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Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
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26 DECEMBRE 2022. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | 26 DECEMBER 2022. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en |
articles 1er et 100 à 124 de la loi-programme du 26 décembre 2022 | 100 tot 124 van de programmawet van 26 december 2022 (Belgisch |
(Moniteur belge du 30 décembre 2022, err. du 14 février 2023). | Staatsblad van 30 december 2022, err. van 14 februari 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
26. DEZEMBER 2022 - Programmgesetz | 26. DEZEMBER 2022 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL 6 - Finanzen | TITEL 6 - Finanzen |
KAPITEL 1 - Einkommensteuern | KAPITEL 1 - Einkommensteuern |
Abschnitt 1 - Reform der Steuerregelung für Urheberrechte und | Abschnitt 1 - Reform der Steuerregelung für Urheberrechte und |
verwandte Schutzrechte | verwandte Schutzrechte |
Art. 100 - In Artikel 17 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 100 - In Artikel 17 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert | ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: |
"5. Einkünfte: | "5. Einkünfte: |
- aus Abtretung von oder Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und | - aus Abtretung von oder Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und |
verwandte Schutzrechte (auch "ähnliche Rechte" genannt) durch den | verwandte Schutzrechte (auch "ähnliche Rechte" genannt) durch den |
ursprünglichen Inhaber, seine Erben oder Vermächtnisnehmer und aus den | ursprünglichen Inhaber, seine Erben oder Vermächtnisnehmer und aus den |
durch das Gesetz geregelten gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen | durch das Gesetz geregelten gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen |
erwähnt in Buch XI Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches oder in | erwähnt in Buch XI Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches oder in |
ähnlichen Bestimmungen ausländischen Rechts, | ähnlichen Bestimmungen ausländischen Rechts, |
- die sich auf Originale von Werken der Literatur oder der Kunst wie | - die sich auf Originale von Werken der Literatur oder der Kunst wie |
in Artikel XI.165 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt oder auf | in Artikel XI.165 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt oder auf |
Leistungen von ausübenden Künstlern wie in Artikel XI.205 desselben | Leistungen von ausübenden Künstlern wie in Artikel XI.205 desselben |
Gesetzbuches erwähnt beziehen, | Gesetzbuches erwähnt beziehen, |
- zur Verwertung oder tatsächlichen Nutzung dieser Rechte - außer bei | - zur Verwertung oder tatsächlichen Nutzung dieser Rechte - außer bei |
Ereignissen, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien sind - | Ereignissen, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien sind - |
gemäß den anständigen Berufsgepflogenheiten durch den Zessionar, den | gemäß den anständigen Berufsgepflogenheiten durch den Zessionar, den |
Lizenzinhaber oder einen Dritten, | Lizenzinhaber oder einen Dritten, |
- unter der Bedingung, dass der vorerwähnte ursprüngliche Inhaber der | - unter der Bedingung, dass der vorerwähnte ursprüngliche Inhaber der |
Rechte eine Bescheinigung über Kunstarbeit besitzt wie in Artikel 6 | Rechte eine Bescheinigung über Kunstarbeit besitzt wie in Artikel 6 |
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für | des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für |
Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der | Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der |
Kunstschaffenden oder in ähnlichen Bestimmungen oder in Bestimmungen | Kunstschaffenden oder in ähnlichen Bestimmungen oder in Bestimmungen |
mit gleichwertigen Auswirkungen eines anderen Mitgliedstaates des | mit gleichwertigen Auswirkungen eines anderen Mitgliedstaates des |
Europäischen Wirtschaftsraums erwähnt, oder | Europäischen Wirtschaftsraums erwähnt, oder |
- ansonsten unter der Bedingung, dass der Inhaber der Rechte - im | - ansonsten unter der Bedingung, dass der Inhaber der Rechte - im |
Rahmen der Abtretung oder der Vergabe einer Lizenz gemäß den ersten | Rahmen der Abtretung oder der Vergabe einer Lizenz gemäß den ersten |
drei Gedankenstrichen - diese Rechte an einen Dritten abtritt | drei Gedankenstrichen - diese Rechte an einen Dritten abtritt |
beziehungsweise eine Lizenz für diese Rechte an einen Dritten vergibt | beziehungsweise eine Lizenz für diese Rechte an einen Dritten vergibt |
zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe, der öffentlichen Darbietung | zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe, der öffentlichen Darbietung |
oder Aufführung oder der Vervielfältigung, | oder Aufführung oder der Vervielfältigung, |
sowie vorerwähnte Einkünfte, die der vorerwähnte Inhaber der Rechte | sowie vorerwähnte Einkünfte, die der vorerwähnte Inhaber der Rechte |
über eine in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 des | über eine in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 des |
Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Verwertungsorganisation | Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Verwertungsorganisation |
bezieht." | bezieht." |
Art. 101 - Artikel 37 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 101 - Artikel 37 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung davon behalten in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte | "In Abweichung davon behalten in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte |
Einkünfte die Eigenschaft von Einkünften aus beweglichen Gütern, außer | Einkünfte die Eigenschaft von Einkünften aus beweglichen Gütern, außer |
wenn und in dem Maße, wie: | wenn und in dem Maße, wie: |
- das Verhältnis zwischen den Gesamtvergütungen für die Abtretungen | - das Verhältnis zwischen den Gesamtvergütungen für die Abtretungen |
der oder die Vergaben von Lizenzen für Urheberrechte und verwandte | der oder die Vergaben von Lizenzen für Urheberrechte und verwandte |
Schutzrechte und den Gesamtvergütungen, die auch die Vergütungen für | Schutzrechte und den Gesamtvergütungen, die auch die Vergütungen für |
die erbrachten Leistungen umfassen, 30 Prozent übersteigt, | die erbrachten Leistungen umfassen, 30 Prozent übersteigt, |
- sie 37.500 EUR übersteigen, | - sie 37.500 EUR übersteigen, |
und sofern der vor Anwendung der in den vorhergehenden | und sofern der vor Anwendung der in den vorhergehenden |
Gedankenstrichen vorgesehenen Begrenzungen festgelegte Durchschnitt | Gedankenstrichen vorgesehenen Begrenzungen festgelegte Durchschnitt |
der Einkünfte aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die in | der Einkünfte aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die in |
den vier vorhergehenden Besteuerungszeiträumen bezogen worden sind, | den vier vorhergehenden Besteuerungszeiträumen bezogen worden sind, |
gegebenenfalls unter Ausschluss des Zeitraums, in dem die Tätigkeit | gegebenenfalls unter Ausschluss des Zeitraums, in dem die Tätigkeit |
aufgenommen wurde, die absolute Höchstgrenze von 37.500 EUR nicht | aufgenommen wurde, die absolute Höchstgrenze von 37.500 EUR nicht |
übersteigt." | übersteigt." |
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird ein neuer | 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird ein neuer |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Absatz 2 erster Gedankenstrich | "Absatz 2 erster Gedankenstrich |
- ist nur anwendbar, wenn die Abtretung von oder die Vergabe einer | - ist nur anwendbar, wenn die Abtretung von oder die Vergabe einer |
Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte mit einer | Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte mit einer |
erbrachten Leistung einhergeht, | erbrachten Leistung einhergeht, |
- ist nicht anwendbar, wenn die Vergütungen für die Abtretung von oder | - ist nicht anwendbar, wenn die Vergütungen für die Abtretung von oder |
die Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte | die Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte |
später bezogen werden, unabhängig von der ursprünglichen Vergütung, | später bezogen werden, unabhängig von der ursprünglichen Vergütung, |
die auch eine Vergütung für die erbrachte Leistung umfasst, | die auch eine Vergütung für die erbrachte Leistung umfasst, |
unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und der | unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und der |
Bedingung in Bezug auf den Vergleich der Einkünfte des Zeitraums mit | Bedingung in Bezug auf den Vergleich der Einkünfte des Zeitraums mit |
dem Durchschnitt der in den vier vorhergehenden Besteuerungszeiträumen | dem Durchschnitt der in den vier vorhergehenden Besteuerungszeiträumen |
bezogenen Einkünfte gemäß Absatz 2." | bezogenen Einkünfte gemäß Absatz 2." |
Art. 102 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 102 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 24. Dezember 2020, werden die Wörter "37 Absatz 2" | das Gesetz vom 24. Dezember 2020, werden die Wörter "37 Absatz 2" |
durch die Wörter "37 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich" ersetzt. | durch die Wörter "37 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich" ersetzt. |
Art. 103 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 103 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird Nr. 2bis wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird Nr. 2bis wie folgt ersetzt: |
"2bis. zum Steuersatz von 15 Prozent: | "2bis. zum Steuersatz von 15 Prozent: |
a) in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte Einkünfte, die nicht in Artikel 37 | a) in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte Einkünfte, die nicht in Artikel 37 |
Absatz 1 bis 3 erwähnt sind, | Absatz 1 bis 3 erwähnt sind, |
b) der erste Teilbetrag in Höhe des in Artikel 37 Absatz 2 erwähnten | b) der erste Teilbetrag in Höhe des in Artikel 37 Absatz 2 erwähnten |
Betrags, der 30 Prozent oder 37.500 EUR nicht übersteigt, unbeschadet | Betrags, der 30 Prozent oder 37.500 EUR nicht übersteigt, unbeschadet |
der Anwendung von Artikel 37 Absatz 3, oder in Höhe des in Artikel 551 | der Anwendung von Artikel 37 Absatz 3, oder in Höhe des in Artikel 551 |
erwähnten Betrags der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnten Einkünfte, die | erwähnten Betrags der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnten Einkünfte, die |
aus der Abtretung von oder der Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte | aus der Abtretung von oder der Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte |
und verwandte Schutzrechte hervorgehen oder über eine in Artikel I.16 | und verwandte Schutzrechte hervorgehen oder über eine in Artikel I.16 |
§ 1 Nr. 4 bis 6 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte | § 1 Nr. 4 bis 6 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte |
Organisation bezogen werden,". | Organisation bezogen werden,". |
Art. 104 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 104 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "171 Nr. 1 Buchstabe i) | das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "171 Nr. 1 Buchstabe i) |
und Nr. 4 Buchstabe j)" durch die Wörter "171 Nr. 1 Buchstabe i), Nr. | und Nr. 4 Buchstabe j)" durch die Wörter "171 Nr. 1 Buchstabe i), Nr. |
2bis zweiter Gedankenstrich und Nr. 4 Buchstabe j)" ersetzt. | 2bis zweiter Gedankenstrich und Nr. 4 Buchstabe j)" ersetzt. |
Art. 105 - In Artikel 269 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 105 - In Artikel 269 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch | das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch |
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021, wird Nr. 4 wie folgt | das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021, wird Nr. 4 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"4. auf 15 Prozent für den ersten Teilbetrag in Höhe des in Artikel 37 | "4. auf 15 Prozent für den ersten Teilbetrag in Höhe des in Artikel 37 |
Absatz 2 erwähnten Betrags, der 30 Prozent oder 37.500 EUR nicht | Absatz 2 erwähnten Betrags, der 30 Prozent oder 37.500 EUR nicht |
übersteigt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 37 Absatz 3, oder in | übersteigt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 37 Absatz 3, oder in |
Höhe des in Artikel 551 erwähnten Betrags der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 | Höhe des in Artikel 551 erwähnten Betrags der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 |
erwähnten Einkünfte, die aus der Abtretung von oder der Vergabe einer | erwähnten Einkünfte, die aus der Abtretung von oder der Vergabe einer |
Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte hervorgehen oder | Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte hervorgehen oder |
über eine in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 des | über eine in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 des |
Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Organisation bezogen werden,". | Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Organisation bezogen werden,". |
Art. 106 - In Artikel 313 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 106 - In Artikel 313 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert | durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
"4. in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte Einkünfte aus der Abtretung von | "4. in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte Einkünfte aus der Abtretung von |
oder der Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte | oder der Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte |
Schutzrechte und aus den durch das Gesetz geregelten gesetzlichen | Schutzrechte und aus den durch das Gesetz geregelten gesetzlichen |
Lizenzen und Zwangslizenzen,". | Lizenzen und Zwangslizenzen,". |
Art. 107 - In Artikel 344 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 107 - In Artikel 344 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. Juli 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | das Gesetz vom 28. Juli 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. April 2014, werden die Wörter "von Aktien, | vom 25. April 2014, werden die Wörter "von Aktien, |
Schuldverschreibungen, Schuldforderungen oder anderen Wertpapieren, | Schuldverschreibungen, Schuldforderungen oder anderen Wertpapieren, |
die Anleihen darstellen, von Erfindungspatenten, | die Anleihen darstellen, von Erfindungspatenten, |
Herstellungsverfahren, Herstellerzeichen oder Handelsmarken oder | Herstellungsverfahren, Herstellerzeichen oder Handelsmarken oder |
anderen ähnlichen Rechten" durch die Wörter "von Aktien, | anderen ähnlichen Rechten" durch die Wörter "von Aktien, |
Schuldverschreibungen, Forderungen oder anderen Wertpapieren, die | Schuldverschreibungen, Forderungen oder anderen Wertpapieren, die |
Anleihen darstellen, von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, | Anleihen darstellen, von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, |
Erfindungspatenten, Herstellungsverfahren, Herstellerzeichen oder | Erfindungspatenten, Herstellungsverfahren, Herstellerzeichen oder |
Handelsmarken oder anderen ähnlichen Rechten" ersetzt. | Handelsmarken oder anderen ähnlichen Rechten" ersetzt. |
Art. 108 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 551 mit | Art. 108 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 551 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 551 - § 1 - Der in den Artikeln 37 Absatz 2 erster | "Art. 551 - § 1 - Der in den Artikeln 37 Absatz 2 erster |
Gedankenstrich, 171 Nr. 2bis und 269 § 1 Nr. 4 erwähnte Prozentsatz | Gedankenstrich, 171 Nr. 2bis und 269 § 1 Nr. 4 erwähnte Prozentsatz |
von 30 Prozent wird für das Steuerjahr 2024 auf 50 Prozent und für das | von 30 Prozent wird für das Steuerjahr 2024 auf 50 Prozent und für das |
Steuerjahr 2025 auf 40 Prozent erhöht. | Steuerjahr 2025 auf 40 Prozent erhöht. |
§ 2 - Artikel 17 § 1 Nr. 5, so wie er vor seiner Abänderung durch | § 2 - Artikel 17 § 1 Nr. 5, so wie er vor seiner Abänderung durch |
Artikel 100 des Programmgesetzes vom 26. Dezember 2022 bestand, bleibt | Artikel 100 des Programmgesetzes vom 26. Dezember 2022 bestand, bleibt |
für das Steuerjahr 2024 auf Steuerpflichtige anwendbar, die für das | für das Steuerjahr 2024 auf Steuerpflichtige anwendbar, die für das |
Steuerjahr 2023 auf Einkünfte besteuert worden sind, die unter diese | Steuerjahr 2023 auf Einkünfte besteuert worden sind, die unter diese |
Bestimmung fallen, und die ab dem Steuerjahr 2024 keinen Anspruch mehr | Bestimmung fallen, und die ab dem Steuerjahr 2024 keinen Anspruch mehr |
auf die Anwendung von Artikel 17 § 1 Nr. 5, so wie er durch Artikel | auf die Anwendung von Artikel 17 § 1 Nr. 5, so wie er durch Artikel |
100 des Programmgesetzes vom 26. Dezember 2022 abgeändert worden ist, | 100 des Programmgesetzes vom 26. Dezember 2022 abgeändert worden ist, |
erheben können. | erheben können. |
Für die Anwendung von Absatz 1 für das Steuerjahr 2024 wird der in den | Für die Anwendung von Absatz 1 für das Steuerjahr 2024 wird der in den |
Artikeln 37 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, 171 Nr. 2bis und 269 § 1 | Artikeln 37 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, 171 Nr. 2bis und 269 § 1 |
Nr. 4 erwähnte Betrag von 37.500 EUR auf 18.750 EUR herabgesetzt und | Nr. 4 erwähnte Betrag von 37.500 EUR auf 18.750 EUR herabgesetzt und |
werden die in Artikel 4 Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Beträge von | werden die in Artikel 4 Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Beträge von |
10.000 EUR und 20.000 EUR auf 5.000 EUR beziehungsweise 10.000 EUR | 10.000 EUR und 20.000 EUR auf 5.000 EUR beziehungsweise 10.000 EUR |
herabgesetzt. | herabgesetzt. |
Die gemäß Absatz 2 herabgesetzten Beträge werden gemäß Artikel 178 § 3 | Die gemäß Absatz 2 herabgesetzten Beträge werden gemäß Artikel 178 § 3 |
Absatz 1 Nr. 2 und § 7 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs | Absatz 1 Nr. 2 und § 7 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs |
angepasst. | angepasst. |
Artikel 129/1 ist auf die in Artikel 37 Absatz 2 zweiter | Artikel 129/1 ist auf die in Artikel 37 Absatz 2 zweiter |
Gedankenstrich und Artikel 4 Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Beträge, | Gedankenstrich und Artikel 4 Nr. 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Beträge, |
die gemäß Absatz 2 herabgesetzt worden sind, anwendbar. | die gemäß Absatz 2 herabgesetzt worden sind, anwendbar. |
Artikel 174/1 ist auf den in Artikel 171 Nr. 2bis erwähnten Betrag, | Artikel 174/1 ist auf den in Artikel 171 Nr. 2bis erwähnten Betrag, |
der gemäß Absatz 2 herabgesetzt worden sind, anwendbar." | der gemäß Absatz 2 herabgesetzt worden sind, anwendbar." |
Art. 109 - Artikel 4 des KE/EStGB 92, zuletzt abgeändert durch das | Art. 109 - Artikel 4 des KE/EStGB 92, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 16. Juli 2008, wird durch zwei Absätze mit folgendem | Gesetz vom 16. Juli 2008, wird durch zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beträge werden jährlich gemäß Artikel | "Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beträge werden jährlich gemäß Artikel |
178 § 3 Absatz 1 und § 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 an den | 178 § 3 Absatz 1 und § 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 an den |
Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. | Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. |
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beträge werden gemäß Artikel 129/1 des | Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beträge werden gemäß Artikel 129/1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 verringert, wenn der | Einkommensteuergesetzbuches 1992 verringert, wenn der |
Besteuerungszeitraum aus einem anderen Grund als dem Tod keinem | Besteuerungszeitraum aus einem anderen Grund als dem Tod keinem |
vollständigen Kalenderjahr entspricht." | vollständigen Kalenderjahr entspricht." |
Abschnitt 2 - Aufhebung der Steuerermäßigung für Kapitaltilgungen von | Abschnitt 2 - Aufhebung der Steuerermäßigung für Kapitaltilgungen von |
Hypothekenanleihen, die ab dem 1. Januar 2024 aufgenommen werden | Hypothekenanleihen, die ab dem 1. Januar 2024 aufgenommen werden |
Art. 110 - In Artikel 1451 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 110 - In Artikel 1451 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, werden in Nr. 3 | abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, werden in Nr. 3 |
zwischen den Wörtern "einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, die" und | zwischen den Wörtern "einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, die" und |
den Wörtern "aufgenommen wurde" die Wörter "spätestens am 31. Dezember | den Wörtern "aufgenommen wurde" die Wörter "spätestens am 31. Dezember |
2023" eingefügt. | 2023" eingefügt. |
Art. 111 - In Artikel 1454 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 111 - In Artikel 1454 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 18. Februar 2018, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: | vom 18. Februar 2018, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
"4. dass das in Ausführung des Lebensversicherungsvertrags gebildete | "4. dass das in Ausführung des Lebensversicherungsvertrags gebildete |
Kapital nicht für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für | Kapital nicht für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für |
eine Anleihe dient: | eine Anleihe dient: |
a) die spätestens am 31. Dezember 2023 für Erwerb oder Erhaltung der | a) die spätestens am 31. Dezember 2023 für Erwerb oder Erhaltung der |
Wohnung aufgenommen wird, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Prämien | Wohnung aufgenommen wird, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Prämien |
oder Beiträge die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist, | oder Beiträge die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist, |
b) die ab dem 1. Januar 2024 für Erwerb oder Erhaltung eines | b) die ab dem 1. Januar 2024 für Erwerb oder Erhaltung eines |
unbeweglichen Gutes aufgenommen wird." | unbeweglichen Gutes aufgenommen wird." |
Art. 112 - Artikel 1455 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 112 - Artikel 1455 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai | Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai |
2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird | 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird |
durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für Handlungen, die ab dem 1. Januar 2023 vorgenommen werden und die | "Für Handlungen, die ab dem 1. Januar 2023 vorgenommen werden und die |
bezwecken oder bewirken, dass die in Artikel 1451 Nr. 3 erwähnte | bezwecken oder bewirken, dass die in Artikel 1451 Nr. 3 erwähnte |
Steuerermäßigung für einen längeren Zeitraum als den am 31. Dezember | Steuerermäßigung für einen längeren Zeitraum als den am 31. Dezember |
2022 geltenden Zeitraum gewährt werden kann, gilt in Bezug auf die | 2022 geltenden Zeitraum gewährt werden kann, gilt in Bezug auf die |
Verlängerung des Zeitraums, in dem die Steuerermäßigung gewährt werden | Verlängerung des Zeitraums, in dem die Steuerermäßigung gewährt werden |
kann, dass sie nicht bestehen." | kann, dass sie nicht bestehen." |
Art. 113 - Artikel 539 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 113 - Artikel 539 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz | Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz |
vom 25. Dezember 2017, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem | vom 25. Dezember 2017, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Für Handlungen, die ab dem 1. Januar 2023 vorgenommen werden | " § 4 - Für Handlungen, die ab dem 1. Januar 2023 vorgenommen werden |
und die bezwecken oder bewirken, dass die in vorliegendem Artikel | und die bezwecken oder bewirken, dass die in vorliegendem Artikel |
erwähnte Steuerermäßigung für einen längeren Zeitraum als den am 31. | erwähnte Steuerermäßigung für einen längeren Zeitraum als den am 31. |
Dezember 2022 geltenden Zeitraum gewährt werden kann, gilt in Bezug | Dezember 2022 geltenden Zeitraum gewährt werden kann, gilt in Bezug |
auf die Verlängerung des Zeitraums, in dem die Steuerermäßigung | auf die Verlängerung des Zeitraums, in dem die Steuerermäßigung |
gewährt werden kann, dass sie nicht bestehen." | gewährt werden kann, dass sie nicht bestehen." |
Abschnitt 3 - Begrenzung des Abzugs der jährlichen Steuer auf | Abschnitt 3 - Begrenzung des Abzugs der jährlichen Steuer auf |
Kreditinstitute, Organismen für gemeinsame Anlagen und | Kreditinstitute, Organismen für gemeinsame Anlagen und |
Versicherungsunternehmen | Versicherungsunternehmen |
Art. 114 - In Artikel 198 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 114 - In Artikel 198 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden Nummern 6/1, | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden Nummern 6/1, |
6/2 und 6/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 6/2 und 6/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"6/1. 80 Prozent der in Artikel 20111 des Gesetzbuches der | "6/1. 80 Prozent der in Artikel 20111 des Gesetzbuches der |
verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf | verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf |
Kreditinstitute, | Kreditinstitute, |
6/2. 80 Prozent der in Artikel 20121 des Gesetzbuches der | 6/2. 80 Prozent der in Artikel 20121 des Gesetzbuches der |
verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf | verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf |
Organismen für gemeinsame Anlagen, | Organismen für gemeinsame Anlagen, |
6/3. 80 Prozent der in Artikel 20130 des Gesetzbuches der | 6/3. 80 Prozent der in Artikel 20130 des Gesetzbuches der |
verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf | verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf |
Versicherungsunternehmen,". | Versicherungsunternehmen,". |
Art. 115 - Artikel 205 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 115 - Artikel 205 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und zuletzt | durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2022, wird durch eine Nr. 9 | abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2022, wird durch eine Nr. 9 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"9. den nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Teil der in Artikel 198 | "9. den nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Teil der in Artikel 198 |
§ 1 Nr. 6/1, 6/2 und 6/3 erwähnten Steuern." | § 1 Nr. 6/1, 6/2 und 6/3 erwähnten Steuern." |
Abschnitt 4 - Aufhebung des Abzugs für Risikokapital | Abschnitt 4 - Aufhebung des Abzugs für Risikokapital |
Art. 116 - In Artikel 201 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 116 - In Artikel 201 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Absätze 2 und | abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Absätze 2 und |
3 aufgehoben. | 3 aufgehoben. |
Art. 117 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches | Art. 117 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches |
wird Unterabschnitt 3ter, der die Artikel 205bis bis 205octies | wird Unterabschnitt 3ter, der die Artikel 205bis bis 205octies |
umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und zuletzt | umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, aufgehoben. | abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, aufgehoben. |
Art. 118 - Artikel 207 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 118 - Artikel 207 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 wird der erste Gedankenstrich aufgehoben. | 1. In Absatz 3 wird der erste Gedankenstrich aufgehoben. |
2. Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben. | 2. Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben. |
Art. 119 - Artikel 236 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 119 - Artikel 236 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom |
11. Dezember 2008, wird aufgehoben. | 11. Dezember 2008, wird aufgehoben. |
Art. 120 - Artikel 239/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 120 - Artikel 239/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 10. August 2015 und zuletzt abgeändert durch das | Programmgesetz vom 10. August 2015 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Januar 2022, wird aufgehoben. | Gesetz vom 21. Januar 2022, wird aufgehoben. |
Art. 121 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird Abschnitt 27quater2, der | Art. 121 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird Abschnitt 27quater2, der |
die Artikel 734quinquies bis 734septies umfasst, eingefügt durch den | die Artikel 734quinquies bis 734septies umfasst, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 17. September 2005 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 17. September 2005 und zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 29. August 2019, aufgehoben. | den Königlichen Erlass vom 29. August 2019, aufgehoben. |
Abschnitt 5 - Zeitweilige Anpassung des Korbs im Hinblick auf eine | Abschnitt 5 - Zeitweilige Anpassung des Korbs im Hinblick auf eine |
Mindestbesteuerung | Mindestbesteuerung |
Art. 122 - Artikel 207 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 122 - Artikel 207 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "erhöht um 70 Prozent" werden durch die Wörter "erhöht | 1. Die Wörter "erhöht um 70 Prozent" werden durch die Wörter "erhöht |
um 40 Prozent" ersetzt. | um 40 Prozent" ersetzt. |
2. Die Wörter "erhöht um 40 Prozent" werden durch die Wörter "erhöht | 2. Die Wörter "erhöht um 40 Prozent" werden durch die Wörter "erhöht |
um 70 Prozent" ersetzt. | um 70 Prozent" ersetzt. |
Abschnitt 6 - Änderung der Berechnung des Pauschalanteils | Abschnitt 6 - Änderung der Berechnung des Pauschalanteils |
ausländischer Steuer auf Lizenzgebühren | ausländischer Steuer auf Lizenzgebühren |
Art. 123 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 123 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Bezug auf Einkünfte aus | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Bezug auf Einkünfte aus |
Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel | Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel |
236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird, und in | 236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird, und in |
Bezug auf Einkünfte aus Patenten, für die gemäß den Artikeln 2051 bis | Bezug auf Einkünfte aus Patenten, für die gemäß den Artikeln 2051 bis |
2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die | 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die |
Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, ein Abzug | Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, ein Abzug |
für Einkünfte aus Patenten gewährt wird," durch die Wörter "in Bezug | für Einkünfte aus Patenten gewährt wird," durch die Wörter "in Bezug |
auf Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung | auf Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung |
aller beweglichen Güter" ersetzt. | aller beweglichen Güter" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "im Sinne des vorhergehenden | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "im Sinne des vorhergehenden |
Absatzes" durch die Wörter "in Bezug auf Einkünfte aus Innovationen, | Absatzes" durch die Wörter "in Bezug auf Einkünfte aus Innovationen, |
für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel 236bis ein | für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel 236bis ein |
Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird," und die Wörter | Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird," und die Wörter |
"ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wurde" durch die | "ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wurde" durch die |
Wörter "ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird" | Wörter "ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In Absatz 3 werden die Wörter ", beziehungsweise bis zum Betrag der | 3. In Absatz 3 werden die Wörter ", beziehungsweise bis zum Betrag der |
Steuer auf diese Einkünfte aus Patenten, für die gemäß den Artikeln | Steuer auf diese Einkünfte aus Patenten, für die gemäß den Artikeln |
2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung | 2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung |
durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, | durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, |
ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wurde" aufgehoben. | ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wurde" aufgehoben. |
Abschnitt 7 - Inkrafttreten | Abschnitt 7 - Inkrafttreten |
Art. 124 - Die Artikel 100 bis 109 treten am 1. Januar 2023 in Kraft | Art. 124 - Die Artikel 100 bis 109 treten am 1. Januar 2023 in Kraft |
und sind auf die ab dem 1. Januar 2023 gezahlten oder zuerkannten | und sind auf die ab dem 1. Januar 2023 gezahlten oder zuerkannten |
Einkünfte anwendbar. | Einkünfte anwendbar. |
Die Artikel 112 und 113 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. | Die Artikel 112 und 113 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. |
Artikel 114 ist auf die ab dem 1. Januar 2023 geschuldeten Steuern | Artikel 114 ist auf die ab dem 1. Januar 2023 geschuldeten Steuern |
anwendbar. | anwendbar. |
Die Artikel 116 bis 121 und 123 sind auf die Besteuerungszeiträume | Die Artikel 116 bis 121 und 123 sind auf die Besteuerungszeiträume |
anwendbar, die ab dem 31. Dezember 2023 enden. | anwendbar, die ab dem 31. Dezember 2023 enden. |
Artikel 122 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ist ab dem | Artikel 122 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ist ab dem |
Steuerjahr 2024 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum | Steuerjahr 2024 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum |
bezieht, der frühestens am 1. Januar 2023 beginnt. | bezieht, der frühestens am 1. Januar 2023 beginnt. |
Artikel 122 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist ab dem | Artikel 122 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist ab dem |
Steuerjahr 2025 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum | Steuerjahr 2025 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum |
bezieht, der frühestens am 1. Januar 2024 beginnt, sofern ein Gesetz | bezieht, der frühestens am 1. Januar 2024 beginnt, sofern ein Gesetz |
zur Umsetzung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates | zur Umsetzung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates |
(COM/2021/823) zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung | (COM/2021/823) zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung |
für multinationale Unternehmensgruppen in der Union in Kraft getreten | für multinationale Unternehmensgruppen in der Union in Kraft getreten |
ist. Die Erfüllung dieser Bedingung wird vom Minister der Finanzen | ist. Die Erfüllung dieser Bedingung wird vom Minister der Finanzen |
durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Änderungen, die ab dem 11. Oktober 2022 am Datum des Abschlusses des | Änderungen, die ab dem 11. Oktober 2022 am Datum des Abschlusses des |
Geschäftsjahres vorgenommen werden und die durch den Steuerpflichtigen | Geschäftsjahres vorgenommen werden und die durch den Steuerpflichtigen |
nicht durch andere Gründe gerechtfertigt werden als dem Willen, | nicht durch andere Gründe gerechtfertigt werden als dem Willen, |
Einkommensteuern zu umgehen, bleiben ohne Wirkung für die Anwendung | Einkommensteuern zu umgehen, bleiben ohne Wirkung für die Anwendung |
der Artikel 116 bis 122. | der Artikel 116 bis 122. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Justiz und der Nordsee | Der Minister der Justiz und der Nordsee |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
T. VAN DER STRAETEN | T. VAN DER STRAETEN |
Die Staatssekretärin für Haushalt | Die Staatssekretärin für Haushalt |
A. BERTRAND | A. BERTRAND |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |