 Prozent oder 37.500 EUR nicht übersteigt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 37 Absatz 3, oder in Höhe des in Artikel 551 erwähnten Betrags der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnten Einkünfte, die aus der Abtretung von oder der Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte hervorgehen oder über eine in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Organisation bezogen werden,".

Art. 106 - In Artikel 313 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte Einkünfte aus der Abtretung von oder der Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte und aus den durch das Gesetz geregelten gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen,".

Art. 107 - In Artikel 344 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "von Aktien, Schuldverschreibungen, Schuldforderungen oder anderen Wertpapieren, die Anleihen darstellen, von Erfindungspatenten, Herstellungsverfahren, Herstellerzeichen oder Handelsmarken oder anderen ähnlichen Rechten" durch die Wörter "von Aktien, Schuldverschreibungen, Forderungen oder anderen Wertpapieren, die Anleihen darstellen, von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Erfindungspatenten, Herstellungsverfahren, Herstellerzeichen oder Handelsmarken oder anderen ähnlichen Rechten" ersetzt.

Art. 108 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 551 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 551 - § 1 - Der in den Artikeln 37 Absatz 2 erster Gedankenstrich, 171 Nr. 2bis und 269 § 1 Nr. 4 erwähnte Prozentsatz von 30 Prozent wird für das Steuerjahr 2024 auf 50 Prozent und für das Steuerjahr 2025 auf 40 Prozent erhöht. § 2 - Artikel 17 § 1 Nr. 5, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 100 des Programmgesetzes vom 26. Dezember 2022 bestand, bleibt für das Steuerjahr 2024 auf Steuerpflichtige anwendbar, die für das Steuerjahr 2023 auf Einkünfte besteuert worden sind, die unter diese Bestimmung fallen, und die ab dem Steuerjahr 2024 keinen Anspruch mehr auf die Anwendung von Artikel 17 § 1 Nr. 5, so wie er durch Artikel 100 des Programmgesetzes vom 26. Dezember 2022 abgeändert worden ist, erheben können.

Für die Anwendung von Absatz 1 für das Steuerjahr 2024 wird der in den Artikeln 37 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, 171 Nr. 2bis und 269 § 1 Nr. 4 erwähnte Betrag von 37.500 EUR auf 18.750 EUR herabgesetzt und werden die in Artikel 4 Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Beträge von 10.000 EUR und 20.000 EUR auf 5.000 EUR beziehungsweise 10.000 EUR herabgesetzt.

Die gemäß Absatz 2 herabgesetzten Beträge werden gemäß Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 und § 7 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst.

Artikel 129/1 ist auf die in Artikel 37 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Beträge, die gemäß Absatz 2 herabgesetzt worden sind, anwendbar.

Artikel 174/1 ist auf den in Artikel 171 Nr. 2bis erwähnten Betrag, der gemäß Absatz 2 herabgesetzt worden sind, anwendbar."

Art. 109 - Artikel 4 des KE/EStGB 92, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2008, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beträge werden jährlich gemäß Artikel 178 § 3 Absatz 1 und § 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst.

Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beträge werden gemäß Artikel 129/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 verringert, wenn der Besteuerungszeitraum aus einem anderen Grund als dem Tod keinem vollständigen Kalenderjahr entspricht." Abschnitt 2 - Aufhebung der Steuerermäßigung für Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen, die ab dem 1. Januar 2024 aufgenommen werden

Art. 110 - In Artikel 1451 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, werden in Nr. 3 zwischen den Wörtern "einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, die" und den Wörtern "aufgenommen wurde" die Wörter "spätestens am 31. Dezember 2023" eingefügt.

Art. 111 - In Artikel 1454 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. dass das in Ausführung des Lebensversicherungsvertrags gebildete Kapital nicht für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Anleihe dient: a) die spätestens am 31.Dezember 2023 für Erwerb oder Erhaltung der Wohnung aufgenommen wird, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Prämien oder Beiträge die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist, b) die ab dem 1.Januar 2024 für Erwerb oder Erhaltung eines unbeweglichen Gutes aufgenommen wird."

Art. 112 - Artikel 1455 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Handlungen, die ab dem 1. Januar 2023 vorgenommen werden und die bezwecken oder bewirken, dass die in Artikel 1451 Nr. 3 erwähnte Steuerermäßigung für einen längeren Zeitraum als den am 31. Dezember 2022 geltenden Zeitraum gewährt werden kann, gilt in Bezug auf die Verlängerung des Zeitraums, in dem die Steuerermäßigung gewährt werden kann, dass sie nicht bestehen."

Art. 113 - Artikel 539 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Für Handlungen, die ab dem 1. Januar 2023 vorgenommen werden und die bezwecken oder bewirken, dass die in vorliegendem Artikel erwähnte Steuerermäßigung für einen längeren Zeitraum als den am 31.

Dezember 2022 geltenden Zeitraum gewährt werden kann, gilt in Bezug auf die Verlängerung des Zeitraums, in dem die Steuerermäßigung gewährt werden kann, dass sie nicht bestehen." Abschnitt 3 - Begrenzung des Abzugs der jährlichen Steuer auf Kreditinstitute, Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen

Art. 114 - In Artikel 198 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden Nummern 6/1, 6/2 und 6/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6/1. 80 Prozent der in Artikel 20111 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf Kreditinstitute, 6/2. 80 Prozent der in Artikel 20121 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf Organismen für gemeinsame Anlagen, 6/3. 80 Prozent der in Artikel 20130 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf Versicherungsunternehmen,".

Art. 115 - Artikel 205 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2022, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. den nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Teil der in Artikel 198 § 1 Nr. 6/1, 6/2 und 6/3 erwähnten Steuern." Abschnitt 4 - Aufhebung des Abzugs für Risikokapital

Art. 116 - In Artikel 201 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

Art. 117 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt 3ter, der die Artikel 205bis bis 205octies umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, aufgehoben.

Art. 118 - Artikel 207 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 wird der erste Gedankenstrich aufgehoben.2. Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben. Art. 119 - Artikel 236 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird aufgehoben. Art. 120 - Artikel 239/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird aufgehoben.

Art. 121 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird Abschnitt 27quater2, der die Artikel 734quinquies bis 734septies umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. August 2019, aufgehoben.

Abschnitt 5 - Zeitweilige Anpassung des Korbs im Hinblick auf eine Mindestbesteuerung

Art. 122 - Artikel 207 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "erhöht um 70 Prozent" werden durch die Wörter "erhöht um 40 Prozent" ersetzt.2. Die Wörter "erhöht um 40 Prozent" werden durch die Wörter "erhöht um 70 Prozent" ersetzt. Abschnitt 6 - Änderung der Berechnung des Pauschalanteils ausländischer Steuer auf Lizenzgebühren

Art. 123 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Bezug auf Einkünfte aus Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel 236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird, und in Bezug auf Einkünfte aus Patenten, für die gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3.August 2016 bestanden, ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wird," durch die Wörter "in Bezug auf Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung aller beweglichen Güter" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "im Sinne des vorhergehenden Absatzes" durch die Wörter "in Bezug auf Einkünfte aus Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel 236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird," und die Wörter "ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wurde" durch die Wörter "ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter ", beziehungsweise bis zum Betrag der Steuer auf diese Einkünfte aus Patenten, für die gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3.August 2016 bestanden, ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wurde" aufgehoben.

Abschnitt 7 - Inkrafttreten

Art. 124 - Die Artikel 100 bis 109 treten am 1. Januar 2023 in Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2023 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Die Artikel 112 und 113 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Artikel 114 ist auf die ab dem 1. Januar 2023 geschuldeten Steuern anwendbar.

Die Artikel 116 bis 121 und 123 sind auf die Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab dem 31. Dezember 2023 enden.

Artikel 122 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2023 beginnt.

Artikel 122 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist ab dem Steuerjahr 2025 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2024 beginnt, sofern ein Gesetz zur Umsetzung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates (COM/2021/823) zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union in Kraft getreten ist. Die Erfüllung dieser Bedingung wird vom Minister der Finanzen durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Änderungen, die ab dem 11. Oktober 2022 am Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres vorgenommen werden und die durch den Steuerpflichtigen nicht durch andere Gründe gerechtfertigt werden als dem Willen, Einkommensteuern zu umgehen, bleiben ohne Wirkung für die Anwendung der Artikel 116 bis 122. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Justiz und der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Die Staatssekretärin für Haushalt A. BERTRAND Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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