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| Loi-programme | Programmawet |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 10 AOUT 2015. - Loi-programme | 10 AUGUSTUS 2015. - Programmawet |
| Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
| articles 1er à 3, 21, 22 et 101 de la loi-programme du 10 août 2015 | 3, 21, 22 en 101 van de programmawet van 10 augustus 2015 (Belgisch |
| (Moniteur belge du 18 août 2015). | Staatsblad van 18 augustus 2015). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 10. AUGUST 2015 - Programmgesetz | 10. AUGUST 2015 - Programmgesetz |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten |
| KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
| über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
| Abschnitt 1 - Haushaltsziel | Abschnitt 1 - Haushaltsziel |
| Art. 2 - In Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 2 - In Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
| über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird Absatz | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird Absatz |
| 4 wie folgt ersetzt: | 4 wie folgt ersetzt: |
| "Für das Jahr 2015 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf | "Für das Jahr 2015 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf |
| 23.851.797.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2016 entspricht der Betrag | 23.851.797.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2016 entspricht der Betrag |
| des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen | des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen |
| Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle | Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle |
| Wachstumsnorm von 1,5 Prozent sowie um den Betrag, der den Mehrkosten | Wachstumsnorm von 1,5 Prozent sowie um den Betrag, der den Mehrkosten |
| im Haushaltsjahr für die Indexierung der Löhne, der Beteiligungen der | im Haushaltsjahr für die Indexierung der Löhne, der Beteiligungen der |
| Versicherung, der Tarife und der Preise entspricht, wie durch oder | Versicherung, der Tarife und der Preise entspricht, wie durch oder |
| aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen. Für das | aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen. Für das |
| Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles des | Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles des |
| Vorjahres außerdem zunächst um die Auswirkung der Finanzierung von | Vorjahres außerdem zunächst um die Auswirkung der Finanzierung von |
| Investitionen in die Infrastruktur und die medizinisch-technischen | Investitionen in die Infrastruktur und die medizinisch-technischen |
| Dienste der Krankenhäuser verringert, wie in Artikel 5 § 1 römisch I | Dienste der Krankenhäuser verringert, wie in Artikel 5 § 1 römisch I |
| Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
| Institutionen bestimmt. Für das Jahr 2016 wird der Betrag des | Institutionen bestimmt. Für das Jahr 2016 wird der Betrag des |
| jährlichen Globalhaushaltszieles zusätzlich um 14.456.000 EUR erhöht. | jährlichen Globalhaushaltszieles zusätzlich um 14.456.000 EUR erhöht. |
| Diese zusätzliche Erhöhung ist integraler Bestandteil des jährlichen | Diese zusätzliche Erhöhung ist integraler Bestandteil des jährlichen |
| Globalhaushaltszieles für das Jahr 2016." | Globalhaushaltszieles für das Jahr 2016." |
| Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger | Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger |
| Art. 3 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 3 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden der erste | abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden der erste |
| und der zweite Satz wie folgt ersetzt: | und der zweite Satz wie folgt ersetzt: |
| "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für | "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für |
| 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf | 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf |
| 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf | 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf |
| 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf | 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf |
| 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf | 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf |
| 1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf | 1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf |
| 1.027.545.000 EUR, für 2014 auf 1.052.317.000 EUR und für 2015 auf | 1.027.545.000 EUR, für 2014 auf 1.052.317.000 EUR und für 2015 auf |
| 1.070.012.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der | 1.070.012.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der |
| Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag | Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag |
| für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf | für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf |
| 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 | 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 |
| EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für | EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für |
| 2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf | 2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf |
| 17.687.000 EUR, für 2013 auf 17.648.000 EUR, für 2014 auf 18.073.000 | 17.687.000 EUR, für 2013 auf 17.648.000 EUR, für 2014 auf 18.073.000 |
| EUR und für 2015 auf 18.377.000 EUR festgelegt." | EUR und für 2015 auf 18.377.000 EUR festgelegt." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Bekämpfung des Sozialbetrugs | KAPITEL 2 - Bekämpfung des Sozialbetrugs |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 5 - Aussetzung der Entschädigungen für Inhaftierte - | Abschnitt 5 - Aussetzung der Entschädigungen für Inhaftierte - |
| Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
| Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
| Art. 21 - Artikel 105 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 21 - Artikel 105 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
