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Loi du 31 juillet 2023
publié le 16 février 2024

Loi visant à modifier le code pénal en vue d'incriminer les pratiques de conversion. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2024001131
pub.
16/02/2024
prom.
31/07/2023
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 JUILLET 2023. - Loi visant à modifier le code pénal en vue d'incriminer les pratiques de conversion. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 juillet 2023 visant à modifier le code pénal en vue d'incriminer les pratiques de conversion (Moniteur belge du 18 octobre 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

INSTITUT FÜR DIE GLEICHHEIT VON FRAUEN UND MÄNNERN 31. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung von Konversionspraktiken PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 2 - In Buch 2 Titel 8 des Strafgesetzbuches wird ein Kapitel 4quater mit der Überschrift "Konversionspraktiken" eingefügt.

Art. 3 - In Kapitel 4quater, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 442quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 442quinquies - Konversionspraktiken Unter Konversionspraktiken sind Praktiken zu verstehen, die aus einem physischen Eingriff oder der Ausübung psychischen Drucks bestehen und von denen der Täter glaubt oder behauptet, dass sie darauf abzielen, die sexuelle Orientierung, die Genderidentität oder den Genderausdruck einer Person zu unterdrücken oder zu verändern, unabhängig davon, ob dieses Merkmal tatsächlich vorhanden ist oder vom Täter nur unterstellt wird.

Als Konversionspraktiken gelten nicht: Hilfe- und Dienstleistungen, die im Rahmen der geistigen und körperlichen Gesundheitspflege im Zusammenhang mit der Ergründung und Entfaltung der sexuellen Orientierung, der Genderidentität oder des Genderausdrucks einer Person angeboten werden.

Als Konversionspraktiken gelten ebenfalls nicht: Behandlungen oder Eingriffe im Rahmen einer sozialen oder medizinischen Transition, die von Berufsfachkräften im Gesundheitswesen im Rahmen der Gesundheitspflege gemäß den Bedingungen und im Rahmen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten angeboten werden." Art. 4 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 442sexies - Ahndung der Anwendung von Konversionspraktiken und des Versuchs sowie erschwerende Faktoren § 1 - Die Anwendung von Konversionspraktiken wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 300 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. § 2 - Im Fall der in § 1 erwähnten Straftat berücksichtigt das Gericht bei der Wahl der Strafe und deren Schwere insbesondere folgende erschwerende Faktoren: - Die Straftat ist von einer Person begangen worden, die sich dem Opfer gegenüber in einer anerkannten Vertrauens-, Autoritäts- oder Einflussposition befindet. - Die Straftat ist an einem Minderjährigen oder einer Person begangen worden, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit offenkundig oder dem Täter bekannt war. § 3 - Der Versuch, Konversionspraktiken anzuwenden, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." Art. 5 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 442septies - Ahndung des Anbietens von Konversionspraktiken Das direkte oder indirekte Anbieten von Konversionspraktiken wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." Art. 6 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 442octies - Ahndung der Anstiftung, sich Konversionspraktiken zu unterwerfen, der Anstiftung von Personen, andere Personen Konversionspraktiken zu unterwerfen, oder der Werbung für Konversionspraktiken Die Anstiftung, sich Konversionspraktiken zu unterwerfen, die Anstiftung von Personen, andere Personen Konversionspraktiken zu unterwerfen, oder das Machen, Herausgeben, Verteilen oder Verbreiten von Werbung für ein Angebot von Konversionspraktiken durch welches Mittel auch immer auf irgendeine Weise, direkt oder indirekt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

Hat dies zur Begehung der in Artikel 442sexies § 1 erwähnten Straftat geführt, so wird die Straftat mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 300 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." Art. 7 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 442nonies - Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit Die Gerichte können Personen, die wegen im vorliegenden Kapitel erwähnter Taten verurteilt wurden, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verbieten, eine berufliche oder soziale Tätigkeit auszuüben, die mit der Begehung der in vorliegendem Kapitel unter Strafe gestellten Straftaten in Zusammenhang steht." Art. 8 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "und 433quinquies" durch die Wörter ", 433quinquies und 442quinquies bis 442nonies" ersetzt.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmung Art. 9 - Gemeinnützige Einrichtungen und juristische Personen, deren Satzungsziel die Bekämpfung von Konversionspraktiken ist und die die in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllen, können mit Zustimmung des Opfers in Rechtsstreiten, zu denen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen Anlass geben kann, vor Gericht treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und Diversität M. LEROY Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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