Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi-programme du 21/06/2021
← Retour vers "Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits "
Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 JUIN 2021. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits 21 JUNI 2021. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 17
articles 17 à 22 de la loi-programme du 21 juin 2021 (Moniteur belge tot 22 van de programmawet van 21 juni 2021 (Belgisch Staatsblad van
du 29 juin 2021, err. du 12 juillet 2021 et 13 décembre 2021). 29 juni 2021, err. van 12 juli 2021 en 13 december 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
21. JUNI 2021 - Programmgesetz 21. JUNI 2021 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 4 - Justiz TITEL 4 - Justiz
EINZIGES KAPITEL - Auferlegung von Verwaltungsgebühren für Straftaten EINZIGES KAPITEL - Auferlegung von Verwaltungsgebühren für Straftaten
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 17 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 162ter mit Art. 17 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 162ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 162ter - Durch jedes auf Verurteilung lautende Urteil gegen den "Art. 162ter - Durch jedes auf Verurteilung lautende Urteil gegen den
Angeklagten und die für die Straftat zivilrechtlich haftenden Personen Angeklagten und die für die Straftat zivilrechtlich haftenden Personen
ist die in Artikel 216bis § 1 Absatz 7 erwähnte Verwaltungsgebühr zu ist die in Artikel 216bis § 1 Absatz 7 erwähnte Verwaltungsgebühr zu
zahlen, wenn der in diesem Artikel vorgeschlagene und vorgesehene zahlen, wenn der in diesem Artikel vorgeschlagene und vorgesehene
strafrechtliche Vergleich nicht ausgeführt oder homologiert werden strafrechtliche Vergleich nicht ausgeführt oder homologiert werden
kann. kann.
Gleiches gilt, wenn bei einem Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März Gleiches gilt, wenn bei einem Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März
1968 über die Straßenverkehrspolizei und die aufgrund dieses Gesetzes 1968 über die Straßenverkehrspolizei und die aufgrund dieses Gesetzes
ergangenen Verordnungen die vorerwähnten Verstöße weder Gegenstand ergangenen Verordnungen die vorerwähnten Verstöße weder Gegenstand
einer in Artikel 65 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1968 über einer in Artikel 65 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1968 über
die Straßenverkehrspolizei erwähnten sofortigen Erhebung noch eines in die Straßenverkehrspolizei erwähnten sofortigen Erhebung noch eines in
Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten strafrechtlichen Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten strafrechtlichen
Vergleichs gewesen sind. Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich Vergleichs gewesen sind. Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich
in diesem Fall auf 25,32 EUR. in diesem Fall auf 25,32 EUR.
Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgebühr wird am Datum der Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgebühr wird am Datum der
Verurteilung fällig. Verurteilung fällig.
Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Verwaltungsgebühr wird am 1. Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Verwaltungsgebühr wird am 1.
Januar jeden Jahres automatisch an die Entwicklung des Januar jeden Jahres automatisch an die Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes des Monats November des Vorjahres angepasst. Verbraucherpreisindexes des Monats November des Vorjahres angepasst.
Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgebühr wird von der mit der Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgebühr wird von der mit der
Einnahme und Beitreibung der steuerlichen und nichtsteuerlichen Einnahme und Beitreibung der steuerlichen und nichtsteuerlichen
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen nach den Regeln beigetrieben, die in Sachen Dienstes Finanzen nach den Regeln beigetrieben, die in Sachen
Beitreibung strafrechtlicher Geldbußen gelten." Beitreibung strafrechtlicher Geldbußen gelten."
Art. 18 - In Artikel 194 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 18 - In Artikel 194 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. Oktober 1950 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Gesetz vom 25. Oktober 1950 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
April 2007, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 162" und den April 2007, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 162" und den
Wörtern "festgelegten Regeln" die Wörter "und in Artikel 162ter" Wörtern "festgelegten Regeln" die Wörter "und in Artikel 162ter"
eingefügt. eingefügt.
Art. 19 - In Artikel 196/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 19 - In Artikel 196/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 23. März 2019, werden die Wörter "oder zu einer durch das Gesetz vom 23. März 2019, werden die Wörter "oder zu einer
Beitragszahlung" durch die Wörter ", zu einer Beitragszahlung oder zur Beitragszahlung" durch die Wörter ", zu einer Beitragszahlung oder zur
Zahlung einer Verwaltungsgebühr" ersetzt. Zahlung einer Verwaltungsgebühr" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 211 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 20 - In Artikel 211 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 21. April 2007 und 28. Oktober 2016, werden zwischen den Gesetze vom 21. April 2007 und 28. Oktober 2016, werden zwischen den
Wörtern "in die Verfahrenskosten" und den Wörtern "und in die in Wörtern "in die Verfahrenskosten" und den Wörtern "und in die in
Artikel 1022" die Wörter ", in die Verwaltungsgebühr, wie in Titel 4 Artikel 1022" die Wörter ", in die Verwaltungsgebühr, wie in Titel 4
des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt," eingefügt. des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt," eingefügt.
Art. 21 - Artikel 216bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 21 - Artikel 216bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "Analyse-" und den Wörtern 1. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "Analyse-" und den Wörtern
"oder Sachverständigenkosten" die Wörter ", Vernichtungs-, "oder Sachverständigenkosten" die Wörter ", Vernichtungs-,
Erhaltungs-" eingefügt. Erhaltungs-" eingefügt.
2. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Zusätzlich zu dem in Absatz 1 erwähnten Betrag wird ebenfalls eine "Zusätzlich zu dem in Absatz 1 erwähnten Betrag wird ebenfalls eine
Verwaltungsgebühr von 8,84 EUR erhoben, wie in Titel 4 des Verwaltungsgebühr von 8,84 EUR erhoben, wie in Titel 4 des
Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag dieser Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag dieser
Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an die Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an die
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des
Vorjahres angepasst." Vorjahres angepasst."
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher
Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Europäischen Union
Art. 22 - In das Gesetz vom 5. August 2006 über die Anwendung des Art. 22 - In das Gesetz vom 5. August 2006 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen
in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
wird ein Artikel 23/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 23/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 23/1 - Zusätzlich zu dem in der Bescheinigung vorgesehenen "Art. 23/1 - Zusätzlich zu dem in der Bescheinigung vorgesehenen
Betrag wird eine Verwaltungsgebühr von 25,32 EUR angewandt, wie in Betrag wird eine Verwaltungsgebühr von 25,32 EUR angewandt, wie in
Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag
dieser Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an dieser Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an
die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des
Vorjahres angepasst." Vorjahres angepasst."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2021 Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Fr. VANDENBROUCKE Fr. VANDENBROUCKE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin beauftragt mit Beliris Die Ministerin beauftragt mit Beliris
K. LALIEUX K. LALIEUX
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Die Ministerin der Entwicklungszusammenarbeit Die Ministerin der Entwicklungszusammenarbeit
M. KITIR M. KITIR
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
^