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Loi-programme du 20 décembre 2020
publié le 16 novembre 2022

Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2022042473
pub.
16/11/2022
prom.
20/12/2020
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 DECEMBRE 2020. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 48, 49, 51, 60 à 64 et 74 à 77 de la loi-programme du 20 décembre 2020 (Moniteur belge du 30 décembre 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 4 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Finanzierung der sozialen Sicherheit Abschnitt 3 - Finanzierung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen (...) Art. 48 - Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 6 September 2018, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. die Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen wie in Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe z) des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt." Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. 49 - In Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird Absatz 2 aufgehoben. (...) Abschnitt 5 - Inkrafttreten Art. 51 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 41 des Abschnitts 1, der mit 1. Januar 2020 wirksam wird. (...) TITEL 5 - Selbständige (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige Art. 60 - Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der monatliche Betrag der finanziellen Leistung beträgt 1.291,69 EUR. Der Anspruchsberechtigte kann jedoch auf den Betrag von 1 614,10 Euro Anspruch erheben, sofern er ein "Berechtigter mit Familienlasten" im Sinne von Artikel 225 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ist.

Die Eigenschaft eines "Berechtigten mit Familienlasten" wird anhand einer Bescheinigung des Versicherungsträgers nachgewiesen.

Solange die Sozialversicherungskasse nicht über die erforderliche Bescheinigung verfügt, beschränkt sich der Anspruch auf den in Absatz 1 erwähnten monatlichen Betrag. Wenn sich auf der Grundlage der erforderlichen Bescheinigung herausstellt, dass der Anspruchsberechtigte als "Berechtigter mit Familienlasten" gilt, muss die Sozialversicherungskasse die notwendige Regularisierung vornehmen.

Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 147,31 (Basis 1996 = 100) gebunden." Art. 61 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. Erhöhung des Betrags der finanziellen Leistung gemäß Artikel 10 § 1." Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

TITEL 6 - Arbeit EINZIGES KAPITEL - Ausweitung des Geburtsurlaubs Art. 63 - Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 13. April 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Recht auf zehn Tage Urlaub, wie in Absatz 1 erwähnt, wird wie folgt ausgeweitet: 1.auf fünfzehn Tage für Geburten, ab dem 1. Januar 2021, 2. auf zwanzig Tage für Geburten, ab dem 1.Januar 2023." 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "Absatz 1" ersetzt.3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt.4. Im früheren Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt.5. Im früheren Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt.6. Im letzten Absatz werden zwischen den Wörtern "sieben Tage" und "hat der Arbeitnehmer" die Wörter "und der in Absatz 2 Nr.1 und 2 erwähnten zusätzlichen Tage" eingefügt.

Art. 64 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. (...) TITEL 8 - Pensionen KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte Art. 74 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der Paragraphen 3 bis 6 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten Einkommens: 1. mit Wirkung ab dem 1.Januar 2021 mit 1,0258 multipliziert, 2. mit Wirkung ab dem 1.Januar 2022 mit 1,0523 multipliziert, 3. mit Wirkung ab dem 1.Januar 2023 mit 1,0794 multipliziert, 4. mit Wirkung ab dem 1.Januar 2024 mit 1,1075 multipliziert.

Art. 75 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung der Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer, der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit Art. 76 - Artikel 30 des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung der Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer, der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit wird aufgehoben.

Art. 77 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Die Staatssekretärin für Haushalt E. DE BLEEKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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