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Loi-programme du 10 août 2015
publié le 08 juillet 2016

Loi-programme

source
service public federal interieur
numac
2016000412
pub.
08/07/2016
prom.
10/08/2015
ELI
eli/loi/2015/08/10/2016000412/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 AOUT 2015. - Loi-programme


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 3, 21, 22 et 101 de la loi-programme du 10 août 2015 (Moniteur belge du 18 août 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 10. AUGUST 2015 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Haushaltsziel Art. 2 - In Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Für das Jahr 2015 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf 23.851.797.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2016 entspricht der Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle Wachstumsnorm von 1,5 Prozent sowie um den Betrag, der den Mehrkosten im Haushaltsjahr für die Indexierung der Löhne, der Beteiligungen der Versicherung, der Tarife und der Preise entspricht, wie durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen. Für das Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles des Vorjahres außerdem zunächst um die Auswirkung der Finanzierung von Investitionen in die Infrastruktur und die medizinisch-technischen Dienste der Krankenhäuser verringert, wie in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen bestimmt. Für das Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles zusätzlich um 14.456.000 EUR erhöht.

Diese zusätzliche Erhöhung ist integraler Bestandteil des jährlichen Globalhaushaltszieles für das Jahr 2016." Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger Art. 3 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden der erste und der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf 1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf 1.027.545.000 EUR, für 2014 auf 1.052.317.000 EUR und für 2015 auf 1.070.012.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für 2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf 17.687.000 EUR, für 2013 auf 17.648.000 EUR, für 2014 auf 18.073.000 EUR und für 2015 auf 18.377.000 EUR festgelegt." (...) KAPITEL 2 - Bekämpfung des Sozialbetrugs (...) Abschnitt 5 - Aussetzung der Entschädigungen für Inhaftierte - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 21 - Artikel 105 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie folgt ersetzt: "Art. 105 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Gewährung von Entschädigungen für den Zeitraum einer Haftstrafe oder Inhaftierung ausgesetzt wird. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten, gemäß denen die für die Anwendung dieser Maßnahme erforderlichen Daten dem Versicherungsträger übermittelt werden.

Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Entschädigungen bewilligt werden, wenn gegen den Berechtigten, der im Sinne von Artikel 93 Absatz 7 keine Person zu Lasten hat, eine andere Freiheitsentziehungsmaßnahme als eine Untersuchungshaft oder Inhaftierung läuft." Art. 22 - Artikel 21 wird wirksam mit 1. Juli 2015. (...) TITEL 5 - Mobilität EINZIGES KAPITEL - Öffentliche Unternehmen - Beitrag in Bezug auf die Familienbeihilfen Art. 101 - Die Absätze 2 bis 5 von Artikel 124 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 werden wie folgt ersetzt: "Für das Jahr 2015 wird dieser Betrag für jedes Unternehmen wie folgt festgelegt: 1. für BPost: ein Betrag in Höhe von 13.609.000 EUR, 2. für Belgacom: ein Betrag in Höhe von 4.134.000 EUR, 3. für Belgocontrol: ein Betrag in Höhe von 273.000 EUR, 4. für HR RAIL: ein Betrag in Höhe von 57.439.000 EUR. Für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre entspricht der von jedem Unternehmen zu zahlende Betrag dem in Absatz 2 vermerkten Betrag, der indexiert und proportional zur Entwicklung der Anzahl statutarischer Arbeitnehmer jedes betroffenen Unternehmens angepasst wird.

Die Indexierung wird entsprechend der Entwicklung des Indexes berechnet, der auf die Löhne im öffentlichen Dienst vom Dezember des Jahres vor dem betreffenden Jahr anwendbar ist, verglichen mit dem Referenzindex von Dezember 2014.

Der Personalbestand, der berücksichtigt wird, ist der Personalbestand der statutarischen Bediensteten am 31. Dezember des Jahres vor dem betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31.

Dezember 2014. Der Personalbestand wird in Vollzeitgleichwerten ausgedrückt und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen von den betreffenden Unternehmen jährlich spätestens für den 31. März mitgeteilt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft K. PEETERS Für den Minister des Fernmeldewesens und der Post, abwesend: Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Frau J. GALANT Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Frau J. GALANT Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Für den Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB, abwesend: Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Frau J. GALANT Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz des Privatlebens B. TOMMELEIN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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