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Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 DECEMBRE 2020. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | 20 DECEMBER 2020. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 48, |
articles 48, 49, 51, 60 à 64 et 74 à 77 de la loi-programme du 20 | 49, 51, 60 tot 64 en 74 tot 77 van de programmawet van 20 december |
décembre 2020 (Moniteur belge du 30 décembre 2020). | 2020 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz | 20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 4 - Soziale Angelegenheiten |
KAPITEL 1 - Finanzierung der sozialen Sicherheit | KAPITEL 1 - Finanzierung der sozialen Sicherheit |
Abschnitt 3 - Finanzierung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen | Abschnitt 3 - Finanzierung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen |
(...) | (...) |
Art. 48 - Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | Art. 48 - Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, |
zuletzt abgeändert durch Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 6 | zuletzt abgeändert durch Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 6 |
September 2018, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut | September 2018, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"10. die Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen wie in | "10. die Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen wie in |
Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe z) des Erlassgesetzes vom 28. | Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe z) des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt." | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt." |
Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen | Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 49 - In Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | Art. 49 - In Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird Absatz 2 | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird Absatz 2 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
(...) | (...) |
Abschnitt 5 - Inkrafttreten | Abschnitt 5 - Inkrafttreten |
Art. 51 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, mit | Art. 51 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 41 des Abschnitts 1, der mit 1. Januar 2020 | Ausnahme von Artikel 41 des Abschnitts 1, der mit 1. Januar 2020 |
wirksam wird. | wirksam wird. |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Selbständige | TITEL 5 - Selbständige |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 |
zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für | zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für |
Selbständige | Selbständige |
Art. 60 - Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur | Art. 60 - Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur |
Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige | Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Der monatliche Betrag der finanziellen Leistung beträgt | " § 1 - Der monatliche Betrag der finanziellen Leistung beträgt |
1.291,69 EUR. | 1.291,69 EUR. |
Der Anspruchsberechtigte kann jedoch auf den Betrag von 1 614,10 Euro | Der Anspruchsberechtigte kann jedoch auf den Betrag von 1 614,10 Euro |
Anspruch erheben, sofern er ein "Berechtigter mit Familienlasten" im | Anspruch erheben, sofern er ein "Berechtigter mit Familienlasten" im |
Sinne von Artikel 225 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur | Sinne von Artikel 225 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur |
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ist. | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ist. |
Die Eigenschaft eines "Berechtigten mit Familienlasten" wird anhand | Die Eigenschaft eines "Berechtigten mit Familienlasten" wird anhand |
einer Bescheinigung des Versicherungsträgers nachgewiesen. | einer Bescheinigung des Versicherungsträgers nachgewiesen. |
Solange die Sozialversicherungskasse nicht über die erforderliche | Solange die Sozialversicherungskasse nicht über die erforderliche |
Bescheinigung verfügt, beschränkt sich der Anspruch auf den in Absatz | Bescheinigung verfügt, beschränkt sich der Anspruch auf den in Absatz |
1 erwähnten monatlichen Betrag. Wenn sich auf der Grundlage der | 1 erwähnten monatlichen Betrag. Wenn sich auf der Grundlage der |
erforderlichen Bescheinigung herausstellt, dass der | erforderlichen Bescheinigung herausstellt, dass der |
Anspruchsberechtigte als "Berechtigter mit Familienlasten" gilt, muss | Anspruchsberechtigte als "Berechtigter mit Familienlasten" gilt, muss |
die Sozialversicherungskasse die notwendige Regularisierung vornehmen. | die Sozialversicherungskasse die notwendige Regularisierung vornehmen. |
Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 147,31 (Basis 1996 = 100) | Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 147,31 (Basis 1996 = 100) |
gebunden." | gebunden." |
Art. 61 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 8 mit | Art. 61 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 8 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. Erhöhung des Betrags der finanziellen Leistung gemäß Artikel 10 § | "8. Erhöhung des Betrags der finanziellen Leistung gemäß Artikel 10 § |
1." | 1." |
Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. | Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. |
TITEL 6 - Arbeit | TITEL 6 - Arbeit |
EINZIGES KAPITEL - Ausweitung des Geburtsurlaubs | EINZIGES KAPITEL - Ausweitung des Geburtsurlaubs |
Art. 63 - Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 63 - Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und | Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 13. April 2011, | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 13. April 2011, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird ein Absatz | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird ein Absatz |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Das Recht auf zehn Tage Urlaub, wie in Absatz 1 erwähnt, wird wie | "Das Recht auf zehn Tage Urlaub, wie in Absatz 1 erwähnt, wird wie |
folgt ausgeweitet: | folgt ausgeweitet: |
1. auf fünfzehn Tage für Geburten, ab dem 1. Januar 2021, | 1. auf fünfzehn Tage für Geburten, ab dem 1. Januar 2021, |
2. auf zwanzig Tage für Geburten, ab dem 1. Januar 2023." | 2. auf zwanzig Tage für Geburten, ab dem 1. Januar 2023." |
2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter | 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter |
"vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "Absatz 1" ersetzt. | "vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "Absatz 1" ersetzt. |
3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Absatz | 3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Absatz |
2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt. | 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt. |
4. Im früheren Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absatz | 4. Im früheren Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Absatz |
2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt. | 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt. |
5. Im früheren Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "Absatz | 5. Im früheren Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "Absatz |
2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt. | 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt. |
6. Im letzten Absatz werden zwischen den Wörtern "sieben Tage" und | 6. Im letzten Absatz werden zwischen den Wörtern "sieben Tage" und |
"hat der Arbeitnehmer" die Wörter "und der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 | "hat der Arbeitnehmer" die Wörter "und der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 |
erwähnten zusätzlichen Tage" eingefügt. | erwähnten zusätzlichen Tage" eingefügt. |
Art. 64 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. | Art. 64 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL 8 - Pensionen | TITEL 8 - Pensionen |
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung |
einer Einkommensgarantie für Betagte | einer Einkommensgarantie für Betagte |
Art. 74 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung | Art. 74 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung |
einer Einkommensgarantie für Betagte, zuletzt abgeändert durch das | einer Einkommensgarantie für Betagte, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Mai 2019, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem | Gesetz vom 26. Mai 2019, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 7 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der | " § 7 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet der |
Paragraphen 3 bis 6 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten | Paragraphen 3 bis 6 wird der ausgezahlte Betrag des garantierten |
Einkommens: | Einkommens: |
1. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 mit 1,0258 multipliziert, | 1. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 mit 1,0258 multipliziert, |
2. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 mit 1,0523 multipliziert, | 2. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 mit 1,0523 multipliziert, |
3. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 mit 1,0794 multipliziert, | 3. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 mit 1,0794 multipliziert, |
4. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 mit 1,1075 multipliziert. | 4. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 mit 1,1075 multipliziert. |
Art. 75 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. | Art. 75 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung der | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung der |
Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur | Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur |
Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des | Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des |
Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der | Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der |
Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer, | Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer, |
der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes | der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes |
für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und | für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und |
zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die | zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die |
Sonderregelungen der sozialen Sicherheit | Sonderregelungen der sozialen Sicherheit |
Art. 76 - Artikel 30 des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung der | Art. 76 - Artikel 30 des Gesetzes vom 18. März 2016 zur Änderung der |
Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur | Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur |
Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des | Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des |
Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der | Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, eines Teils der |
Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer, | Zuständigkeiten und des Personals der Generaldirektion Kriegsopfer, |
der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes | der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes |
für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und | für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und |
zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die | zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die |
Sonderregelungen der sozialen Sicherheit wird aufgehoben. | Sonderregelungen der sozialen Sicherheit wird aufgehoben. |
Art. 77 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. | Art. 77 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit | Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee | Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Die Staatssekretärin für Haushalt | Die Staatssekretärin für Haushalt |
E. DE BLEEKER | E. DE BLEEKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |