Etaamb.openjustice.be
Loi du 30 juin 2020
publié le 28 décembre 2023

Loi pérennisant le Fonds blouses blanches santé et affectant ses moyens correspondants pour les années 2019 et 2020. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2023048187
pub.
28/12/2023
prom.
30/06/2020
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 JUIN 2020. - Loi pérennisant le Fonds blouses blanches santé et affectant ses moyens correspondants pour les années 2019 et 2020. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 4 et 7 de la loi du 30 juin 2020 pérennisant le Fonds blouses blanches santé et affectant ses moyens correspondants pour les années 2019 et 2020 (Moniteur belge du 14 août 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 30. JUNI 2020 - Gesetz zur Aufrechterhaltung des Pflegepersonalfonds und zur Zuweisung der entsprechenden Mittel für die Jahre 2019 und 2020 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 2 - In Titel 3 Kapitel 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt 5ter mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 5ter - Erhöhung des Pflegeangebots im Hauspflegesektor".

Art. 3 - In Abschnitt 5ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 55ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55ter - § 1 - Der König legt die Bedingungen und Regeln fest, gemäß denen das Institut Krankenpflegern und Pflegehelfern, die (wieder) in den Hauspflegesektor einsteigen nach einer vollständigen Inaktivität von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren, in denen ihnen diese Tätigkeit zugänglich war, sowie Krankenpflegern, die sie während ihres Praktikums begleiten, Entschädigungen bewilligen kann.

Diese Entschädigungen sind an die Absolvierung eines Ausbildungsprogramms und eines berufsorientierten Praktikums gebunden.

Der König legt ebenfalls die Bedingungen und Regeln fest, gemäß denen das Institut vorerwähnten Krankenpflegern und Pflegehelfern, die während des von Ihm bestimmten Zeitraums weiterhin im Hauspflegesektor arbeiten, eine Entschädigung bewilligen kann.

Zu diesem Zweck legt der König insbesondere Folgendes fest: 1. Betrag der Entschädigungen, 2.Dauer und Inhalt des Ausbildungsprogramms und des berufsorientierten Praktikums, 3. Bedingungen, die der Krankenpfleger erfüllen muss, der den (wieder-)einsteigenden Teilnehmer begleitet, 4.Zeitpunkt, zu dem, beziehungsweise Zeitraum, während dessen diese Entschädigungen Anwendung finden. § 2 - Die Entschädigungen werden nur geschuldet, wenn der (Wieder-)Einsteiger die Tätigkeit eines Krankenpflegers oder Pflegehelfers hauptberuflich oder nebenberuflich als Selbständiger ausübt. § 3 - Der König kann die Gewährung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Entschädigungen von den Tätigkeitsschwellen, die Er festlegt, abhängig machen. § 4 - Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Entschädigungen erfolgt aus dem Pflegepersonalfonds, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9.

Dezember 2019 zur Schaffung eines Pflegepersonalfonds vorgesehen, und aus der Zuweisung der Rücklagen dieses Fonds.

Diese Mittel werden dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung direkt als exogene Finanzierung zugeführt und dem Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels der Gesundheitspflegeversicherung hinzugefügt." Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36quinquiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36quinquiesdecies - § 1 - Der König kann die Modalitäten und Regeln festlegen, gemäß denen das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung selbständigen Hauskrankenpflegern und -pflegehelfern Entschädigungen gewähren kann als Beteiligung an den Verwaltungskosten. § 2 - Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Entschädigungen erfolgt aus dem Pflegepersonalfonds, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9.

Dezember 2019 zur Schaffung eines Pflegepersonalfonds vorgesehen, und aus der Zuweisung der Rücklagen dieses Fonds.

Diese Mittel werden dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung direkt als exogene Finanzierung zugeführt und dem Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels der Gesundheitspflegeversicherung hinzugefügt." (...) KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 7 - Spätestens am 31. März 2021 bewertet der König in Absprache mit den im Fonds "Sozialer Maribel 330" und im Fonds "Sozialer Maribel" des öffentlichen Sektors tagenden Sozialpartnern die Art und Weise, wie die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Mittel verwendet wurden, die geschaffenen Arbeitsstellen und die Art und Weise, wie die soziale Konzertierung stattgefunden hat.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister des Haushalts D. CLARINVAL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^