publié le 03 avril 2023
Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 JUIN 2021. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 17 à 22 de la loi-programme du 21 juin 2021 (Moniteur belge du 29 juin 2021, err. du 12 juillet 2021 et 13 décembre 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 21. JUNI 2021 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 4 - Justiz EINZIGES KAPITEL - Auferlegung von Verwaltungsgebühren für Straftaten (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 17 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 162ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 162ter - Durch jedes auf Verurteilung lautende Urteil gegen den Angeklagten und die für die Straftat zivilrechtlich haftenden Personen ist die in Artikel 216bis § 1 Absatz 7 erwähnte Verwaltungsgebühr zu zahlen, wenn der in diesem Artikel vorgeschlagene und vorgesehene strafrechtliche Vergleich nicht ausgeführt oder homologiert werden kann.
Gleiches gilt, wenn bei einem Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen die vorerwähnten Verstöße weder Gegenstand einer in Artikel 65 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnten sofortigen Erhebung noch eines in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten strafrechtlichen Vergleichs gewesen sind. Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich in diesem Fall auf 25,32 EUR. Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgebühr wird am Datum der Verurteilung fällig.
Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Verwaltungsgebühr wird am 1.
Januar jeden Jahres automatisch an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des Vorjahres angepasst.
Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgebühr wird von der mit der Einnahme und Beitreibung der steuerlichen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nach den Regeln beigetrieben, die in Sachen Beitreibung strafrechtlicher Geldbußen gelten." Art. 18 - In Artikel 194 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Oktober 1950 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
April 2007, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 162" und den Wörtern "festgelegten Regeln" die Wörter "und in Artikel 162ter" eingefügt.
Art. 19 - In Artikel 196/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019, werden die Wörter "oder zu einer Beitragszahlung" durch die Wörter ", zu einer Beitragszahlung oder zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 211 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 21. April 2007 und 28. Oktober 2016, werden zwischen den Wörtern "in die Verfahrenskosten" und den Wörtern "und in die in Artikel 1022" die Wörter ", in die Verwaltungsgebühr, wie in Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt," eingefügt.
Art. 21 - Artikel 216bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "Analyse-" und den Wörtern "oder Sachverständigenkosten" die Wörter ", Vernichtungs-, Erhaltungs-" eingefügt.2. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zusätzlich zu dem in Absatz 1 erwähnten Betrag wird ebenfalls eine Verwaltungsgebühr von 8,84 EUR erhoben, wie in Titel 4 des Programmgesetzes vom 21.Juni 2021 erwähnt. Der Betrag dieser Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des Vorjahres angepasst." Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 22 - In das Gesetz vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird ein Artikel 23/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 23/1 - Zusätzlich zu dem in der Bescheinigung vorgesehenen Betrag wird eine Verwaltungsgebühr von 25,32 EUR angewandt, wie in Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag dieser Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des Vorjahres angepasst." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Fr. VANDENBROUCKE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin beauftragt mit Beliris K. LALIEUX Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Die Ministerin der Entwicklungszusammenarbeit M. KITIR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE