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| Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les indemnités octroyées à des artistes. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzake de vergoedingen toegekend aan kunstenaars. - Duitse vertaling |
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| 31 JUILLET 2023. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus | 31 JULI 2023. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de |
| 1992 en ce qui concerne les indemnités octroyées à des artistes. - | inkomstenbelastingen 1992 inzake de vergoedingen toegekend aan |
| Traduction allemande | kunstenaars. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli |
| loi du 31 juillet 2023 modifiant le Code des impôts sur les revenus | 2023 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 |
| 1992 en ce qui concerne les indemnités octroyées à des artistes | inzake de vergoedingen toegekend aan kunstenaars (Belgisch Staatsblad |
| (Moniteur belge du 28 août 2023). | van 28 augustus 2023). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 31. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches | 31. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992 in Bezug auf Vergütungen, die Künstlern bewilligt werden | 1992 in Bezug auf Vergütungen, die Künstlern bewilligt werden |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2022, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2022, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 23: | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 23: |
| a) werden die Wörter "und/oder der Produktion künstlerischer Werke" | a) werden die Wörter "und/oder der Produktion künstlerischer Werke" |
| aufgehoben, | aufgehoben, |
| b) werden die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro | b) werden die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro |
| Kalenderjahr" durch die Wörter "für höchstens 30 Tage pro | Kalenderjahr" durch die Wörter "für höchstens 30 Tage pro |
| Kalenderjahr, an denen solche Leistungen erbracht werden," ersetzt, | Kalenderjahr, an denen solche Leistungen erbracht werden," ersetzt, |
| c) werden die Wörter "und sofern" durch die Wörter "sowie Erstattungen | c) werden die Wörter "und sofern" durch die Wörter "sowie Erstattungen |
| der tatsächlichen Kosten für die Fahrten im Rahmen dieser Leistungen, | der tatsächlichen Kosten für die Fahrten im Rahmen dieser Leistungen, |
| sofern" ersetzt. | sofern" ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Zulagen für | 2. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Zulagen für |
| Freiwillige" und den Wörtern "und die in Absatz 1 Nr. 29 erwähnten | Freiwillige" und den Wörtern "und die in Absatz 1 Nr. 29 erwähnten |
| Entlohnungen" die Wörter ", die in Absatz 1 Nr. 23 erwähnten | Entlohnungen" die Wörter ", die in Absatz 1 Nr. 23 erwähnten |
| Vergütungen aufgrund der Erbringung künstlerischer Leistungen" | Vergütungen aufgrund der Erbringung künstlerischer Leistungen" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| 3. In § 4 Absatz 1 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern "von | 3. In § 4 Absatz 1 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern "von |
| § 1 Absatz 1 Nr. 23" und den Wörtern "gilt als" die Wörter "und des | § 1 Absatz 1 Nr. 23" und den Wörtern "gilt als" die Wörter "und des |
| vorliegenden Paragraphen" eingefügt. | vorliegenden Paragraphen" eingefügt. |
| 4. Paragraph 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
| "- "künstlerische Leistung": die Leistung, die einen notwendigen | "- "künstlerische Leistung": die Leistung, die einen notwendigen |
| künstlerischen Beitrag liefert zu einer künstlerischen Schaffung oder | künstlerischen Beitrag liefert zu einer künstlerischen Schaffung oder |
| Darbietung in den Bereichen der Künste, das heißt der bildenden und | Darbietung in den Bereichen der Künste, das heißt der bildenden und |
| audiovisuellen Künste, der Musik, der Literatur, des Schauspiels, des | audiovisuellen Künste, der Musik, der Literatur, des Schauspiels, des |
| Theaters, der Choreografie und des Comics, mit Ausnahme von | Theaters, der Choreografie und des Comics, mit Ausnahme von |
| künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Leistungen. | künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Leistungen. |
| Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne diesen | Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne diesen |
| Beitrag nicht dasselbe künstlerische Ergebnis erzielt würde,". | Beitrag nicht dasselbe künstlerische Ergebnis erzielt würde,". |
| 5. In § 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich: | 5. In § 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich: |
| a) werden die Wörter "einen Steuerpflichtigen" durch die Wörter "einen | a) werden die Wörter "einen Steuerpflichtigen" durch die Wörter "einen |
| Ausführenden" ersetzt, | Ausführenden" ersetzt, |
| b) werden die Wörter "im Sinne des vorhergehenden Gedankenstrichs" und | b) werden die Wörter "im Sinne des vorhergehenden Gedankenstrichs" und |
| die Wörter "oder ein künstlerisches Werk zu produzieren" aufgehoben, | die Wörter "oder ein künstlerisches Werk zu produzieren" aufgehoben, |
| c) werden die Wörter "der Steuerpflichtige" durch die Wörter "der | c) werden die Wörter "der Steuerpflichtige" durch die Wörter "der |
| Ausführende" ersetzt. | Ausführende" ersetzt. |
| 6. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch zwei Gedankenstriche mit folgendem | 6. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch zwei Gedankenstriche mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "- "Ausführender": die Person, die künstlerische Leistungen erbringt, | "- "Ausführender": die Person, die künstlerische Leistungen erbringt, |
| - "gesicherte elektronische Anwendung": die gesicherte elektronische | - "gesicherte elektronische Anwendung": die gesicherte elektronische |
| Anwendung im Rahmen der Amateurkunstvergütung, die vom Landesamt für | Anwendung im Rahmen der Amateurkunstvergütung, die vom Landesamt für |
| soziale Sicherheit zur Verfügung gestellt wird, wie in Artikel 9 des | soziale Sicherheit zur Verfügung gestellt wird, wie in Artikel 9 des |
| Gesetzes vom 13. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für | Gesetzes vom 13. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für |
| Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der | Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der |
| Kunstschaffenden erwähnt." | Kunstschaffenden erwähnt." |
| 7. Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 7. Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. a) Der Steuerpflichtige ist vor der Leistung über die gesicherte | "1. a) Der Steuerpflichtige ist vor der Leistung über die gesicherte |
| elektronische Anwendung gültig als Ausführender registriert. | elektronische Anwendung gültig als Ausführender registriert. |
| b) Der Auftraggeber ist vor der Leistung über die gesicherte | b) Der Auftraggeber ist vor der Leistung über die gesicherte |
| elektronische Anwendung gültig als Auftraggeber registriert. | elektronische Anwendung gültig als Auftraggeber registriert. |
| c) Die Leistung ist spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie begonnen | c) Die Leistung ist spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie begonnen |
| wird, vom Auftraggeber über die gesicherte elektronische Anwendung | wird, vom Auftraggeber über die gesicherte elektronische Anwendung |
| gemeldet worden. | gemeldet worden. |
| d) Die erbrachte Leistung entspricht voll und ganz der Art Leistung, | d) Die erbrachte Leistung entspricht voll und ganz der Art Leistung, |
| die zuvor gemeldet worden ist." | die zuvor gemeldet worden ist." |
| 8. In Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 2: | 8. In Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 2: |
| a) werden die Wörter "darf pro Tag und pro Auftraggeber nicht über 100 | a) werden die Wörter "darf pro Tag und pro Auftraggeber nicht über 100 |
| EUR liegen" durch die Wörter "darf pro Auftraggeber nicht über 70 EUR | EUR liegen" durch die Wörter "darf pro Auftraggeber nicht über 70 EUR |
| pro Tag liegen, gegebenenfalls erhöht um eine Erstattung der | pro Tag liegen, gegebenenfalls erhöht um eine Erstattung der |
| tatsächlichen Fahrtkosten, die nicht über 20 EUR pro Tag liegen darf" | tatsächlichen Fahrtkosten, die nicht über 20 EUR pro Tag liegen darf" |
| ersetzt, | ersetzt, |
| b) werden zwischen den Wörtern "wird die gesamte Vergütung" und den | b) werden zwischen den Wörtern "wird die gesamte Vergütung" und den |
| Wörtern "für die Steuerbefreiung" die Wörter ", einschließlich der | Wörtern "für die Steuerbefreiung" die Wörter ", einschließlich der |
| Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten," eingefügt. | Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten," eingefügt. |
| 9. In § 4 Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "und/oder der Produktion | 9. In § 4 Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "und/oder der Produktion |
| eines künstlerischen Werks" aufgehoben. | eines künstlerischen Werks" aufgehoben. |
| 10. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 10. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 werden die tatsächlichen | "Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 werden die tatsächlichen |
| Fahrtkosten für die Benutzung des Privatfahrzeugs und die Benutzung | Fahrtkosten für die Benutzung des Privatfahrzeugs und die Benutzung |
| des Fahrrads gemäß den Regeln festgelegt, die für Fahrten zu | des Fahrrads gemäß den Regeln festgelegt, die für Fahrten zu |
| dienstlichen Zwecken von Personalmitgliedern des föderalen | dienstlichen Zwecken von Personalmitgliedern des föderalen |
| öffentlichen Dienstes gelten." | öffentlichen Dienstes gelten." |
| Art. 3 - Artikel 97 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 3 - Artikel 97 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "und/oder der Produktion künstlerischer Werke" werden | 1. Die Wörter "und/oder der Produktion künstlerischer Werke" werden |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| 2. Die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro | 2. Die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro |
| Kalenderjahr" werden durch die Wörter "für höchstens 30 Tage pro | Kalenderjahr" werden durch die Wörter "für höchstens 30 Tage pro |
| Kalenderjahr, an denen solche Leistungen erbracht werden," ersetzt. | Kalenderjahr, an denen solche Leistungen erbracht werden," ersetzt. |
| 3. Im heutigen einzigen Absatz werden vor den Wörtern "nicht | 3. Im heutigen einzigen Absatz werden vor den Wörtern "nicht |
| berücksichtigt" die Wörter "sowie die Erstattung der tatsächlichen | berücksichtigt" die Wörter "sowie die Erstattung der tatsächlichen |
| Kosten für die Fahrten im Rahmen dieser Leistungen" eingefügt. | Kosten für die Fahrten im Rahmen dieser Leistungen" eingefügt. |
| 4. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 4. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "In Absatz 1 erwähnte Vergütungen werden auf dem Berechnungsblatt | "In Absatz 1 erwähnte Vergütungen werden auf dem Berechnungsblatt |
| vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die | vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die |
| Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist." | Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist." |
| Art. 4 - Artikel 178 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben | Art. 4 - Artikel 178 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben |
| durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und wieder aufgenommen durch | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und wieder aufgenommen durch |
| das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "in den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 Nr. 23 und § 4 und 97 § | 1. Die Wörter "in den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 Nr. 23 und § 4 und 97 § |
| 2" werden durch die Wörter "in Artikel 38 § 4" ersetzt. | 2" werden durch die Wörter "in Artikel 38 § 4" ersetzt. |
| 2. Die Wörter "September 2003 (112,47)" und die Wörter "September | 2. Die Wörter "September 2003 (112,47)" und die Wörter "September |
| 2003" werden jeweils durch die Wörter "Dezember 2021" ersetzt. | 2003" werden jeweils durch die Wörter "Dezember 2021" ersetzt. |
| TITEL 3 - Inkrafttreten | TITEL 3 - Inkrafttreten |
| Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist |
| auf Vergütungen anwendbar, die für Leistungen gezahlt oder zuerkannt | auf Vergütungen anwendbar, die für Leistungen gezahlt oder zuerkannt |
| werden, die ab diesem Datum erbracht werden. | werden, die ab diesem Datum erbracht werden. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 | Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |