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Loi du 27 octobre 2020
publié le 14 décembre 2023

Loi relative à un examen de proportionnalité préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2023046367
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14/12/2023
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27/10/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 OCTOBRE 2020. - Loi relative à un examen de proportionnalité préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 octobre 2020 relative à un examen de proportionnalité préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession (Moniteur belge du 13 novembre 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 27. OKTOBER 2020 - Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass oder Änderung einer Berufsreglementierung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen teilweise um.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. "Richtlinie 2005/36/EG": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2. "geschützter Berufsbezeichnung": eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden, 3."vorbehaltenen Tätigkeiten": eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird, 4. "Vorschrift zur Reglementierung eines Berufs": jede Rechts- oder Verwaltungs-vorschrift, die die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der föderalen Rechtsvorschriften und Regelungen fallen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, 5."Behörde": eine öffentliche Behörde oder jede sonstige Behörde, die aufgrund der Rechtsvorschriften oder Regelungen befugt ist, Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs zu erlassen. § 2 - Vorbehaltlich der in § 1 aufgenommenen Begriffsbestimmungen finden die Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen auf vorliegendes Gesetz Anwendung.

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, mit Ausnahme der Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs im Rahmen der föderalen Zuständigkeit für die Gesundheitspolitik wie in Artikel 5 § 1 römisch I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt oder zur Reglementierung eines Gesundheitspflegeberufs wie in Artikel 6 § 1 römisch VI Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt.

Vorliegendes Gesetz legt bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Qualität der erbrachten Dienstleistungen Regeln für einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Durchführung von Prüfungen der Verhältnismäßigkeit von Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften fest.

Sind in einem gesonderten Rechtsakt der Union spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt und lässt dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen, finden die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes keine Anwendung.

KAPITEL 3 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Ziele des Allgemeininteresses Art. 5 - Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde sicher, dass diese Vorschriften weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.

Art. 6 - Die Behörde sorgt dafür, dass die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie einführen möchte, und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornehmen möchte, durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

Die Behörde berücksichtigt insbesondere, ob die in Absatz 1 erwähnten Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, einschließlich der Selbständigen, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik.

Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.

KAPITEL 4 - Verhältnismäßigkeitsprüfung Art. 7 - Jede Behörde nimmt vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß vorliegendem Gesetz vor.

Der Umfang der in Absatz 1 erwähnten Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen dieser Vorschriften.

Die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs werden von einer Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.

Die Gründe für die Betrachtung der in Absatz 1 erwähnten Vorschriften als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente substantiiert.

Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung wird objektiv und unabhängig durchgeführt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine unabhängige Stelle schaffen oder bestimmen, die beauftragt ist, eine Stellungnahme zu der Verhältnismäßigkeitsprüfung abzugeben und die zuständigen Behörden bei der Erstellung dieser Prüfung zu begleiten.

Er kann die Modalitäten und das Verfahren vorsehen, die von der Stelle bei der Abgabe dieser Stellungnahme zu befolgen sind.

Art. 8 - § 1 - Die Behörde nimmt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, um sicherzustellen, dass die von ihr erlassenen Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornimmt, für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. § 2 - Zu diesem Zweck berücksichtigt die Behörde vor dem Erlass der in § 1 erwähnten Vorschriften: a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte, b) ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen, c) die Angemessenheit der Vorschriften zur Erreichung des angestrebten Ziels und die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden, d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels und, insbesondere wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, die Möglichkeit, dieses Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, die gelinder sind als die Tätigkeiten vorzubehalten, f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind. § 3 - Die Behörde berücksichtigt zudem die folgenden Elemente, wenn dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschriften relevant ist: a) den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation, b) den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung, c) die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen, d) ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können, e) den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen, f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. § 4 - Für die Zwecke von § 2 Buchstabe f) prüft die Behörde die positive oder negative Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen und insbesondere mit folgenden Anforderungen kombiniert werden: a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der durch eine Vorschrift zur Reglementierung eines Berufs vorgesehenen Anforderung, b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung, c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung, d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren, e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen, f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen, g) geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet, h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln, i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen, l) Anforderungen für die Werbung. § 5 - Die Behörde überwacht zusätzlich die Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die in den Rechtsvorschriften und Regelungen zur Umsetzung von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, einschließlich: a) einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation, b) einer vorherigen Meldung, der geforderten Dokumente oder einer sonstigen gleichwertigen Anforderung, c) der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden. Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewandt werden. § 6 - Betreffen die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die Reglementierung von Gesundheitsberufen und haben sie Auswirkungen auf die Patientensicherheit, berücksichtigt die Behörde in ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.

KAPITEL 5 - Informationen, Überwachung und Beurteilung Abschnitt 1 - Informationen für Interessenträger und Mitwirkung von Interessenträgern Art. 9 - Die Behörde stellt Bürgern, Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf einem föderalen Portal Informationen zur Verfügung, bevor sie neue Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs einführt oder solche Vorschriften ändert.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Benutzung eines zentralen föderalen Portals fest.

Art. 10 - Die Behörde bezieht alle betroffenen Interessenträger in geeigneter Weise ein und gibt ihnen die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen, bevor sie neue Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs einführt oder solche Vorschriften ändert.

Art. 11 - Soweit relevant und angemessen, werden öffentliche Konsultationen durchgeführt.

Abschnitt 2 - Überwachung Art. 12 - Die Behörde überwacht nach dem Erlass von neuen oder geänderten Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die Übereinstimmung dieser Vorschriften mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zu diesem Zweck trägt sie Entwicklungen, die nach dem Erlass der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung.

Abschnitt 3 - Beurteilung Art. 13 - Der Hohe Rat für Selbständige und KMB nimmt vier Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eine Beurteilung der Umsetzung dieser Bestimmungen vor.

KAPITEL 6 - Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten Art. 14 - Zur wirksamen Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlässt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen Maßnahmen, um den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten über die im vorliegenden Gesetz geregelten Fragen und darüber, wie ein Beruf reglementiert wird oder wie sich diese Reglementierung auswirkt, zu fördern.

Art. 15 - Der König bestimmt den Föderalen Öffentlichen Dienst, der damit beauftragt ist, der Europäischen Kommission die öffentlichen Behörden mitzuteilen, die für die Übermittlung und den Empfang von Informationen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 zuständig sind.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Minister der Mobilität G. GILKINET Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen D. CLARINVAL Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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