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Loi du 31 octobre 2017
publié le 13 novembre 2020

Loi modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive, la loi du 7 juin 1969 fixant le temps pendant lequel il ne peut être procédé à des perquisitions, visites domiciliaires ou arrestations, la loi du 5 août 1992 sur la fonction de police et la loi du 19 décembre 2003 relative au mandat d'arrêt européen. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020043508
pub.
13/11/2020
prom.
31/10/2017
ELI
eli/loi/2017/10/31/2020043508/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 OCTOBRE 2017. - Loi modifiant la loi du 20 juillet 1990Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/1990 pub. 02/12/2010 numac 2010000669 source service public federal interieur Loi relative à la détention préventive Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la détention préventive, la loi du 7 juin 1969 fixant le temps pendant lequel il ne peut être procédé à des perquisitions, visites domiciliaires ou arrestations, la loi du 5 août 1992 sur la fonction de police et la loi du 19 décembre 2003 relative au mandat d'arrêt européen. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 octobre 2017 modifiant la loi du 20 juillet 1990Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/1990 pub. 02/12/2010 numac 2010000669 source service public federal interieur Loi relative à la détention préventive Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la détention préventive, la loi du 7 juin 1969 fixant le temps pendant lequel il ne peut être procédé à des perquisitions, visites domiciliaires ou arrestations, la loi du 5 août 1992 sur la fonction de police et la loi du 19 décembre 2003 relative au mandat d'arrêt européen (Moniteur belge du 29 novembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 31. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft, des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen, Haussuchungen oder Festnahmen vorgenommen werden dürfen, des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und des Gesetzes vom 19.

Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen, Haussuchungen oder Festnahmen vorgenommen werden dürfen Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen, Haussuchungen oder Festnahmen vorgenommen werden dürfen, abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird das Wort "Festnahmen" durch das Wort "Freiheitsentziehungen" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter "keinerlei Festnahmen", "für Festnahmen", "eine solche Festnahme" und "die Festnahme" durch die Wörter "keinerlei Freiheitsentziehungen", "für Freiheitsentziehungen", "eine solche Freiheitsentziehung" beziehungsweise "die Freiheitsentziehung" ersetzt. TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 4 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 5 - In den Artikeln 1, 2, 18, 19 und 34 desselben Gesetzes wird das Wort "vierundzwanzig" jedes Mal durch das Wort "achtundvierzig" ersetzt.

Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 7 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird das Wort "Freiheitsentziehung" durch das Wort "Festnahme" ersetzt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.[Abänderung des niederländischen Textes] Art. 8 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. August 2011 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. November 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "12, 15bis und 18 § 1" durch die Wörter "12 und 18 § 1" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.9 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Vorführungsbefehl beinhaltet diesen Personen gegenüber einen Freiheitsentziehungstitel für höchstens achtundvierzig Stunden ab dem Zeitpunkt der effektiven Freiheitsentziehung, wie in den Artikeln 1 und 2 erwähnt." Art. 10 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Die Wörter "spätestens binnen vierundzwanzig Stunden ab" werden durch die Wörter "unverzüglich nach" ersetzt.

Art. 12 - Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 13 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - Für die in Artikel 4 erwähnten Zeugen deckt der Vorführungsbefehl einen Zeitraum der Freiheitsentziehung von höchstens vierundzwanzig Stunden ab der Freiheitsentziehung, unabhängig davon, ob die Freiheitsentziehung in Ausführung des Vorführungsbefehls erfolgt oder nicht." Art. 14 - Im selben Gesetz wird Kapitel II/1, das Artikel 15bis umfasst und durch das Gesetz vom 13. August 2011 eingefügt wurde, aufgehoben.

Art. 15 - In Artikel 18 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Diese Frist läuft entweder ab dem Zeitpunkt, der in Artikel 1 Nr. 2 oder 3 oder in Artikel 2 Nr. 5 festgelegt ist, oder ab dem Zeitpunkt, der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegt ist, wenn der Haftbefehl gegen einen Beschuldigten erlassen wird, der auf der Grundlage eines Vorführungsbefehls inhaftiert ist." Art. 16 - In Artikel 20 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. August 2011, werden die Wörter "Artikel 2bis, 15bis und 16" durch die Wörter "Artikel 2bis und 16" ersetzt.

TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 17 - Artikel 15 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Dezember 1998 und 6.

Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Das Wort "Festnahme" wird durch das Wort "Freiheitsentziehung" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, werden die Wörter "gemäß Artikel 5 Nr. 1 und 2 festgenommenen Personen" und "die in Ausführung eines Urteils oder eines Entscheids festgenommenen Personen" durch die Wörter "Personen, denen gemäß Artikel 5 Nr. 1 und 2 die Freiheit entzogen wurde," beziehungsweise "die Personen, denen in Ausführung eines Urteils oder eines Entscheids die Freiheit entzogen wurde," ersetzt.

Art. 19 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 17. November 1998, 7. Dezember 1998 und 19. April 1999, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.2 werden die Wörter "einer administrativen oder gerichtlichen Festnahme" durch die Wörter "einer administrativen Festnahme oder gerichtlichen Freiheitsentziehung" ersetzt. b) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "einer gerichtlichen Festnahme" durch die Wörter "einer gerichtlichen Freiheitsentziehung" ersetzt. Art. 20 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Das Wort "vierundzwanzig" wird durch das Wort "achtundvierzig" ersetzt.

Art. 21 - In Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Dezember 1998 und 21. April 2016, werden die Wörter "festgenommene, in Haft genommene oder festgehaltene Personen" durch die Wörter "Personen, denen die Freiheit entzogen wurde," ersetzt.

Art. 22 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 werden die Wörter "einer gerichtlich oder administrativ festgenommenen Person" durch die Wörter "einer Person, die Gegenstand einer gerichtlichen Freiheitsentziehung oder administrativen Festnahme ist," ersetzt. b) Nummer 2 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- des Verhaltens des Betreffenden bei oder während der Freiheitsentziehung,".c) In Nr.2 fünfter Gedankenstrich werden die Wörter "gegen seine Festnahme" durch die Wörter "gegen seine Freiheitsentziehung" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 44/9 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, werden in Buchstabe c) die Wörter "die Person erneut festgenommen worden ist" durch die Wörter "der Person erneut die Freiheit entzogen worden ist" ersetzt.

TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 25 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 26 - Artikel 10/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Binnen vierundzwanzig Stunden" durch das Wort "Unverzüglich" ersetzt.b) In Nr.3 wird das Wort "vierundzwanzig" durch das Wort "achtundvierzig" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel 11 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird das Wort "vierundzwanzig" durch das Wort "achtundvierzig" ersetzt.

Art. 28 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 29 - [Abänderung des niederländischen Textes] TITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 30 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird im Laufe des dritten Jahres nach seinem Inkrafttreten vom Minister der Justiz und vom Minister des Innern bewertet. Diese Bewertung wird alle drei Jahre vorgenommen. Dabei wird unter anderem die durchschnittliche Dauer der Haftstrafen vor dem Eingreifen des Richters oder der Freilassung, pro vom König festgelegte Art von Straftat, mit der durchschnittlichen Dauer vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verglichen. Zu diesem Zweck wird die Dauer der Haftstrafen auf einheitliche, vom König festgelegte Weise festgehalten.

Der Minister der Justiz und der Minister des Innern übermitteln der Abgeordnetenkammer spätestens am 30. Juni des vierten Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes und anschließend alle drei Jahre den Bericht dieser Bewertung.

Der Minister des Innern erstattet der Abgeordnetenkammer spätestens am 30. Juni des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes und anschließend alle drei Jahre Bericht über die Investitionen, die in den Polizeidienststellen getätigt wurden, um menschenwürdige Haftbedingungen für die Personen zu schaffen, die dort länger als vierundzwanzig Stunden festgehalten werden. Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 31. Oktober 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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