publié le 03 mai 2012
Loi modifiant la législation en ce qui concerne l'amélioration de l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande d'extraits
30 NOVEMBRE 2011. - Loi modifiant la législation en ce qui concerne l'amélioration de l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er, 6, 7 et 12 de la loi du 30 novembre 2011 modifiant la législation en ce qui concerne l'amélioration de l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité (Moniteur belge du 20 janvier 2012, err. du 2 février 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 30. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften, was die Verbesserung der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und pädophilen Handlungen in einer Autoritätsbeziehung betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 4 - Das Berufsgeheimnis: Ausdehnung der Redefreiheit Art. 6 - Artikel 458bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt ersetzt: "
Art. 458bis.Wer aufgrund seines Standes oder Berufes Träger von Geheimnissen ist und aus diesem Grund Kenntnis von einer in den Artikeln 372 bis 377, 392 bis 394, 396 bis 405ter, 409, 423, 425 und 426 erwähnten Straftat hat, die an einem Minderjährigen oder an einer Person begangen wurde, die aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, einer Krankheit, einer körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung schutzbedürftig ist, kann unbeschadet der Verpflichtungen, die ihm durch Artikel 422bis auferlegt sind, den Prokurator des Königs von der Straftat in Kenntnis setzen, entweder wenn eine ernsthafte und drohende Gefahr für die geistige oder körperliche Unversehrtheit des Minderjährigen oder der erwähnten schutzbedürftigen Person besteht und das Opfer diese Unversehrtheit selbst oder mit Hilfe anderer nicht schützen kann oder wenn es Indizien für eine ernsthafte und tatsächliche Gefahr gibt, dass andere Minderjährige oder erwähnte schutzbedürftige Personen Opfer von in den vorerwähnten Artikeln vorgesehenen Straftaten werden und das jeweilige Opfer diese Unversehrtheit selbst oder mit Hilfe anderer nicht schützen kann." KAPITEL 5 - Verdeutlichung der Unterstrafestellung von Kinderpornographie Art. 7 - In Artikel 383bis § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.
Juni 2000, werden zwischen den Wörtern "oder anderen Bildträger besitzt" und den Wörtern ", wird mit einer Gefängnisstrafe" die Wörter "oder sich in Kenntnis des Sachverhalts mittels eines Datenverarbeitungssystems oder jeglicher technologischen Mittel Zugriff darauf verschafft" eingefügt. (...) KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 und 5.
Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 2 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK