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Loi-programme | Programmawet |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 AOUT 2015. - Loi-programme | 10 AUGUSTUS 2015. - Programmawet |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 3, 21, 22 et 101 de la loi-programme du 10 août 2015 | 3, 21, 22 en 101 van de programmawet van 10 augustus 2015 (Belgisch |
(Moniteur belge du 18 août 2015). | Staatsblad van 18 augustus 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
10. AUGUST 2015 - Programmgesetz | 10. AUGUST 2015 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten |
KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Abschnitt 1 - Haushaltsziel | Abschnitt 1 - Haushaltsziel |
Art. 2 - In Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 2 - In Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird Absatz | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird Absatz |
4 wie folgt ersetzt: | 4 wie folgt ersetzt: |
"Für das Jahr 2015 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf | "Für das Jahr 2015 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf |
23.851.797.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2016 entspricht der Betrag | 23.851.797.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2016 entspricht der Betrag |
des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen | des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen |
Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle | Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle |
Wachstumsnorm von 1,5 Prozent sowie um den Betrag, der den Mehrkosten | Wachstumsnorm von 1,5 Prozent sowie um den Betrag, der den Mehrkosten |
im Haushaltsjahr für die Indexierung der Löhne, der Beteiligungen der | im Haushaltsjahr für die Indexierung der Löhne, der Beteiligungen der |
Versicherung, der Tarife und der Preise entspricht, wie durch oder | Versicherung, der Tarife und der Preise entspricht, wie durch oder |
aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen. Für das | aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen. Für das |
Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles des | Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles des |
Vorjahres außerdem zunächst um die Auswirkung der Finanzierung von | Vorjahres außerdem zunächst um die Auswirkung der Finanzierung von |
Investitionen in die Infrastruktur und die medizinisch-technischen | Investitionen in die Infrastruktur und die medizinisch-technischen |
Dienste der Krankenhäuser verringert, wie in Artikel 5 § 1 römisch I | Dienste der Krankenhäuser verringert, wie in Artikel 5 § 1 römisch I |
Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen bestimmt. Für das Jahr 2016 wird der Betrag des | Institutionen bestimmt. Für das Jahr 2016 wird der Betrag des |
jährlichen Globalhaushaltszieles zusätzlich um 14.456.000 EUR erhöht. | jährlichen Globalhaushaltszieles zusätzlich um 14.456.000 EUR erhöht. |
Diese zusätzliche Erhöhung ist integraler Bestandteil des jährlichen | Diese zusätzliche Erhöhung ist integraler Bestandteil des jährlichen |
Globalhaushaltszieles für das Jahr 2016." | Globalhaushaltszieles für das Jahr 2016." |
Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger | Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger |
Art. 3 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 3 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden der erste | abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden der erste |
und der zweite Satz wie folgt ersetzt: | und der zweite Satz wie folgt ersetzt: |
"Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für | "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für |
2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf | 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf |
832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf | 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf |
895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf | 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf |
972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf | 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf |
1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf | 1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf |
1.027.545.000 EUR, für 2014 auf 1.052.317.000 EUR und für 2015 auf | 1.027.545.000 EUR, für 2014 auf 1.052.317.000 EUR und für 2015 auf |
1.070.012.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der | 1.070.012.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der |
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag | Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag |
für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf | für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf |
14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 | 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 |
EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für | EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für |
2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf | 2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf |
17.687.000 EUR, für 2013 auf 17.648.000 EUR, für 2014 auf 18.073.000 | 17.687.000 EUR, für 2013 auf 17.648.000 EUR, für 2014 auf 18.073.000 |
EUR und für 2015 auf 18.377.000 EUR festgelegt." | EUR und für 2015 auf 18.377.000 EUR festgelegt." |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Bekämpfung des Sozialbetrugs | KAPITEL 2 - Bekämpfung des Sozialbetrugs |
(...) | (...) |
Abschnitt 5 - Aussetzung der Entschädigungen für Inhaftierte - | Abschnitt 5 - Aussetzung der Entschädigungen für Inhaftierte - |
Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Art. 21 - Artikel 105 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 21 - Artikel 105 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 105 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die | "Art. 105 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die |
Gewährung von Entschädigungen für den Zeitraum einer Haftstrafe oder | Gewährung von Entschädigungen für den Zeitraum einer Haftstrafe oder |
Inhaftierung ausgesetzt wird. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten, | Inhaftierung ausgesetzt wird. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten, |
gemäß denen die für die Anwendung dieser Maßnahme erforderlichen Daten | gemäß denen die für die Anwendung dieser Maßnahme erforderlichen Daten |
dem Versicherungsträger übermittelt werden. | dem Versicherungsträger übermittelt werden. |
Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen und in welchem | Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen und in welchem |
Umfang Entschädigungen bewilligt werden, wenn gegen den Berechtigten, | Umfang Entschädigungen bewilligt werden, wenn gegen den Berechtigten, |
der im Sinne von Artikel 93 Absatz 7 keine Person zu Lasten hat, eine | der im Sinne von Artikel 93 Absatz 7 keine Person zu Lasten hat, eine |
andere Freiheitsentziehungsmaßnahme als eine Untersuchungshaft oder | andere Freiheitsentziehungsmaßnahme als eine Untersuchungshaft oder |
Inhaftierung läuft." | Inhaftierung läuft." |
Art. 22 - Artikel 21 wird wirksam mit 1. Juli 2015. | Art. 22 - Artikel 21 wird wirksam mit 1. Juli 2015. |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Mobilität | TITEL 5 - Mobilität |
EINZIGES KAPITEL - Öffentliche Unternehmen - Beitrag in Bezug auf die | EINZIGES KAPITEL - Öffentliche Unternehmen - Beitrag in Bezug auf die |
Familienbeihilfen | Familienbeihilfen |
Art. 101 - Die Absätze 2 bis 5 von Artikel 124 des Programmgesetzes | Art. 101 - Die Absätze 2 bis 5 von Artikel 124 des Programmgesetzes |
vom 19. Dezember 2014 werden wie folgt ersetzt: | vom 19. Dezember 2014 werden wie folgt ersetzt: |
"Für das Jahr 2015 wird dieser Betrag für jedes Unternehmen wie folgt | "Für das Jahr 2015 wird dieser Betrag für jedes Unternehmen wie folgt |
festgelegt: | festgelegt: |
1. für BPost: ein Betrag in Höhe von 13.609.000 EUR, | 1. für BPost: ein Betrag in Höhe von 13.609.000 EUR, |
2. für Belgacom: ein Betrag in Höhe von 4.134.000 EUR, | 2. für Belgacom: ein Betrag in Höhe von 4.134.000 EUR, |
3. für Belgocontrol: ein Betrag in Höhe von 273.000 EUR, | 3. für Belgocontrol: ein Betrag in Höhe von 273.000 EUR, |
4. für HR RAIL: ein Betrag in Höhe von 57.439.000 EUR. | 4. für HR RAIL: ein Betrag in Höhe von 57.439.000 EUR. |
Für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre entspricht der von jedem | Für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre entspricht der von jedem |
Unternehmen zu zahlende Betrag dem in Absatz 2 vermerkten Betrag, der | Unternehmen zu zahlende Betrag dem in Absatz 2 vermerkten Betrag, der |
indexiert und proportional zur Entwicklung der Anzahl statutarischer | indexiert und proportional zur Entwicklung der Anzahl statutarischer |
Arbeitnehmer jedes betroffenen Unternehmens angepasst wird. | Arbeitnehmer jedes betroffenen Unternehmens angepasst wird. |
Die Indexierung wird entsprechend der Entwicklung des Indexes | Die Indexierung wird entsprechend der Entwicklung des Indexes |
berechnet, der auf die Löhne im öffentlichen Dienst vom Dezember des | berechnet, der auf die Löhne im öffentlichen Dienst vom Dezember des |
Jahres vor dem betreffenden Jahr anwendbar ist, verglichen mit dem | Jahres vor dem betreffenden Jahr anwendbar ist, verglichen mit dem |
Referenzindex von Dezember 2014. | Referenzindex von Dezember 2014. |
Der Personalbestand, der berücksichtigt wird, ist der Personalbestand | Der Personalbestand, der berücksichtigt wird, ist der Personalbestand |
der statutarischen Bediensteten am 31. Dezember des Jahres vor dem | der statutarischen Bediensteten am 31. Dezember des Jahres vor dem |
betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31. | betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31. |
Dezember 2014. Der Personalbestand wird in Vollzeitgleichwerten | Dezember 2014. Der Personalbestand wird in Vollzeitgleichwerten |
ausgedrückt und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | ausgedrückt und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen von den betreffenden Unternehmen jährlich spätestens | Transportwesen von den betreffenden Unternehmen jährlich spätestens |
für den 31. März mitgeteilt." | für den 31. März mitgeteilt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 | Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft | Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Für den Minister des Fernmeldewesens und der Post, abwesend: | Für den Minister des Fernmeldewesens und der Post, abwesend: |
Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der | Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der |
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der | Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit, abwesend: | Volksgesundheit, abwesend: |
Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der | Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der |
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Für den Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB, | Für den Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB, |
abwesend: | abwesend: |
Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der | Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der |
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz |
des Privatlebens | des Privatlebens |
B. TOMMELEIN | B. TOMMELEIN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |