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| Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 21 JUIN 2021. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | 21 JUNI 2021. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 17 |
| articles 17 à 22 de la loi-programme du 21 juin 2021 (Moniteur belge | tot 22 van de programmawet van 21 juni 2021 (Belgisch Staatsblad van |
| du 29 juin 2021, err. du 12 juillet 2021 et 13 décembre 2021). | 29 juni 2021, err. van 12 juli 2021 en 13 december 2021). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 21. JUNI 2021 - Programmgesetz | 21. JUNI 2021 - Programmgesetz |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL 4 - Justiz | TITEL 4 - Justiz |
| EINZIGES KAPITEL - Auferlegung von Verwaltungsgebühren für Straftaten | EINZIGES KAPITEL - Auferlegung von Verwaltungsgebühren für Straftaten |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
| Art. 17 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 162ter mit | Art. 17 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 162ter mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 162ter - Durch jedes auf Verurteilung lautende Urteil gegen den | "Art. 162ter - Durch jedes auf Verurteilung lautende Urteil gegen den |
| Angeklagten und die für die Straftat zivilrechtlich haftenden Personen | Angeklagten und die für die Straftat zivilrechtlich haftenden Personen |
| ist die in Artikel 216bis § 1 Absatz 7 erwähnte Verwaltungsgebühr zu | ist die in Artikel 216bis § 1 Absatz 7 erwähnte Verwaltungsgebühr zu |
| zahlen, wenn der in diesem Artikel vorgeschlagene und vorgesehene | zahlen, wenn der in diesem Artikel vorgeschlagene und vorgesehene |
| strafrechtliche Vergleich nicht ausgeführt oder homologiert werden | strafrechtliche Vergleich nicht ausgeführt oder homologiert werden |
| kann. | kann. |
| Gleiches gilt, wenn bei einem Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März | Gleiches gilt, wenn bei einem Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März |
| 1968 über die Straßenverkehrspolizei und die aufgrund dieses Gesetzes | 1968 über die Straßenverkehrspolizei und die aufgrund dieses Gesetzes |
| ergangenen Verordnungen die vorerwähnten Verstöße weder Gegenstand | ergangenen Verordnungen die vorerwähnten Verstöße weder Gegenstand |
| einer in Artikel 65 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1968 über | einer in Artikel 65 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1968 über |
| die Straßenverkehrspolizei erwähnten sofortigen Erhebung noch eines in | die Straßenverkehrspolizei erwähnten sofortigen Erhebung noch eines in |
| Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten strafrechtlichen | Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten strafrechtlichen |
| Vergleichs gewesen sind. Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich | Vergleichs gewesen sind. Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich |
| in diesem Fall auf 25,32 EUR. | in diesem Fall auf 25,32 EUR. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgebühr wird am Datum der | Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgebühr wird am Datum der |
| Verurteilung fällig. | Verurteilung fällig. |
| Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Verwaltungsgebühr wird am 1. | Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Verwaltungsgebühr wird am 1. |
| Januar jeden Jahres automatisch an die Entwicklung des | Januar jeden Jahres automatisch an die Entwicklung des |
| Verbraucherpreisindexes des Monats November des Vorjahres angepasst. | Verbraucherpreisindexes des Monats November des Vorjahres angepasst. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgebühr wird von der mit der | Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsgebühr wird von der mit der |
| Einnahme und Beitreibung der steuerlichen und nichtsteuerlichen | Einnahme und Beitreibung der steuerlichen und nichtsteuerlichen |
| Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Finanzen nach den Regeln beigetrieben, die in Sachen | Dienstes Finanzen nach den Regeln beigetrieben, die in Sachen |
| Beitreibung strafrechtlicher Geldbußen gelten." | Beitreibung strafrechtlicher Geldbußen gelten." |
| Art. 18 - In Artikel 194 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 18 - In Artikel 194 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 25. Oktober 1950 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | Gesetz vom 25. Oktober 1950 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
| April 2007, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 162" und den | April 2007, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 162" und den |
| Wörtern "festgelegten Regeln" die Wörter "und in Artikel 162ter" | Wörtern "festgelegten Regeln" die Wörter "und in Artikel 162ter" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 19 - In Artikel 196/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 19 - In Artikel 196/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 23. März 2019, werden die Wörter "oder zu einer | durch das Gesetz vom 23. März 2019, werden die Wörter "oder zu einer |
| Beitragszahlung" durch die Wörter ", zu einer Beitragszahlung oder zur | Beitragszahlung" durch die Wörter ", zu einer Beitragszahlung oder zur |
| Zahlung einer Verwaltungsgebühr" ersetzt. | Zahlung einer Verwaltungsgebühr" ersetzt. |
| Art. 20 - In Artikel 211 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 20 - In Artikel 211 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 21. April 2007 und 28. Oktober 2016, werden zwischen den | Gesetze vom 21. April 2007 und 28. Oktober 2016, werden zwischen den |
| Wörtern "in die Verfahrenskosten" und den Wörtern "und in die in | Wörtern "in die Verfahrenskosten" und den Wörtern "und in die in |
| Artikel 1022" die Wörter ", in die Verwaltungsgebühr, wie in Titel 4 | Artikel 1022" die Wörter ", in die Verwaltungsgebühr, wie in Titel 4 |
| des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt," eingefügt. | des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt," eingefügt. |
| Art. 21 - Artikel 216bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 21 - Artikel 216bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "Analyse-" und den Wörtern | 1. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "Analyse-" und den Wörtern |
| "oder Sachverständigenkosten" die Wörter ", Vernichtungs-, | "oder Sachverständigenkosten" die Wörter ", Vernichtungs-, |
| Erhaltungs-" eingefügt. | Erhaltungs-" eingefügt. |
| 2. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Zusätzlich zu dem in Absatz 1 erwähnten Betrag wird ebenfalls eine | "Zusätzlich zu dem in Absatz 1 erwähnten Betrag wird ebenfalls eine |
| Verwaltungsgebühr von 8,84 EUR erhoben, wie in Titel 4 des | Verwaltungsgebühr von 8,84 EUR erhoben, wie in Titel 4 des |
| Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag dieser | Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag dieser |
| Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an die | Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an die |
| Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des | Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des |
| Vorjahres angepasst." | Vorjahres angepasst." |
| Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die | Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die |
| Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher | Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher |
| Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der | Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der |
| Europäischen Union | Europäischen Union |
| Art. 22 - In das Gesetz vom 5. August 2006 über die Anwendung des | Art. 22 - In das Gesetz vom 5. August 2006 über die Anwendung des |
| Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen | Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen |
| in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
| wird ein Artikel 23/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 23/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 23/1 - Zusätzlich zu dem in der Bescheinigung vorgesehenen | "Art. 23/1 - Zusätzlich zu dem in der Bescheinigung vorgesehenen |
| Betrag wird eine Verwaltungsgebühr von 25,32 EUR angewandt, wie in | Betrag wird eine Verwaltungsgebühr von 25,32 EUR angewandt, wie in |
| Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag | Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag |
| dieser Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an | dieser Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an |
| die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des | die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des |
| Vorjahres angepasst." | Vorjahres angepasst." |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Die Ministerin beauftragt mit Beliris | Die Ministerin beauftragt mit Beliris |
| K. LALIEUX | K. LALIEUX |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
| Die Ministerin der Entwicklungszusammenarbeit | Die Ministerin der Entwicklungszusammenarbeit |
| M. KITIR | M. KITIR |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |