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Loi modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive, la loi du 7 juin 1969 fixant le temps pendant lequel il ne peut être procédé à des perquisitions, visites domiciliaires ou arrestations, la loi du 5 août 1992 sur la fonction de police et la loi du 19 décembre 2003 relative au mandat d'arrêt européen. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis, de wet van 7 juni 1969 tot vaststelling van de tijd gedurende welke geen opsporing ten huize, huiszoeking of aanhouding mag worden verricht, de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt en de wet van 19 december 2003 betreffende het Europees aanhoudingsbevel. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
31 OCTOBRE 2017. - Loi modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à | 31 OKTOBER 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 |
la détention préventive, la loi du 7 juin 1969 fixant le temps pendant | betreffende de voorlopige hechtenis, de wet van 7 juni 1969 tot |
lequel il ne peut être procédé à des perquisitions, visites | vaststelling van de tijd gedurende welke geen opsporing ten huize, |
domiciliaires ou arrestations, la loi du 5 août 1992 sur la fonction | huiszoeking of aanhouding mag worden verricht, de wet van 5 augustus |
de police et la loi du 19 décembre 2003 relative au mandat d'arrêt | 1992 op het politieambt en de wet van 19 december 2003 betreffende het |
européen. - Traduction allemande | Europees aanhoudingsbevel. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 |
loi du 31 octobre 2017 modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à | oktober 2017 tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 betreffende de |
la détention préventive, la loi du 7 juin 1969 fixant le temps pendant | voorlopige hechtenis, de wet van 7 juni 1969 tot vaststelling van de |
lequel il ne peut être procédé à des perquisitions, visites | tijd gedurende welke geen opsporing ten huize, huiszoeking of |
domiciliaires ou arrestations, la loi du 5 août 1992 sur la fonction | aanhouding mag worden verricht, de wet van 5 augustus 1992 op het |
de police et la loi du 19 décembre 2003 relative au mandat d'arrêt | politieambt en de wet van 19 december 2003 betreffende het Europees |
européen (Moniteur belge du 29 novembre 2017). | aanhoudingsbevel (Belgisch Staatsblad van 29 november 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
31. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli | 31. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli |
1990 über die Untersuchungshaft, des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur | 1990 über die Untersuchungshaft, des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur |
Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen, | Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen, |
Haussuchungen oder Festnahmen vorgenommen werden dürfen, des Gesetzes | Haussuchungen oder Festnahmen vorgenommen werden dürfen, des Gesetzes |
vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und des Gesetzes vom 19. | vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und des Gesetzes vom 19. |
Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl | Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Bestimmung | TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur Bestimmung |
der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen, Haussuchungen oder | der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen, Haussuchungen oder |
Festnahmen vorgenommen werden dürfen | Festnahmen vorgenommen werden dürfen |
Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur | Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur |
Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen, | Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen, |
Haussuchungen oder Festnahmen vorgenommen werden dürfen, abgeändert | Haussuchungen oder Festnahmen vorgenommen werden dürfen, abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird das Wort "Festnahmen" durch | durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird das Wort "Festnahmen" durch |
das Wort "Freiheitsentziehungen" ersetzt. | das Wort "Freiheitsentziehungen" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
27. April 2016, werden die Wörter "keinerlei Festnahmen", "für | 27. April 2016, werden die Wörter "keinerlei Festnahmen", "für |
Festnahmen", "eine solche Festnahme" und "die Festnahme" durch die | Festnahmen", "eine solche Festnahme" und "die Festnahme" durch die |
Wörter "keinerlei Freiheitsentziehungen", "für Freiheitsentziehungen", | Wörter "keinerlei Freiheitsentziehungen", "für Freiheitsentziehungen", |
"eine solche Freiheitsentziehung" beziehungsweise "die | "eine solche Freiheitsentziehung" beziehungsweise "die |
Freiheitsentziehung" ersetzt. | Freiheitsentziehung" ersetzt. |
TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft | Untersuchungshaft |
Art. 4 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 4 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 5 - In den Artikeln 1, 2, 18, 19 und 34 desselben Gesetzes wird | Art. 5 - In den Artikeln 1, 2, 18, 19 und 34 desselben Gesetzes wird |
das Wort "vierundzwanzig" jedes Mal durch das Wort "achtundvierzig" | das Wort "vierundzwanzig" jedes Mal durch das Wort "achtundvierzig" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 7 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 wird das Wort "Freiheitsentziehung" durch das Wort | 1. In Nr. 1 wird das Wort "Freiheitsentziehung" durch das Wort |
"Festnahme" ersetzt. | "Festnahme" ersetzt. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. [Abänderung des niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 8 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 13. August 2011 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. November | vom 13. August 2011 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. November |
2016, wird wie folgt abgeändert: | 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "12, 15bis und 18 § 1" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "12, 15bis und 18 § 1" durch die Wörter |
"12 und 18 § 1" ersetzt. | "12 und 18 § 1" ersetzt. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 9 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 9 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Vorführungsbefehl beinhaltet diesen Personen gegenüber einen | "Der Vorführungsbefehl beinhaltet diesen Personen gegenüber einen |
Freiheitsentziehungstitel für höchstens achtundvierzig Stunden ab dem | Freiheitsentziehungstitel für höchstens achtundvierzig Stunden ab dem |
Zeitpunkt der effektiven Freiheitsentziehung, wie in den Artikeln 1 | Zeitpunkt der effektiven Freiheitsentziehung, wie in den Artikeln 1 |
und 2 erwähnt." | und 2 erwähnt." |
Art. 10 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen | Art. 10 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen |
vierundzwanzig Stunden" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt. | vierundzwanzig Stunden" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Die Wörter "spätestens binnen vierundzwanzig Stunden ab" werden | 2. Die Wörter "spätestens binnen vierundzwanzig Stunden ab" werden |
durch die Wörter "unverzüglich nach" ersetzt. | durch die Wörter "unverzüglich nach" ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 12 - Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 13 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 13 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 12 - Für die in Artikel 4 erwähnten Zeugen deckt der | "Art. 12 - Für die in Artikel 4 erwähnten Zeugen deckt der |
Vorführungsbefehl einen Zeitraum der Freiheitsentziehung von höchstens | Vorführungsbefehl einen Zeitraum der Freiheitsentziehung von höchstens |
vierundzwanzig Stunden ab der Freiheitsentziehung, unabhängig davon, | vierundzwanzig Stunden ab der Freiheitsentziehung, unabhängig davon, |
ob die Freiheitsentziehung in Ausführung des Vorführungsbefehls | ob die Freiheitsentziehung in Ausführung des Vorführungsbefehls |
erfolgt oder nicht." | erfolgt oder nicht." |
Art. 14 - Im selben Gesetz wird Kapitel II/1, das Artikel 15bis | Art. 14 - Im selben Gesetz wird Kapitel II/1, das Artikel 15bis |
umfasst und durch das Gesetz vom 13. August 2011 eingefügt wurde, | umfasst und durch das Gesetz vom 13. August 2011 eingefügt wurde, |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 15 - In Artikel 18 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der | Art. 15 - In Artikel 18 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der |
zweite Satz wie folgt ersetzt: | zweite Satz wie folgt ersetzt: |
"Diese Frist läuft entweder ab dem Zeitpunkt, der in Artikel 1 Nr. 2 | "Diese Frist läuft entweder ab dem Zeitpunkt, der in Artikel 1 Nr. 2 |
oder 3 oder in Artikel 2 Nr. 5 festgelegt ist, oder ab dem Zeitpunkt, | oder 3 oder in Artikel 2 Nr. 5 festgelegt ist, oder ab dem Zeitpunkt, |
der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegt ist, wenn der Haftbefehl gegen | der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegt ist, wenn der Haftbefehl gegen |
einen Beschuldigten erlassen wird, der auf der Grundlage eines | einen Beschuldigten erlassen wird, der auf der Grundlage eines |
Vorführungsbefehls inhaftiert ist." | Vorführungsbefehls inhaftiert ist." |
Art. 16 - In Artikel 20 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 16 - In Artikel 20 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 18. August 2011, werden die Wörter "Artikel 2bis, 15bis und | Gesetz vom 18. August 2011, werden die Wörter "Artikel 2bis, 15bis und |
16" durch die Wörter "Artikel 2bis und 16" ersetzt. | 16" durch die Wörter "Artikel 2bis und 16" ersetzt. |
TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt | Polizeiamt |
Art. 17 - Artikel 15 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 17 - Artikel 15 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Dezember 1998 und 6. | Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Dezember 1998 und 6. |
Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Das Wort "Festnahme" wird durch das Wort "Freiheitsentziehung" | 2. Das Wort "Festnahme" wird durch das Wort "Freiheitsentziehung" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 18 - In Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. April 2016, werden die Wörter "gemäß Artikel 5 Nr. 1 | Gesetz vom 21. April 2016, werden die Wörter "gemäß Artikel 5 Nr. 1 |
und 2 festgenommenen Personen" und "die in Ausführung eines Urteils | und 2 festgenommenen Personen" und "die in Ausführung eines Urteils |
oder eines Entscheids festgenommenen Personen" durch die Wörter | oder eines Entscheids festgenommenen Personen" durch die Wörter |
"Personen, denen gemäß Artikel 5 Nr. 1 und 2 die Freiheit entzogen | "Personen, denen gemäß Artikel 5 Nr. 1 und 2 die Freiheit entzogen |
wurde," beziehungsweise "die Personen, denen in Ausführung eines | wurde," beziehungsweise "die Personen, denen in Ausführung eines |
Urteils oder eines Entscheids die Freiheit entzogen wurde," ersetzt. | Urteils oder eines Entscheids die Freiheit entzogen wurde," ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 19 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 17. November 1998, 7. Dezember 1998 und 19. April 1999, wird wie | vom 17. November 1998, 7. Dezember 1998 und 19. April 1999, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
a) In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "einer administrativen oder | a) In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "einer administrativen oder |
gerichtlichen Festnahme" durch die Wörter "einer administrativen | gerichtlichen Festnahme" durch die Wörter "einer administrativen |
Festnahme oder gerichtlichen Freiheitsentziehung" ersetzt. | Festnahme oder gerichtlichen Freiheitsentziehung" ersetzt. |
b) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "einer gerichtlichen Festnahme" | b) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "einer gerichtlichen Festnahme" |
durch die Wörter "einer gerichtlichen Freiheitsentziehung" ersetzt. | durch die Wörter "einer gerichtlichen Freiheitsentziehung" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 20 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Das Wort "vierundzwanzig" wird durch das Wort "achtundvierzig" | 2. Das Wort "vierundzwanzig" wird durch das Wort "achtundvierzig" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 21 - In Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 21 - In Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 7. Dezember 1998 und 21. April 2016, werden die Wörter | Gesetze vom 7. Dezember 1998 und 21. April 2016, werden die Wörter |
"festgenommene, in Haft genommene oder festgehaltene Personen" durch | "festgenommene, in Haft genommene oder festgehaltene Personen" durch |
die Wörter "Personen, denen die Freiheit entzogen wurde," ersetzt. | die Wörter "Personen, denen die Freiheit entzogen wurde," ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 22 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 2 werden die Wörter "einer gerichtlich oder administrativ | a) In Nr. 2 werden die Wörter "einer gerichtlich oder administrativ |
festgenommenen Person" durch die Wörter "einer Person, die Gegenstand | festgenommenen Person" durch die Wörter "einer Person, die Gegenstand |
einer gerichtlichen Freiheitsentziehung oder administrativen Festnahme | einer gerichtlichen Freiheitsentziehung oder administrativen Festnahme |
ist," ersetzt. | ist," ersetzt. |
b) Nummer 2 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- des | b) Nummer 2 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- des |
Verhaltens des Betreffenden bei oder während der | Verhaltens des Betreffenden bei oder während der |
Freiheitsentziehung,". | Freiheitsentziehung,". |
c) In Nr. 2 fünfter Gedankenstrich werden die Wörter "gegen seine | c) In Nr. 2 fünfter Gedankenstrich werden die Wörter "gegen seine |
Festnahme" durch die Wörter "gegen seine Freiheitsentziehung" ersetzt. | Festnahme" durch die Wörter "gegen seine Freiheitsentziehung" ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 44/9 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 23 - In Artikel 44/9 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2014, werden in Buchstabe c) die Wörter "die | Gesetz vom 18. März 2014, werden in Buchstabe c) die Wörter "die |
Person erneut festgenommen worden ist" durch die Wörter "der Person | Person erneut festgenommen worden ist" durch die Wörter "der Person |
erneut die Freiheit entzogen worden ist" ersetzt. | erneut die Freiheit entzogen worden ist" ersetzt. |
TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den | TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den |
Europäischen Haftbefehl | Europäischen Haftbefehl |
Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 25 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 25 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 26 - Artikel 10/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 26 - Artikel 10/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. November | vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. November |
2016, wird wie folgt abgeändert: | 2016, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Binnen vierundzwanzig Stunden" durch | a) In Absatz 1 werden die Wörter "Binnen vierundzwanzig Stunden" durch |
das Wort "Unverzüglich" ersetzt. | das Wort "Unverzüglich" ersetzt. |
b) In Nr. 3 wird das Wort "vierundzwanzig" durch das Wort | b) In Nr. 3 wird das Wort "vierundzwanzig" durch das Wort |
"achtundvierzig" ersetzt. | "achtundvierzig" ersetzt. |
Art. 27 - In Artikel 11 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 27 - In Artikel 11 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird das Wort "vierundzwanzig" | durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird das Wort "vierundzwanzig" |
durch das Wort "achtundvierzig" ersetzt. | durch das Wort "achtundvierzig" ersetzt. |
Art. 28 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 28 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 29 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 29 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
TITEL 6 - Schlussbestimmungen | TITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 30 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird im Laufe des | Art. 30 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird im Laufe des |
dritten Jahres nach seinem Inkrafttreten vom Minister der Justiz und | dritten Jahres nach seinem Inkrafttreten vom Minister der Justiz und |
vom Minister des Innern bewertet. Diese Bewertung wird alle drei Jahre | vom Minister des Innern bewertet. Diese Bewertung wird alle drei Jahre |
vorgenommen. Dabei wird unter anderem die durchschnittliche Dauer der | vorgenommen. Dabei wird unter anderem die durchschnittliche Dauer der |
Haftstrafen vor dem Eingreifen des Richters oder der Freilassung, pro | Haftstrafen vor dem Eingreifen des Richters oder der Freilassung, pro |
vom König festgelegte Art von Straftat, mit der durchschnittlichen | vom König festgelegte Art von Straftat, mit der durchschnittlichen |
Dauer vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verglichen. Zu | Dauer vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verglichen. Zu |
diesem Zweck wird die Dauer der Haftstrafen auf einheitliche, vom | diesem Zweck wird die Dauer der Haftstrafen auf einheitliche, vom |
König festgelegte Weise festgehalten. | König festgelegte Weise festgehalten. |
Der Minister der Justiz und der Minister des Innern übermitteln der | Der Minister der Justiz und der Minister des Innern übermitteln der |
Abgeordnetenkammer spätestens am 30. Juni des vierten Jahres nach | Abgeordnetenkammer spätestens am 30. Juni des vierten Jahres nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes und anschließend alle drei | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes und anschließend alle drei |
Jahre den Bericht dieser Bewertung. | Jahre den Bericht dieser Bewertung. |
Der Minister des Innern erstattet der Abgeordnetenkammer spätestens am | Der Minister des Innern erstattet der Abgeordnetenkammer spätestens am |
30. Juni des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden | 30. Juni des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes und anschließend alle drei Jahre Bericht über die | Gesetzes und anschließend alle drei Jahre Bericht über die |
Investitionen, die in den Polizeidienststellen getätigt wurden, um | Investitionen, die in den Polizeidienststellen getätigt wurden, um |
menschenwürdige Haftbedingungen für die Personen zu schaffen, die dort | menschenwürdige Haftbedingungen für die Personen zu schaffen, die dort |
länger als vierundzwanzig Stunden festgehalten werden. | länger als vierundzwanzig Stunden festgehalten werden. |
Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 31. Oktober 2017 | Gegeben zu Ciergnon, den 31. Oktober 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |