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Loi visant à modifier le code pénal en vue d'incriminer les pratiques de conversion. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Strafwetboek met het oog op het strafbaar stellen van conversiepraktijken. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JUILLET 2023. - Loi visant à modifier le code pénal en vue d'incriminer les pratiques de conversion. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 juillet 2023 visant à modifier le code pénal en vue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JULI 2023. - Wet tot wijziging van het Strafwetboek met het oog op het strafbaar stellen van conversiepraktijken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli 2023 tot wijziging van het Strafwetboek met het oog op het strafbaar |
d'incriminer les pratiques de conversion (Moniteur belge du 18 octobre | stellen van conversiepraktijken (Belgisch Staatsblad van 18 oktober |
2023). | 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy |
INSTITUT FÜR DIE GLEICHHEIT VON FRAUEN UND MÄNNERN | INSTITUT FÜR DIE GLEICHHEIT VON FRAUEN UND MÄNNERN |
31. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches zwecks | 31. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches zwecks |
Unterstrafestellung von Konversionspraktiken | Unterstrafestellung von Konversionspraktiken |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 2 - In Buch 2 Titel 8 des Strafgesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 2 - In Buch 2 Titel 8 des Strafgesetzbuches wird ein Kapitel |
4quater mit der Überschrift "Konversionspraktiken" eingefügt. | 4quater mit der Überschrift "Konversionspraktiken" eingefügt. |
Art. 3 - In Kapitel 4quater, eingefügt durch Artikel 2, wird ein | Art. 3 - In Kapitel 4quater, eingefügt durch Artikel 2, wird ein |
Artikel 442quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 442quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 442quinquies - Konversionspraktiken | "Art. 442quinquies - Konversionspraktiken |
Unter Konversionspraktiken sind Praktiken zu verstehen, die aus einem | Unter Konversionspraktiken sind Praktiken zu verstehen, die aus einem |
physischen Eingriff oder der Ausübung psychischen Drucks bestehen und | physischen Eingriff oder der Ausübung psychischen Drucks bestehen und |
von denen der Täter glaubt oder behauptet, dass sie darauf abzielen, | von denen der Täter glaubt oder behauptet, dass sie darauf abzielen, |
die sexuelle Orientierung, die Genderidentität oder den Genderausdruck | die sexuelle Orientierung, die Genderidentität oder den Genderausdruck |
einer Person zu unterdrücken oder zu verändern, unabhängig davon, ob | einer Person zu unterdrücken oder zu verändern, unabhängig davon, ob |
dieses Merkmal tatsächlich vorhanden ist oder vom Täter nur | dieses Merkmal tatsächlich vorhanden ist oder vom Täter nur |
unterstellt wird. | unterstellt wird. |
Als Konversionspraktiken gelten nicht: Hilfe- und Dienstleistungen, | Als Konversionspraktiken gelten nicht: Hilfe- und Dienstleistungen, |
die im Rahmen der geistigen und körperlichen Gesundheitspflege im | die im Rahmen der geistigen und körperlichen Gesundheitspflege im |
Zusammenhang mit der Ergründung und Entfaltung der sexuellen | Zusammenhang mit der Ergründung und Entfaltung der sexuellen |
Orientierung, der Genderidentität oder des Genderausdrucks einer | Orientierung, der Genderidentität oder des Genderausdrucks einer |
Person angeboten werden. | Person angeboten werden. |
Als Konversionspraktiken gelten ebenfalls nicht: Behandlungen oder | Als Konversionspraktiken gelten ebenfalls nicht: Behandlungen oder |
Eingriffe im Rahmen einer sozialen oder medizinischen Transition, die | Eingriffe im Rahmen einer sozialen oder medizinischen Transition, die |
von Berufsfachkräften im Gesundheitswesen im Rahmen der | von Berufsfachkräften im Gesundheitswesen im Rahmen der |
Gesundheitspflege gemäß den Bedingungen und im Rahmen des Gesetzes vom | Gesundheitspflege gemäß den Bedingungen und im Rahmen des Gesetzes vom |
22. August 2002 über die Rechte des Patienten angeboten werden." | 22. August 2002 über die Rechte des Patienten angeboten werden." |
Art. 4 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442sexies mit | Art. 4 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442sexies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 442sexies - Ahndung der Anwendung von Konversionspraktiken und | "Art. 442sexies - Ahndung der Anwendung von Konversionspraktiken und |
des Versuchs sowie erschwerende Faktoren | des Versuchs sowie erschwerende Faktoren |
§ 1 - Die Anwendung von Konversionspraktiken wird mit einer | § 1 - Die Anwendung von Konversionspraktiken wird mit einer |
Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer | Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer |
Geldbuße von 100 bis zu 300 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | Geldbuße von 100 bis zu 300 EUR oder mit nur einer dieser Strafen |
geahndet. | geahndet. |
§ 2 - Im Fall der in § 1 erwähnten Straftat berücksichtigt das Gericht | § 2 - Im Fall der in § 1 erwähnten Straftat berücksichtigt das Gericht |
bei der Wahl der Strafe und deren Schwere insbesondere folgende | bei der Wahl der Strafe und deren Schwere insbesondere folgende |
erschwerende Faktoren: | erschwerende Faktoren: |
- Die Straftat ist von einer Person begangen worden, die sich dem | - Die Straftat ist von einer Person begangen worden, die sich dem |
Opfer gegenüber in einer anerkannten Vertrauens-, Autoritäts- oder | Opfer gegenüber in einer anerkannten Vertrauens-, Autoritäts- oder |
Einflussposition befindet. | Einflussposition befindet. |
- Die Straftat ist an einem Minderjährigen oder einer Person begangen | - Die Straftat ist an einem Minderjährigen oder einer Person begangen |
worden, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer | worden, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer |
Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen | Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen |
Gebrechlichkeit offenkundig oder dem Täter bekannt war. | Gebrechlichkeit offenkundig oder dem Täter bekannt war. |
§ 3 - Der Versuch, Konversionspraktiken anzuwenden, wird mit einer | § 3 - Der Versuch, Konversionspraktiken anzuwenden, wird mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer |
Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen |
geahndet." | geahndet." |
Art. 5 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442septies mit | Art. 5 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442septies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 442septies - Ahndung des Anbietens von Konversionspraktiken | "Art. 442septies - Ahndung des Anbietens von Konversionspraktiken |
Das direkte oder indirekte Anbieten von Konversionspraktiken wird mit | Das direkte oder indirekte Anbieten von Konversionspraktiken wird mit |
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit | einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit |
einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen |
geahndet." | geahndet." |
Art. 6 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442octies mit | Art. 6 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442octies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 442octies - Ahndung der Anstiftung, sich Konversionspraktiken zu | "Art. 442octies - Ahndung der Anstiftung, sich Konversionspraktiken zu |
unterwerfen, der Anstiftung von Personen, andere Personen | unterwerfen, der Anstiftung von Personen, andere Personen |
Konversionspraktiken zu unterwerfen, oder der Werbung für | Konversionspraktiken zu unterwerfen, oder der Werbung für |
Konversionspraktiken | Konversionspraktiken |
Die Anstiftung, sich Konversionspraktiken zu unterwerfen, die | Die Anstiftung, sich Konversionspraktiken zu unterwerfen, die |
Anstiftung von Personen, andere Personen Konversionspraktiken zu | Anstiftung von Personen, andere Personen Konversionspraktiken zu |
unterwerfen, oder das Machen, Herausgeben, Verteilen oder Verbreiten | unterwerfen, oder das Machen, Herausgeben, Verteilen oder Verbreiten |
von Werbung für ein Angebot von Konversionspraktiken durch welches | von Werbung für ein Angebot von Konversionspraktiken durch welches |
Mittel auch immer auf irgendeine Weise, direkt oder indirekt, wird mit | Mittel auch immer auf irgendeine Weise, direkt oder indirekt, wird mit |
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit | einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit |
einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen |
geahndet. | geahndet. |
Hat dies zur Begehung der in Artikel 442sexies § 1 erwähnten Straftat | Hat dies zur Begehung der in Artikel 442sexies § 1 erwähnten Straftat |
geführt, so wird die Straftat mit einer Gefängnisstrafe von einem | geführt, so wird die Straftat mit einer Gefängnisstrafe von einem |
Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 300 EUR | Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 300 EUR |
oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." | oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." |
Art. 7 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442nonies mit | Art. 7 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442nonies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 442nonies - Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen | "Art. 442nonies - Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen |
Tätigkeit | Tätigkeit |
Die Gerichte können Personen, die wegen im vorliegenden Kapitel | Die Gerichte können Personen, die wegen im vorliegenden Kapitel |
erwähnter Taten verurteilt wurden, für eine Dauer von höchstens fünf | erwähnter Taten verurteilt wurden, für eine Dauer von höchstens fünf |
Jahren verbieten, eine berufliche oder soziale Tätigkeit auszuüben, | Jahren verbieten, eine berufliche oder soziale Tätigkeit auszuüben, |
die mit der Begehung der in vorliegendem Kapitel unter Strafe | die mit der Begehung der in vorliegendem Kapitel unter Strafe |
gestellten Straftaten in Zusammenhang steht." | gestellten Straftaten in Zusammenhang steht." |
Art. 8 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 21. März 2022, werden die Wörter "und 433quinquies" durch die | vom 21. März 2022, werden die Wörter "und 433quinquies" durch die |
Wörter ", 433quinquies und 442quinquies bis 442nonies" ersetzt. | Wörter ", 433quinquies und 442quinquies bis 442nonies" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmung | KAPITEL 3 - Schlussbestimmung |
Art. 9 - Gemeinnützige Einrichtungen und juristische Personen, deren | Art. 9 - Gemeinnützige Einrichtungen und juristische Personen, deren |
Satzungsziel die Bekämpfung von Konversionspraktiken ist und die die | Satzungsziel die Bekämpfung von Konversionspraktiken ist und die die |
in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
Bedingungen erfüllen, können mit Zustimmung des Opfers in | Bedingungen erfüllen, können mit Zustimmung des Opfers in |
Rechtsstreiten, zu denen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen | Rechtsstreiten, zu denen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen |
Anlass geben kann, vor Gericht treten. | Anlass geben kann, vor Gericht treten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 | Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und | Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und |
Diversität | Diversität |
M. LEROY | M. LEROY |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |