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Vue multilingue de Loi du 30/11/2011
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Loi modifiant la législation en ce qui concerne l'amélioration de l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande d'extraits Wet tot wijziging van de wetgeving wat de verbetering van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een gezagsrelatie betreft. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 NOVEMBRE 2011. - Loi modifiant la législation en ce qui concerne l'amélioration de l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 NOVEMBER 2011. - Wet tot wijziging van de wetgeving wat de verbetering van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een gezagsrelatie betreft. - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 6,
articles 1er, 6, 7 et 12 de la loi du 30 novembre 2011 modifiant la 7 en 12 van de wet van 30 november 2011 tot wijziging van de wetgeving
législation en ce qui concerne l'amélioration de l'approche des abus wat de verbetering van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van
sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité pedofilie binnen een gezagsrelatie betreft (Belgisch Staatsblad van 20
(Moniteur belge du 20 janvier 2012, err. du 2 février 2012). januari 2012, err. van 2 februari 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
30. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften, was 30. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften, was
die Verbesserung der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und die Verbesserung der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und
pädophilen Handlungen in einer Autoritätsbeziehung betrifft pädophilen Handlungen in einer Autoritätsbeziehung betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Das Berufsgeheimnis: Ausdehnung der Redefreiheit KAPITEL 4 - Das Berufsgeheimnis: Ausdehnung der Redefreiheit
Art. 6 - Artikel 458bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 458bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 28. November 2000, wird wie folgt ersetzt:
"

Art. 458bis.Wer aufgrund seines Standes oder Berufes Träger von

"

Art. 458bis.Wer aufgrund seines Standes oder Berufes Träger von

Geheimnissen ist und aus diesem Grund Kenntnis von einer in den Geheimnissen ist und aus diesem Grund Kenntnis von einer in den
Artikeln 372 bis 377, 392 bis 394, 396 bis 405ter, 409, 423, 425 und Artikeln 372 bis 377, 392 bis 394, 396 bis 405ter, 409, 423, 425 und
426 erwähnten Straftat hat, die an einem Minderjährigen oder an einer 426 erwähnten Straftat hat, die an einem Minderjährigen oder an einer
Person begangen wurde, die aufgrund ihres Alters, einer Person begangen wurde, die aufgrund ihres Alters, einer
Schwangerschaft, einer Krankheit, einer körperlichen oder geistigen Schwangerschaft, einer Krankheit, einer körperlichen oder geistigen
Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung schutzbedürftig ist, kann Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung schutzbedürftig ist, kann
unbeschadet der Verpflichtungen, die ihm durch Artikel 422bis unbeschadet der Verpflichtungen, die ihm durch Artikel 422bis
auferlegt sind, den Prokurator des Königs von der Straftat in Kenntnis auferlegt sind, den Prokurator des Königs von der Straftat in Kenntnis
setzen, entweder wenn eine ernsthafte und drohende Gefahr für die setzen, entweder wenn eine ernsthafte und drohende Gefahr für die
geistige oder körperliche Unversehrtheit des Minderjährigen oder der geistige oder körperliche Unversehrtheit des Minderjährigen oder der
erwähnten schutzbedürftigen Person besteht und das Opfer diese erwähnten schutzbedürftigen Person besteht und das Opfer diese
Unversehrtheit selbst oder mit Hilfe anderer nicht schützen kann oder Unversehrtheit selbst oder mit Hilfe anderer nicht schützen kann oder
wenn es Indizien für eine ernsthafte und tatsächliche Gefahr gibt, wenn es Indizien für eine ernsthafte und tatsächliche Gefahr gibt,
dass andere Minderjährige oder erwähnte schutzbedürftige Personen dass andere Minderjährige oder erwähnte schutzbedürftige Personen
Opfer von in den vorerwähnten Artikeln vorgesehenen Straftaten werden Opfer von in den vorerwähnten Artikeln vorgesehenen Straftaten werden
und das jeweilige Opfer diese Unversehrtheit selbst oder mit Hilfe und das jeweilige Opfer diese Unversehrtheit selbst oder mit Hilfe
anderer nicht schützen kann." anderer nicht schützen kann."
KAPITEL 5 - Verdeutlichung der Unterstrafestellung von KAPITEL 5 - Verdeutlichung der Unterstrafestellung von
Kinderpornographie Kinderpornographie
Art. 7 - In Artikel 383bis § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 7 - In Artikel 383bis § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.
Juni 2000, werden zwischen den Wörtern "oder anderen Bildträger Juni 2000, werden zwischen den Wörtern "oder anderen Bildträger
besitzt" und den Wörtern ", wird mit einer Gefängnisstrafe" die Wörter besitzt" und den Wörtern ", wird mit einer Gefängnisstrafe" die Wörter
"oder sich in Kenntnis des Sachverhalts mittels eines "oder sich in Kenntnis des Sachverhalts mittels eines
Datenverarbeitungssystems oder jeglicher technologischen Mittel Datenverarbeitungssystems oder jeglicher technologischen Mittel
Zugriff darauf verschafft" eingefügt. Zugriff darauf verschafft" eingefügt.
(...) (...)
KAPITEL 9 - Inkrafttreten KAPITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der
Artikel 4 und 5. Artikel 4 und 5.
Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 2 Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 2
erwähnte Datum festlegen. erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2011 Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit, Chancengleichheit,
beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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