publié le 11 mars 2025
Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité afin de permettre une adjudication complémentaire pour la mise aux enchères organisée en 2021. - Traduction allemande
28 FEVRIER 2022. - Loi modifiant la loi du 29 avril 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/04/1999 pub. 11/02/2014 numac 2014000038 source service public federal interieur Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 29/04/1999 pub. 08/03/2018 numac 2018011073 source service public federal interieur Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité. - Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 29/04/1999 pub. 24/06/2016 numac 2016000390 source service public federal interieur Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité fermer relative à l'organisation du marché de l'électricité afin de permettre une adjudication complémentaire pour la mise aux enchères organisée en 2021. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 février 2022 modifiant la
loi du 29 avril 1999Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
29/04/1999
pub.
11/02/2014
numac
2014000038
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Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité. - Coordination officieuse en langue allemande
type
loi
prom.
29/04/1999
pub.
08/03/2018
numac
2018011073
source
service public federal interieur
Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité. - Traduction allemande de dispositions modificatives
type
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prom.
29/04/1999
pub.
24/06/2016
numac
2016000390
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Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité
fermer relative à l'organisation du marché de l'électricité afin de permettre une adjudication complémentaire pour la mise aux enchères organisée en 2021 (Moniteur belge du 4 mars 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 28. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29.April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes im Hinblick auf die Ermöglichung einer zusätzlichen Zuschlagserteilung im Rahmen der 2021 organisierten Auktion PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 2 - Artikel 7undecies des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird durch einen Paragraphen 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 18 - Für jede Kapazität, für die das Gebot bei der 2021 organisierten Auktion ausgewählt worden ist, erbringt der Kapazitätsanbieter dem Netzbetreiber spätestens am 15. März 2022 den Nachweis, dass ihm in letzter Verwaltungsinstanz die Genehmigung(en) erteilt worden ist/sind, die nach regionalen Vorschriften für den Bau und den Betrieb der Kapazität erforderlich ist/sind. Im Rahmen des vorliegenden Artikels versteht man unter einer in letzter Verwaltungsinstanz erteilten Genehmigung eine Genehmigung, die von einer Verwaltungsbehörde erteilt worden ist und gegen die keine organisierte administrative Beschwerde eingereicht worden oder anhängig ist.
Spätestens am 18. März 2022 sendet der Netzbetreiber dem Minister einen Bericht mit den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen.
Wenn sich unter Berücksichtigung des in Absatz 2 erwähnten Berichts herausstellt, dass das Fehlen einer in letzter Verwaltungsinstanz erteilten Genehmigung für eine ausgewählte Kapazität die Versorgungssicherheit der belgischen Regelzone für den betreffenden Kapazitätsbereitstellungszeitraum ernsthaft gefährdet, kann der Minister dem Netzbetreiber nach Beratung im Ministerrat durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, der spätestens am 1. April 2022 gefasst wird, folgende Anweisungen erteilen: 1. den Kapazitätsvertrag, der nach der Auswahl dieser Kapazität bei der 2021 organisierten Auktion geschlossen worden ist, unverzüglich zu kündigen und 2.eine zusätzliche Zuschlagserteilung für die vorerwähnte Auktion durchzuführen, um die erforderliche Kapazitätsmenge gemäß der in § 6 erwähnten Anweisung zu erreichen. Diese Anweisung enthält einen detaillierten Zeitplan und alle anderen Bestandteile des Verfahrens im Hinblick auf die Organisation der zusätzlichen Zuschlagserteilung, die gegebenenfalls von § 10 abweichen können.
Die Anweisung, den Kapazitätsvertrag zu kündigen, wird dem betreffenden Kapazitätsanbieter mitgeteilt. Die Anweisung, eine zusätzliche Zuschlagserteilung zu organisieren, wird spätestens am Werktag nach ihrer Annahme auf der Website der Generaldirektion Energie veröffentlicht.
Für die in Absatz 3 Nr. 2 erwähnte zusätzliche Zuschlagserteilung gelten die in § 12 erwähnten Vorschriften zur Funktionsweise des Kapazitätsmechanismus. Sie steht nur denjenigen Kapazitätsinhabern offen, deren Gebot, das im Rahmen der 2021 organisierten Auktion abgegeben worden ist, bei der ursprünglichen Zuschlagserteilung nicht ausgewählt worden ist. Sie beeinträchtigt keineswegs Gebote, die bei dieser ursprünglichen Zuschlagserteilung ausgewählt worden sind und für die ein Kapazitätsvertrag geschlossen und nicht gekündigt worden ist.
Die Präqualifikationsdossiers, die Gebote und die technischen Einschränkungen des Netzes, die für die 2021 organisierte Auktion gegolten haben, bleiben für die zusätzliche Zuschlagserteilung unverändert.
In Abweichung von § 12 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c) und § 12 Absatz 3 Nr. 6 sind die in Absatz 5 erwähnten Kapazitätsinhaber, die an dem Verfahren zur zusätzlichen Zuschlagserteilung teilnehmen, verpflichtet, innerhalb der Frist, die in dem in Absatz 3 Nr. 2 erwähnten detaillierten Zeitplan angegeben ist: 1. wenn (eine) Genehmigung(en) gemäß regionalen Vorschriften für den Bau und/oder den Betrieb der betreffenden Kapazität erforderlich ist/sind, dem Netzbetreiber nachzuweisen, dass ihnen diese Genehmigung(en) in letzter Verwaltungsinstanz erteilt worden ist/sind, und 2.dem Netzbetreiber eine finanzielle Sicherheit in der gleichen Höhe und mit den gleichen Merkmalen wie diejenige, die sie im Rahmen ihrer Teilnahme an der 2021 organisierten Auktion erbracht haben, zu erbringen.
Die zusätzliche Zuschlagserteilung unterliegt der Kontrolle der Kommission gemäß § 13. Die Kommission billigt die Ergebnisse der zusätzlichen Zuschlagserteilung innerhalb der Frist, die in der in Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Anweisung festgelegt ist. Unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen passt der Netzbetreiber die Ergebnisse der Auktion an und nimmt er die Veröffentlichungen vor, die in den in § 12 erwähnten Vorschriften zur Funktionsweise des Kapazitätsmechanismus vorgesehen sind. Der Netzbetreiber teilt dem Minister das Ergebnis der zusätzlichen Zuschlagserteilung mit."
Art. 3 - Artikel 7undecies § 12 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) Wenn (eine) Genehmigung(en) gemäß regionalen Vorschriften für den Bau und/oder den Betrieb der betreffenden Kapazität erforderlich ist/sind, wird nachgewiesen, dass dem Kapazitätsinhaber diese Genehmigung(en) in letzter Verwaltungsinstanz vor dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 erwähnten Auktion erteilt worden ist/sind,".
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE