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Vue multilingue de Loi-programme du 10/08/2015
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Loi-programme Programmawet
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10 AOUT 2015. - Loi-programme 10 AUGUSTUS 2015. - Programmawet
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 3, 21, 22 et 101 de la loi-programme du 10 août 2015 3, 21, 22 en 101 van de programmawet van 10 augustus 2015 (Belgisch
(Moniteur belge du 18 août 2015). Staatsblad van 18 augustus 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
10. AUGUST 2015 - Programmgesetz 10. AUGUST 2015 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten
KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Haushaltsziel Abschnitt 1 - Haushaltsziel
Art. 2 - In Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 2 - In Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird Absatz zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird Absatz
4 wie folgt ersetzt: 4 wie folgt ersetzt:
"Für das Jahr 2015 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf "Für das Jahr 2015 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf
23.851.797.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2016 entspricht der Betrag 23.851.797.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2016 entspricht der Betrag
des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen
Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle
Wachstumsnorm von 1,5 Prozent sowie um den Betrag, der den Mehrkosten Wachstumsnorm von 1,5 Prozent sowie um den Betrag, der den Mehrkosten
im Haushaltsjahr für die Indexierung der Löhne, der Beteiligungen der im Haushaltsjahr für die Indexierung der Löhne, der Beteiligungen der
Versicherung, der Tarife und der Preise entspricht, wie durch oder Versicherung, der Tarife und der Preise entspricht, wie durch oder
aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen. Für das aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen. Für das
Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles des Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles des
Vorjahres außerdem zunächst um die Auswirkung der Finanzierung von Vorjahres außerdem zunächst um die Auswirkung der Finanzierung von
Investitionen in die Infrastruktur und die medizinisch-technischen Investitionen in die Infrastruktur und die medizinisch-technischen
Dienste der Krankenhäuser verringert, wie in Artikel 5 § 1 römisch I Dienste der Krankenhäuser verringert, wie in Artikel 5 § 1 römisch I
Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen bestimmt. Für das Jahr 2016 wird der Betrag des Institutionen bestimmt. Für das Jahr 2016 wird der Betrag des
jährlichen Globalhaushaltszieles zusätzlich um 14.456.000 EUR erhöht. jährlichen Globalhaushaltszieles zusätzlich um 14.456.000 EUR erhöht.
Diese zusätzliche Erhöhung ist integraler Bestandteil des jährlichen Diese zusätzliche Erhöhung ist integraler Bestandteil des jährlichen
Globalhaushaltszieles für das Jahr 2016." Globalhaushaltszieles für das Jahr 2016."
Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger
Art. 3 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 3 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden der erste abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden der erste
und der zweite Satz wie folgt ersetzt: und der zweite Satz wie folgt ersetzt:
"Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für
2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf
832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf
895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf
972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf
1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf 1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf
1.027.545.000 EUR, für 2014 auf 1.052.317.000 EUR und für 2015 auf 1.027.545.000 EUR, für 2014 auf 1.052.317.000 EUR und für 2015 auf
1.070.012.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der 1.070.012.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag
für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf
14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000
EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für
2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf 2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf
17.687.000 EUR, für 2013 auf 17.648.000 EUR, für 2014 auf 18.073.000 17.687.000 EUR, für 2013 auf 17.648.000 EUR, für 2014 auf 18.073.000
EUR und für 2015 auf 18.377.000 EUR festgelegt." EUR und für 2015 auf 18.377.000 EUR festgelegt."
(...) (...)
KAPITEL 2 - Bekämpfung des Sozialbetrugs KAPITEL 2 - Bekämpfung des Sozialbetrugs
(...) (...)
Abschnitt 5 - Aussetzung der Entschädigungen für Inhaftierte - Abschnitt 5 - Aussetzung der Entschädigungen für Inhaftierte -
Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 21 - Artikel 105 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 21 - Artikel 105 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 105 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die "Art. 105 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die
Gewährung von Entschädigungen für den Zeitraum einer Haftstrafe oder Gewährung von Entschädigungen für den Zeitraum einer Haftstrafe oder
Inhaftierung ausgesetzt wird. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten, Inhaftierung ausgesetzt wird. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten,
gemäß denen die für die Anwendung dieser Maßnahme erforderlichen Daten gemäß denen die für die Anwendung dieser Maßnahme erforderlichen Daten
dem Versicherungsträger übermittelt werden. dem Versicherungsträger übermittelt werden.
Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen und in welchem Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen und in welchem
Umfang Entschädigungen bewilligt werden, wenn gegen den Berechtigten, Umfang Entschädigungen bewilligt werden, wenn gegen den Berechtigten,
der im Sinne von Artikel 93 Absatz 7 keine Person zu Lasten hat, eine der im Sinne von Artikel 93 Absatz 7 keine Person zu Lasten hat, eine
andere Freiheitsentziehungsmaßnahme als eine Untersuchungshaft oder andere Freiheitsentziehungsmaßnahme als eine Untersuchungshaft oder
Inhaftierung läuft." Inhaftierung läuft."
Art. 22 - Artikel 21 wird wirksam mit 1. Juli 2015. Art. 22 - Artikel 21 wird wirksam mit 1. Juli 2015.
(...) (...)
TITEL 5 - Mobilität TITEL 5 - Mobilität
EINZIGES KAPITEL - Öffentliche Unternehmen - Beitrag in Bezug auf die EINZIGES KAPITEL - Öffentliche Unternehmen - Beitrag in Bezug auf die
Familienbeihilfen Familienbeihilfen
Art. 101 - Die Absätze 2 bis 5 von Artikel 124 des Programmgesetzes Art. 101 - Die Absätze 2 bis 5 von Artikel 124 des Programmgesetzes
vom 19. Dezember 2014 werden wie folgt ersetzt: vom 19. Dezember 2014 werden wie folgt ersetzt:
"Für das Jahr 2015 wird dieser Betrag für jedes Unternehmen wie folgt "Für das Jahr 2015 wird dieser Betrag für jedes Unternehmen wie folgt
festgelegt: festgelegt:
1. für BPost: ein Betrag in Höhe von 13.609.000 EUR, 1. für BPost: ein Betrag in Höhe von 13.609.000 EUR,
2. für Belgacom: ein Betrag in Höhe von 4.134.000 EUR, 2. für Belgacom: ein Betrag in Höhe von 4.134.000 EUR,
3. für Belgocontrol: ein Betrag in Höhe von 273.000 EUR, 3. für Belgocontrol: ein Betrag in Höhe von 273.000 EUR,
4. für HR RAIL: ein Betrag in Höhe von 57.439.000 EUR. 4. für HR RAIL: ein Betrag in Höhe von 57.439.000 EUR.
Für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre entspricht der von jedem Für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre entspricht der von jedem
Unternehmen zu zahlende Betrag dem in Absatz 2 vermerkten Betrag, der Unternehmen zu zahlende Betrag dem in Absatz 2 vermerkten Betrag, der
indexiert und proportional zur Entwicklung der Anzahl statutarischer indexiert und proportional zur Entwicklung der Anzahl statutarischer
Arbeitnehmer jedes betroffenen Unternehmens angepasst wird. Arbeitnehmer jedes betroffenen Unternehmens angepasst wird.
Die Indexierung wird entsprechend der Entwicklung des Indexes Die Indexierung wird entsprechend der Entwicklung des Indexes
berechnet, der auf die Löhne im öffentlichen Dienst vom Dezember des berechnet, der auf die Löhne im öffentlichen Dienst vom Dezember des
Jahres vor dem betreffenden Jahr anwendbar ist, verglichen mit dem Jahres vor dem betreffenden Jahr anwendbar ist, verglichen mit dem
Referenzindex von Dezember 2014. Referenzindex von Dezember 2014.
Der Personalbestand, der berücksichtigt wird, ist der Personalbestand Der Personalbestand, der berücksichtigt wird, ist der Personalbestand
der statutarischen Bediensteten am 31. Dezember des Jahres vor dem der statutarischen Bediensteten am 31. Dezember des Jahres vor dem
betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31. betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31.
Dezember 2014. Der Personalbestand wird in Vollzeitgleichwerten Dezember 2014. Der Personalbestand wird in Vollzeitgleichwerten
ausgedrückt und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und ausgedrückt und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen von den betreffenden Unternehmen jährlich spätestens Transportwesen von den betreffenden Unternehmen jährlich spätestens
für den 31. März mitgeteilt." für den 31. März mitgeteilt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Für den Minister des Fernmeldewesens und der Post, abwesend: Für den Minister des Fernmeldewesens und der Post, abwesend:
Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
Frau J. GALANT Frau J. GALANT
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit, abwesend: Volksgesundheit, abwesend:
Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
Frau J. GALANT Frau J. GALANT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Für den Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB, Für den Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB,
abwesend: abwesend:
Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
Frau J. GALANT Frau J. GALANT
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz
des Privatlebens des Privatlebens
B. TOMMELEIN B. TOMMELEIN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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