publié le 28 décembre 2023
Loi portant réduction de charges sur le travail Traduction allemande d'extraits
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28 MARS 2022. - Loi portant réduction de charges sur le travail Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 6 à 27 et 40 à 42 de la loi du 28 mars 2022 portant réduction de charges sur le travail (Moniteur belge du 31 mars 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Senkung von Lasten auf Arbeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Finanzen (...) KAPITEL 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung für "Überarbeit" Art. 6 - Artikel 2751 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 12. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Entlohnungen in Bezug auf Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat, zahlen oder zuerkennen und" durch die Wörter "die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen in Bezug auf die von einem Arbeitnehmer geleistete Überarbeit, die gemäß Artikel 29 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit oder gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer gesetzlichen Lohnzulage berechtigt, und die" und die Wörter "in denen Entlohnungen in Bezug auf Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat," durch die Wörter "in denen Entlohnungen in Bezug auf die von einem Arbeitnehmer geleistete Überarbeit" ersetzt. 2. In Absatz 10 werden die Wörter "Überarbeit geleistet haben" durch die Wörter "Überarbeit geleistet haben, die gemäß Absatz 1 zu einer gesetzlichen Lohnzulage berechtigt" ersetzt. Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung für "Handelsmarine, Baggerarbeiten und Schleppschifffahrt" Art. 7 - Artikel 248 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 Nr.1 Buchstabe b) werden die Wörter "eines Handelsschiffes" durch die Wörter "eines Seeschiffes" ersetzt. b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Anwendung von Absatz 2 Nr.1 Buchstabe b) versteht man unter "Seeschiff" ein in Artikel 1.1.1.3 § 1 Nr. 7 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähntes Seeschiff, das zur Beförderung von Gütern, Ladung oder Personen oder zur Hilfeleistung auf See vorgesehen ist." Art. 8 - Artikel 2752 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch die Wörter ", gegebenenfalls verringert um den Betrag des Berufssteuervorabzugs, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird" ergänzt.2. In § 4 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "auf seetüchtigen Schleppern oder auf seetüchtigen Baggerschiffen mit Eigenantrieb, die zur Beförderung einer Ladung auf See vorgesehen sind," durch die Wörter "auf seetüchtigen Booten oder Schiffen mit Eigenantrieb, die zur Beförderung einer Ladung auf See oder zur Hilfeleistung auf See vorgesehen sind," ersetzt. 3. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Berechnung der in Absatz 2 erwähnten Schwelle von 50 Prozent werden nur als Seeverkehr berücksichtigt: die Seeschifffahrt zwischen dem Hafen und der Baggerstelle, die Seeschifffahrt zwischen der Baggerstelle und der Entladestelle, die Seeschifffahrt zwischen der Entladestelle und dem Hafen, die Seeschifffahrt zu und zwischen Baggerstellen, die Entladung des Schiffes auf See und die Hilfeleistung auf See auf Ersuchen öffentlicher Behörden." Art. 9 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Abschnitt 3 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung für "Schichtarbeit und Nachtarbeit" Art. 10 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird und die eine Schichtzulage zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 Absatz 1 Nr.1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf diese Zulage sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen Berufssteuervorabzugbetrag zuzuführen, der 22,8 Prozent der Gesamtheit der steuerpflichtigen Entlohnungen, Schichtzulagen einbegriffen, aller von vorliegendem Paragraphen betroffenen Arbeitnehmer entspricht, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen und Zulagen einbehalten.
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird, Unternehmen, in denen die Arbeit in mindestens zwei Schichten mit mindestens zwei Arbeitnehmern geleistet wird, die sowohl in Bezug auf Inhalt als auch auf Umfang die gleiche Arbeit leisten und sich im Laufe des Tages ablösen, ohne dass es eine Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten gibt, ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt und wobei alle Arbeitnehmer, die Schichtarbeit leisten, eine Schichtzulage erhalten; die Arbeit wird geleistet: a) entweder von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost c) oder von Arbeitnehmern bei der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt. Für die Anwendung von Absatz 2 wird eine Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten, die fünfzehn Minuten oder weniger dauert, nicht berücksichtigt.
In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen, Schichtzulagen einbegriffen, sind die steuerpflichtigen Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wird nur bewilligt, sofern es sich um Entlohnungen für Arbeitnehmer handelt, die gemäß der Arbeitsregelung, der sie unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, während mindestens eines Drittels ihrer Arbeitszeit Schichtarbeit verrichten. Die Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags ohne Lohnfortzahlung werden nicht berücksichtigt. Für die Anwendung dieser Norm enthält: - der Zähler: Anzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden in Schichtarbeit, für die der Arbeitnehmer auch eine Schichtzulage erhalten hat, sowie Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt worden ist und der Lohn durch den Arbeitgeber fortgezahlt worden ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass der betreffende Arbeitnehmer gemäß seiner Arbeitsregelung in Schichtarbeit gearbeitet hätte und hierfür auch eine Schichtzulage erhalten hätte, - der Nenner: Gesamtanzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden sowie Gesamtanzahl Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt worden ist, der Lohn jedoch fortgezahlt worden ist.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht gewährt werden, wenn eine in § 2, 4 oder 5 erwähnte Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und des Paragraphen 3 versteht man unter Schichtzulage eine Zulage, die anlässlich der Ausübung von Schichtarbeit oder Nachtarbeit zuerkannt wird und die die Entlohnung, die einem Arbeitnehmer für eine in Schichtarbeit oder Nachtarbeit geleistete Stunde zuerkannt wird, um mindestens 2 Prozent erhöht. Eine Zulage, die ab dem 1. April 2024 gezahlt oder zuerkannt wird, kann darüber hinaus für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen nur dann als Schichtzulage angesehen werden, wenn sie in einem KAA, in der Arbeitsordnung oder in einem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgelegt ist.
Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur Verfügung von Unternehmen stellen, die in vorliegendem Paragraphen erwähnt sind und diese Leiharbeitnehmer in einem Schichtarbeitssystem in der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigen, sind in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer, in denen Schichtzulagen einbegriffen sind, diesen Unternehmen gleichgesetzt, sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie alle Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen. Die in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben.
Um die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, Schichtarbeit verrichtet haben und für diese Leistungen Schichtzulagen erhalten haben. Der König bestimmt die Modalitäten der Erbringung dieses Nachweises." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unternehmen, in denen Nachtarbeit geleistet wird und die eine Nachtarbeitszulage zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 Absatz 1 Nr.1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf diese Zulage sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen Berufssteuervorabzugbetrag zuzuführen, der 22,8 Prozent der Gesamtheit der steuerpflichtigen Entlohnungen, Nachtarbeitszulagen einbegriffen, aller von vorliegendem Paragraphen betroffenen Arbeitnehmer entspricht, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen und Zulagen einbehalten.
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Unternehmen, in denen Nachtarbeit geleistet wird, Unternehmen, in denen Arbeitnehmer gemäß der im Unternehmen anwendbaren Arbeitsregelung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr Leistungen erbringen, ausschließlich der Arbeitnehmer, die nur zwischen 6 Uhr und 24 Uhr Leistungen erbringen, und der Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab 5 Uhr zu arbeiten beginnen. Die hier erwähnten Arbeitnehmer sind: a) entweder Arbeitnehmer der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost c) oder Arbeitnehmer bei der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt. In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen, Nachtarbeitszulagen einbegriffen, sind die steuerpflichtigen Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wird nur bewilligt, sofern es sich um Entlohnungen für Arbeitnehmer handelt, die gemäß der Arbeitsregelung, der sie unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, während mindestens eines Drittels ihrer Arbeitszeit Nachtarbeit verrichten. Die Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags ohne Lohnfortzahlung werden nicht berücksichtigt. Für die Anwendung dieser Norm enthält: - der Zähler: Anzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden in Nachtarbeit, für die der Arbeitnehmer auch eine Nachtarbeitszulage erhalten hat, sowie Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt worden ist und der Lohn durch den Arbeitgeber fortgezahlt worden ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass der betreffende Arbeitnehmer gemäß seiner Arbeitsregelung in Nachtarbeit gearbeitet hätte und hierfür auch eine Nachtarbeitszulage erhalten hätte, - der Nenner: Gesamtanzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden sowie Gesamtanzahl Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt worden ist, der Lohn jedoch fortgezahlt worden ist.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter Nachtarbeitszulage eine Zulage, die anlässlich von Nachtarbeit zuerkannt wird und die die Entlohnung, die einem Arbeitnehmer für eine in Nachtarbeit geleistete Stunde zuerkannt wird, um mindestens 12 Prozent erhöht. Eine Zulage, die ab dem 1. April 2024 gezahlt oder zuerkannt wird, kann darüber hinaus für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen nur dann als Nachtarbeitszulage angesehen werden, wenn sie in einem KAA, in der Arbeitsordnung oder in einem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgelegt ist.
Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur Verfügung von Unternehmen stellen, die in vorliegendem Paragraphen erwähnt sind und diese Leiharbeitnehmer in einem Nachtarbeitssystem in der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigen, sind in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer, in denen Nachtarbeitszulagen einbegriffen sind, diesen Unternehmen gleichgesetzt, sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie alle Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen. Die in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben.
Um die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, Nachtarbeit verrichtet haben und für diese Leistungen Nachtarbeitszulagen erhalten haben. Der König bestimmt die Modalitäten der Erbringung dieses Nachweises." 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "und ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt" durch die Wörter ", ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt und wobei alle Arbeitnehmer, die Schichtarbeit in einem System der vollkontinuierlichen Schichtarbeit leisten, eine Schichtzulage erhalten" ersetzt. 4. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von Absatz 2 wird eine Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten, die fünfzehn Minuten oder weniger dauert, nicht berücksichtigt." 5. Paragraph 4 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur Verfügung von Unternehmen stellen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, sind in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf die in Absatz 3 erwähnten steuerpflichtigen Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer den in Absatz 1 erwähnten Unternehmen gleichgesetzt, denen sie Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen, sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie alle Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen. Die in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben." 6. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird." 7. Paragraph 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird durch die Wörter "und die - wenn sie in den Anwendungsbereich von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fallen - gemäß diesem Artikel dem Landesamt für soziale Sicherheit gemeldet worden sind" ergänzt. 8. Paragraph 5 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen, sind in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer diesen Unternehmen gleichgesetzt, sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie alle Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen.Die in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben." 9. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird." Art. 11 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Abschnitt 4 - Abänderungen der anderen Regelungen zur Befreiung von der Zahlung Art. 12 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird." Art. 13 - Artikel 2756 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird." Art. 14 - Artikel 2758 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2019, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die in § 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird." Art. 15 - Artikel 2759 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die in § 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird." Art. 16 - In Artikel 27510 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird." Art. 17 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Abschnitt 5 - Beschränkung der Möglichkeit, die Befreiung von der Zahlung für "wissenschaftliche Forschung" und die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung zu kumulieren Art. 18 - Artikel 289quater desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sind im Anschaffungs- oder Investitionswert der in Absatz 1 erwähnten Anlagen Entlohnungen der in Artikel 2753 erwähnten Forscher enthalten, deren Arbeitgeber einen Teil des Berufssteuervorabzugs in Anwendung von Artikel 2753 nicht der Staatskasse zugeführt hat, darf dieser nicht gezahlte Berufssteuervorabzug nicht in die Grundlage für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Steuergutschrift einbezogen werden." Art. 19 - Vorliegender Abschnitt ist auf die Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab dem 1. April 2022 enden.
Abschnitt 6 - Abänderungen hinsichtlich der Erklärung, der Sanktionen und der Verfahrensregeln in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs Art. 20 - In Titel VII Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 2 - Erklärung in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug, den Berufssteuervorabzug und die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs".
Art. 21 - Artikel 312 desselben Gesetzbuches wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt auch, in welcher Weise und Häufigkeit Begünstigte der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs die Erklärung machen müssen und unter welchen Bedingungen Erstattungen im Zusammenhang mit dieser Zahlungsbefreiung erfolgen.
Der König kann bestimmen, dass in der in Absatz 2 erwähnten Erklärung für jeden der Arbeitnehmer oder einige dieser Arbeitnehmer, für die der Berufssteuervorabzug, der in dem Besteuerungszeitraum geschuldet wird, auf den die Erklärung sich bezieht, der Staatskasse nicht oder nicht vollständig zugeführt wurde, Folgendes angeben sein muss: a) Identifizierungsdaten jedes dieser Arbeitnehmer so wie vom König bestimmt, einschließlich seiner nationalen Nummer, b) Betrag oder Beträge der im Besteuerungszeitraum periodisch gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen, die als Grundlage für die Festlegung des Berufssteuervorabzugs gedient haben, c) Betrag oder Beträge des auf diese Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, d) pro Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs, die entsprechend ihrer Art getrennt festgelegt wird: - Code in Bezug auf die Art der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs, der vom König festgelegt wird, - Betrag oder Beträge, die vom König bestimmt werden und die entweder die Grundlage für die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs umfassen oder die gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Entlohnungen, auf die der Berufssteuervorabzug einbehalten wurde, der der Staatskasse ganz oder teilweise nicht zugeführt werden muss, - Betrag oder Beträge des Berufssteuervorabzugs, die der Staatskasse nicht zugeführt werden müssen." Art. 22 - In Artikel 333 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Absatz 6" durch die Wörter "Absatz 6 und 7" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 354 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird ein Absatz 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Reicht der Steuerpflichtige innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist auf der Grundlage von Artikel 368/1 einen Antrag auf Erstattung des Vorabzugs ein, wird diese Frist um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung des Erstattungsantrags und dem Datum des Beschlusses des Generalberaters oder des beauftragten Beamten entspricht, ohne dass diese Verlängerung mehr als sechs Monate betragen darf." Art. 24 - In Titel VII Kapitel 7 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 368/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 368/1 - In Abweichung von Artikel 368 verjähren Ansprüche auf Erstattung des Vorabzugs in drei Jahren ab dem ersten Januar des Jahres nach dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, wenn die Anträge auf der Grundlage einer in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs eingereicht werden." Art. 25 - In Artikel 444 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Falle einer unrichtigen Erklärung, die zu einer in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs führt, werden die geschuldeten Vorabzüge um einen Zuschlag erhöht, der je nach Art und Schwere des Verstoßes gemäß einer Tabelle festgelegt wird, deren Staffelung vom König bestimmt wird, und der zwischen 10 Prozent und 200 Prozent der nicht richtig angegebenen Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs liegt." Art. 26 - In Titel 2 Kapitel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/1 - Für die Anwendung von Titel VII des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die in vorliegendem Kapitel erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs mit einer in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 dieses Gesetzbuches erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gleichgesetzt." Art. 27 - Artikel 21 tritt am 1. April 2022 in Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2023 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Die Artikel 22 bis 26 treten am 1. April 2022 in Kraft.
Artikel 24 ist auf die ab dem 1. Juli 2022 eingereichten Anträge auf Erstattung des Vorabzugs anwendbar.
KAPITEL 3 - Steuer auf den Antritt eines Flugs mit einem Luftfahrzeug (...) Art. 40 - Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird durch eine Nr. 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "30. die in Artikel 160 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnte Steuer auf den Antritt eines Flugs mit einem Luftfahrzeug." Art. 41 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "in Artikel 198 § 1 Nr. 4 und 6 erwähnte Steuern" durch die Wörter "in den Artikeln 53 Nr. 30 und 198 § 1 Nr. 4 und 6 erwähnte Steuern" ersetzt.
Art. 42 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 166 § 2 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern - wieder aufgenommen durch Artikel 36 -, der an einem vom König zu bestimmenden Datum und spätestens am 31. Mai 2022 in Kraft tritt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE