publié le 18 décembre 2015
Loi-programme
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 AOUT 2015. - Loi-programme
Traduction allemande d'extraits en matière d'emploi et de travail Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 4 à 16, 18, 24, 26 et 29 à 34 de la loi-programme du 10 août 2015 (Moniteur belge du 18 août 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 10. AUGUST 2015 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 2 - Bekämpfung des Sozialbetrugs Abschnitt 1 - Registrierung der Anwesenheiten im Fleischsektor Unterabschnitt 1 - Registrierung der Anwesenheiten Art. 4 - Für Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an denen Tätigkeiten verrichtet werden, die in die Zuständigkeit der Paritätischen Kommission der Nahrungsmittelindustrie oder der Paritätischen Kommission des Nahrungsmittelhandels fallen, die der in Artikel 30ter § 7 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Verpflichtung zur Meldung der Verträge unterliegen, wird eine Registrierung der Anwesenheiten eingeführt.
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. Beschäftigten: -im vorerwähnten Gesetz vom 27.Juni 1969 erwähnte Lohnempfänger und mit ihnen gleichgestellte Personen, - im Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnte Selbständige und ihre Helfer, - in Artikel 139 und folgende des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006 erwähnte entsandte Lohnempfänger und Selbständige, 2. Arbeitgebern: Personen, die in Nr.1 erster und dritter Gedankenstrich erwähnte Personen beschäftigen, 3. Tätigkeiten: in Artikel 4 erwähnte Tätigkeiten, 4.Arbeitsplätzen: Stellen (Schlachthof, Zerlegebetrieb oder Betrieb für die Zubereitung von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die eine entsprechende Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erhalten haben), an denen die in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten ausgeführt werden, 5. Auftraggebern: diejenigen, die den Auftrag erteilen, zu einem Preis Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen.Mit Auftraggebern werden natürliche oder juristische Personen gleichgestellt, die mit der Verwaltung der Arbeitsplätze beauftragt sind, sofern diese Personen nicht die Auftraggeber sind, 6. Unternehmern: - diejenigen, die sich verpflichten, zu einem Preis für einen Auftraggeber die in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, - Subunternehmer im Verhältnis zu nach ihnen folgenden Subunternehmern, 7.Subunternehmern: diejenigen, die sich verpflichten, entweder mittelbar oder unmittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem Unternehmer aufgetragene Tätigkeit oder einen Teil dieser Tätigkeit auszuführen oder ausführen zu lassen oder Beschäftigte zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen.
Art. 6 - § 1 - Für alle Arbeitsplätze wird die Anwesenheit jedes Beschäftigten, wie er in Artikel 5 Nr. 1 bestimmt ist, registriert, und zwar: 1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt, oder 2.durch die Anwendung seitens der Subunternehmer oder die Bereitstellung an diese Unternehmer einer anderen Methode zur automatischen Registrierung, sofern diese Methode gleichwertige Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem bietet und der Nachweis erbracht wird, dass die Personen, die an den Arbeitsplätzen vorstellig werden, tatsächlich registriert werden.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung mindestens bieten muss.
Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst: 1. eine Datenbank: Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die bestimmte Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser Daten erhebt, 2.ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System, das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank übermitteln kann, 3. ein Registrierungsmittel: Mittel, das jede natürliche Person verwenden muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen. § 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende Daten: 1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person, 2.Adresse der Arbeitsplätze, 3. Eigenschaft, in der ein Beschäftigter an den Arbeitsplätzen Leistungen erbringt, 4.wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Lohnempfänger handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers, 5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbständigen handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird, 6.Zeitpunkt der Registrierung.
Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind.
Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die vom Landesamt für soziale Sicherheit verwaltet wird. Das Landesamt ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist. Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre Integrität gewahrt bleibt. § 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem entsprechen muss, und insbesondere: 1. Eigenschaften des Systems, 2.Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems, 3. Informationen zu den Daten, die das System erfassen muss, 4.Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den genauen Zeitpunkt der Übermittlung, 5. unterschiedliche Registrierungsmittel, die für die Registrierung erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen, 6.Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können.
Art. 7 - § 1 - Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen stellen Unternehmern, auf die sie zurückgreifen, das Registrierungssystem zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich vereinbart worden, dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige Registrierungsmethode anwendet.
Unternehmer, auf die Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen zurückgreifen, sind verpflichtet, das vom Auftraggeber oder von der mit ihm gleichgestellten Person bereitgestellte Registrierungssystem zu verwenden und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden.
Subunternehmer, auf die in Absatz 2 erwähnte Unternehmer zurückgreifen, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer bereitgestellte Registrierungssystem zu verwenden und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden.
Subunternehmer, auf die in Absatz 3 erwähnte Subunternehmer oder jeder folgende Subunternehmer zurückgreifen, sind verpflichtet, das Registriergerät zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit dem sie einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden. § 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät am Arbeitsplatz, sind die in § 1 erwähnten Personen für Lieferung, Installierung und ordnungsgemäßes Funktionieren des Registriergeräts am Arbeitsplatz verantwortlich.
Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese Personen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung dieselben Garantien bietet wie die Registrierung am Arbeitsplatz.
Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens näher bestimmen.
Art. 8 - Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass die in Artikel 6 § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in Bezug auf ihr Unternehmen tatsächlich und korrekt gespeichert und an die Datenbank übermittelt werden.
Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Maßnahmen, damit der Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an die Datenbank übermittelt.
Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass Beschäftigte registriert werden, bevor sie den Arbeitsplatz in ihrem Auftrag betreten.
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen.
Art. 9 - § 1 - In Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Personen, die an einem Arbeitsplatz vorstellig werden, sind verpflichtet, ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz unmittelbar und täglich registrieren zu lassen. § 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Lohnempfängern Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem am Arbeitsplatz verwendeten Registriergerät kompatibel sind.
Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen, Unternehmer oder Subunternehmer, die auf Selbständige zurückgreifen, sind dafür verantwortlich, diesen Selbständigen Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem am Arbeitsplatz verwendeten Registriergerät kompatibel sind.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter Kompatibilität zu verstehen ist. § 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als dem Arbeitsplatz erfolgt, findet § 1 keine Anwendung.
In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Personen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung am Arbeitsplatz.
Der Dateiverwalter kontrolliert, ob diese Registrierung dieselben Garantien bietet wie die Registrierung am Arbeitsplatz.
Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen Sozialinspektoren und Einrichtungen für soziale Sicherheit mit vorheriger Ermächtigung der in Artikel 37 desselben Gesetzes erwähnten Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit die im Registrierungssystem erfassten Daten einsehen, sie untereinander austauschen und sie im Rahmen der Ausführung der ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen Aufträge verwenden. Sozialinspektoren können ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen Daten in der Datenbank eingesehen werden können von: 1. den in Artikel 5 Nr.1 erwähnten Beschäftigten, was ihre eigenen Leistungen betrifft, 2. den in Artikel 5 Nr.4 erwähnten Auftraggebern, was die Personen betrifft, die für die Ausführung der ihnen von dem betreffenden Auftraggeber aufgetragenen Tätigkeiten beschäftigt werden, 3. Unternehmern für ihre eigenen Lohnempfänger und die Subunternehmer, die an dem Arbeitsplatz tätig sind, an dem sie selbst mit der Ausführung der in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten beschäftigt sind, 4.Subunternehmern für ihre eigenen Lohnempfänger und ihre Subunternehmer, die an dem Arbeitsplatz tätig sind, an dem sie selbst mit der Ausführung der in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten beschäftigt sind.
Art. 11 - Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Registrierung der Anwesenheiten, die in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung gelten, gehen zu Lasten des Entleihers. Unterabschnitt 2 - Aufsicht Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Vermittlungs- und Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse handeln.
Unterabschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuchs Art. 13 - In Buch II Kapitel 1 des Sozialstrafgesetzbuchs wird ein Abschnitt 5 mit der Überschrift "Abschnitt 5 - Registrierungspficht an Arbeitsplätzen" eingefügt.
Art. 14 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 137/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 137/1 - Registrierung am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: 1. Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen, ihre Angestellten oder Beauftragten, die gegen Artikel 6, Artikel 7 § 1 Absatz 1 und § 2 und Artikel 9 § 2 Absatz 2 und § 3 des Programmgesetzes vom 10.August 2015 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben, 2. Unternehmer und Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die gegen Artikel 6, Artikel 7 § 1 Absatz 2 bis 4 und § 2, Artikel 8 und Artikel 9 § 2 Absatz 2 und § 3 des Programmgesetzes vom 10.August 2015 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben, 3. Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten, die gegen Artikel 9 § 2 Absatz 1 und § 3 des Programmgesetzes vom 10.August 2015 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben.
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der von diesem Verstoß betroffenen Personen multipliziert." Art. 15 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel 137/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 137/2 - Pflicht zur Registrierung der Beschäftigten am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 1 werden in Artikel 5 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 erwähnte Beschäftigte bestraft, die sich unter Verstoß gegen Artikel 9 § 1 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 an einem Arbeitsplatz aufhalten, ohne ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz unmittelbar und täglich registrieren zu lassen." Unterabschnitt 4 - Schlussbestimmung Art. 16 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Juli 2015. (...) Abschnitt 3 - Ausdehnung der subsidiären gesamtschuldnerischen Haftung in Bezug auf das LASS und den Fiskus des Hauptunternehmers auf den Auftraggeber Unterabschnitt 1 - Abänderung von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 18 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Der Unternehmer" und "ohne Personal" die Wörter "oder Auftraggeber" eingefügt.2. In § 3 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "Der Unternehmer" und den Wörtern ", der beim Landesamt für soziale Sicherheit" die Wörter "oder Auftraggeber" eingefügt.3. In § 3/1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "nicht oder nicht ganz gezahlt worden sind, haften" und "der in § 7 Absatz 1 erwähnte Unternehmer" die Wörter "der Auftraggeber," eingefügt.4. In § 3/1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "in einem früheren Stadium beteiligten Unternehmer" und dem Wort "angewandt" die Wörter "und zuletzt zu Lasten des Auftraggebers" eingefügt. (...) KAPITEL 3 - Finanzierung (...) Abschnitt 2 - Finanzierung der Gesundheitspflege Art. 24 - In Artikel 24 § 1bis Absatz 12 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "um 1.415.228.000 EUR verringert" durch die Wörter "um 1.446.551.000 EUR verringert" ersetzt. (...) Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 26 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2015.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 29 - In Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2015, wird das Wort "Betrag" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.
Art. 30 - Vorliegender Abschnitt tritt am Datum des Inkrafttretens von Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung in Kraft.
Abschnitt 2 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten Art. 31 - In Artikel 46 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2015, wird das Wort "Betrag" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.
Art. 32 - Vorliegender Abschnitt tritt am Datum des Inkrafttretens von Artikel 10 des Gesetzes vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung in Kraft.
KAPITEL 6 - Arbeitsbonus Art. 33 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Betrag "1.807,81" wird jeweils durch den Betrag "1.828,72" ersetzt. 2. Die Wörter "dem in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr.43 vom 2. Mai 1988 zur Abänderung und Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 und Nr. 23 vom 25. Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens erwähnten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommen" werden jeweils durch die Wörter "dem in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2. Mai 1988 zur Abänderung und Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 und Nr. 23 vom 25.
Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens erwähnten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommen, multipliziert mit 103 Prozent," ersetzt.
Art. 34 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. August 2015 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft K. PEETERS Für den Minister des Fernmeldewesens und der Post, abwesend: Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Frau J. GALANT Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Frau J. GALANT Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Für den Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB, abwesend: Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Frau J. GALANT Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz des Privatlebens B. TOMMELEIN Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS