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Loi portant réduction de charges sur le travail Traduction allemande d'extraits | Wet houdende verlaging van lasten op arbeid Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
28 MARS 2022. - Loi portant réduction de charges sur le travail | 28 MAART 2022. - Wet houdende verlaging van lasten op arbeid Duitse |
Traduction allemande d'extraits | vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 6 |
articles 1, 6 à 27 et 40 à 42 de la loi du 28 mars 2022 portant | tot 27 en 40 tot 42 van de wet van 28 maart 2022 houdende verlaging |
réduction de charges sur le travail (Moniteur belge du 31 mars 2022). | van lasten op arbeid (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
28. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Senkung von Lasten auf Arbeit | 28. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Senkung von Lasten auf Arbeit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Finanzen | TITEL 2 - Finanzen |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | KAPITEL 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung | Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung |
für "Überarbeit" | für "Überarbeit" |
Art. 6 - Artikel 2751 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 6 - Artikel 2751 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Programmgesetz vom 12. Dezember 2021, wird wie | abgeändert durch das Programmgesetz vom 12. Dezember 2021, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Entlohnungen in Bezug auf | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Entlohnungen in Bezug auf |
Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat, zahlen oder zuerkennen | Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat, zahlen oder zuerkennen |
und" durch die Wörter "die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen in | und" durch die Wörter "die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen in |
Bezug auf die von einem Arbeitnehmer geleistete Überarbeit, die gemäß | Bezug auf die von einem Arbeitnehmer geleistete Überarbeit, die gemäß |
Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder gemäß | Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder gemäß |
Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über | Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über |
die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission | die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission |
für das Bauwesen unterstehen, zu einer gesetzlichen Lohnzulage | für das Bauwesen unterstehen, zu einer gesetzlichen Lohnzulage |
berechtigt, und die" und die Wörter "in denen Entlohnungen in Bezug | berechtigt, und die" und die Wörter "in denen Entlohnungen in Bezug |
auf Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat," durch die Wörter | auf Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat," durch die Wörter |
"in denen Entlohnungen in Bezug auf die von einem Arbeitnehmer | "in denen Entlohnungen in Bezug auf die von einem Arbeitnehmer |
geleistete Überarbeit" ersetzt. | geleistete Überarbeit" ersetzt. |
2. In Absatz 10 werden die Wörter "Überarbeit geleistet haben" durch | 2. In Absatz 10 werden die Wörter "Überarbeit geleistet haben" durch |
die Wörter "Überarbeit geleistet haben, die gemäß Absatz 1 zu einer | die Wörter "Überarbeit geleistet haben, die gemäß Absatz 1 zu einer |
gesetzlichen Lohnzulage berechtigt" ersetzt. | gesetzlichen Lohnzulage berechtigt" ersetzt. |
Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung | Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung |
für "Handelsmarine, Baggerarbeiten und Schleppschifffahrt" | für "Handelsmarine, Baggerarbeiten und Schleppschifffahrt" |
Art. 7 - Artikel 248 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 7 - Artikel 248 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) werden die Wörter "eines | a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) werden die Wörter "eines |
Handelsschiffes" durch die Wörter "eines Seeschiffes" ersetzt. | Handelsschiffes" durch die Wörter "eines Seeschiffes" ersetzt. |
b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem | b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) versteht man unter | "Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) versteht man unter |
"Seeschiff" ein in Artikel 1.1.1.3 § 1 Nr. 7 des Belgischen | "Seeschiff" ein in Artikel 1.1.1.3 § 1 Nr. 7 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches erwähntes Seeschiff, das zur Beförderung von | Schifffahrtsgesetzbuches erwähntes Seeschiff, das zur Beförderung von |
Gütern, Ladung oder Personen oder zur Hilfeleistung auf See vorgesehen | Gütern, Ladung oder Personen oder zur Hilfeleistung auf See vorgesehen |
ist." | ist." |
Art. 8 - Artikel 2752 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 8 - Artikel 2752 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch die Wörter ", gegebenenfalls verringert um | 1. Paragraph 2 wird durch die Wörter ", gegebenenfalls verringert um |
den Betrag des Berufssteuervorabzugs, der zusätzlich zu dem | den Betrag des Berufssteuervorabzugs, der zusätzlich zu dem |
verordnungsgemäßen Mindestbetrag des geschuldeten | verordnungsgemäßen Mindestbetrag des geschuldeten |
Berufssteuervorabzugs einbehalten wird" ergänzt. | Berufssteuervorabzugs einbehalten wird" ergänzt. |
2. In § 4 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "auf | 2. In § 4 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "auf |
seetüchtigen Schleppern oder auf seetüchtigen Baggerschiffen mit | seetüchtigen Schleppern oder auf seetüchtigen Baggerschiffen mit |
Eigenantrieb, die zur Beförderung einer Ladung auf See vorgesehen | Eigenantrieb, die zur Beförderung einer Ladung auf See vorgesehen |
sind," durch die Wörter "auf seetüchtigen Booten oder Schiffen mit | sind," durch die Wörter "auf seetüchtigen Booten oder Schiffen mit |
Eigenantrieb, die zur Beförderung einer Ladung auf See oder zur | Eigenantrieb, die zur Beförderung einer Ladung auf See oder zur |
Hilfeleistung auf See vorgesehen sind," ersetzt. | Hilfeleistung auf See vorgesehen sind," ersetzt. |
3. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die Berechnung der in Absatz 2 erwähnten Schwelle von 50 Prozent | "Für die Berechnung der in Absatz 2 erwähnten Schwelle von 50 Prozent |
werden nur als Seeverkehr berücksichtigt: die Seeschifffahrt zwischen | werden nur als Seeverkehr berücksichtigt: die Seeschifffahrt zwischen |
dem Hafen und der Baggerstelle, die Seeschifffahrt zwischen der | dem Hafen und der Baggerstelle, die Seeschifffahrt zwischen der |
Baggerstelle und der Entladestelle, die Seeschifffahrt zwischen der | Baggerstelle und der Entladestelle, die Seeschifffahrt zwischen der |
Entladestelle und dem Hafen, die Seeschifffahrt zu und zwischen | Entladestelle und dem Hafen, die Seeschifffahrt zu und zwischen |
Baggerstellen, die Entladung des Schiffes auf See und die | Baggerstellen, die Entladung des Schiffes auf See und die |
Hilfeleistung auf See auf Ersuchen öffentlicher Behörden." | Hilfeleistung auf See auf Ersuchen öffentlicher Behörden." |
Art. 9 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022 | Art. 9 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022 |
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
Abschnitt 3 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung | Abschnitt 3 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung |
für "Schichtarbeit und Nachtarbeit" | für "Schichtarbeit und Nachtarbeit" |
Art. 10 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 10 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird und die | " § 1 - Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird und die |
eine Schichtzulage zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 | eine Schichtzulage zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 |
Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf diese Zulage | Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf diese Zulage |
sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen | sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen |
Berufssteuervorabzugbetrag zuzuführen, der 22,8 Prozent der Gesamtheit | Berufssteuervorabzugbetrag zuzuführen, der 22,8 Prozent der Gesamtheit |
der steuerpflichtigen Entlohnungen, Schichtzulagen einbegriffen, aller | der steuerpflichtigen Entlohnungen, Schichtzulagen einbegriffen, aller |
von vorliegendem Paragraphen betroffenen Arbeitnehmer entspricht, | von vorliegendem Paragraphen betroffenen Arbeitnehmer entspricht, |
unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten | unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten |
Vorabzugs auf diese Entlohnungen und Zulagen einbehalten. | Vorabzugs auf diese Entlohnungen und Zulagen einbehalten. |
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Unternehmen, in | Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Unternehmen, in |
denen Schichtarbeit geleistet wird, Unternehmen, in denen die Arbeit | denen Schichtarbeit geleistet wird, Unternehmen, in denen die Arbeit |
in mindestens zwei Schichten mit mindestens zwei Arbeitnehmern | in mindestens zwei Schichten mit mindestens zwei Arbeitnehmern |
geleistet wird, die sowohl in Bezug auf Inhalt als auch auf Umfang die | geleistet wird, die sowohl in Bezug auf Inhalt als auch auf Umfang die |
gleiche Arbeit leisten und sich im Laufe des Tages ablösen, ohne dass | gleiche Arbeit leisten und sich im Laufe des Tages ablösen, ohne dass |
es eine Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten | es eine Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten |
gibt, ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer | gibt, ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer |
täglichen Arbeit beträgt und wobei alle Arbeitnehmer, die | täglichen Arbeit beträgt und wobei alle Arbeitnehmer, die |
Schichtarbeit leisten, eine Schichtzulage erhalten; die Arbeit wird | Schichtarbeit leisten, eine Schichtzulage erhalten; die Arbeit wird |
geleistet: | geleistet: |
a) entweder von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 | a) entweder von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 |
des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 | des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 |
b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden | b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden |
autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen | autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen | Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft bpost | Aktiengesellschaft bpost |
c) oder von Arbeitnehmern bei der öffentlich-rechtlichen | c) oder von Arbeitnehmern bei der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der | Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren |
Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt. | Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt. |
Für die Anwendung von Absatz 2 wird eine Unterbrechung zwischen den | Für die Anwendung von Absatz 2 wird eine Unterbrechung zwischen den |
aufeinander folgenden Schichten, die fünfzehn Minuten oder weniger | aufeinander folgenden Schichten, die fünfzehn Minuten oder weniger |
dauert, nicht berücksichtigt. | dauert, nicht berücksichtigt. |
In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen, Schichtzulagen | In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen, Schichtzulagen |
einbegriffen, sind die steuerpflichtigen Entlohnungen der | einbegriffen, sind die steuerpflichtigen Entlohnungen der |
Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt | Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt |
werden, ohne doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende | werden, ohne doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende |
Entlohnungen. | Entlohnungen. |
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs wird nur bewilligt, sofern es sich um | Berufssteuervorabzugs wird nur bewilligt, sofern es sich um |
Entlohnungen für Arbeitnehmer handelt, die gemäß der Arbeitsregelung, | Entlohnungen für Arbeitnehmer handelt, die gemäß der Arbeitsregelung, |
der sie unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, | der sie unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, |
während mindestens eines Drittels ihrer Arbeitszeit Schichtarbeit | während mindestens eines Drittels ihrer Arbeitszeit Schichtarbeit |
verrichten. Die Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des | verrichten. Die Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des |
Arbeitsvertrags ohne Lohnfortzahlung werden nicht berücksichtigt. Für | Arbeitsvertrags ohne Lohnfortzahlung werden nicht berücksichtigt. Für |
die Anwendung dieser Norm enthält: | die Anwendung dieser Norm enthält: |
- der Zähler: Anzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden in | - der Zähler: Anzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden in |
Schichtarbeit, für die der Arbeitnehmer auch eine Schichtzulage | Schichtarbeit, für die der Arbeitnehmer auch eine Schichtzulage |
erhalten hat, sowie Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags | erhalten hat, sowie Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags |
ausgesetzt worden ist und der Lohn durch den Arbeitgeber fortgezahlt | ausgesetzt worden ist und der Lohn durch den Arbeitgeber fortgezahlt |
worden ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass der betreffende | worden ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass der betreffende |
Arbeitnehmer gemäß seiner Arbeitsregelung in Schichtarbeit gearbeitet | Arbeitnehmer gemäß seiner Arbeitsregelung in Schichtarbeit gearbeitet |
hätte und hierfür auch eine Schichtzulage erhalten hätte, | hätte und hierfür auch eine Schichtzulage erhalten hätte, |
- der Nenner: Gesamtanzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden | - der Nenner: Gesamtanzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden |
sowie Gesamtanzahl Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags | sowie Gesamtanzahl Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags |
ausgesetzt worden ist, der Lohn jedoch fortgezahlt worden ist. | ausgesetzt worden ist, der Lohn jedoch fortgezahlt worden ist. |
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht | Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht |
gewährt werden, wenn eine in § 2, 4 oder 5 erwähnte Befreiung auf | gewährt werden, wenn eine in § 2, 4 oder 5 erwähnte Befreiung auf |
dieselbe Entlohnung angewandt wird. | dieselbe Entlohnung angewandt wird. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und des Paragraphen 3 | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und des Paragraphen 3 |
versteht man unter Schichtzulage eine Zulage, die anlässlich der | versteht man unter Schichtzulage eine Zulage, die anlässlich der |
Ausübung von Schichtarbeit oder Nachtarbeit zuerkannt wird und die die | Ausübung von Schichtarbeit oder Nachtarbeit zuerkannt wird und die die |
Entlohnung, die einem Arbeitnehmer für eine in Schichtarbeit oder | Entlohnung, die einem Arbeitnehmer für eine in Schichtarbeit oder |
Nachtarbeit geleistete Stunde zuerkannt wird, um mindestens 2 Prozent | Nachtarbeit geleistete Stunde zuerkannt wird, um mindestens 2 Prozent |
erhöht. Eine Zulage, die ab dem 1. April 2024 gezahlt oder zuerkannt | erhöht. Eine Zulage, die ab dem 1. April 2024 gezahlt oder zuerkannt |
wird, kann darüber hinaus für die Anwendung des vorliegenden | wird, kann darüber hinaus für die Anwendung des vorliegenden |
Paragraphen nur dann als Schichtzulage angesehen werden, wenn sie in | Paragraphen nur dann als Schichtzulage angesehen werden, wenn sie in |
einem KAA, in der Arbeitsordnung oder in einem Arbeitsvertrag zwischen | einem KAA, in der Arbeitsordnung oder in einem Arbeitsvertrag zwischen |
dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgelegt ist. | dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgelegt ist. |
Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur | Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur |
Verfügung von Unternehmen stellen, die in vorliegendem Paragraphen | Verfügung von Unternehmen stellen, die in vorliegendem Paragraphen |
erwähnt sind und diese Leiharbeitnehmer in einem Schichtarbeitssystem | erwähnt sind und diese Leiharbeitnehmer in einem Schichtarbeitssystem |
in der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigen, sind | in der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigen, sind |
in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
auf steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer, in denen | auf steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer, in denen |
Schichtzulagen einbegriffen sind, diesen Unternehmen gleichgesetzt, | Schichtzulagen einbegriffen sind, diesen Unternehmen gleichgesetzt, |
sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie alle Bedingungen | sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie alle Bedingungen |
für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen. Die in | für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen. Die in |
vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit | vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit |
zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von | zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von |
Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt | Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt |
werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit | werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit |
zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die | zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die |
Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem | Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem |
Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben. | Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben. |
Um die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung | Um die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung |
des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner | des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner |
Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die | Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die |
Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, | Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, |
auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, | auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, |
Schichtarbeit verrichtet haben und für diese Leistungen Schichtzulagen | Schichtarbeit verrichtet haben und für diese Leistungen Schichtzulagen |
erhalten haben. Der König bestimmt die Modalitäten der Erbringung | erhalten haben. Der König bestimmt die Modalitäten der Erbringung |
dieses Nachweises." | dieses Nachweises." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Unternehmen, in denen Nachtarbeit geleistet wird und die eine | " § 2 - Unternehmen, in denen Nachtarbeit geleistet wird und die eine |
Nachtarbeitszulage zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 | Nachtarbeitszulage zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 |
Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf diese Zulage | Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf diese Zulage |
sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen | sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen |
Berufssteuervorabzugbetrag zuzuführen, der 22,8 Prozent der Gesamtheit | Berufssteuervorabzugbetrag zuzuführen, der 22,8 Prozent der Gesamtheit |
der steuerpflichtigen Entlohnungen, Nachtarbeitszulagen einbegriffen, | der steuerpflichtigen Entlohnungen, Nachtarbeitszulagen einbegriffen, |
aller von vorliegendem Paragraphen betroffenen Arbeitnehmer | aller von vorliegendem Paragraphen betroffenen Arbeitnehmer |
entspricht, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des | entspricht, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des |
vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen und Zulagen einbehalten. | vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen und Zulagen einbehalten. |
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Unternehmen, in | Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Unternehmen, in |
denen Nachtarbeit geleistet wird, Unternehmen, in denen Arbeitnehmer | denen Nachtarbeit geleistet wird, Unternehmen, in denen Arbeitnehmer |
gemäß der im Unternehmen anwendbaren Arbeitsregelung zwischen 20 Uhr | gemäß der im Unternehmen anwendbaren Arbeitsregelung zwischen 20 Uhr |
und 6 Uhr Leistungen erbringen, ausschließlich der Arbeitnehmer, die | und 6 Uhr Leistungen erbringen, ausschließlich der Arbeitnehmer, die |
nur zwischen 6 Uhr und 24 Uhr Leistungen erbringen, und der | nur zwischen 6 Uhr und 24 Uhr Leistungen erbringen, und der |
Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab 5 Uhr zu arbeiten beginnen. Die hier | Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab 5 Uhr zu arbeiten beginnen. Die hier |
erwähnten Arbeitnehmer sind: | erwähnten Arbeitnehmer sind: |
a) entweder Arbeitnehmer der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des | a) entweder Arbeitnehmer der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des |
Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 | Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 |
b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen | b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen |
öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen | öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen | Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft bpost | Aktiengesellschaft bpost |
c) oder Arbeitnehmer bei der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft | c) oder Arbeitnehmer bei der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft |
HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der | HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren |
Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt. | Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt. |
In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen, | In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen, |
Nachtarbeitszulagen einbegriffen, sind die steuerpflichtigen | Nachtarbeitszulagen einbegriffen, sind die steuerpflichtigen |
Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und | Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und |
2 festgelegt werden, ohne doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und | 2 festgelegt werden, ohne doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und |
ausstehende Entlohnungen. | ausstehende Entlohnungen. |
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs wird nur bewilligt, sofern es sich um | Berufssteuervorabzugs wird nur bewilligt, sofern es sich um |
Entlohnungen für Arbeitnehmer handelt, die gemäß der Arbeitsregelung, | Entlohnungen für Arbeitnehmer handelt, die gemäß der Arbeitsregelung, |
der sie unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, | der sie unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, |
während mindestens eines Drittels ihrer Arbeitszeit Nachtarbeit | während mindestens eines Drittels ihrer Arbeitszeit Nachtarbeit |
verrichten. Die Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des | verrichten. Die Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des |
Arbeitsvertrags ohne Lohnfortzahlung werden nicht berücksichtigt. Für | Arbeitsvertrags ohne Lohnfortzahlung werden nicht berücksichtigt. Für |
die Anwendung dieser Norm enthält: | die Anwendung dieser Norm enthält: |
- der Zähler: Anzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden in | - der Zähler: Anzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden in |
Nachtarbeit, für die der Arbeitnehmer auch eine Nachtarbeitszulage | Nachtarbeit, für die der Arbeitnehmer auch eine Nachtarbeitszulage |
erhalten hat, sowie Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags | erhalten hat, sowie Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags |
ausgesetzt worden ist und der Lohn durch den Arbeitgeber fortgezahlt | ausgesetzt worden ist und der Lohn durch den Arbeitgeber fortgezahlt |
worden ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass der betreffende | worden ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass der betreffende |
Arbeitnehmer gemäß seiner Arbeitsregelung in Nachtarbeit gearbeitet | Arbeitnehmer gemäß seiner Arbeitsregelung in Nachtarbeit gearbeitet |
hätte und hierfür auch eine Nachtarbeitszulage erhalten hätte, | hätte und hierfür auch eine Nachtarbeitszulage erhalten hätte, |
- der Nenner: Gesamtanzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden | - der Nenner: Gesamtanzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden |
sowie Gesamtanzahl Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags | sowie Gesamtanzahl Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags |
ausgesetzt worden ist, der Lohn jedoch fortgezahlt worden ist. | ausgesetzt worden ist, der Lohn jedoch fortgezahlt worden ist. |
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht | Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht |
gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten | gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten |
Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird. | Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter |
Nachtarbeitszulage eine Zulage, die anlässlich von Nachtarbeit | Nachtarbeitszulage eine Zulage, die anlässlich von Nachtarbeit |
zuerkannt wird und die die Entlohnung, die einem Arbeitnehmer für eine | zuerkannt wird und die die Entlohnung, die einem Arbeitnehmer für eine |
in Nachtarbeit geleistete Stunde zuerkannt wird, um mindestens 12 | in Nachtarbeit geleistete Stunde zuerkannt wird, um mindestens 12 |
Prozent erhöht. Eine Zulage, die ab dem 1. April 2024 gezahlt oder | Prozent erhöht. Eine Zulage, die ab dem 1. April 2024 gezahlt oder |
zuerkannt wird, kann darüber hinaus für die Anwendung des vorliegenden | zuerkannt wird, kann darüber hinaus für die Anwendung des vorliegenden |
Paragraphen nur dann als Nachtarbeitszulage angesehen werden, wenn sie | Paragraphen nur dann als Nachtarbeitszulage angesehen werden, wenn sie |
in einem KAA, in der Arbeitsordnung oder in einem Arbeitsvertrag | in einem KAA, in der Arbeitsordnung oder in einem Arbeitsvertrag |
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgelegt ist. | zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgelegt ist. |
Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur | Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur |
Verfügung von Unternehmen stellen, die in vorliegendem Paragraphen | Verfügung von Unternehmen stellen, die in vorliegendem Paragraphen |
erwähnt sind und diese Leiharbeitnehmer in einem Nachtarbeitssystem in | erwähnt sind und diese Leiharbeitnehmer in einem Nachtarbeitssystem in |
der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigen, sind in | der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigen, sind in |
Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf | Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf |
steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer, in denen | steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer, in denen |
Nachtarbeitszulagen einbegriffen sind, diesen Unternehmen | Nachtarbeitszulagen einbegriffen sind, diesen Unternehmen |
gleichgesetzt, sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie alle | gleichgesetzt, sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie alle |
Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen. Die | Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen. Die |
in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit | in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit |
zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von | zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von |
Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt | Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt |
werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit | werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit |
zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die | zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die |
Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem | Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem |
Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben. | Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben. |
Um die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung | Um die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung |
des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner | des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner |
Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die | Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die |
Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, | Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, |
auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, | auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, |
Nachtarbeit verrichtet haben und für diese Leistungen | Nachtarbeit verrichtet haben und für diese Leistungen |
Nachtarbeitszulagen erhalten haben. Der König bestimmt die Modalitäten | Nachtarbeitszulagen erhalten haben. Der König bestimmt die Modalitäten |
der Erbringung dieses Nachweises." | der Erbringung dieses Nachweises." |
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "und ohne dass die Überschneidung | 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "und ohne dass die Überschneidung |
mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt" durch die Wörter | mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt" durch die Wörter |
", ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen | ", ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen |
Arbeit beträgt und wobei alle Arbeitnehmer, die Schichtarbeit in einem | Arbeit beträgt und wobei alle Arbeitnehmer, die Schichtarbeit in einem |
System der vollkontinuierlichen Schichtarbeit leisten, eine | System der vollkontinuierlichen Schichtarbeit leisten, eine |
Schichtzulage erhalten" ersetzt. | Schichtzulage erhalten" ersetzt. |
4. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die Anwendung von Absatz 2 wird eine Unterbrechung zwischen den | "Für die Anwendung von Absatz 2 wird eine Unterbrechung zwischen den |
aufeinander folgenden Schichten, die fünfzehn Minuten oder weniger | aufeinander folgenden Schichten, die fünfzehn Minuten oder weniger |
dauert, nicht berücksichtigt." | dauert, nicht berücksichtigt." |
5. Paragraph 4 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 4 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: |
"Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur | "Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur |
Verfügung von Unternehmen stellen, die die in Absatz 1 erwähnten | Verfügung von Unternehmen stellen, die die in Absatz 1 erwähnten |
Bedingungen erfüllen, sind in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung | Bedingungen erfüllen, sind in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung |
des Berufssteuervorabzugs auf die in Absatz 3 erwähnten | des Berufssteuervorabzugs auf die in Absatz 3 erwähnten |
steuerpflichtigen Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer den in Absatz 1 | steuerpflichtigen Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer den in Absatz 1 |
erwähnten Unternehmen gleichgesetzt, denen sie Leiharbeitnehmer zur | erwähnten Unternehmen gleichgesetzt, denen sie Leiharbeitnehmer zur |
Verfügung stellen, sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie | Verfügung stellen, sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie |
alle Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen. | alle Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen. |
Die in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit | Die in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit |
zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von | zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von |
Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt | Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt |
werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit | werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit |
zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die | zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die |
Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem | Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem |
Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben." | Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben." |
6. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 6. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht | "Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht |
gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten | gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten |
Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird." | Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird." |
7. Paragraph 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird durch die Wörter | 7. Paragraph 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird durch die Wörter |
"und die - wenn sie in den Anwendungsbereich von Artikel 30bis des | "und die - wenn sie in den Anwendungsbereich von Artikel 30bis des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fallen - | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fallen - |
gemäß diesem Artikel dem Landesamt für soziale Sicherheit gemeldet | gemäß diesem Artikel dem Landesamt für soziale Sicherheit gemeldet |
worden sind" ergänzt. | worden sind" ergänzt. |
8. Paragraph 5 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: | 8. Paragraph 5 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: |
"Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Absatz 1 erwähnten | "Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Absatz 1 erwähnten |
Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen, sind in Bezug auf | Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen, sind in Bezug auf |
die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf | die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf |
steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer diesen | steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer diesen |
Unternehmen gleichgesetzt, sofern sie den Nachweis erbringen können, | Unternehmen gleichgesetzt, sofern sie den Nachweis erbringen können, |
dass sie alle Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels | dass sie alle Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels |
erfüllen. Die in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für | erfüllen. Die in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für |
Leiharbeit zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige | Leiharbeit zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige |
Entlohnungen von Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt | Entlohnungen von Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt |
oder zuerkannt werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für | oder zuerkannt werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für |
Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, | Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, |
in dem die Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in | in dem die Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in |
vorliegendem Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben." | vorliegendem Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben." |
9. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 9. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht | "Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht |
gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten | gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten |
Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird." | Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird." |
Art. 11 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022 | Art. 11 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022 |
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
Abschnitt 4 - Abänderungen der anderen Regelungen zur Befreiung von | Abschnitt 4 - Abänderungen der anderen Regelungen zur Befreiung von |
der Zahlung | der Zahlung |
Art. 12 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 12 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des | "Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug | Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug |
angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen | angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen |
Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten | Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten |
wird." | wird." |
Art. 13 - Artikel 2756 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 13 - Artikel 2756 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021, wird durch einen | durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021, wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des | "Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug | Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug |
angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen | angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen |
Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten | Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten |
wird." | wird." |
Art. 14 - Artikel 2758 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 14 - Artikel 2758 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2019, wird durch einen | durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2019, wird durch einen |
Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 6 - Die in § 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des | " § 6 - Die in § 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug | Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug |
angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen | angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen |
Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten | Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten |
wird." | wird." |
Art. 15 - Artikel 2759 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 15 - Artikel 2759 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird durch einen Paragraphen 4 mit | durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird durch einen Paragraphen 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Die in § 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des | " § 4 - Die in § 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug | Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug |
angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen | angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen |
Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten | Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten |
wird." | wird." |
Art. 16 - In Artikel 27510 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 16 - In Artikel 27510 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird zwischen Absatz 5 und Absatz | durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird zwischen Absatz 5 und Absatz |
6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des | "Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug | Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug |
angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen | angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen |
Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten | Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten |
wird." | wird." |
Art. 17 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022 | Art. 17 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022 |
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
Abschnitt 5 - Beschränkung der Möglichkeit, die Befreiung von der | Abschnitt 5 - Beschränkung der Möglichkeit, die Befreiung von der |
Zahlung für "wissenschaftliche Forschung" und die Steuergutschrift für | Zahlung für "wissenschaftliche Forschung" und die Steuergutschrift für |
Forschung und Entwicklung zu kumulieren | Forschung und Entwicklung zu kumulieren |
Art. 18 - Artikel 289quater desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 18 - Artikel 289quater desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Sind im Anschaffungs- oder Investitionswert der in Absatz 1 erwähnten | "Sind im Anschaffungs- oder Investitionswert der in Absatz 1 erwähnten |
Anlagen Entlohnungen der in Artikel 2753 erwähnten Forscher enthalten, | Anlagen Entlohnungen der in Artikel 2753 erwähnten Forscher enthalten, |
deren Arbeitgeber einen Teil des Berufssteuervorabzugs in Anwendung | deren Arbeitgeber einen Teil des Berufssteuervorabzugs in Anwendung |
von Artikel 2753 nicht der Staatskasse zugeführt hat, darf dieser | von Artikel 2753 nicht der Staatskasse zugeführt hat, darf dieser |
nicht gezahlte Berufssteuervorabzug nicht in die Grundlage für die | nicht gezahlte Berufssteuervorabzug nicht in die Grundlage für die |
Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Steuergutschrift einbezogen | Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Steuergutschrift einbezogen |
werden." | werden." |
Art. 19 - Vorliegender Abschnitt ist auf die Besteuerungszeiträume | Art. 19 - Vorliegender Abschnitt ist auf die Besteuerungszeiträume |
anwendbar, die ab dem 1. April 2022 enden. | anwendbar, die ab dem 1. April 2022 enden. |
Abschnitt 6 - Abänderungen hinsichtlich der Erklärung, der Sanktionen | Abschnitt 6 - Abänderungen hinsichtlich der Erklärung, der Sanktionen |
und der Verfahrensregeln in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung | und der Verfahrensregeln in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung |
des Berufssteuervorabzugs | des Berufssteuervorabzugs |
Art. 20 - In Titel VII Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird die | Art. 20 - In Titel VII Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird die |
Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: | Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt 2 - Erklärung in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug, den | "Abschnitt 2 - Erklärung in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug, den |
Berufssteuervorabzug und die Befreiung von der Zahlung des | Berufssteuervorabzug und die Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs". | Berufssteuervorabzugs". |
Art. 21 - Artikel 312 desselben Gesetzbuches wird durch zwei Absätze | Art. 21 - Artikel 312 desselben Gesetzbuches wird durch zwei Absätze |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König bestimmt auch, in welcher Weise und Häufigkeit Begünstigte | "Der König bestimmt auch, in welcher Weise und Häufigkeit Begünstigte |
der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs die Erklärung | der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs die Erklärung |
machen müssen und unter welchen Bedingungen Erstattungen im | machen müssen und unter welchen Bedingungen Erstattungen im |
Zusammenhang mit dieser Zahlungsbefreiung erfolgen. | Zusammenhang mit dieser Zahlungsbefreiung erfolgen. |
Der König kann bestimmen, dass in der in Absatz 2 erwähnten Erklärung | Der König kann bestimmen, dass in der in Absatz 2 erwähnten Erklärung |
für jeden der Arbeitnehmer oder einige dieser Arbeitnehmer, für die | für jeden der Arbeitnehmer oder einige dieser Arbeitnehmer, für die |
der Berufssteuervorabzug, der in dem Besteuerungszeitraum geschuldet | der Berufssteuervorabzug, der in dem Besteuerungszeitraum geschuldet |
wird, auf den die Erklärung sich bezieht, der Staatskasse nicht oder | wird, auf den die Erklärung sich bezieht, der Staatskasse nicht oder |
nicht vollständig zugeführt wurde, Folgendes angeben sein muss: | nicht vollständig zugeführt wurde, Folgendes angeben sein muss: |
a) Identifizierungsdaten jedes dieser Arbeitnehmer so wie vom König | a) Identifizierungsdaten jedes dieser Arbeitnehmer so wie vom König |
bestimmt, einschließlich seiner nationalen Nummer, | bestimmt, einschließlich seiner nationalen Nummer, |
b) Betrag oder Beträge der im Besteuerungszeitraum periodisch | b) Betrag oder Beträge der im Besteuerungszeitraum periodisch |
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen, die als Grundlage für die | gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen, die als Grundlage für die |
Festlegung des Berufssteuervorabzugs gedient haben, | Festlegung des Berufssteuervorabzugs gedient haben, |
c) Betrag oder Beträge des auf diese Entlohnungen einbehaltenen | c) Betrag oder Beträge des auf diese Entlohnungen einbehaltenen |
Berufssteuervorabzugs, | Berufssteuervorabzugs, |
d) pro Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs, die | d) pro Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs, die |
entsprechend ihrer Art getrennt festgelegt wird: | entsprechend ihrer Art getrennt festgelegt wird: |
- Code in Bezug auf die Art der Befreiung von der Zahlung des | - Code in Bezug auf die Art der Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs, der vom König festgelegt wird, | Berufssteuervorabzugs, der vom König festgelegt wird, |
- Betrag oder Beträge, die vom König bestimmt werden und die entweder | - Betrag oder Beträge, die vom König bestimmt werden und die entweder |
die Grundlage für die Befreiung von der Zahlung des | die Grundlage für die Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs umfassen oder die gezahlten oder zuerkannten | Berufssteuervorabzugs umfassen oder die gezahlten oder zuerkannten |
steuerpflichtigen Entlohnungen, auf die der Berufssteuervorabzug | steuerpflichtigen Entlohnungen, auf die der Berufssteuervorabzug |
einbehalten wurde, der der Staatskasse ganz oder teilweise nicht | einbehalten wurde, der der Staatskasse ganz oder teilweise nicht |
zugeführt werden muss, | zugeführt werden muss, |
- Betrag oder Beträge des Berufssteuervorabzugs, die der Staatskasse | - Betrag oder Beträge des Berufssteuervorabzugs, die der Staatskasse |
nicht zugeführt werden müssen." | nicht zugeführt werden müssen." |
Art. 22 - In Artikel 333 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 22 - In Artikel 333 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Absatz 6" durch | durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Absatz 6" durch |
die Wörter "Absatz 6 und 7" ersetzt. | die Wörter "Absatz 6 und 7" ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 354 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 23 - In Artikel 354 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Juni 2021, wird ein Absatz 7 mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 27. Juni 2021, wird ein Absatz 7 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Reicht der Steuerpflichtige innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen | "Reicht der Steuerpflichtige innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen |
Frist auf der Grundlage von Artikel 368/1 einen Antrag auf Erstattung | Frist auf der Grundlage von Artikel 368/1 einen Antrag auf Erstattung |
des Vorabzugs ein, wird diese Frist um einen Zeitraum verlängert, der | des Vorabzugs ein, wird diese Frist um einen Zeitraum verlängert, der |
dem Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung des Erstattungsantrags | dem Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung des Erstattungsantrags |
und dem Datum des Beschlusses des Generalberaters oder des | und dem Datum des Beschlusses des Generalberaters oder des |
beauftragten Beamten entspricht, ohne dass diese Verlängerung mehr als | beauftragten Beamten entspricht, ohne dass diese Verlängerung mehr als |
sechs Monate betragen darf." | sechs Monate betragen darf." |
Art. 24 - In Titel VII Kapitel 7 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches | Art. 24 - In Titel VII Kapitel 7 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches |
wird ein Artikel 368/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 368/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 368/1 - In Abweichung von Artikel 368 verjähren Ansprüche auf | "Art. 368/1 - In Abweichung von Artikel 368 verjähren Ansprüche auf |
Erstattung des Vorabzugs in drei Jahren ab dem ersten Januar des | Erstattung des Vorabzugs in drei Jahren ab dem ersten Januar des |
Jahres nach dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, wenn | Jahres nach dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, wenn |
die Anträge auf der Grundlage einer in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 | die Anträge auf der Grundlage einer in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 |
Unterabschnitt 3 erwähnten Befreiung von der Zahlung des | Unterabschnitt 3 erwähnten Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs eingereicht werden." | Berufssteuervorabzugs eingereicht werden." |
Art. 25 - In Artikel 444 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 25 - In Artikel 444 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird zwischen Absatz 1 und Absatz | durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird zwischen Absatz 1 und Absatz |
2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Im Falle einer unrichtigen Erklärung, die zu einer in Titel VI | "Im Falle einer unrichtigen Erklärung, die zu einer in Titel VI |
Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 erwähnten Befreiung von der | Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 erwähnten Befreiung von der |
Zahlung des Berufssteuervorabzugs führt, werden die geschuldeten | Zahlung des Berufssteuervorabzugs führt, werden die geschuldeten |
Vorabzüge um einen Zuschlag erhöht, der je nach Art und Schwere des | Vorabzüge um einen Zuschlag erhöht, der je nach Art und Schwere des |
Verstoßes gemäß einer Tabelle festgelegt wird, deren Staffelung vom | Verstoßes gemäß einer Tabelle festgelegt wird, deren Staffelung vom |
König bestimmt wird, und der zwischen 10 Prozent und 200 Prozent der | König bestimmt wird, und der zwischen 10 Prozent und 200 Prozent der |
nicht richtig angegebenen Befreiung von der Zahlung des | nicht richtig angegebenen Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs liegt." | Berufssteuervorabzugs liegt." |
Art. 26 - In Titel 2 Kapitel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur | Art. 26 - In Titel 2 Kapitel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur |
Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der | Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der |
COVID-19-Pandemie wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut | COVID-19-Pandemie wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 2/1 - Für die Anwendung von Titel VII des | "Art. 2/1 - Für die Anwendung von Titel VII des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die in vorliegendem Kapitel | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die in vorliegendem Kapitel |
erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs mit einer | erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs mit einer |
in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 dieses Gesetzbuches | in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 dieses Gesetzbuches |
erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
gleichgesetzt." | gleichgesetzt." |
Art. 27 - Artikel 21 tritt am 1. April 2022 in Kraft und ist auf die | Art. 27 - Artikel 21 tritt am 1. April 2022 in Kraft und ist auf die |
ab dem 1. Januar 2023 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen | ab dem 1. Januar 2023 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen |
anwendbar. | anwendbar. |
Die Artikel 22 bis 26 treten am 1. April 2022 in Kraft. | Die Artikel 22 bis 26 treten am 1. April 2022 in Kraft. |
Artikel 24 ist auf die ab dem 1. Juli 2022 eingereichten Anträge auf | Artikel 24 ist auf die ab dem 1. Juli 2022 eingereichten Anträge auf |
Erstattung des Vorabzugs anwendbar. | Erstattung des Vorabzugs anwendbar. |
KAPITEL 3 - Steuer auf den Antritt eines Flugs mit einem Luftfahrzeug | KAPITEL 3 - Steuer auf den Antritt eines Flugs mit einem Luftfahrzeug |
(...) | (...) |
Art. 40 - Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 40 - Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird durch eine Nr. | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird durch eine Nr. |
30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"30. die in Artikel 160 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren | "30. die in Artikel 160 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren |
und Steuern erwähnte Steuer auf den Antritt eines Flugs mit einem | und Steuern erwähnte Steuer auf den Antritt eines Flugs mit einem |
Luftfahrzeug." | Luftfahrzeug." |
Art. 41 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, | Art. 41 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die |
Wörter "in Artikel 198 § 1 Nr. 4 und 6 erwähnte Steuern" durch die | Wörter "in Artikel 198 § 1 Nr. 4 und 6 erwähnte Steuern" durch die |
Wörter "in den Artikeln 53 Nr. 30 und 198 § 1 Nr. 4 und 6 erwähnte | Wörter "in den Artikeln 53 Nr. 30 und 198 § 1 Nr. 4 und 6 erwähnte |
Steuern" ersetzt. | Steuern" ersetzt. |
Art. 42 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft, mit | Art. 42 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 166 § 2 des Gesetzbuches der verschiedenen | Ausnahme von Artikel 166 § 2 des Gesetzbuches der verschiedenen |
Gebühren und Steuern - wieder aufgenommen durch Artikel 36 -, der an | Gebühren und Steuern - wieder aufgenommen durch Artikel 36 -, der an |
einem vom König zu bestimmenden Datum und spätestens am 31. Mai 2022 | einem vom König zu bestimmenden Datum und spätestens am 31. Mai 2022 |
in Kraft tritt. | in Kraft tritt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |