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Vue multilingue de Loi du 28/03/2022
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Loi portant réduction de charges sur le travail Traduction allemande d'extraits Wet houdende verlaging van lasten op arbeid Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 MARS 2022. - Loi portant réduction de charges sur le travail 28 MAART 2022. - Wet houdende verlaging van lasten op arbeid Duitse
Traduction allemande d'extraits vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 6
articles 1, 6 à 27 et 40 à 42 de la loi du 28 mars 2022 portant tot 27 en 40 tot 42 van de wet van 28 maart 2022 houdende verlaging
réduction de charges sur le travail (Moniteur belge du 31 mars 2022). van lasten op arbeid (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Senkung von Lasten auf Arbeit 28. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Senkung von Lasten auf Arbeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Finanzen TITEL 2 - Finanzen
(...) (...)
KAPITEL 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs KAPITEL 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung
für "Überarbeit" für "Überarbeit"
Art. 6 - Artikel 2751 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 6 - Artikel 2751 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Programmgesetz vom 12. Dezember 2021, wird wie abgeändert durch das Programmgesetz vom 12. Dezember 2021, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Entlohnungen in Bezug auf 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Entlohnungen in Bezug auf
Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat, zahlen oder zuerkennen Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat, zahlen oder zuerkennen
und" durch die Wörter "die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen in und" durch die Wörter "die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen in
Bezug auf die von einem Arbeitnehmer geleistete Überarbeit, die gemäß Bezug auf die von einem Arbeitnehmer geleistete Überarbeit, die gemäß
Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder gemäß Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder gemäß
Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über
die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission
für das Bauwesen unterstehen, zu einer gesetzlichen Lohnzulage für das Bauwesen unterstehen, zu einer gesetzlichen Lohnzulage
berechtigt, und die" und die Wörter "in denen Entlohnungen in Bezug berechtigt, und die" und die Wörter "in denen Entlohnungen in Bezug
auf Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat," durch die Wörter auf Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat," durch die Wörter
"in denen Entlohnungen in Bezug auf die von einem Arbeitnehmer "in denen Entlohnungen in Bezug auf die von einem Arbeitnehmer
geleistete Überarbeit" ersetzt. geleistete Überarbeit" ersetzt.
2. In Absatz 10 werden die Wörter "Überarbeit geleistet haben" durch 2. In Absatz 10 werden die Wörter "Überarbeit geleistet haben" durch
die Wörter "Überarbeit geleistet haben, die gemäß Absatz 1 zu einer die Wörter "Überarbeit geleistet haben, die gemäß Absatz 1 zu einer
gesetzlichen Lohnzulage berechtigt" ersetzt. gesetzlichen Lohnzulage berechtigt" ersetzt.
Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung
für "Handelsmarine, Baggerarbeiten und Schleppschifffahrt" für "Handelsmarine, Baggerarbeiten und Schleppschifffahrt"
Art. 7 - Artikel 248 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 7 - Artikel 248 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) werden die Wörter "eines a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) werden die Wörter "eines
Handelsschiffes" durch die Wörter "eines Seeschiffes" ersetzt. Handelsschiffes" durch die Wörter "eines Seeschiffes" ersetzt.
b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) versteht man unter "Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) versteht man unter
"Seeschiff" ein in Artikel 1.1.1.3 § 1 Nr. 7 des Belgischen "Seeschiff" ein in Artikel 1.1.1.3 § 1 Nr. 7 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches erwähntes Seeschiff, das zur Beförderung von Schifffahrtsgesetzbuches erwähntes Seeschiff, das zur Beförderung von
Gütern, Ladung oder Personen oder zur Hilfeleistung auf See vorgesehen Gütern, Ladung oder Personen oder zur Hilfeleistung auf See vorgesehen
ist." ist."
Art. 8 - Artikel 2752 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 8 - Artikel 2752 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch die Wörter ", gegebenenfalls verringert um 1. Paragraph 2 wird durch die Wörter ", gegebenenfalls verringert um
den Betrag des Berufssteuervorabzugs, der zusätzlich zu dem den Betrag des Berufssteuervorabzugs, der zusätzlich zu dem
verordnungsgemäßen Mindestbetrag des geschuldeten verordnungsgemäßen Mindestbetrag des geschuldeten
Berufssteuervorabzugs einbehalten wird" ergänzt. Berufssteuervorabzugs einbehalten wird" ergänzt.
2. In § 4 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "auf 2. In § 4 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "auf
seetüchtigen Schleppern oder auf seetüchtigen Baggerschiffen mit seetüchtigen Schleppern oder auf seetüchtigen Baggerschiffen mit
Eigenantrieb, die zur Beförderung einer Ladung auf See vorgesehen Eigenantrieb, die zur Beförderung einer Ladung auf See vorgesehen
sind," durch die Wörter "auf seetüchtigen Booten oder Schiffen mit sind," durch die Wörter "auf seetüchtigen Booten oder Schiffen mit
Eigenantrieb, die zur Beförderung einer Ladung auf See oder zur Eigenantrieb, die zur Beförderung einer Ladung auf See oder zur
Hilfeleistung auf See vorgesehen sind," ersetzt. Hilfeleistung auf See vorgesehen sind," ersetzt.
3. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Berechnung der in Absatz 2 erwähnten Schwelle von 50 Prozent "Für die Berechnung der in Absatz 2 erwähnten Schwelle von 50 Prozent
werden nur als Seeverkehr berücksichtigt: die Seeschifffahrt zwischen werden nur als Seeverkehr berücksichtigt: die Seeschifffahrt zwischen
dem Hafen und der Baggerstelle, die Seeschifffahrt zwischen der dem Hafen und der Baggerstelle, die Seeschifffahrt zwischen der
Baggerstelle und der Entladestelle, die Seeschifffahrt zwischen der Baggerstelle und der Entladestelle, die Seeschifffahrt zwischen der
Entladestelle und dem Hafen, die Seeschifffahrt zu und zwischen Entladestelle und dem Hafen, die Seeschifffahrt zu und zwischen
Baggerstellen, die Entladung des Schiffes auf See und die Baggerstellen, die Entladung des Schiffes auf See und die
Hilfeleistung auf See auf Ersuchen öffentlicher Behörden." Hilfeleistung auf See auf Ersuchen öffentlicher Behörden."
Art. 9 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022 Art. 9 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Abschnitt 3 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung Abschnitt 3 - Abänderungen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung
für "Schichtarbeit und Nachtarbeit" für "Schichtarbeit und Nachtarbeit"
Art. 10 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 10 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird und die " § 1 - Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird und die
eine Schichtzulage zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 eine Schichtzulage zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270
Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf diese Zulage Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf diese Zulage
sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen
Berufssteuervorabzugbetrag zuzuführen, der 22,8 Prozent der Gesamtheit Berufssteuervorabzugbetrag zuzuführen, der 22,8 Prozent der Gesamtheit
der steuerpflichtigen Entlohnungen, Schichtzulagen einbegriffen, aller der steuerpflichtigen Entlohnungen, Schichtzulagen einbegriffen, aller
von vorliegendem Paragraphen betroffenen Arbeitnehmer entspricht, von vorliegendem Paragraphen betroffenen Arbeitnehmer entspricht,
unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten
Vorabzugs auf diese Entlohnungen und Zulagen einbehalten. Vorabzugs auf diese Entlohnungen und Zulagen einbehalten.
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Unternehmen, in Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Unternehmen, in
denen Schichtarbeit geleistet wird, Unternehmen, in denen die Arbeit denen Schichtarbeit geleistet wird, Unternehmen, in denen die Arbeit
in mindestens zwei Schichten mit mindestens zwei Arbeitnehmern in mindestens zwei Schichten mit mindestens zwei Arbeitnehmern
geleistet wird, die sowohl in Bezug auf Inhalt als auch auf Umfang die geleistet wird, die sowohl in Bezug auf Inhalt als auch auf Umfang die
gleiche Arbeit leisten und sich im Laufe des Tages ablösen, ohne dass gleiche Arbeit leisten und sich im Laufe des Tages ablösen, ohne dass
es eine Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten es eine Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten
gibt, ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer gibt, ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer
täglichen Arbeit beträgt und wobei alle Arbeitnehmer, die täglichen Arbeit beträgt und wobei alle Arbeitnehmer, die
Schichtarbeit leisten, eine Schichtzulage erhalten; die Arbeit wird Schichtarbeit leisten, eine Schichtzulage erhalten; die Arbeit wird
geleistet: geleistet:
a) entweder von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 a) entweder von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330
des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden
autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft bpost Aktiengesellschaft bpost
c) oder von Arbeitnehmern bei der öffentlich-rechtlichen c) oder von Arbeitnehmern bei der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren
Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt. Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt.
Für die Anwendung von Absatz 2 wird eine Unterbrechung zwischen den Für die Anwendung von Absatz 2 wird eine Unterbrechung zwischen den
aufeinander folgenden Schichten, die fünfzehn Minuten oder weniger aufeinander folgenden Schichten, die fünfzehn Minuten oder weniger
dauert, nicht berücksichtigt. dauert, nicht berücksichtigt.
In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen, Schichtzulagen In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen, Schichtzulagen
einbegriffen, sind die steuerpflichtigen Entlohnungen der einbegriffen, sind die steuerpflichtigen Entlohnungen der
Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt
werden, ohne doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende werden, ohne doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende
Entlohnungen. Entlohnungen.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung des Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs wird nur bewilligt, sofern es sich um Berufssteuervorabzugs wird nur bewilligt, sofern es sich um
Entlohnungen für Arbeitnehmer handelt, die gemäß der Arbeitsregelung, Entlohnungen für Arbeitnehmer handelt, die gemäß der Arbeitsregelung,
der sie unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, der sie unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird,
während mindestens eines Drittels ihrer Arbeitszeit Schichtarbeit während mindestens eines Drittels ihrer Arbeitszeit Schichtarbeit
verrichten. Die Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des verrichten. Die Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des
Arbeitsvertrags ohne Lohnfortzahlung werden nicht berücksichtigt. Für Arbeitsvertrags ohne Lohnfortzahlung werden nicht berücksichtigt. Für
die Anwendung dieser Norm enthält: die Anwendung dieser Norm enthält:
- der Zähler: Anzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden in - der Zähler: Anzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden in
Schichtarbeit, für die der Arbeitnehmer auch eine Schichtzulage Schichtarbeit, für die der Arbeitnehmer auch eine Schichtzulage
erhalten hat, sowie Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags erhalten hat, sowie Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags
ausgesetzt worden ist und der Lohn durch den Arbeitgeber fortgezahlt ausgesetzt worden ist und der Lohn durch den Arbeitgeber fortgezahlt
worden ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass der betreffende worden ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass der betreffende
Arbeitnehmer gemäß seiner Arbeitsregelung in Schichtarbeit gearbeitet Arbeitnehmer gemäß seiner Arbeitsregelung in Schichtarbeit gearbeitet
hätte und hierfür auch eine Schichtzulage erhalten hätte, hätte und hierfür auch eine Schichtzulage erhalten hätte,
- der Nenner: Gesamtanzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden - der Nenner: Gesamtanzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden
sowie Gesamtanzahl Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags sowie Gesamtanzahl Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags
ausgesetzt worden ist, der Lohn jedoch fortgezahlt worden ist. ausgesetzt worden ist, der Lohn jedoch fortgezahlt worden ist.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht
gewährt werden, wenn eine in § 2, 4 oder 5 erwähnte Befreiung auf gewährt werden, wenn eine in § 2, 4 oder 5 erwähnte Befreiung auf
dieselbe Entlohnung angewandt wird. dieselbe Entlohnung angewandt wird.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und des Paragraphen 3 Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und des Paragraphen 3
versteht man unter Schichtzulage eine Zulage, die anlässlich der versteht man unter Schichtzulage eine Zulage, die anlässlich der
Ausübung von Schichtarbeit oder Nachtarbeit zuerkannt wird und die die Ausübung von Schichtarbeit oder Nachtarbeit zuerkannt wird und die die
Entlohnung, die einem Arbeitnehmer für eine in Schichtarbeit oder Entlohnung, die einem Arbeitnehmer für eine in Schichtarbeit oder
Nachtarbeit geleistete Stunde zuerkannt wird, um mindestens 2 Prozent Nachtarbeit geleistete Stunde zuerkannt wird, um mindestens 2 Prozent
erhöht. Eine Zulage, die ab dem 1. April 2024 gezahlt oder zuerkannt erhöht. Eine Zulage, die ab dem 1. April 2024 gezahlt oder zuerkannt
wird, kann darüber hinaus für die Anwendung des vorliegenden wird, kann darüber hinaus für die Anwendung des vorliegenden
Paragraphen nur dann als Schichtzulage angesehen werden, wenn sie in Paragraphen nur dann als Schichtzulage angesehen werden, wenn sie in
einem KAA, in der Arbeitsordnung oder in einem Arbeitsvertrag zwischen einem KAA, in der Arbeitsordnung oder in einem Arbeitsvertrag zwischen
dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgelegt ist. dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgelegt ist.
Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur
Verfügung von Unternehmen stellen, die in vorliegendem Paragraphen Verfügung von Unternehmen stellen, die in vorliegendem Paragraphen
erwähnt sind und diese Leiharbeitnehmer in einem Schichtarbeitssystem erwähnt sind und diese Leiharbeitnehmer in einem Schichtarbeitssystem
in der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigen, sind in der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigen, sind
in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
auf steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer, in denen auf steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer, in denen
Schichtzulagen einbegriffen sind, diesen Unternehmen gleichgesetzt, Schichtzulagen einbegriffen sind, diesen Unternehmen gleichgesetzt,
sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie alle Bedingungen sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie alle Bedingungen
für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen. Die in für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen. Die in
vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit
zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von
Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt
werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit
zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die
Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem
Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben. Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben.
Um die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung Um die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung
des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner
Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die
Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum,
auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht,
Schichtarbeit verrichtet haben und für diese Leistungen Schichtzulagen Schichtarbeit verrichtet haben und für diese Leistungen Schichtzulagen
erhalten haben. Der König bestimmt die Modalitäten der Erbringung erhalten haben. Der König bestimmt die Modalitäten der Erbringung
dieses Nachweises." dieses Nachweises."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Unternehmen, in denen Nachtarbeit geleistet wird und die eine " § 2 - Unternehmen, in denen Nachtarbeit geleistet wird und die eine
Nachtarbeitszulage zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 Nachtarbeitszulage zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270
Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf diese Zulage Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf diese Zulage
sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen
Berufssteuervorabzugbetrag zuzuführen, der 22,8 Prozent der Gesamtheit Berufssteuervorabzugbetrag zuzuführen, der 22,8 Prozent der Gesamtheit
der steuerpflichtigen Entlohnungen, Nachtarbeitszulagen einbegriffen, der steuerpflichtigen Entlohnungen, Nachtarbeitszulagen einbegriffen,
aller von vorliegendem Paragraphen betroffenen Arbeitnehmer aller von vorliegendem Paragraphen betroffenen Arbeitnehmer
entspricht, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des entspricht, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des
vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen und Zulagen einbehalten. vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen und Zulagen einbehalten.
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Unternehmen, in Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Unternehmen, in
denen Nachtarbeit geleistet wird, Unternehmen, in denen Arbeitnehmer denen Nachtarbeit geleistet wird, Unternehmen, in denen Arbeitnehmer
gemäß der im Unternehmen anwendbaren Arbeitsregelung zwischen 20 Uhr gemäß der im Unternehmen anwendbaren Arbeitsregelung zwischen 20 Uhr
und 6 Uhr Leistungen erbringen, ausschließlich der Arbeitnehmer, die und 6 Uhr Leistungen erbringen, ausschließlich der Arbeitnehmer, die
nur zwischen 6 Uhr und 24 Uhr Leistungen erbringen, und der nur zwischen 6 Uhr und 24 Uhr Leistungen erbringen, und der
Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab 5 Uhr zu arbeiten beginnen. Die hier Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab 5 Uhr zu arbeiten beginnen. Die hier
erwähnten Arbeitnehmer sind: erwähnten Arbeitnehmer sind:
a) entweder Arbeitnehmer der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des a) entweder Arbeitnehmer der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des
Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen
öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Proximus und der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft bpost Aktiengesellschaft bpost
c) oder Arbeitnehmer bei der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft c) oder Arbeitnehmer bei der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft
HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der HR Rail mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sie der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren
Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt. Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt.
In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen, In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen,
Nachtarbeitszulagen einbegriffen, sind die steuerpflichtigen Nachtarbeitszulagen einbegriffen, sind die steuerpflichtigen
Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und
2 festgelegt werden, ohne doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und 2 festgelegt werden, ohne doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und
ausstehende Entlohnungen. ausstehende Entlohnungen.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung des Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs wird nur bewilligt, sofern es sich um Berufssteuervorabzugs wird nur bewilligt, sofern es sich um
Entlohnungen für Arbeitnehmer handelt, die gemäß der Arbeitsregelung, Entlohnungen für Arbeitnehmer handelt, die gemäß der Arbeitsregelung,
der sie unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, der sie unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird,
während mindestens eines Drittels ihrer Arbeitszeit Nachtarbeit während mindestens eines Drittels ihrer Arbeitszeit Nachtarbeit
verrichten. Die Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des verrichten. Die Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des
Arbeitsvertrags ohne Lohnfortzahlung werden nicht berücksichtigt. Für Arbeitsvertrags ohne Lohnfortzahlung werden nicht berücksichtigt. Für
die Anwendung dieser Norm enthält: die Anwendung dieser Norm enthält:
- der Zähler: Anzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden in - der Zähler: Anzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden in
Nachtarbeit, für die der Arbeitnehmer auch eine Nachtarbeitszulage Nachtarbeit, für die der Arbeitnehmer auch eine Nachtarbeitszulage
erhalten hat, sowie Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags erhalten hat, sowie Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags
ausgesetzt worden ist und der Lohn durch den Arbeitgeber fortgezahlt ausgesetzt worden ist und der Lohn durch den Arbeitgeber fortgezahlt
worden ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass der betreffende worden ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass der betreffende
Arbeitnehmer gemäß seiner Arbeitsregelung in Nachtarbeit gearbeitet Arbeitnehmer gemäß seiner Arbeitsregelung in Nachtarbeit gearbeitet
hätte und hierfür auch eine Nachtarbeitszulage erhalten hätte, hätte und hierfür auch eine Nachtarbeitszulage erhalten hätte,
- der Nenner: Gesamtanzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden - der Nenner: Gesamtanzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden
sowie Gesamtanzahl Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags sowie Gesamtanzahl Stunden, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags
ausgesetzt worden ist, der Lohn jedoch fortgezahlt worden ist. ausgesetzt worden ist, der Lohn jedoch fortgezahlt worden ist.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht
gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten
Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird. Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter
Nachtarbeitszulage eine Zulage, die anlässlich von Nachtarbeit Nachtarbeitszulage eine Zulage, die anlässlich von Nachtarbeit
zuerkannt wird und die die Entlohnung, die einem Arbeitnehmer für eine zuerkannt wird und die die Entlohnung, die einem Arbeitnehmer für eine
in Nachtarbeit geleistete Stunde zuerkannt wird, um mindestens 12 in Nachtarbeit geleistete Stunde zuerkannt wird, um mindestens 12
Prozent erhöht. Eine Zulage, die ab dem 1. April 2024 gezahlt oder Prozent erhöht. Eine Zulage, die ab dem 1. April 2024 gezahlt oder
zuerkannt wird, kann darüber hinaus für die Anwendung des vorliegenden zuerkannt wird, kann darüber hinaus für die Anwendung des vorliegenden
Paragraphen nur dann als Nachtarbeitszulage angesehen werden, wenn sie Paragraphen nur dann als Nachtarbeitszulage angesehen werden, wenn sie
in einem KAA, in der Arbeitsordnung oder in einem Arbeitsvertrag in einem KAA, in der Arbeitsordnung oder in einem Arbeitsvertrag
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgelegt ist. zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgelegt ist.
Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur
Verfügung von Unternehmen stellen, die in vorliegendem Paragraphen Verfügung von Unternehmen stellen, die in vorliegendem Paragraphen
erwähnt sind und diese Leiharbeitnehmer in einem Nachtarbeitssystem in erwähnt sind und diese Leiharbeitnehmer in einem Nachtarbeitssystem in
der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigen, sind in der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigen, sind in
Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf
steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer, in denen steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer, in denen
Nachtarbeitszulagen einbegriffen sind, diesen Unternehmen Nachtarbeitszulagen einbegriffen sind, diesen Unternehmen
gleichgesetzt, sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie alle gleichgesetzt, sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie alle
Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen. Die Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen. Die
in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit
zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von
Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt
werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit
zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die
Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem
Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben. Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben.
Um die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung Um die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung von der Zahlung
des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner
Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die
Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum,
auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht,
Nachtarbeit verrichtet haben und für diese Leistungen Nachtarbeit verrichtet haben und für diese Leistungen
Nachtarbeitszulagen erhalten haben. Der König bestimmt die Modalitäten Nachtarbeitszulagen erhalten haben. Der König bestimmt die Modalitäten
der Erbringung dieses Nachweises." der Erbringung dieses Nachweises."
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "und ohne dass die Überschneidung 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "und ohne dass die Überschneidung
mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt" durch die Wörter mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt" durch die Wörter
", ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen ", ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen
Arbeit beträgt und wobei alle Arbeitnehmer, die Schichtarbeit in einem Arbeit beträgt und wobei alle Arbeitnehmer, die Schichtarbeit in einem
System der vollkontinuierlichen Schichtarbeit leisten, eine System der vollkontinuierlichen Schichtarbeit leisten, eine
Schichtzulage erhalten" ersetzt. Schichtzulage erhalten" ersetzt.
4. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Anwendung von Absatz 2 wird eine Unterbrechung zwischen den "Für die Anwendung von Absatz 2 wird eine Unterbrechung zwischen den
aufeinander folgenden Schichten, die fünfzehn Minuten oder weniger aufeinander folgenden Schichten, die fünfzehn Minuten oder weniger
dauert, nicht berücksichtigt." dauert, nicht berücksichtigt."
5. Paragraph 4 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 4 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:
"Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur "Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Leiharbeitnehmer zur
Verfügung von Unternehmen stellen, die die in Absatz 1 erwähnten Verfügung von Unternehmen stellen, die die in Absatz 1 erwähnten
Bedingungen erfüllen, sind in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung Bedingungen erfüllen, sind in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung
des Berufssteuervorabzugs auf die in Absatz 3 erwähnten des Berufssteuervorabzugs auf die in Absatz 3 erwähnten
steuerpflichtigen Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer den in Absatz 1 steuerpflichtigen Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer den in Absatz 1
erwähnten Unternehmen gleichgesetzt, denen sie Leiharbeitnehmer zur erwähnten Unternehmen gleichgesetzt, denen sie Leiharbeitnehmer zur
Verfügung stellen, sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie Verfügung stellen, sofern sie den Nachweis erbringen können, dass sie
alle Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen. alle Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllen.
Die in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit Die in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für Leiharbeit
zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Entlohnungen von
Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt oder zuerkannt
werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für Leiharbeit
zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, in dem die
Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in vorliegendem
Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben." Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben."
6. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 6. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht "Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht
gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten
Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird." Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird."
7. Paragraph 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird durch die Wörter 7. Paragraph 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird durch die Wörter
"und die - wenn sie in den Anwendungsbereich von Artikel 30bis des "und die - wenn sie in den Anwendungsbereich von Artikel 30bis des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fallen - Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fallen -
gemäß diesem Artikel dem Landesamt für soziale Sicherheit gemeldet gemäß diesem Artikel dem Landesamt für soziale Sicherheit gemeldet
worden sind" ergänzt. worden sind" ergänzt.
8. Paragraph 5 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: 8. Paragraph 5 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:
"Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Absatz 1 erwähnten "Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die in Absatz 1 erwähnten
Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen, sind in Bezug auf Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen, sind in Bezug auf
die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf
steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer diesen steuerpflichtige Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer diesen
Unternehmen gleichgesetzt, sofern sie den Nachweis erbringen können, Unternehmen gleichgesetzt, sofern sie den Nachweis erbringen können,
dass sie alle Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels dass sie alle Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels
erfüllen. Die in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für erfüllen. Die in vorliegendem Absatz erwähnte Gleichsetzung der für
Leiharbeit zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige Leiharbeit zugelassenen Unternehmen wird für steuerpflichtige
Entlohnungen von Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt Entlohnungen von Leiharbeitnehmern, die ab dem 1. Oktober 2022 gezahlt
oder zuerkannt werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für oder zuerkannt werden, darüber hinaus nur gewährt, sofern die für
Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens, Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens,
in dem die Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in in dem die Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, zur Anwendung der in
vorliegendem Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben." vorliegendem Paragraphen erwähnten Befreiung erhalten haben."
9. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 9. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht "Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Zahlungsbefreiung kann nicht
gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten gewährt werden, wenn eine andere in vorliegendem Artikel erwähnten
Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird." Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird."
Art. 11 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022 Art. 11 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Abschnitt 4 - Abänderungen der anderen Regelungen zur Befreiung von Abschnitt 4 - Abänderungen der anderen Regelungen zur Befreiung von
der Zahlung der Zahlung
Art. 12 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 12 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch einen Absatz mit durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des "Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug
angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen
Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten
wird." wird."
Art. 13 - Artikel 2756 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 13 - Artikel 2756 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021, wird durch einen durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021, wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des "Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug
angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen
Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten
wird." wird."
Art. 14 - Artikel 2758 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 14 - Artikel 2758 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2019, wird durch einen durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2019, wird durch einen
Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 6 - Die in § 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des " § 6 - Die in § 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug
angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen
Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten
wird." wird."
Art. 15 - Artikel 2759 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 15 - Artikel 2759 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird durch einen Paragraphen 4 mit durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird durch einen Paragraphen 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Die in § 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des " § 4 - Die in § 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug
angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen
Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten
wird." wird."
Art. 16 - In Artikel 27510 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 16 - In Artikel 27510 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird zwischen Absatz 5 und Absatz durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird zwischen Absatz 5 und Absatz
6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des "Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug
angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen
Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten
wird." wird."
Art. 17 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022 Art. 17 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. April 2022
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Abschnitt 5 - Beschränkung der Möglichkeit, die Befreiung von der Abschnitt 5 - Beschränkung der Möglichkeit, die Befreiung von der
Zahlung für "wissenschaftliche Forschung" und die Steuergutschrift für Zahlung für "wissenschaftliche Forschung" und die Steuergutschrift für
Forschung und Entwicklung zu kumulieren Forschung und Entwicklung zu kumulieren
Art. 18 - Artikel 289quater desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 18 - Artikel 289quater desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch einen Absatz mit durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Sind im Anschaffungs- oder Investitionswert der in Absatz 1 erwähnten "Sind im Anschaffungs- oder Investitionswert der in Absatz 1 erwähnten
Anlagen Entlohnungen der in Artikel 2753 erwähnten Forscher enthalten, Anlagen Entlohnungen der in Artikel 2753 erwähnten Forscher enthalten,
deren Arbeitgeber einen Teil des Berufssteuervorabzugs in Anwendung deren Arbeitgeber einen Teil des Berufssteuervorabzugs in Anwendung
von Artikel 2753 nicht der Staatskasse zugeführt hat, darf dieser von Artikel 2753 nicht der Staatskasse zugeführt hat, darf dieser
nicht gezahlte Berufssteuervorabzug nicht in die Grundlage für die nicht gezahlte Berufssteuervorabzug nicht in die Grundlage für die
Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Steuergutschrift einbezogen Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Steuergutschrift einbezogen
werden." werden."
Art. 19 - Vorliegender Abschnitt ist auf die Besteuerungszeiträume Art. 19 - Vorliegender Abschnitt ist auf die Besteuerungszeiträume
anwendbar, die ab dem 1. April 2022 enden. anwendbar, die ab dem 1. April 2022 enden.
Abschnitt 6 - Abänderungen hinsichtlich der Erklärung, der Sanktionen Abschnitt 6 - Abänderungen hinsichtlich der Erklärung, der Sanktionen
und der Verfahrensregeln in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung und der Verfahrensregeln in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung
des Berufssteuervorabzugs des Berufssteuervorabzugs
Art. 20 - In Titel VII Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird die Art. 20 - In Titel VII Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird die
Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 2 - Erklärung in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug, den "Abschnitt 2 - Erklärung in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug, den
Berufssteuervorabzug und die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzug und die Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs". Berufssteuervorabzugs".
Art. 21 - Artikel 312 desselben Gesetzbuches wird durch zwei Absätze Art. 21 - Artikel 312 desselben Gesetzbuches wird durch zwei Absätze
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König bestimmt auch, in welcher Weise und Häufigkeit Begünstigte "Der König bestimmt auch, in welcher Weise und Häufigkeit Begünstigte
der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs die Erklärung der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs die Erklärung
machen müssen und unter welchen Bedingungen Erstattungen im machen müssen und unter welchen Bedingungen Erstattungen im
Zusammenhang mit dieser Zahlungsbefreiung erfolgen. Zusammenhang mit dieser Zahlungsbefreiung erfolgen.
Der König kann bestimmen, dass in der in Absatz 2 erwähnten Erklärung Der König kann bestimmen, dass in der in Absatz 2 erwähnten Erklärung
für jeden der Arbeitnehmer oder einige dieser Arbeitnehmer, für die für jeden der Arbeitnehmer oder einige dieser Arbeitnehmer, für die
der Berufssteuervorabzug, der in dem Besteuerungszeitraum geschuldet der Berufssteuervorabzug, der in dem Besteuerungszeitraum geschuldet
wird, auf den die Erklärung sich bezieht, der Staatskasse nicht oder wird, auf den die Erklärung sich bezieht, der Staatskasse nicht oder
nicht vollständig zugeführt wurde, Folgendes angeben sein muss: nicht vollständig zugeführt wurde, Folgendes angeben sein muss:
a) Identifizierungsdaten jedes dieser Arbeitnehmer so wie vom König a) Identifizierungsdaten jedes dieser Arbeitnehmer so wie vom König
bestimmt, einschließlich seiner nationalen Nummer, bestimmt, einschließlich seiner nationalen Nummer,
b) Betrag oder Beträge der im Besteuerungszeitraum periodisch b) Betrag oder Beträge der im Besteuerungszeitraum periodisch
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen, die als Grundlage für die gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen, die als Grundlage für die
Festlegung des Berufssteuervorabzugs gedient haben, Festlegung des Berufssteuervorabzugs gedient haben,
c) Betrag oder Beträge des auf diese Entlohnungen einbehaltenen c) Betrag oder Beträge des auf diese Entlohnungen einbehaltenen
Berufssteuervorabzugs, Berufssteuervorabzugs,
d) pro Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs, die d) pro Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs, die
entsprechend ihrer Art getrennt festgelegt wird: entsprechend ihrer Art getrennt festgelegt wird:
- Code in Bezug auf die Art der Befreiung von der Zahlung des - Code in Bezug auf die Art der Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs, der vom König festgelegt wird, Berufssteuervorabzugs, der vom König festgelegt wird,
- Betrag oder Beträge, die vom König bestimmt werden und die entweder - Betrag oder Beträge, die vom König bestimmt werden und die entweder
die Grundlage für die Befreiung von der Zahlung des die Grundlage für die Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs umfassen oder die gezahlten oder zuerkannten Berufssteuervorabzugs umfassen oder die gezahlten oder zuerkannten
steuerpflichtigen Entlohnungen, auf die der Berufssteuervorabzug steuerpflichtigen Entlohnungen, auf die der Berufssteuervorabzug
einbehalten wurde, der der Staatskasse ganz oder teilweise nicht einbehalten wurde, der der Staatskasse ganz oder teilweise nicht
zugeführt werden muss, zugeführt werden muss,
- Betrag oder Beträge des Berufssteuervorabzugs, die der Staatskasse - Betrag oder Beträge des Berufssteuervorabzugs, die der Staatskasse
nicht zugeführt werden müssen." nicht zugeführt werden müssen."
Art. 22 - In Artikel 333 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 22 - In Artikel 333 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Absatz 6" durch durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Absatz 6" durch
die Wörter "Absatz 6 und 7" ersetzt. die Wörter "Absatz 6 und 7" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 354 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 23 - In Artikel 354 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Juni 2021, wird ein Absatz 7 mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 27. Juni 2021, wird ein Absatz 7 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Reicht der Steuerpflichtige innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen "Reicht der Steuerpflichtige innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen
Frist auf der Grundlage von Artikel 368/1 einen Antrag auf Erstattung Frist auf der Grundlage von Artikel 368/1 einen Antrag auf Erstattung
des Vorabzugs ein, wird diese Frist um einen Zeitraum verlängert, der des Vorabzugs ein, wird diese Frist um einen Zeitraum verlängert, der
dem Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung des Erstattungsantrags dem Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung des Erstattungsantrags
und dem Datum des Beschlusses des Generalberaters oder des und dem Datum des Beschlusses des Generalberaters oder des
beauftragten Beamten entspricht, ohne dass diese Verlängerung mehr als beauftragten Beamten entspricht, ohne dass diese Verlängerung mehr als
sechs Monate betragen darf." sechs Monate betragen darf."
Art. 24 - In Titel VII Kapitel 7 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches Art. 24 - In Titel VII Kapitel 7 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches
wird ein Artikel 368/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 368/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 368/1 - In Abweichung von Artikel 368 verjähren Ansprüche auf "Art. 368/1 - In Abweichung von Artikel 368 verjähren Ansprüche auf
Erstattung des Vorabzugs in drei Jahren ab dem ersten Januar des Erstattung des Vorabzugs in drei Jahren ab dem ersten Januar des
Jahres nach dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, wenn Jahres nach dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, wenn
die Anträge auf der Grundlage einer in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 die Anträge auf der Grundlage einer in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4
Unterabschnitt 3 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Unterabschnitt 3 erwähnten Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs eingereicht werden." Berufssteuervorabzugs eingereicht werden."
Art. 25 - In Artikel 444 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 25 - In Artikel 444 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird zwischen Absatz 1 und Absatz durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird zwischen Absatz 1 und Absatz
2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Im Falle einer unrichtigen Erklärung, die zu einer in Titel VI "Im Falle einer unrichtigen Erklärung, die zu einer in Titel VI
Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 erwähnten Befreiung von der Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 erwähnten Befreiung von der
Zahlung des Berufssteuervorabzugs führt, werden die geschuldeten Zahlung des Berufssteuervorabzugs führt, werden die geschuldeten
Vorabzüge um einen Zuschlag erhöht, der je nach Art und Schwere des Vorabzüge um einen Zuschlag erhöht, der je nach Art und Schwere des
Verstoßes gemäß einer Tabelle festgelegt wird, deren Staffelung vom Verstoßes gemäß einer Tabelle festgelegt wird, deren Staffelung vom
König bestimmt wird, und der zwischen 10 Prozent und 200 Prozent der König bestimmt wird, und der zwischen 10 Prozent und 200 Prozent der
nicht richtig angegebenen Befreiung von der Zahlung des nicht richtig angegebenen Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs liegt." Berufssteuervorabzugs liegt."
Art. 26 - In Titel 2 Kapitel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Art. 26 - In Titel 2 Kapitel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur
Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der
COVID-19-Pandemie wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut COVID-19-Pandemie wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 2/1 - Für die Anwendung von Titel VII des "Art. 2/1 - Für die Anwendung von Titel VII des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die in vorliegendem Kapitel Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die in vorliegendem Kapitel
erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs mit einer erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs mit einer
in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 dieses Gesetzbuches in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 dieses Gesetzbuches
erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
gleichgesetzt." gleichgesetzt."
Art. 27 - Artikel 21 tritt am 1. April 2022 in Kraft und ist auf die Art. 27 - Artikel 21 tritt am 1. April 2022 in Kraft und ist auf die
ab dem 1. Januar 2023 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen ab dem 1. Januar 2023 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen
anwendbar. anwendbar.
Die Artikel 22 bis 26 treten am 1. April 2022 in Kraft. Die Artikel 22 bis 26 treten am 1. April 2022 in Kraft.
Artikel 24 ist auf die ab dem 1. Juli 2022 eingereichten Anträge auf Artikel 24 ist auf die ab dem 1. Juli 2022 eingereichten Anträge auf
Erstattung des Vorabzugs anwendbar. Erstattung des Vorabzugs anwendbar.
KAPITEL 3 - Steuer auf den Antritt eines Flugs mit einem Luftfahrzeug KAPITEL 3 - Steuer auf den Antritt eines Flugs mit einem Luftfahrzeug
(...) (...)
Art. 40 - Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 40 - Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird durch eine Nr. abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird durch eine Nr.
30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"30. die in Artikel 160 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren "30. die in Artikel 160 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren
und Steuern erwähnte Steuer auf den Antritt eines Flugs mit einem und Steuern erwähnte Steuer auf den Antritt eines Flugs mit einem
Luftfahrzeug." Luftfahrzeug."
Art. 41 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, Art. 41 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die
Wörter "in Artikel 198 § 1 Nr. 4 und 6 erwähnte Steuern" durch die Wörter "in Artikel 198 § 1 Nr. 4 und 6 erwähnte Steuern" durch die
Wörter "in den Artikeln 53 Nr. 30 und 198 § 1 Nr. 4 und 6 erwähnte Wörter "in den Artikeln 53 Nr. 30 und 198 § 1 Nr. 4 und 6 erwähnte
Steuern" ersetzt. Steuern" ersetzt.
Art. 42 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft, mit Art. 42 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 166 § 2 des Gesetzbuches der verschiedenen Ausnahme von Artikel 166 § 2 des Gesetzbuches der verschiedenen
Gebühren und Steuern - wieder aufgenommen durch Artikel 36 -, der an Gebühren und Steuern - wieder aufgenommen durch Artikel 36 -, der an
einem vom König zu bestimmenden Datum und spätestens am 31. Mai 2022 einem vom König zu bestimmenden Datum und spätestens am 31. Mai 2022
in Kraft tritt. in Kraft tritt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2022 Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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