← Retour vers "Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits "
Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 JUIN 2021. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | 21 JUNI 2021. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 17 |
articles 17 à 22 de la loi-programme du 21 juin 2021 (Moniteur belge | tot 22 van de programmawet van 21 juni 2021 (Belgisch Staatsblad van |
du 29 juin 2021, err. du 12 juillet 2021 et 13 décembre 2021). | 29 juni 2021, err. van 12 juli 2021 en 13 december 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
21. JUNI 2021 - Programmgesetz | 21. JUNI 2021 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Justiz | TITEL 4 - Justiz |
EINZIGES KAPITEL - Auferlegung von Verwaltungsgebühren für Straftaten | EINZIGES KAPITEL - Auferlegung von Verwaltungsgebühren für Straftaten |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 17 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 162ter mit | Art. 17 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 162ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 162ter - Durch jedes auf Verurteilung lautende Urteil gegen den | "Art. 162ter - Durch jedes auf Verurteilung lautende Urteil gegen den |
Angeklagten und die für die Straftat zivilrechtlich haftenden Personen | Angeklagten und die für die Straftat zivilrechtlich haftenden Personen |
ist die in Artikel 216bis § 1 Absatz 7 erwähnte Verwaltungsgebühr zu | ist die in Artikel 216bis § 1 Absatz 7 erwähnte Verwaltungsgebühr zu |
zahlen, wenn der in diesem Artikel vorgeschlagene und vorgesehene | zahlen, wenn der in diesem Artikel vorgeschlagene und vorgesehene |
strafrechtliche Vergleich nicht ausgeführt oder homologiert werden | strafrechtliche Vergleich nicht ausgeführt oder homologiert werden |
kann. | kann. |
Gleiches gilt, wenn bei einem Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März | Gleiches gilt, wenn bei einem Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März |
1968 über die Straßenverkehrspolizei und die aufgrund dieses Gesetzes | 1968 über die Straßenverkehrspolizei und die aufgrund dieses Gesetzes |
ergangenen Verordnungen die vorerwähnten Verstöße weder Gegenstand | ergangenen Verordnungen die vorerwähnten Verstöße weder Gegenstand |
einer in Artikel 65 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1968 über | einer in Artikel 65 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1968 über |
die Straßenverkehrspolizei erwähnten sofortigen Erhebung noch eines in | die Straßenverkehrspolizei erwähnten sofortigen Erhebung noch eines in |
Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten strafrechtlichen | Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten strafrechtlichen |
Vergleichs gewesen sind. Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich | Vergleichs gewesen sind. Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich |
in diesem Fall auf 25,32 EUR. | in diesem Fall auf 25,32 EUR. |
Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgebühr wird am Datum der | Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgebühr wird am Datum der |
Verurteilung fällig. | Verurteilung fällig. |
Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Verwaltungsgebühr wird am 1. | Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Verwaltungsgebühr wird am 1. |
Januar jeden Jahres automatisch an die Entwicklung des | Januar jeden Jahres automatisch an die Entwicklung des |
Verbraucherpreisindexes des Monats November des Vorjahres angepasst. | Verbraucherpreisindexes des Monats November des Vorjahres angepasst. |
Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgebühr wird von der mit der | Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgebühr wird von der mit der |
Einnahme und Beitreibung der steuerlichen und nichtsteuerlichen | Einnahme und Beitreibung der steuerlichen und nichtsteuerlichen |
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen nach den Regeln beigetrieben, die in Sachen | Dienstes Finanzen nach den Regeln beigetrieben, die in Sachen |
Beitreibung strafrechtlicher Geldbußen gelten." | Beitreibung strafrechtlicher Geldbußen gelten." |
Art. 18 - In Artikel 194 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 18 - In Artikel 194 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. Oktober 1950 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | Gesetz vom 25. Oktober 1950 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
April 2007, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 162" und den | April 2007, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 162" und den |
Wörtern "festgelegten Regeln" die Wörter "und in Artikel 162ter" | Wörtern "festgelegten Regeln" die Wörter "und in Artikel 162ter" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 19 - In Artikel 196/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 19 - In Artikel 196/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 23. März 2019, werden die Wörter "oder zu einer | durch das Gesetz vom 23. März 2019, werden die Wörter "oder zu einer |
Beitragszahlung" durch die Wörter ", zu einer Beitragszahlung oder zur | Beitragszahlung" durch die Wörter ", zu einer Beitragszahlung oder zur |
Zahlung einer Verwaltungsgebühr" ersetzt. | Zahlung einer Verwaltungsgebühr" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 211 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 20 - In Artikel 211 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 21. April 2007 und 28. Oktober 2016, werden zwischen den | Gesetze vom 21. April 2007 und 28. Oktober 2016, werden zwischen den |
Wörtern "in die Verfahrenskosten" und den Wörtern "und in die in | Wörtern "in die Verfahrenskosten" und den Wörtern "und in die in |
Artikel 1022" die Wörter ", in die Verwaltungsgebühr, wie in Titel 4 | Artikel 1022" die Wörter ", in die Verwaltungsgebühr, wie in Titel 4 |
des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt," eingefügt. | des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt," eingefügt. |
Art. 21 - Artikel 216bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 21 - Artikel 216bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "Analyse-" und den Wörtern | 1. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "Analyse-" und den Wörtern |
"oder Sachverständigenkosten" die Wörter ", Vernichtungs-, | "oder Sachverständigenkosten" die Wörter ", Vernichtungs-, |
Erhaltungs-" eingefügt. | Erhaltungs-" eingefügt. |
2. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Zusätzlich zu dem in Absatz 1 erwähnten Betrag wird ebenfalls eine | "Zusätzlich zu dem in Absatz 1 erwähnten Betrag wird ebenfalls eine |
Verwaltungsgebühr von 8,84 EUR erhoben, wie in Titel 4 des | Verwaltungsgebühr von 8,84 EUR erhoben, wie in Titel 4 des |
Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag dieser | Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag dieser |
Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an die | Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an die |
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des | Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des |
Vorjahres angepasst." | Vorjahres angepasst." |
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die | Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die |
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher | Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher |
Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der | Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union | Europäischen Union |
Art. 22 - In das Gesetz vom 5. August 2006 über die Anwendung des | Art. 22 - In das Gesetz vom 5. August 2006 über die Anwendung des |
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen | Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen |
in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
wird ein Artikel 23/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 23/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 23/1 - Zusätzlich zu dem in der Bescheinigung vorgesehenen | "Art. 23/1 - Zusätzlich zu dem in der Bescheinigung vorgesehenen |
Betrag wird eine Verwaltungsgebühr von 25,32 EUR angewandt, wie in | Betrag wird eine Verwaltungsgebühr von 25,32 EUR angewandt, wie in |
Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag | Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag |
dieser Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an | dieser Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an |
die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des | die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des |
Vorjahres angepasst." | Vorjahres angepasst." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin beauftragt mit Beliris | Die Ministerin beauftragt mit Beliris |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Die Ministerin der Entwicklungszusammenarbeit | Die Ministerin der Entwicklungszusammenarbeit |
M. KITIR | M. KITIR |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |