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Loi du 27 juin 2021
publié le 03 juillet 2024

Loi portant des dispositions financières diverses. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2024005651
pub.
03/07/2024
prom.
27/06/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

27 JUIN 2021. - Loi portant des dispositions financières diverses. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 297 à 302 et 367 à 369 de la loi du 27 juin 2021 portant des dispositions financières diverses (Moniteur belge du 9 juillet 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 3 - Abänderungen der sektoriellen Kontrollgesetze im Bank- und Finanzsektor hauptsächlich zur Anpassung an die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (...) KAPITEL 17 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 297 - Artikel VII.161 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. VII.161 - Kreditgeber müssen in einer der folgenden Gesellschaftsformen gegründet sein: Genossenschaft, Aktiengesellschaft, Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft; oder in Form einer juristischen Person für Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften sind, unter Einhaltung der besonderen Anforderungen, die in vorliegendem Gesetz, dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen oder in den europäischen Vorschriften festgelegt sind."

Art. 298 - In Artikel VII.163 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Kapital des Kreditgebers halten, ob sie Stimmrecht gewährt oder nicht, oder die den Kreditgeber kontrollieren" durch die Wörter "eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Kapital des Kreditgebers halten, ob sie Stimmrecht gewährt oder nicht, mindestens 20 Prozent der Stimmrechte besitzen oder den Kreditgeber kontrollieren" ersetzt.

Art. 299 - In den Artikeln VII.164 § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1, VII.169 Absatz 1 und 6 und VII.181 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "des gesetzlichen Verwaltungsorgans" jeweils durch die Wörter "des Verwaltungsorgans" ersetzt.

Art. 300 - Artikel VII.165 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Hauptverwaltung und satzungsmäßiger Sitz der Kreditgeber müssen sich in Belgien befinden."

Art. 301 - Artikel VII.168 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 2.Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zeigt eine natürliche oder juristische Person beziehungsweise zeigen gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die beschlossen hat/haben, direkt oder indirekt eine Beteiligung am Kapital eines Kreditgebers oder einen Teil der Stimmrechte zu erwerben oder direkt oder indirekt eine derartige Beteiligung oder ihren Teil der Stimmrechte zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreichen oder überschreiten würde oder der Kreditgeber ihr Tochterunternehmen würde, der FSMA vorab schriftlich dieses Vorhaben an." 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder den Kreditgeber kontrolliert" durch die Wörter ", mindestens 20 Prozent der Stimmrechte besitzt oder den Kreditgeber direkt oder indirekt kontrolliert" ersetzt.3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4 - Die in § 1 erwähnten Anzeigepflichten gelten auch bei Über- oder Unterschreitungen der in diesem Paragraphen erwähnten Schwellen, die sich aus dem Bestehen von Doppel- oder Mehrfachstimmrechten oder aus dem Erwerb eigener Aktien durch den Kreditgeber oder aus jeder anderen Situation ergeben, die eine Änderung der Höhe einer Beteiligung mit sich bringt, die nicht Folge eines Erwerbs oder einer Veräußerung ist. Im Falle einer Änderung der in § 1 erwähnten Schwelle, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergibt, gilt die in § 2 vorgesehene Beurteilung, wobei mit dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Erwerb in dem Fall auf die Höhe der Beteiligung abgezielt wird."

Art. 302 - In Artikel XX.1 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "und gemischte Finanzholdinggesellschaften" durch die Wörter ", gemischte Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute" ersetzt. (...) TITEL 4 - Finanzielle Abänderungsbestimmungen (...) KAPITEL 11 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 367 - Artikel I.9 Nr. 79 des Wirtschaftsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "79. Personen mit Kundenkontakt: natürliche Personen, der Vertriebsbeauftragte ausgenommen, die bei einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in irgendeiner Weise mit der Öffentlichkeit in Kontakt stehen, um Kreditverträge vorzuschlagen oder Information zu Kreditverträgen zu erteilen; Personen mit Kundenkontakt gleichgestellt sind Personen, die direkt an den Vermittlungstätigkeiten beteiligt sind, auch ohne mit der Öffentlichkeit in Kontakt zu stehen,".

Art. 368 - Artikel VII.176 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Abschnitte 1 und 2 und die Artikel VII.180 § 2 und VII.184 § 1 Absatz 2 sind auf die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Kreditgeber anwendbar, ausgenommen Artikel VII.165 § 2.

Die Artikel VII.164 und VII.169 sind auf ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Belgien anwendbar, Artikel VII.165 § 1 gilt für ihre belgische Niederlassung.

Kreditgeber, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und ihre Tätigkeit als Kreditgeber in Belgien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausüben, und Kreditgeber, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, richten für ihre auf belgischem Staatsgebiet getätigten Geschäfte ihre Hauptverwaltung in Belgien ein.

Artikel VII.170 ist nicht anwendbar auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften nach ausländischem Recht."

Art. 369 - Artikel VII.178 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Kreditvermittler, die nicht in Form einer juristischen Person gegründet sind und ihre Haupttätigkeit tatsächlich in Belgien ausüben, müssen ihre Hauptverwaltung in Belgien haben." 2. Artikel VII.178 wird durch einen Absatz 1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Kreditvermittler, die ihren Wohn- oder Gesellschaftssitz in einem Drittstaat haben, richten für ihre auf belgischem Staatsgebiet getätigten Geschäfte ihre Hauptverwaltung in Belgien ein." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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