publié le 28 décembre 2023
Loi modifiant certaines dispositions du Code de droit économique en ce qui concerne l'inscription à la BCE et le report des soldes. - Traduction allemande
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27 MAI 2020. - Loi modifiant certaines dispositions du Code de droit économique en ce qui concerne l'inscription à la BCE et le report des soldes. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 mai 2020 modifiant certaines dispositions du Code de droit économique en ce qui concerne l'inscription à la BCE et le report des soldes (Moniteur belge du 29 mai 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 27. MAI 2020 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Eintragung in der ZDU und die Verschiebung des Schlussverkaufs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel III.51 § 1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Eintragungspflichtige Unternehmen sind jedoch nicht verpflichtet, eine Änderung ihrer Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen zu beantragen, wenn sie ihre Tätigkeiten vorübergehend auf andere Weise ausüben wollen während des Zeitraums, in dem die restriktiven Maßnahmen anwendbar sind, die erwähnt sind in: - den Artikeln 1 bis 3 des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, - den Artikeln 1 und 2 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19." Art. 3 - Artikel VI.23 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Ausverkaufsdauer, die am 18. März, dem Datum des Inkrafttretens des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, läuft, wird jedoch während des Zeitraums ausgesetzt, in dem die durch Artikel 1 § 1 dieses Erlasses eingeführten restriktiven Maßnahmen anwendbar sind." Art. 4 - Artikel VI.25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Für das Jahr 2020 wird der in § 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum vom 1. August bis zum 31.August festgelegt." Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der mit 13. März 2020 wirksam wird, und von Artikel 3, der mit 18.März 2020 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher N. MUYLLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS