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Vue multilingue de Loi-programme du 26/12/2022
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Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels
26 DECEMBRE 2022. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits 26 DECEMBER 2022. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en
articles 1er et 100 à 124 de la loi-programme du 26 décembre 2022 100 tot 124 van de programmawet van 26 december 2022 (Belgisch
(Moniteur belge du 30 décembre 2022, err. du 14 février 2023). Staatsblad van 30 december 2022, err. van 14 februari 2023).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
26. DEZEMBER 2022 - Programmgesetz 26. DEZEMBER 2022 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL 6 - Finanzen TITEL 6 - Finanzen
KAPITEL 1 - Einkommensteuern KAPITEL 1 - Einkommensteuern
Abschnitt 1 - Reform der Steuerregelung für Urheberrechte und Abschnitt 1 - Reform der Steuerregelung für Urheberrechte und
verwandte Schutzrechte verwandte Schutzrechte
Art. 100 - In Artikel 17 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 100 - In Artikel 17 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt:
"5. Einkünfte: "5. Einkünfte:
- aus Abtretung von oder Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und - aus Abtretung von oder Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und
verwandte Schutzrechte (auch "ähnliche Rechte" genannt) durch den verwandte Schutzrechte (auch "ähnliche Rechte" genannt) durch den
ursprünglichen Inhaber, seine Erben oder Vermächtnisnehmer und aus den ursprünglichen Inhaber, seine Erben oder Vermächtnisnehmer und aus den
durch das Gesetz geregelten gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen durch das Gesetz geregelten gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen
erwähnt in Buch XI Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches oder in erwähnt in Buch XI Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches oder in
ähnlichen Bestimmungen ausländischen Rechts, ähnlichen Bestimmungen ausländischen Rechts,
- die sich auf Originale von Werken der Literatur oder der Kunst wie - die sich auf Originale von Werken der Literatur oder der Kunst wie
in Artikel XI.165 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt oder auf in Artikel XI.165 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt oder auf
Leistungen von ausübenden Künstlern wie in Artikel XI.205 desselben Leistungen von ausübenden Künstlern wie in Artikel XI.205 desselben
Gesetzbuches erwähnt beziehen, Gesetzbuches erwähnt beziehen,
- zur Verwertung oder tatsächlichen Nutzung dieser Rechte - außer bei - zur Verwertung oder tatsächlichen Nutzung dieser Rechte - außer bei
Ereignissen, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien sind - Ereignissen, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien sind -
gemäß den anständigen Berufsgepflogenheiten durch den Zessionar, den gemäß den anständigen Berufsgepflogenheiten durch den Zessionar, den
Lizenzinhaber oder einen Dritten, Lizenzinhaber oder einen Dritten,
- unter der Bedingung, dass der vorerwähnte ursprüngliche Inhaber der - unter der Bedingung, dass der vorerwähnte ursprüngliche Inhaber der
Rechte eine Bescheinigung über Kunstarbeit besitzt wie in Artikel 6 Rechte eine Bescheinigung über Kunstarbeit besitzt wie in Artikel 6
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für
Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der
Kunstschaffenden oder in ähnlichen Bestimmungen oder in Bestimmungen Kunstschaffenden oder in ähnlichen Bestimmungen oder in Bestimmungen
mit gleichwertigen Auswirkungen eines anderen Mitgliedstaates des mit gleichwertigen Auswirkungen eines anderen Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums erwähnt, oder Europäischen Wirtschaftsraums erwähnt, oder
- ansonsten unter der Bedingung, dass der Inhaber der Rechte - im - ansonsten unter der Bedingung, dass der Inhaber der Rechte - im
Rahmen der Abtretung oder der Vergabe einer Lizenz gemäß den ersten Rahmen der Abtretung oder der Vergabe einer Lizenz gemäß den ersten
drei Gedankenstrichen - diese Rechte an einen Dritten abtritt drei Gedankenstrichen - diese Rechte an einen Dritten abtritt
beziehungsweise eine Lizenz für diese Rechte an einen Dritten vergibt beziehungsweise eine Lizenz für diese Rechte an einen Dritten vergibt
zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe, der öffentlichen Darbietung zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe, der öffentlichen Darbietung
oder Aufführung oder der Vervielfältigung, oder Aufführung oder der Vervielfältigung,
sowie vorerwähnte Einkünfte, die der vorerwähnte Inhaber der Rechte sowie vorerwähnte Einkünfte, die der vorerwähnte Inhaber der Rechte
über eine in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 des über eine in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 des
Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Verwertungsorganisation Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Verwertungsorganisation
bezieht." bezieht."
Art. 101 - Artikel 37 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 101 - Artikel 37 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung davon behalten in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte "In Abweichung davon behalten in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte
Einkünfte die Eigenschaft von Einkünften aus beweglichen Gütern, außer Einkünfte die Eigenschaft von Einkünften aus beweglichen Gütern, außer
wenn und in dem Maße, wie: wenn und in dem Maße, wie:
- das Verhältnis zwischen den Gesamtvergütungen für die Abtretungen - das Verhältnis zwischen den Gesamtvergütungen für die Abtretungen
der oder die Vergaben von Lizenzen für Urheberrechte und verwandte der oder die Vergaben von Lizenzen für Urheberrechte und verwandte
Schutzrechte und den Gesamtvergütungen, die auch die Vergütungen für Schutzrechte und den Gesamtvergütungen, die auch die Vergütungen für
die erbrachten Leistungen umfassen, 30 Prozent übersteigt, die erbrachten Leistungen umfassen, 30 Prozent übersteigt,
- sie 37.500 EUR übersteigen, - sie 37.500 EUR übersteigen,
und sofern der vor Anwendung der in den vorhergehenden und sofern der vor Anwendung der in den vorhergehenden
Gedankenstrichen vorgesehenen Begrenzungen festgelegte Durchschnitt Gedankenstrichen vorgesehenen Begrenzungen festgelegte Durchschnitt
der Einkünfte aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die in der Einkünfte aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die in
den vier vorhergehenden Besteuerungszeiträumen bezogen worden sind, den vier vorhergehenden Besteuerungszeiträumen bezogen worden sind,
gegebenenfalls unter Ausschluss des Zeitraums, in dem die Tätigkeit gegebenenfalls unter Ausschluss des Zeitraums, in dem die Tätigkeit
aufgenommen wurde, die absolute Höchstgrenze von 37.500 EUR nicht aufgenommen wurde, die absolute Höchstgrenze von 37.500 EUR nicht
übersteigt." übersteigt."
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird ein neuer 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird ein neuer
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Absatz 2 erster Gedankenstrich "Absatz 2 erster Gedankenstrich
- ist nur anwendbar, wenn die Abtretung von oder die Vergabe einer - ist nur anwendbar, wenn die Abtretung von oder die Vergabe einer
Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte mit einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte mit einer
erbrachten Leistung einhergeht, erbrachten Leistung einhergeht,
- ist nicht anwendbar, wenn die Vergütungen für die Abtretung von oder - ist nicht anwendbar, wenn die Vergütungen für die Abtretung von oder
die Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte die Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
später bezogen werden, unabhängig von der ursprünglichen Vergütung, später bezogen werden, unabhängig von der ursprünglichen Vergütung,
die auch eine Vergütung für die erbrachte Leistung umfasst, die auch eine Vergütung für die erbrachte Leistung umfasst,
unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und der unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und der
Bedingung in Bezug auf den Vergleich der Einkünfte des Zeitraums mit Bedingung in Bezug auf den Vergleich der Einkünfte des Zeitraums mit
dem Durchschnitt der in den vier vorhergehenden Besteuerungszeiträumen dem Durchschnitt der in den vier vorhergehenden Besteuerungszeiträumen
bezogenen Einkünfte gemäß Absatz 2." bezogenen Einkünfte gemäß Absatz 2."
Art. 102 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 102 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 24. Dezember 2020, werden die Wörter "37 Absatz 2" das Gesetz vom 24. Dezember 2020, werden die Wörter "37 Absatz 2"
durch die Wörter "37 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich" ersetzt. durch die Wörter "37 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich" ersetzt.
Art. 103 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 103 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird Nr. 2bis wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird Nr. 2bis wie folgt ersetzt:
"2bis. zum Steuersatz von 15 Prozent: "2bis. zum Steuersatz von 15 Prozent:
a) in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte Einkünfte, die nicht in Artikel 37 a) in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte Einkünfte, die nicht in Artikel 37
Absatz 1 bis 3 erwähnt sind, Absatz 1 bis 3 erwähnt sind,
b) der erste Teilbetrag in Höhe des in Artikel 37 Absatz 2 erwähnten b) der erste Teilbetrag in Höhe des in Artikel 37 Absatz 2 erwähnten
Betrags, der 30 Prozent oder 37.500 EUR nicht übersteigt, unbeschadet Betrags, der 30 Prozent oder 37.500 EUR nicht übersteigt, unbeschadet
der Anwendung von Artikel 37 Absatz 3, oder in Höhe des in Artikel 551 der Anwendung von Artikel 37 Absatz 3, oder in Höhe des in Artikel 551
erwähnten Betrags der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnten Einkünfte, die erwähnten Betrags der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnten Einkünfte, die
aus der Abtretung von oder der Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte aus der Abtretung von oder der Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte
und verwandte Schutzrechte hervorgehen oder über eine in Artikel I.16 und verwandte Schutzrechte hervorgehen oder über eine in Artikel I.16
§ 1 Nr. 4 bis 6 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte § 1 Nr. 4 bis 6 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte
Organisation bezogen werden,". Organisation bezogen werden,".
Art. 104 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 104 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "171 Nr. 1 Buchstabe i) das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "171 Nr. 1 Buchstabe i)
und Nr. 4 Buchstabe j)" durch die Wörter "171 Nr. 1 Buchstabe i), Nr. und Nr. 4 Buchstabe j)" durch die Wörter "171 Nr. 1 Buchstabe i), Nr.
2bis zweiter Gedankenstrich und Nr. 4 Buchstabe j)" ersetzt. 2bis zweiter Gedankenstrich und Nr. 4 Buchstabe j)" ersetzt.
Art. 105 - In Artikel 269 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 105 - In Artikel 269 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021, wird Nr. 4 wie folgt das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021, wird Nr. 4 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"4. auf 15 Prozent für den ersten Teilbetrag in Höhe des in Artikel 37 "4. auf 15 Prozent für den ersten Teilbetrag in Höhe des in Artikel 37
Absatz 2 erwähnten Betrags, der 30 Prozent oder 37.500 EUR nicht Absatz 2 erwähnten Betrags, der 30 Prozent oder 37.500 EUR nicht
übersteigt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 37 Absatz 3, oder in übersteigt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 37 Absatz 3, oder in
Höhe des in Artikel 551 erwähnten Betrags der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 Höhe des in Artikel 551 erwähnten Betrags der in Artikel 17 § 1 Nr. 5
erwähnten Einkünfte, die aus der Abtretung von oder der Vergabe einer erwähnten Einkünfte, die aus der Abtretung von oder der Vergabe einer
Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte hervorgehen oder Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte hervorgehen oder
über eine in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 des über eine in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 des
Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Organisation bezogen werden,". Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Organisation bezogen werden,".
Art. 106 - In Artikel 313 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 106 - In Artikel 313 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
"4. in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte Einkünfte aus der Abtretung von "4. in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte Einkünfte aus der Abtretung von
oder der Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte oder der Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte
Schutzrechte und aus den durch das Gesetz geregelten gesetzlichen Schutzrechte und aus den durch das Gesetz geregelten gesetzlichen
Lizenzen und Zwangslizenzen,". Lizenzen und Zwangslizenzen,".
Art. 107 - In Artikel 344 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 107 - In Artikel 344 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. Juli 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz das Gesetz vom 28. Juli 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 25. April 2014, werden die Wörter "von Aktien, vom 25. April 2014, werden die Wörter "von Aktien,
Schuldverschreibungen, Schuldforderungen oder anderen Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Schuldforderungen oder anderen Wertpapieren,
die Anleihen darstellen, von Erfindungspatenten, die Anleihen darstellen, von Erfindungspatenten,
Herstellungsverfahren, Herstellerzeichen oder Handelsmarken oder Herstellungsverfahren, Herstellerzeichen oder Handelsmarken oder
anderen ähnlichen Rechten" durch die Wörter "von Aktien, anderen ähnlichen Rechten" durch die Wörter "von Aktien,
Schuldverschreibungen, Forderungen oder anderen Wertpapieren, die Schuldverschreibungen, Forderungen oder anderen Wertpapieren, die
Anleihen darstellen, von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Anleihen darstellen, von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten,
Erfindungspatenten, Herstellungsverfahren, Herstellerzeichen oder Erfindungspatenten, Herstellungsverfahren, Herstellerzeichen oder
Handelsmarken oder anderen ähnlichen Rechten" ersetzt. Handelsmarken oder anderen ähnlichen Rechten" ersetzt.
Art. 108 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 551 mit Art. 108 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 551 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 551 - § 1 - Der in den Artikeln 37 Absatz 2 erster "Art. 551 - § 1 - Der in den Artikeln 37 Absatz 2 erster
Gedankenstrich, 171 Nr. 2bis und 269 § 1 Nr. 4 erwähnte Prozentsatz Gedankenstrich, 171 Nr. 2bis und 269 § 1 Nr. 4 erwähnte Prozentsatz
von 30 Prozent wird für das Steuerjahr 2024 auf 50 Prozent und für das von 30 Prozent wird für das Steuerjahr 2024 auf 50 Prozent und für das
Steuerjahr 2025 auf 40 Prozent erhöht. Steuerjahr 2025 auf 40 Prozent erhöht.
§ 2 - Artikel 17 § 1 Nr. 5, so wie er vor seiner Abänderung durch § 2 - Artikel 17 § 1 Nr. 5, so wie er vor seiner Abänderung durch
Artikel 100 des Programmgesetzes vom 26. Dezember 2022 bestand, bleibt Artikel 100 des Programmgesetzes vom 26. Dezember 2022 bestand, bleibt
für das Steuerjahr 2024 auf Steuerpflichtige anwendbar, die für das für das Steuerjahr 2024 auf Steuerpflichtige anwendbar, die für das
Steuerjahr 2023 auf Einkünfte besteuert worden sind, die unter diese Steuerjahr 2023 auf Einkünfte besteuert worden sind, die unter diese
Bestimmung fallen, und die ab dem Steuerjahr 2024 keinen Anspruch mehr Bestimmung fallen, und die ab dem Steuerjahr 2024 keinen Anspruch mehr
auf die Anwendung von Artikel 17 § 1 Nr. 5, so wie er durch Artikel auf die Anwendung von Artikel 17 § 1 Nr. 5, so wie er durch Artikel
100 des Programmgesetzes vom 26. Dezember 2022 abgeändert worden ist, 100 des Programmgesetzes vom 26. Dezember 2022 abgeändert worden ist,
erheben können. erheben können.
Für die Anwendung von Absatz 1 für das Steuerjahr 2024 wird der in den Für die Anwendung von Absatz 1 für das Steuerjahr 2024 wird der in den
Artikeln 37 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, 171 Nr. 2bis und 269 § 1 Artikeln 37 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, 171 Nr. 2bis und 269 § 1
Nr. 4 erwähnte Betrag von 37.500 EUR auf 18.750 EUR herabgesetzt und Nr. 4 erwähnte Betrag von 37.500 EUR auf 18.750 EUR herabgesetzt und
werden die in Artikel 4 Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Beträge von werden die in Artikel 4 Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Beträge von
10.000 EUR und 20.000 EUR auf 5.000 EUR beziehungsweise 10.000 EUR 10.000 EUR und 20.000 EUR auf 5.000 EUR beziehungsweise 10.000 EUR
herabgesetzt. herabgesetzt.
Die gemäß Absatz 2 herabgesetzten Beträge werden gemäß Artikel 178 § 3 Die gemäß Absatz 2 herabgesetzten Beträge werden gemäß Artikel 178 § 3
Absatz 1 Nr. 2 und § 7 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs Absatz 1 Nr. 2 und § 7 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs
angepasst. angepasst.
Artikel 129/1 ist auf die in Artikel 37 Absatz 2 zweiter Artikel 129/1 ist auf die in Artikel 37 Absatz 2 zweiter
Gedankenstrich und Artikel 4 Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Beträge, Gedankenstrich und Artikel 4 Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Beträge,
die gemäß Absatz 2 herabgesetzt worden sind, anwendbar. die gemäß Absatz 2 herabgesetzt worden sind, anwendbar.
Artikel 174/1 ist auf den in Artikel 171 Nr. 2bis erwähnten Betrag, Artikel 174/1 ist auf den in Artikel 171 Nr. 2bis erwähnten Betrag,
der gemäß Absatz 2 herabgesetzt worden sind, anwendbar." der gemäß Absatz 2 herabgesetzt worden sind, anwendbar."
Art. 109 - Artikel 4 des KE/EStGB 92, zuletzt abgeändert durch das Art. 109 - Artikel 4 des KE/EStGB 92, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 16. Juli 2008, wird durch zwei Absätze mit folgendem Gesetz vom 16. Juli 2008, wird durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beträge werden jährlich gemäß Artikel "Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beträge werden jährlich gemäß Artikel
178 § 3 Absatz 1 und § 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 an den 178 § 3 Absatz 1 und § 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 an den
Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst.
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beträge werden gemäß Artikel 129/1 des Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beträge werden gemäß Artikel 129/1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 verringert, wenn der Einkommensteuergesetzbuches 1992 verringert, wenn der
Besteuerungszeitraum aus einem anderen Grund als dem Tod keinem Besteuerungszeitraum aus einem anderen Grund als dem Tod keinem
vollständigen Kalenderjahr entspricht." vollständigen Kalenderjahr entspricht."
Abschnitt 2 - Aufhebung der Steuerermäßigung für Kapitaltilgungen von Abschnitt 2 - Aufhebung der Steuerermäßigung für Kapitaltilgungen von
Hypothekenanleihen, die ab dem 1. Januar 2024 aufgenommen werden Hypothekenanleihen, die ab dem 1. Januar 2024 aufgenommen werden
Art. 110 - In Artikel 1451 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 110 - In Artikel 1451 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, werden in Nr. 3 abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, werden in Nr. 3
zwischen den Wörtern "einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, die" und zwischen den Wörtern "einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, die" und
den Wörtern "aufgenommen wurde" die Wörter "spätestens am 31. Dezember den Wörtern "aufgenommen wurde" die Wörter "spätestens am 31. Dezember
2023" eingefügt. 2023" eingefügt.
Art. 111 - In Artikel 1454 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 111 - In Artikel 1454 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Februar 2018, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: vom 18. Februar 2018, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
"4. dass das in Ausführung des Lebensversicherungsvertrags gebildete "4. dass das in Ausführung des Lebensversicherungsvertrags gebildete
Kapital nicht für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für Kapital nicht für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für
eine Anleihe dient: eine Anleihe dient:
a) die spätestens am 31. Dezember 2023 für Erwerb oder Erhaltung der a) die spätestens am 31. Dezember 2023 für Erwerb oder Erhaltung der
Wohnung aufgenommen wird, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Prämien Wohnung aufgenommen wird, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Prämien
oder Beiträge die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist, oder Beiträge die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist,
b) die ab dem 1. Januar 2024 für Erwerb oder Erhaltung eines b) die ab dem 1. Januar 2024 für Erwerb oder Erhaltung eines
unbeweglichen Gutes aufgenommen wird." unbeweglichen Gutes aufgenommen wird."
Art. 112 - Artikel 1455 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 112 - Artikel 1455 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai
2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird
durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für Handlungen, die ab dem 1. Januar 2023 vorgenommen werden und die "Für Handlungen, die ab dem 1. Januar 2023 vorgenommen werden und die
bezwecken oder bewirken, dass die in Artikel 1451 Nr. 3 erwähnte bezwecken oder bewirken, dass die in Artikel 1451 Nr. 3 erwähnte
Steuerermäßigung für einen längeren Zeitraum als den am 31. Dezember Steuerermäßigung für einen längeren Zeitraum als den am 31. Dezember
2022 geltenden Zeitraum gewährt werden kann, gilt in Bezug auf die 2022 geltenden Zeitraum gewährt werden kann, gilt in Bezug auf die
Verlängerung des Zeitraums, in dem die Steuerermäßigung gewährt werden Verlängerung des Zeitraums, in dem die Steuerermäßigung gewährt werden
kann, dass sie nicht bestehen." kann, dass sie nicht bestehen."
Art. 113 - Artikel 539 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 113 - Artikel 539 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz
vom 25. Dezember 2017, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem vom 25. Dezember 2017, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Für Handlungen, die ab dem 1. Januar 2023 vorgenommen werden " § 4 - Für Handlungen, die ab dem 1. Januar 2023 vorgenommen werden
und die bezwecken oder bewirken, dass die in vorliegendem Artikel und die bezwecken oder bewirken, dass die in vorliegendem Artikel
erwähnte Steuerermäßigung für einen längeren Zeitraum als den am 31. erwähnte Steuerermäßigung für einen längeren Zeitraum als den am 31.
Dezember 2022 geltenden Zeitraum gewährt werden kann, gilt in Bezug Dezember 2022 geltenden Zeitraum gewährt werden kann, gilt in Bezug
auf die Verlängerung des Zeitraums, in dem die Steuerermäßigung auf die Verlängerung des Zeitraums, in dem die Steuerermäßigung
gewährt werden kann, dass sie nicht bestehen." gewährt werden kann, dass sie nicht bestehen."
Abschnitt 3 - Begrenzung des Abzugs der jährlichen Steuer auf Abschnitt 3 - Begrenzung des Abzugs der jährlichen Steuer auf
Kreditinstitute, Organismen für gemeinsame Anlagen und Kreditinstitute, Organismen für gemeinsame Anlagen und
Versicherungsunternehmen Versicherungsunternehmen
Art. 114 - In Artikel 198 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 114 - In Artikel 198 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden Nummern 6/1, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden Nummern 6/1,
6/2 und 6/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 6/2 und 6/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"6/1. 80 Prozent der in Artikel 20111 des Gesetzbuches der "6/1. 80 Prozent der in Artikel 20111 des Gesetzbuches der
verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf
Kreditinstitute, Kreditinstitute,
6/2. 80 Prozent der in Artikel 20121 des Gesetzbuches der 6/2. 80 Prozent der in Artikel 20121 des Gesetzbuches der
verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf
Organismen für gemeinsame Anlagen, Organismen für gemeinsame Anlagen,
6/3. 80 Prozent der in Artikel 20130 des Gesetzbuches der 6/3. 80 Prozent der in Artikel 20130 des Gesetzbuches der
verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf
Versicherungsunternehmen,". Versicherungsunternehmen,".
Art. 115 - Artikel 205 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 115 - Artikel 205 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und zuletzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2022, wird durch eine Nr. 9 abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2022, wird durch eine Nr. 9
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. den nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Teil der in Artikel 198 "9. den nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Teil der in Artikel 198
§ 1 Nr. 6/1, 6/2 und 6/3 erwähnten Steuern." § 1 Nr. 6/1, 6/2 und 6/3 erwähnten Steuern."
Abschnitt 4 - Aufhebung des Abzugs für Risikokapital Abschnitt 4 - Aufhebung des Abzugs für Risikokapital
Art. 116 - In Artikel 201 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 116 - In Artikel 201 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Absätze 2 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Absätze 2 und
3 aufgehoben. 3 aufgehoben.
Art. 117 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches Art. 117 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches
wird Unterabschnitt 3ter, der die Artikel 205bis bis 205octies wird Unterabschnitt 3ter, der die Artikel 205bis bis 205octies
umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und zuletzt umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, aufgehoben. abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, aufgehoben.
Art. 118 - Artikel 207 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 118 - Artikel 207 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 wird der erste Gedankenstrich aufgehoben. 1. In Absatz 3 wird der erste Gedankenstrich aufgehoben.
2. Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben. 2. Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben.
Art. 119 - Artikel 236 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 119 - Artikel 236 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom
11. Dezember 2008, wird aufgehoben. 11. Dezember 2008, wird aufgehoben.
Art. 120 - Artikel 239/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 120 - Artikel 239/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 10. August 2015 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 10. August 2015 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Januar 2022, wird aufgehoben. Gesetz vom 21. Januar 2022, wird aufgehoben.
Art. 121 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird Abschnitt 27quater2, der Art. 121 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird Abschnitt 27quater2, der
die Artikel 734quinquies bis 734septies umfasst, eingefügt durch den die Artikel 734quinquies bis 734septies umfasst, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 17. September 2005 und zuletzt abgeändert durch Königlichen Erlass vom 17. September 2005 und zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 29. August 2019, aufgehoben. den Königlichen Erlass vom 29. August 2019, aufgehoben.
Abschnitt 5 - Zeitweilige Anpassung des Korbs im Hinblick auf eine Abschnitt 5 - Zeitweilige Anpassung des Korbs im Hinblick auf eine
Mindestbesteuerung Mindestbesteuerung
Art. 122 - Artikel 207 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 122 - Artikel 207 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "erhöht um 70 Prozent" werden durch die Wörter "erhöht 1. Die Wörter "erhöht um 70 Prozent" werden durch die Wörter "erhöht
um 40 Prozent" ersetzt. um 40 Prozent" ersetzt.
2. Die Wörter "erhöht um 40 Prozent" werden durch die Wörter "erhöht 2. Die Wörter "erhöht um 40 Prozent" werden durch die Wörter "erhöht
um 70 Prozent" ersetzt. um 70 Prozent" ersetzt.
Abschnitt 6 - Änderung der Berechnung des Pauschalanteils Abschnitt 6 - Änderung der Berechnung des Pauschalanteils
ausländischer Steuer auf Lizenzgebühren ausländischer Steuer auf Lizenzgebühren
Art. 123 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 123 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Bezug auf Einkünfte aus 1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Bezug auf Einkünfte aus
Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel
236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird, und in 236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird, und in
Bezug auf Einkünfte aus Patenten, für die gemäß den Artikeln 2051 bis Bezug auf Einkünfte aus Patenten, für die gemäß den Artikeln 2051 bis
2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die
Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, ein Abzug Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, ein Abzug
für Einkünfte aus Patenten gewährt wird," durch die Wörter "in Bezug für Einkünfte aus Patenten gewährt wird," durch die Wörter "in Bezug
auf Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung auf Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung
aller beweglichen Güter" ersetzt. aller beweglichen Güter" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "im Sinne des vorhergehenden 2. In Absatz 3 werden die Wörter "im Sinne des vorhergehenden
Absatzes" durch die Wörter "in Bezug auf Einkünfte aus Innovationen, Absatzes" durch die Wörter "in Bezug auf Einkünfte aus Innovationen,
für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel 236bis ein für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel 236bis ein
Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird," und die Wörter Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird," und die Wörter
"ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wurde" durch die "ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wurde" durch die
Wörter "ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird" Wörter "ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird"
ersetzt. ersetzt.
3. In Absatz 3 werden die Wörter ", beziehungsweise bis zum Betrag der 3. In Absatz 3 werden die Wörter ", beziehungsweise bis zum Betrag der
Steuer auf diese Einkünfte aus Patenten, für die gemäß den Artikeln Steuer auf diese Einkünfte aus Patenten, für die gemäß den Artikeln
2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung 2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung
durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden,
ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wurde" aufgehoben. ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wurde" aufgehoben.
Abschnitt 7 - Inkrafttreten Abschnitt 7 - Inkrafttreten
Art. 124 - Die Artikel 100 bis 109 treten am 1. Januar 2023 in Kraft Art. 124 - Die Artikel 100 bis 109 treten am 1. Januar 2023 in Kraft
und sind auf die ab dem 1. Januar 2023 gezahlten oder zuerkannten und sind auf die ab dem 1. Januar 2023 gezahlten oder zuerkannten
Einkünfte anwendbar. Einkünfte anwendbar.
Die Artikel 112 und 113 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Artikel 112 und 113 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Artikel 114 ist auf die ab dem 1. Januar 2023 geschuldeten Steuern Artikel 114 ist auf die ab dem 1. Januar 2023 geschuldeten Steuern
anwendbar. anwendbar.
Die Artikel 116 bis 121 und 123 sind auf die Besteuerungszeiträume Die Artikel 116 bis 121 und 123 sind auf die Besteuerungszeiträume
anwendbar, die ab dem 31. Dezember 2023 enden. anwendbar, die ab dem 31. Dezember 2023 enden.
Artikel 122 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ist ab dem Artikel 122 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ist ab dem
Steuerjahr 2024 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum Steuerjahr 2024 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum
bezieht, der frühestens am 1. Januar 2023 beginnt. bezieht, der frühestens am 1. Januar 2023 beginnt.
Artikel 122 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist ab dem Artikel 122 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist ab dem
Steuerjahr 2025 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum Steuerjahr 2025 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum
bezieht, der frühestens am 1. Januar 2024 beginnt, sofern ein Gesetz bezieht, der frühestens am 1. Januar 2024 beginnt, sofern ein Gesetz
zur Umsetzung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Umsetzung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates
(COM/2021/823) zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung (COM/2021/823) zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung
für multinationale Unternehmensgruppen in der Union in Kraft getreten für multinationale Unternehmensgruppen in der Union in Kraft getreten
ist. Die Erfüllung dieser Bedingung wird vom Minister der Finanzen ist. Die Erfüllung dieser Bedingung wird vom Minister der Finanzen
durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Änderungen, die ab dem 11. Oktober 2022 am Datum des Abschlusses des Änderungen, die ab dem 11. Oktober 2022 am Datum des Abschlusses des
Geschäftsjahres vorgenommen werden und die durch den Steuerpflichtigen Geschäftsjahres vorgenommen werden und die durch den Steuerpflichtigen
nicht durch andere Gründe gerechtfertigt werden als dem Willen, nicht durch andere Gründe gerechtfertigt werden als dem Willen,
Einkommensteuern zu umgehen, bleiben ohne Wirkung für die Anwendung Einkommensteuern zu umgehen, bleiben ohne Wirkung für die Anwendung
der Artikel 116 bis 122. der Artikel 116 bis 122.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Justiz und der Nordsee Der Minister der Justiz und der Nordsee
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
K. LALIEUX K. LALIEUX
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
T. VAN DER STRAETEN T. VAN DER STRAETEN
Die Staatssekretärin für Haushalt Die Staatssekretärin für Haushalt
A. BERTRAND A. BERTRAND
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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