| die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Art. 105 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die | "Art. 105 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die |
| Gewährung von Entschädigungen für den Zeitraum einer Haftstrafe oder | Gewährung von Entschädigungen für den Zeitraum einer Haftstrafe oder |
| Inhaftierung ausgesetzt wird. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten, | Inhaftierung ausgesetzt wird. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten, |
| gemäß denen die für die Anwendung dieser Maßnahme erforderlichen Daten | gemäß denen die für die Anwendung dieser Maßnahme erforderlichen Daten |
| dem Versicherungsträger übermittelt werden. | dem Versicherungsträger übermittelt werden. |
| Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen und in welchem | Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen und in welchem |
| Umfang Entschädigungen bewilligt werden, wenn gegen den Berechtigten, | Umfang Entschädigungen bewilligt werden, wenn gegen den Berechtigten, |
| der im Sinne von Artikel 93 Absatz 7 keine Person zu Lasten hat, eine | der im Sinne von Artikel 93 Absatz 7 keine Person zu Lasten hat, eine |
| andere Freiheitsentziehungsmaßnahme als eine Untersuchungshaft oder | andere Freiheitsentziehungsmaßnahme als eine Untersuchungshaft oder |
| Inhaftierung läuft." | Inhaftierung läuft." |
| Art. 22 - Artikel 21 wird wirksam mit 1. Juli 2015. | Art. 22 - Artikel 21 wird wirksam mit 1. Juli 2015. |
| (...) | (...) |
| TITEL 5 - Mobilität | TITEL 5 - Mobilität |
| EINZIGES KAPITEL - Öffentliche Unternehmen - Beitrag in Bezug auf die | EINZIGES KAPITEL - Öffentliche Unternehmen - Beitrag in Bezug auf die |
| Familienbeihilfen | Familienbeihilfen |
| Art. 101 - Die Absätze 2 bis 5 von Artikel 124 des Programmgesetzes | Art. 101 - Die Absätze 2 bis 5 von Artikel 124 des Programmgesetzes |
| vom 19. Dezember 2014 werden wie folgt ersetzt: | vom 19. Dezember 2014 werden wie folgt ersetzt: |
| "Für das Jahr 2015 wird dieser Betrag für jedes Unternehmen wie folgt | "Für das Jahr 2015 wird dieser Betrag für jedes Unternehmen wie folgt |
| festgelegt: | festgelegt: |
| 1. für BPost: ein Betrag in Höhe von 13.609.000 EUR, | 1. für BPost: ein Betrag in Höhe von 13.609.000 EUR, |
| 2. für Belgacom: ein Betrag in Höhe von 4.134.000 EUR, | 2. für Belgacom: ein Betrag in Höhe von 4.134.000 EUR, |
| 3. für Belgocontrol: ein Betrag in Höhe von 273.000 EUR, | 3. für Belgocontrol: ein Betrag in Höhe von 273.000 EUR, |
| 4. für HR RAIL: ein Betrag in Höhe von 57.439.000 EUR. | 4. für HR RAIL: ein Betrag in Höhe von 57.439.000 EUR. |
| Für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre entspricht der von jedem | Für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre entspricht der von jedem |
| Unternehmen zu zahlende Betrag dem in Absatz 2 vermerkten Betrag, der | Unternehmen zu zahlende Betrag dem in Absatz 2 vermerkten Betrag, der |
| indexiert und proportional zur Entwicklung der Anzahl statutarischer | indexiert und proportional zur Entwicklung der Anzahl statutarischer |
| Arbeitnehmer jedes betroffenen Unternehmens angepasst wird. | Arbeitnehmer jedes betroffenen Unternehmens angepasst wird. |
| Die Indexierung wird entsprechend der Entwicklung des Indexes | Die Indexierung wird entsprechend der Entwicklung des Indexes |
| berechnet, der auf die Löhne im öffentlichen Dienst vom Dezember des | berechnet, der auf die Löhne im öffentlichen Dienst vom Dezember des |
| Jahres vor dem betreffenden Jahr anwendbar ist, verglichen mit dem | Jahres vor dem betreffenden Jahr anwendbar ist, verglichen mit dem |
| Referenzindex von Dezember 2014. | Referenzindex von Dezember 2014. |
| Der Personalbestand, der berücksichtigt wird, ist der Personalbestand | Der Personalbestand, der berücksichtigt wird, ist der Personalbestand |
| der statutarischen Bediensteten am 31. Dezember des Jahres vor dem | der statutarischen Bediensteten am 31. Dezember des Jahres vor dem |
| betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31. | betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31. |
| Dezember 2014. Der Personalbestand wird in Vollzeitgleichwerten | Dezember 2014. Der Personalbestand wird in Vollzeitgleichwerten |
| ausgedrückt und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | ausgedrückt und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
| Transportwesen von den betreffenden Unternehmen jährlich spätestens | Transportwesen von den betreffenden Unternehmen jährlich spätestens |
| für den 31. März mitgeteilt." | für den 31. März mitgeteilt." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 | Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
| Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft | Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Für den Minister des Fernmeldewesens und der Post, abwesend: | Für den Minister des Fernmeldewesens und der Post, abwesend: |
| Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der | Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der |
| Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
| Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
| Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der | Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit, abwesend: | Volksgesundheit, abwesend: |
| Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der | Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der |
| Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
| Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Für den Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB, | Für den Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB, |
| abwesend: | abwesend: |
| Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der | Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der |
| Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
| Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
| Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz |
| des Privatlebens | des Privatlebens |
| B. TOMMELEIN | B. TOMMELEIN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |