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Loi du 28 février 2022
publié le 23 décembre 2024

Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2024011522
pub.
23/12/2024
prom.
28/02/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

28 FEVRIER 2022. - Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 31 à 37 de la loi du 28 février 2022 portant des dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 9 mars 2022, err. du 21 mars 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 28. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 8 - LIKIV - Dienst für Entschädigungen Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Unterabschnitt 1 - Verweigerung der Entschädigungen - Bestimmung des Zeitraums, der durch die nicht in Arbeitszeit ausgedrückte Entschädigung gedeckt ist, die im Fall der Beendigung des Arbeitsvertrags gewährt wird

Art. 31 - In Artikel 103 § 1 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Begriff Entlohnung ausdehnen oder einschränken sowie bestimmen, wie der Zeitraum festgelegt wird, der durch die nicht in Arbeitszeit ausgedrückte Entschädigung gedeckt ist, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags gewährt wird." Unterabschnitt 2 - Entschädigung für den Vaterschaftsurlaub oder Geburtsurlaub, den Adoptionsurlaub und den Pflegeelternurlaub, der von einem Berechtigten genommen wird, der nicht durch einen Arbeitsvertrag im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge gebunden ist

Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/6 - Der König bestimmt den Betrag der Entschädigung, die den in Artikel 112 erwähnten Berechtigten, die nicht durch einen Arbeitsvertrag im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge gebunden sind, gewährt wird: 1. wenn sie einen Vaterschaftsurlaub oder Geburtsurlaub gemäß der auf sie anwendbaren Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter denselben Bedingungen wie in Artikel 30 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.Juli 1978 vorgesehen ist, in Anspruch nehmen, 2. wenn sie einen Adoptionsurlaub gemäß der auf sie anwendbaren Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter denselben Bedingungen wie in Artikel 30ter des vorerwähnten Gesetzes vom 3.Juli 1978 vorgesehen ist, in Anspruch nehmen, 3. wenn sie einen Pflegeelternurlaub gemäß der auf sie anwendbaren Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter denselben Bedingungen wie in Artikel 30sexies des vorerwähnten Gesetzes vom 3.Juli 1978 vorgesehen ist, in Anspruch nehmen."

Art. 33 - Vorliegender Unterabschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2021.

Unterabschnitt 3 - Formbedingte Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung

Art. 34 - In Artikel 87 Absatz 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "Artikeln 93, 93bis und 93ter" durch die Wörter "Artikeln 93 und 93bis" ersetzt. Art. 35 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.

April 2014 und 19. Dezember 2014, werden die Wörter "Absatz 1 bis 5" durch die Wörter "Absatz 1 bis 6" ersetzt.

Art. 36 - In der Überschrift von Titel 5 Kapitel 5 werden die Wörter "Besondere Bestimmung" durch die Wörter "Besondere Bestimmungen" ersetzt.

Art. 37 - Die Artikel 34 und 35 werden wirksam mit 1. Januar 2021. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 28. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen D. CLARINVAL


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