Etaamb.openjustice.be
Loi du 31 juillet 2023
publié le 08 août 2024

Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les indemnités octroyées à des artistes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2024007437
pub.
08/08/2024
prom.
31/07/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

31 JUILLET 2023. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les indemnités octroyées à des artistes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 juillet 2023 modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les indemnités octroyées à des artistes (Moniteur belge du 28 août 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 31. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf Vergütungen, die Künstlern bewilligt werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.23: a) werden die Wörter "und/oder der Produktion künstlerischer Werke" aufgehoben, b) werden die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro Kalenderjahr" durch die Wörter "für höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr, an denen solche Leistungen erbracht werden," ersetzt, c) werden die Wörter "und sofern" durch die Wörter "sowie Erstattungen der tatsächlichen Kosten für die Fahrten im Rahmen dieser Leistungen, sofern" ersetzt.2. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Zulagen für Freiwillige" und den Wörtern "und die in Absatz 1 Nr.29 erwähnten Entlohnungen" die Wörter ", die in Absatz 1 Nr. 23 erwähnten Vergütungen aufgrund der Erbringung künstlerischer Leistungen" eingefügt. 3. In § 4 Absatz 1 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern "von § 1 Absatz 1 Nr.23" und den Wörtern "gilt als" die Wörter "und des vorliegenden Paragraphen" eingefügt. 4. Paragraph 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- "künstlerische Leistung": die Leistung, die einen notwendigen künstlerischen Beitrag liefert zu einer künstlerischen Schaffung oder Darbietung in den Bereichen der Künste, das heißt der bildenden und audiovisuellen Künste, der Musik, der Literatur, des Schauspiels, des Theaters, der Choreografie und des Comics, mit Ausnahme von künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Leistungen. Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne diesen Beitrag nicht dasselbe künstlerische Ergebnis erzielt würde,". 5. In § 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich: a) werden die Wörter "einen Steuerpflichtigen" durch die Wörter "einen Ausführenden" ersetzt, b) werden die Wörter "im Sinne des vorhergehenden Gedankenstrichs" und die Wörter "oder ein künstlerisches Werk zu produzieren" aufgehoben, c) werden die Wörter "der Steuerpflichtige" durch die Wörter "der Ausführende" ersetzt.6. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch zwei Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- "Ausführender": die Person, die künstlerische Leistungen erbringt, - "gesicherte elektronische Anwendung": die gesicherte elektronische Anwendung im Rahmen der Amateurkunstvergütung, die vom Landesamt für soziale Sicherheit zur Verfügung gestellt wird, wie in Artikel 9 des Gesetzes vom 13.Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnt." 7. Paragraph 4 Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. a) Der Steuerpflichtige ist vor der Leistung über die gesicherte elektronische Anwendung gültig als Ausführender registriert. b) Der Auftraggeber ist vor der Leistung über die gesicherte elektronische Anwendung gültig als Auftraggeber registriert.c) Die Leistung ist spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie begonnen wird, vom Auftraggeber über die gesicherte elektronische Anwendung gemeldet worden. d) Die erbrachte Leistung entspricht voll und ganz der Art Leistung, die zuvor gemeldet worden ist." 8. In Paragraph 4 Absatz 2 Nr.2: a) werden die Wörter "darf pro Tag und pro Auftraggeber nicht über 100 EUR liegen" durch die Wörter "darf pro Auftraggeber nicht über 70 EUR pro Tag liegen, gegebenenfalls erhöht um eine Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten, die nicht über 20 EUR pro Tag liegen darf" ersetzt, b) werden zwischen den Wörtern "wird die gesamte Vergütung" und den Wörtern "für die Steuerbefreiung" die Wörter ", einschließlich der Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten," eingefügt.9. In § 4 Absatz 2 Nr.3 werden die Wörter "und/oder der Produktion eines künstlerischen Werks" aufgehoben. 10. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von Absatz 2 Nr.2 werden die tatsächlichen Fahrtkosten für die Benutzung des Privatfahrzeugs und die Benutzung des Fahrrads gemäß den Regeln festgelegt, die für Fahrten zu dienstlichen Zwecken von Personalmitgliedern des föderalen öffentlichen Dienstes gelten."

Art. 3 - Artikel 97 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "und/oder der Produktion künstlerischer Werke" werden aufgehoben. 2. Die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro Kalenderjahr" werden durch die Wörter "für höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr, an denen solche Leistungen erbracht werden," ersetzt. 3. Im heutigen einzigen Absatz werden vor den Wörtern "nicht berücksichtigt" die Wörter "sowie die Erstattung der tatsächlichen Kosten für die Fahrten im Rahmen dieser Leistungen" eingefügt. 4. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Absatz 1 erwähnte Vergütungen werden auf dem Berechnungsblatt vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist."

Art. 4 - Artikel 178 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 Nr.23 und § 4 und 97 § 2" werden durch die Wörter "in Artikel 38 § 4" ersetzt. 2. Die Wörter "September 2003 (112,47)" und die Wörter "September 2003" werden jeweils durch die Wörter "Dezember 2021" ersetzt. TITEL 3 - Inkrafttreten

Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist auf Vergütungen anwendbar, die für Leistungen gezahlt oder zuerkannt werden, die ab diesem Datum erbracht werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Für den Minister der Justiz, abwesend: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN


^