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Vue multilingue de Loi du 31/10/2017
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Loi modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive, la loi du 7 juin 1969 fixant le temps pendant lequel il ne peut être procédé à des perquisitions, visites domiciliaires ou arrestations, la loi du 5 août 1992 sur la fonction de police et la loi du 19 décembre 2003 relative au mandat d'arrêt européen. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis, de wet van 7 juni 1969 tot vaststelling van de tijd gedurende welke geen opsporing ten huize, huiszoeking of aanhouding mag worden verricht, de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt en de wet van 19 december 2003 betreffende het Europees aanhoudingsbevel. - Duitse vertaling
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31 OCTOBRE 2017. - Loi modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à 31 OKTOBER 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 20 juli 1990
la détention préventive, la loi du 7 juin 1969 fixant le temps pendant betreffende de voorlopige hechtenis, de wet van 7 juni 1969 tot
lequel il ne peut être procédé à des perquisitions, visites vaststelling van de tijd gedurende welke geen opsporing ten huize,
domiciliaires ou arrestations, la loi du 5 août 1992 sur la fonction huiszoeking of aanhouding mag worden verricht, de wet van 5 augustus
de police et la loi du 19 décembre 2003 relative au mandat d'arrêt 1992 op het politieambt en de wet van 19 december 2003 betreffende het
européen. - Traduction allemande Europees aanhoudingsbevel. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31
loi du 31 octobre 2017 modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à oktober 2017 tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 betreffende de
la détention préventive, la loi du 7 juin 1969 fixant le temps pendant voorlopige hechtenis, de wet van 7 juni 1969 tot vaststelling van de
lequel il ne peut être procédé à des perquisitions, visites tijd gedurende welke geen opsporing ten huize, huiszoeking of
domiciliaires ou arrestations, la loi du 5 août 1992 sur la fonction aanhouding mag worden verricht, de wet van 5 augustus 1992 op het
de police et la loi du 19 décembre 2003 relative au mandat d'arrêt politieambt en de wet van 19 december 2003 betreffende het Europees
européen (Moniteur belge du 29 novembre 2017). aanhoudingsbevel (Belgisch Staatsblad van 29 november 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
31. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 31. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli
1990 über die Untersuchungshaft, des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur 1990 über die Untersuchungshaft, des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur
Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen, Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen,
Haussuchungen oder Festnahmen vorgenommen werden dürfen, des Gesetzes Haussuchungen oder Festnahmen vorgenommen werden dürfen, des Gesetzes
vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und des Gesetzes vom 19. vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und des Gesetzes vom 19.
Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Bestimmung TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Bestimmung
der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen, Haussuchungen oder der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen, Haussuchungen oder
Festnahmen vorgenommen werden dürfen Festnahmen vorgenommen werden dürfen
Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur
Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen, Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen,
Haussuchungen oder Festnahmen vorgenommen werden dürfen, abgeändert Haussuchungen oder Festnahmen vorgenommen werden dürfen, abgeändert
durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird das Wort "Festnahmen" durch durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird das Wort "Festnahmen" durch
das Wort "Freiheitsentziehungen" ersetzt. das Wort "Freiheitsentziehungen" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
27. April 2016, werden die Wörter "keinerlei Festnahmen", "für 27. April 2016, werden die Wörter "keinerlei Festnahmen", "für
Festnahmen", "eine solche Festnahme" und "die Festnahme" durch die Festnahmen", "eine solche Festnahme" und "die Festnahme" durch die
Wörter "keinerlei Freiheitsentziehungen", "für Freiheitsentziehungen", Wörter "keinerlei Freiheitsentziehungen", "für Freiheitsentziehungen",
"eine solche Freiheitsentziehung" beziehungsweise "die "eine solche Freiheitsentziehung" beziehungsweise "die
Freiheitsentziehung" ersetzt. Freiheitsentziehung" ersetzt.
TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft Untersuchungshaft
Art. 4 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 4 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 5 - In den Artikeln 1, 2, 18, 19 und 34 desselben Gesetzes wird Art. 5 - In den Artikeln 1, 2, 18, 19 und 34 desselben Gesetzes wird
das Wort "vierundzwanzig" jedes Mal durch das Wort "achtundvierzig" das Wort "vierundzwanzig" jedes Mal durch das Wort "achtundvierzig"
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 7 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 wird das Wort "Freiheitsentziehung" durch das Wort 1. In Nr. 1 wird das Wort "Freiheitsentziehung" durch das Wort
"Festnahme" ersetzt. "Festnahme" ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. [Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 8 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 13. August 2011 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. November vom 13. August 2011 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. November
2016, wird wie folgt abgeändert: 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "12, 15bis und 18 § 1" durch die Wörter 1. In § 1 werden die Wörter "12, 15bis und 18 § 1" durch die Wörter
"12 und 18 § 1" ersetzt. "12 und 18 § 1" ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 9 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 9 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Vorführungsbefehl beinhaltet diesen Personen gegenüber einen "Der Vorführungsbefehl beinhaltet diesen Personen gegenüber einen
Freiheitsentziehungstitel für höchstens achtundvierzig Stunden ab dem Freiheitsentziehungstitel für höchstens achtundvierzig Stunden ab dem
Zeitpunkt der effektiven Freiheitsentziehung, wie in den Artikeln 1 Zeitpunkt der effektiven Freiheitsentziehung, wie in den Artikeln 1
und 2 erwähnt." und 2 erwähnt."
Art. 10 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen Art. 10 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen
vierundzwanzig Stunden" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt. vierundzwanzig Stunden" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Die Wörter "spätestens binnen vierundzwanzig Stunden ab" werden 2. Die Wörter "spätestens binnen vierundzwanzig Stunden ab" werden
durch die Wörter "unverzüglich nach" ersetzt. durch die Wörter "unverzüglich nach" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 12 - Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 13 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 12 - Für die in Artikel 4 erwähnten Zeugen deckt der "Art. 12 - Für die in Artikel 4 erwähnten Zeugen deckt der
Vorführungsbefehl einen Zeitraum der Freiheitsentziehung von höchstens Vorführungsbefehl einen Zeitraum der Freiheitsentziehung von höchstens
vierundzwanzig Stunden ab der Freiheitsentziehung, unabhängig davon, vierundzwanzig Stunden ab der Freiheitsentziehung, unabhängig davon,
ob die Freiheitsentziehung in Ausführung des Vorführungsbefehls ob die Freiheitsentziehung in Ausführung des Vorführungsbefehls
erfolgt oder nicht." erfolgt oder nicht."
Art. 14 - Im selben Gesetz wird Kapitel II/1, das Artikel 15bis Art. 14 - Im selben Gesetz wird Kapitel II/1, das Artikel 15bis
umfasst und durch das Gesetz vom 13. August 2011 eingefügt wurde, umfasst und durch das Gesetz vom 13. August 2011 eingefügt wurde,
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel 18 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der Art. 15 - In Artikel 18 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der
zweite Satz wie folgt ersetzt: zweite Satz wie folgt ersetzt:
"Diese Frist läuft entweder ab dem Zeitpunkt, der in Artikel 1 Nr. 2 "Diese Frist läuft entweder ab dem Zeitpunkt, der in Artikel 1 Nr. 2
oder 3 oder in Artikel 2 Nr. 5 festgelegt ist, oder ab dem Zeitpunkt, oder 3 oder in Artikel 2 Nr. 5 festgelegt ist, oder ab dem Zeitpunkt,
der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegt ist, wenn der Haftbefehl gegen der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegt ist, wenn der Haftbefehl gegen
einen Beschuldigten erlassen wird, der auf der Grundlage eines einen Beschuldigten erlassen wird, der auf der Grundlage eines
Vorführungsbefehls inhaftiert ist." Vorführungsbefehls inhaftiert ist."
Art. 16 - In Artikel 20 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 16 - In Artikel 20 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 18. August 2011, werden die Wörter "Artikel 2bis, 15bis und Gesetz vom 18. August 2011, werden die Wörter "Artikel 2bis, 15bis und
16" durch die Wörter "Artikel 2bis und 16" ersetzt. 16" durch die Wörter "Artikel 2bis und 16" ersetzt.
TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt Polizeiamt
Art. 17 - Artikel 15 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Art. 17 - Artikel 15 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Dezember 1998 und 6. Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Dezember 1998 und 6.
Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Das Wort "Festnahme" wird durch das Wort "Freiheitsentziehung" 2. Das Wort "Festnahme" wird durch das Wort "Freiheitsentziehung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 18 - In Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. April 2016, werden die Wörter "gemäß Artikel 5 Nr. 1 Gesetz vom 21. April 2016, werden die Wörter "gemäß Artikel 5 Nr. 1
und 2 festgenommenen Personen" und "die in Ausführung eines Urteils und 2 festgenommenen Personen" und "die in Ausführung eines Urteils
oder eines Entscheids festgenommenen Personen" durch die Wörter oder eines Entscheids festgenommenen Personen" durch die Wörter
"Personen, denen gemäß Artikel 5 Nr. 1 und 2 die Freiheit entzogen "Personen, denen gemäß Artikel 5 Nr. 1 und 2 die Freiheit entzogen
wurde," beziehungsweise "die Personen, denen in Ausführung eines wurde," beziehungsweise "die Personen, denen in Ausführung eines
Urteils oder eines Entscheids die Freiheit entzogen wurde," ersetzt. Urteils oder eines Entscheids die Freiheit entzogen wurde," ersetzt.
Art. 19 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 19 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 17. November 1998, 7. Dezember 1998 und 19. April 1999, wird wie vom 17. November 1998, 7. Dezember 1998 und 19. April 1999, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "einer administrativen oder a) In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "einer administrativen oder
gerichtlichen Festnahme" durch die Wörter "einer administrativen gerichtlichen Festnahme" durch die Wörter "einer administrativen
Festnahme oder gerichtlichen Freiheitsentziehung" ersetzt. Festnahme oder gerichtlichen Freiheitsentziehung" ersetzt.
b) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "einer gerichtlichen Festnahme" b) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "einer gerichtlichen Festnahme"
durch die Wörter "einer gerichtlichen Freiheitsentziehung" ersetzt. durch die Wörter "einer gerichtlichen Freiheitsentziehung" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 20 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Das Wort "vierundzwanzig" wird durch das Wort "achtundvierzig" 2. Das Wort "vierundzwanzig" wird durch das Wort "achtundvierzig"
ersetzt. ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 21 - In Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 7. Dezember 1998 und 21. April 2016, werden die Wörter Gesetze vom 7. Dezember 1998 und 21. April 2016, werden die Wörter
"festgenommene, in Haft genommene oder festgehaltene Personen" durch "festgenommene, in Haft genommene oder festgehaltene Personen" durch
die Wörter "Personen, denen die Freiheit entzogen wurde," ersetzt. die Wörter "Personen, denen die Freiheit entzogen wurde," ersetzt.
Art. 22 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 22 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 2 werden die Wörter "einer gerichtlich oder administrativ a) In Nr. 2 werden die Wörter "einer gerichtlich oder administrativ
festgenommenen Person" durch die Wörter "einer Person, die Gegenstand festgenommenen Person" durch die Wörter "einer Person, die Gegenstand
einer gerichtlichen Freiheitsentziehung oder administrativen Festnahme einer gerichtlichen Freiheitsentziehung oder administrativen Festnahme
ist," ersetzt. ist," ersetzt.
b) Nummer 2 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- des b) Nummer 2 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- des
Verhaltens des Betreffenden bei oder während der Verhaltens des Betreffenden bei oder während der
Freiheitsentziehung,". Freiheitsentziehung,".
c) In Nr. 2 fünfter Gedankenstrich werden die Wörter "gegen seine c) In Nr. 2 fünfter Gedankenstrich werden die Wörter "gegen seine
Festnahme" durch die Wörter "gegen seine Freiheitsentziehung" ersetzt. Festnahme" durch die Wörter "gegen seine Freiheitsentziehung" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 44/9 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 23 - In Artikel 44/9 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2014, werden in Buchstabe c) die Wörter "die Gesetz vom 18. März 2014, werden in Buchstabe c) die Wörter "die
Person erneut festgenommen worden ist" durch die Wörter "der Person Person erneut festgenommen worden ist" durch die Wörter "der Person
erneut die Freiheit entzogen worden ist" ersetzt. erneut die Freiheit entzogen worden ist" ersetzt.
TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den
Europäischen Haftbefehl Europäischen Haftbefehl
Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 25 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 25 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 26 - Artikel 10/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 26 - Artikel 10/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. November vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. November
2016, wird wie folgt abgeändert: 2016, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Binnen vierundzwanzig Stunden" durch a) In Absatz 1 werden die Wörter "Binnen vierundzwanzig Stunden" durch
das Wort "Unverzüglich" ersetzt. das Wort "Unverzüglich" ersetzt.
b) In Nr. 3 wird das Wort "vierundzwanzig" durch das Wort b) In Nr. 3 wird das Wort "vierundzwanzig" durch das Wort
"achtundvierzig" ersetzt. "achtundvierzig" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 11 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 27 - In Artikel 11 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird das Wort "vierundzwanzig" durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird das Wort "vierundzwanzig"
durch das Wort "achtundvierzig" ersetzt. durch das Wort "achtundvierzig" ersetzt.
Art. 28 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 28 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 29 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 29 - [Abänderung des niederländischen Textes]
TITEL 6 - Schlussbestimmungen TITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 30 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird im Laufe des Art. 30 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird im Laufe des
dritten Jahres nach seinem Inkrafttreten vom Minister der Justiz und dritten Jahres nach seinem Inkrafttreten vom Minister der Justiz und
vom Minister des Innern bewertet. Diese Bewertung wird alle drei Jahre vom Minister des Innern bewertet. Diese Bewertung wird alle drei Jahre
vorgenommen. Dabei wird unter anderem die durchschnittliche Dauer der vorgenommen. Dabei wird unter anderem die durchschnittliche Dauer der
Haftstrafen vor dem Eingreifen des Richters oder der Freilassung, pro Haftstrafen vor dem Eingreifen des Richters oder der Freilassung, pro
vom König festgelegte Art von Straftat, mit der durchschnittlichen vom König festgelegte Art von Straftat, mit der durchschnittlichen
Dauer vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verglichen. Zu Dauer vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verglichen. Zu
diesem Zweck wird die Dauer der Haftstrafen auf einheitliche, vom diesem Zweck wird die Dauer der Haftstrafen auf einheitliche, vom
König festgelegte Weise festgehalten. König festgelegte Weise festgehalten.
Der Minister der Justiz und der Minister des Innern übermitteln der Der Minister der Justiz und der Minister des Innern übermitteln der
Abgeordnetenkammer spätestens am 30. Juni des vierten Jahres nach Abgeordnetenkammer spätestens am 30. Juni des vierten Jahres nach
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes und anschließend alle drei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes und anschließend alle drei
Jahre den Bericht dieser Bewertung. Jahre den Bericht dieser Bewertung.
Der Minister des Innern erstattet der Abgeordnetenkammer spätestens am Der Minister des Innern erstattet der Abgeordnetenkammer spätestens am
30. Juni des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden 30. Juni des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes und anschließend alle drei Jahre Bericht über die Gesetzes und anschließend alle drei Jahre Bericht über die
Investitionen, die in den Polizeidienststellen getätigt wurden, um Investitionen, die in den Polizeidienststellen getätigt wurden, um
menschenwürdige Haftbedingungen für die Personen zu schaffen, die dort menschenwürdige Haftbedingungen für die Personen zu schaffen, die dort
länger als vierundzwanzig Stunden festgehalten werden. länger als vierundzwanzig Stunden festgehalten werden.
Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 31. Oktober 2017 Gegeben zu Ciergnon, den 31. Oktober 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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