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Loi pérennisant le Fonds blouses blanches santé et affectant ses moyens correspondants pour les années 2019 et 2020. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot bestendiging van het Zorgpersoneelfonds en tot toewijzing van de desbetreffende middelen voor de jaren 2019 en 2020. - Duitse vertaling van uittreksels |
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30 JUIN 2020. - Loi pérennisant le Fonds blouses blanches santé et | 30 JUNI 2020. - Wet tot bestendiging van het Zorgpersoneelfonds en tot |
affectant ses moyens correspondants pour les années 2019 et 2020. - | toewijzing van de desbetreffende middelen voor de jaren 2019 en 2020. |
Traduction allemande d'extraits | - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 4 et 7 de la loi du 30 juin 2020 pérennisant le Fonds | 4 en 7 van de wet van 30 juni 2020 tot bestendiging van het |
blouses blanches santé et affectant ses moyens correspondants pour les | Zorgpersoneelfonds en tot toewijzing van de desbetreffende middelen |
années 2019 et 2020 (Moniteur belge du 14 août 2020). | voor de jaren 2019 en 2020 (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
30. JUNI 2020 - Gesetz zur Aufrechterhaltung des Pflegepersonalfonds | 30. JUNI 2020 - Gesetz zur Aufrechterhaltung des Pflegepersonalfonds |
und zur Zuweisung der entsprechenden Mittel für die Jahre 2019 und | und zur Zuweisung der entsprechenden Mittel für die Jahre 2019 und |
2020 | 2020 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Art. 2 - In Titel 3 Kapitel 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 2 - In Titel 3 Kapitel 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt 5ter mit | Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt 5ter mit |
folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 5ter - Erhöhung des | folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 5ter - Erhöhung des |
Pflegeangebots im Hauspflegesektor". | Pflegeangebots im Hauspflegesektor". |
Art. 3 - In Abschnitt 5ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein | Art. 3 - In Abschnitt 5ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein |
Artikel 55ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 55ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 55ter - § 1 - Der König legt die Bedingungen und Regeln fest, | "Art. 55ter - § 1 - Der König legt die Bedingungen und Regeln fest, |
gemäß denen das Institut Krankenpflegern und Pflegehelfern, die | gemäß denen das Institut Krankenpflegern und Pflegehelfern, die |
(wieder) in den Hauspflegesektor einsteigen nach einer vollständigen | (wieder) in den Hauspflegesektor einsteigen nach einer vollständigen |
Inaktivität von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren, in denen | Inaktivität von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren, in denen |
ihnen diese Tätigkeit zugänglich war, sowie Krankenpflegern, die sie | ihnen diese Tätigkeit zugänglich war, sowie Krankenpflegern, die sie |
während ihres Praktikums begleiten, Entschädigungen bewilligen kann. | während ihres Praktikums begleiten, Entschädigungen bewilligen kann. |
Diese Entschädigungen sind an die Absolvierung eines | Diese Entschädigungen sind an die Absolvierung eines |
Ausbildungsprogramms und eines berufsorientierten Praktikums gebunden. | Ausbildungsprogramms und eines berufsorientierten Praktikums gebunden. |
Der König legt ebenfalls die Bedingungen und Regeln fest, gemäß denen | Der König legt ebenfalls die Bedingungen und Regeln fest, gemäß denen |
das Institut vorerwähnten Krankenpflegern und Pflegehelfern, die | das Institut vorerwähnten Krankenpflegern und Pflegehelfern, die |
während des von Ihm bestimmten Zeitraums weiterhin im Hauspflegesektor | während des von Ihm bestimmten Zeitraums weiterhin im Hauspflegesektor |
arbeiten, eine Entschädigung bewilligen kann. | arbeiten, eine Entschädigung bewilligen kann. |
Zu diesem Zweck legt der König insbesondere Folgendes fest: | Zu diesem Zweck legt der König insbesondere Folgendes fest: |
1. Betrag der Entschädigungen, | 1. Betrag der Entschädigungen, |
2. Dauer und Inhalt des Ausbildungsprogramms und des | 2. Dauer und Inhalt des Ausbildungsprogramms und des |
berufsorientierten Praktikums, | berufsorientierten Praktikums, |
3. Bedingungen, die der Krankenpfleger erfüllen muss, der den | 3. Bedingungen, die der Krankenpfleger erfüllen muss, der den |
(wieder-)einsteigenden Teilnehmer begleitet, | (wieder-)einsteigenden Teilnehmer begleitet, |
4. Zeitpunkt, zu dem, beziehungsweise Zeitraum, während dessen diese | 4. Zeitpunkt, zu dem, beziehungsweise Zeitraum, während dessen diese |
Entschädigungen Anwendung finden. | Entschädigungen Anwendung finden. |
§ 2 - Die Entschädigungen werden nur geschuldet, wenn der | § 2 - Die Entschädigungen werden nur geschuldet, wenn der |
(Wieder-)Einsteiger die Tätigkeit eines Krankenpflegers oder | (Wieder-)Einsteiger die Tätigkeit eines Krankenpflegers oder |
Pflegehelfers hauptberuflich oder nebenberuflich als Selbständiger | Pflegehelfers hauptberuflich oder nebenberuflich als Selbständiger |
ausübt. | ausübt. |
§ 3 - Der König kann die Gewährung der in § 1 Absatz 1 erwähnten | § 3 - Der König kann die Gewährung der in § 1 Absatz 1 erwähnten |
Entschädigungen von den Tätigkeitsschwellen, die Er festlegt, abhängig | Entschädigungen von den Tätigkeitsschwellen, die Er festlegt, abhängig |
machen. | machen. |
§ 4 - Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Entschädigungen erfolgt | § 4 - Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Entschädigungen erfolgt |
aus dem Pflegepersonalfonds, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9. | aus dem Pflegepersonalfonds, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9. |
Dezember 2019 zur Schaffung eines Pflegepersonalfonds vorgesehen, und | Dezember 2019 zur Schaffung eines Pflegepersonalfonds vorgesehen, und |
aus der Zuweisung der Rücklagen dieses Fonds. | aus der Zuweisung der Rücklagen dieses Fonds. |
Diese Mittel werden dem Landesinstitut für Kranken- und | Diese Mittel werden dem Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung direkt als exogene Finanzierung zugeführt und | Invalidenversicherung direkt als exogene Finanzierung zugeführt und |
dem Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels der | dem Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels der |
Gesundheitspflegeversicherung hinzugefügt." | Gesundheitspflegeversicherung hinzugefügt." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36quinquiesdecies mit | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36quinquiesdecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 36quinquiesdecies - § 1 - Der König kann die Modalitäten und | "Art. 36quinquiesdecies - § 1 - Der König kann die Modalitäten und |
Regeln festlegen, gemäß denen das Landesinstitut für Kranken- und | Regeln festlegen, gemäß denen das Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung selbständigen Hauskrankenpflegern und | Invalidenversicherung selbständigen Hauskrankenpflegern und |
-pflegehelfern Entschädigungen gewähren kann als Beteiligung an den | -pflegehelfern Entschädigungen gewähren kann als Beteiligung an den |
Verwaltungskosten. | Verwaltungskosten. |
§ 2 - Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Entschädigungen erfolgt | § 2 - Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Entschädigungen erfolgt |
aus dem Pflegepersonalfonds, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9. | aus dem Pflegepersonalfonds, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9. |
Dezember 2019 zur Schaffung eines Pflegepersonalfonds vorgesehen, und | Dezember 2019 zur Schaffung eines Pflegepersonalfonds vorgesehen, und |
aus der Zuweisung der Rücklagen dieses Fonds. | aus der Zuweisung der Rücklagen dieses Fonds. |
Diese Mittel werden dem Landesinstitut für Kranken- und | Diese Mittel werden dem Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung direkt als exogene Finanzierung zugeführt und | Invalidenversicherung direkt als exogene Finanzierung zugeführt und |
dem Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels der | dem Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels der |
Gesundheitspflegeversicherung hinzugefügt." | Gesundheitspflegeversicherung hinzugefügt." |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung |
Art. 7 - Spätestens am 31. März 2021 bewertet der König in Absprache | Art. 7 - Spätestens am 31. März 2021 bewertet der König in Absprache |
mit den im Fonds "Sozialer Maribel 330" und im Fonds "Sozialer | mit den im Fonds "Sozialer Maribel 330" und im Fonds "Sozialer |
Maribel" des öffentlichen Sektors tagenden Sozialpartnern die Art und | Maribel" des öffentlichen Sektors tagenden Sozialpartnern die Art und |
Weise, wie die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Mittel verwendet | Weise, wie die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Mittel verwendet |
wurden, die geschaffenen Arbeitsstellen und die Art und Weise, wie die | wurden, die geschaffenen Arbeitsstellen und die Art und Weise, wie die |
soziale Konzertierung stattgefunden hat. | soziale Konzertierung stattgefunden hat. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |