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Vue multilingue de Loi du 27/06/2021
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Loi portant des dispositions financières diverses. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse financiële bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
27 JUIN 2021. - Loi portant des dispositions financières diverses. - 27 JUNI 2021. - Wet houdende diverse financiële bepalingen. - Duitse
Traduction allemande d'extraits vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 297
articles 297 à 302 et 367 à 369 de la loi du 27 juin 2021 portant des tot 302 en 367 tot 369 van de wet van 27 juni 2021 houdende diverse
dispositions financières diverses (Moniteur belge du 9 juillet 2021). financiële bepalingen (Belgisch Staatsblad van 9 juli 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller
Bestimmungen Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 3 - Abänderungen der sektoriellen Kontrollgesetze im Bank- und TITEL 3 - Abänderungen der sektoriellen Kontrollgesetze im Bank- und
Finanzsektor hauptsächlich zur Anpassung an die Bestimmungen des Finanzsektor hauptsächlich zur Anpassung an die Bestimmungen des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Umsetzung Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Umsetzung
der Richtlinie 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom der Richtlinie 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2019 18. Dezember 2019
(...) (...)
KAPITEL 17 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 17 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 297 - Artikel VII.161 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt Art. 297 - Artikel VII.161 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. VII.161 - Kreditgeber müssen in einer der folgenden "Art. VII.161 - Kreditgeber müssen in einer der folgenden
Gesellschaftsformen gegründet sein: Genossenschaft, Gesellschaftsformen gegründet sein: Genossenschaft,
Aktiengesellschaft, Europäische Gesellschaft oder Europäische Aktiengesellschaft, Europäische Gesellschaft oder Europäische
Genossenschaft; oder in Form einer juristischen Person für Europäische Genossenschaft; oder in Form einer juristischen Person für Europäische
wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften
sind, unter Einhaltung der besonderen Anforderungen, die in sind, unter Einhaltung der besonderen Anforderungen, die in
vorliegendem Gesetz, dem Gesetzbuch der Gesellschaften und vorliegendem Gesetz, dem Gesetzbuch der Gesellschaften und
Vereinigungen oder in den europäischen Vorschriften festgelegt sind." Vereinigungen oder in den europäischen Vorschriften festgelegt sind."
Art. 298 - In Artikel VII.163 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 298 - In Artikel VII.163 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "eine eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "eine
Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Kapital des Kreditgebers Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Kapital des Kreditgebers
halten, ob sie Stimmrecht gewährt oder nicht, oder die den Kreditgeber halten, ob sie Stimmrecht gewährt oder nicht, oder die den Kreditgeber
kontrollieren" durch die Wörter "eine Beteiligung von mindestens 20 kontrollieren" durch die Wörter "eine Beteiligung von mindestens 20
Prozent am Kapital des Kreditgebers halten, ob sie Stimmrecht gewährt Prozent am Kapital des Kreditgebers halten, ob sie Stimmrecht gewährt
oder nicht, mindestens 20 Prozent der Stimmrechte besitzen oder den oder nicht, mindestens 20 Prozent der Stimmrechte besitzen oder den
Kreditgeber kontrollieren" ersetzt. Kreditgeber kontrollieren" ersetzt.
Art. 299 - In den Artikeln VII.164 § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1, Art. 299 - In den Artikeln VII.164 § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1,
VII.169 Absatz 1 und 6 und VII.181 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches VII.169 Absatz 1 und 6 und VII.181 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches
werden die Wörter "des gesetzlichen Verwaltungsorgans" jeweils durch werden die Wörter "des gesetzlichen Verwaltungsorgans" jeweils durch
die Wörter "des Verwaltungsorgans" ersetzt. die Wörter "des Verwaltungsorgans" ersetzt.
Art. 300 - Artikel VII.165 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 300 - Artikel VII.165 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Hauptverwaltung und satzungsmäßiger Sitz der Kreditgeber " § 2 - Hauptverwaltung und satzungsmäßiger Sitz der Kreditgeber
müssen sich in Belgien befinden." müssen sich in Belgien befinden."
Art. 301 - Artikel VII.168 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 301 - Artikel VII.168 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über " § 1 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über
die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile
zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen zeigt eine natürliche oder Festlegung verschiedener Bestimmungen zeigt eine natürliche oder
juristische Person beziehungsweise zeigen gemeinsam handelnde juristische Person beziehungsweise zeigen gemeinsam handelnde
natürliche oder juristische Personen, die beschlossen hat/haben, natürliche oder juristische Personen, die beschlossen hat/haben,
direkt oder indirekt eine Beteiligung am Kapital eines Kreditgebers direkt oder indirekt eine Beteiligung am Kapital eines Kreditgebers
oder einen Teil der Stimmrechte zu erwerben oder direkt oder indirekt oder einen Teil der Stimmrechte zu erwerben oder direkt oder indirekt
eine derartige Beteiligung oder ihren Teil der Stimmrechte zu erhöhen, eine derartige Beteiligung oder ihren Teil der Stimmrechte zu erhöhen,
mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20
Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreichen oder überschreiten würde Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreichen oder überschreiten würde
oder der Kreditgeber ihr Tochterunternehmen würde, der FSMA vorab oder der Kreditgeber ihr Tochterunternehmen würde, der FSMA vorab
schriftlich dieses Vorhaben an." schriftlich dieses Vorhaben an."
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder den Kreditgeber 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder den Kreditgeber
kontrolliert" durch die Wörter ", mindestens 20 Prozent der kontrolliert" durch die Wörter ", mindestens 20 Prozent der
Stimmrechte besitzt oder den Kreditgeber direkt oder indirekt Stimmrechte besitzt oder den Kreditgeber direkt oder indirekt
kontrolliert" ersetzt. kontrolliert" ersetzt.
3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 4 - Die in § 1 erwähnten Anzeigepflichten gelten auch bei Über- " § 4 - Die in § 1 erwähnten Anzeigepflichten gelten auch bei Über-
oder Unterschreitungen der in diesem Paragraphen erwähnten Schwellen, oder Unterschreitungen der in diesem Paragraphen erwähnten Schwellen,
die sich aus dem Bestehen von Doppel- oder Mehrfachstimmrechten oder die sich aus dem Bestehen von Doppel- oder Mehrfachstimmrechten oder
aus dem Erwerb eigener Aktien durch den Kreditgeber oder aus jeder aus dem Erwerb eigener Aktien durch den Kreditgeber oder aus jeder
anderen Situation ergeben, die eine Änderung der Höhe einer anderen Situation ergeben, die eine Änderung der Höhe einer
Beteiligung mit sich bringt, die nicht Folge eines Erwerbs oder einer Beteiligung mit sich bringt, die nicht Folge eines Erwerbs oder einer
Veräußerung ist. Veräußerung ist.
Im Falle einer Änderung der in § 1 erwähnten Schwelle, die sich aus Im Falle einer Änderung der in § 1 erwähnten Schwelle, die sich aus
der Anwendung von Absatz 1 ergibt, gilt die in § 2 vorgesehene der Anwendung von Absatz 1 ergibt, gilt die in § 2 vorgesehene
Beurteilung, wobei mit dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Erwerb Beurteilung, wobei mit dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Erwerb
in dem Fall auf die Höhe der Beteiligung abgezielt wird." in dem Fall auf die Höhe der Beteiligung abgezielt wird."
Art. 302 - In Artikel XX.1 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 302 - In Artikel XX.1 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "und
gemischte Finanzholdinggesellschaften" durch die Wörter ", gemischte gemischte Finanzholdinggesellschaften" durch die Wörter ", gemischte
Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute" Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute"
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
TITEL 4 - Finanzielle Abänderungsbestimmungen TITEL 4 - Finanzielle Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 11 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 11 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 367 - Artikel I.9 Nr. 79 des Wirtschaftsgesetzbuches wird wie Art. 367 - Artikel I.9 Nr. 79 des Wirtschaftsgesetzbuches wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"79. Personen mit Kundenkontakt: natürliche Personen, der "79. Personen mit Kundenkontakt: natürliche Personen, der
Vertriebsbeauftragte ausgenommen, die bei einem Kreditgeber oder Vertriebsbeauftragte ausgenommen, die bei einem Kreditgeber oder
Kreditvermittler in irgendeiner Weise mit der Öffentlichkeit in Kreditvermittler in irgendeiner Weise mit der Öffentlichkeit in
Kontakt stehen, um Kreditverträge vorzuschlagen oder Information zu Kontakt stehen, um Kreditverträge vorzuschlagen oder Information zu
Kreditverträgen zu erteilen; Personen mit Kundenkontakt gleichgestellt Kreditverträgen zu erteilen; Personen mit Kundenkontakt gleichgestellt
sind Personen, die direkt an den Vermittlungstätigkeiten beteiligt sind Personen, die direkt an den Vermittlungstätigkeiten beteiligt
sind, auch ohne mit der Öffentlichkeit in Kontakt zu stehen,". sind, auch ohne mit der Öffentlichkeit in Kontakt zu stehen,".
Art. 368 - Artikel VII.176 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 368 - Artikel VII.176 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Abschnitte 1 und 2 und die Artikel VII.180 § 2 und VII.184 " § 2 - Die Abschnitte 1 und 2 und die Artikel VII.180 § 2 und VII.184
§ 1 Absatz 2 sind auf die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten § 1 Absatz 2 sind auf die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten
Kreditgeber anwendbar, ausgenommen Artikel VII.165 § 2. Kreditgeber anwendbar, ausgenommen Artikel VII.165 § 2.
Die Artikel VII.164 und VII.169 sind auf ihre tatsächliche Die Artikel VII.164 und VII.169 sind auf ihre tatsächliche
Geschäftsleitung in Belgien anwendbar, Artikel VII.165 § 1 gilt für Geschäftsleitung in Belgien anwendbar, Artikel VII.165 § 1 gilt für
ihre belgische Niederlassung. ihre belgische Niederlassung.
Kreditgeber, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Kreditgeber, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des
Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und ihre Tätigkeit als Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und ihre Tätigkeit als
Kreditgeber in Belgien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausüben, Kreditgeber in Belgien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausüben,
und Kreditgeber, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, richten und Kreditgeber, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, richten
für ihre auf belgischem Staatsgebiet getätigten Geschäfte ihre für ihre auf belgischem Staatsgebiet getätigten Geschäfte ihre
Hauptverwaltung in Belgien ein. Hauptverwaltung in Belgien ein.
Artikel VII.170 ist nicht anwendbar auf Zweigniederlassungen von Artikel VII.170 ist nicht anwendbar auf Zweigniederlassungen von
Gesellschaften nach ausländischem Recht." Gesellschaften nach ausländischem Recht."
Art. 369 - Artikel VII.178 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 369 - Artikel VII.178 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Kreditvermittler, die nicht in Form einer juristischen Person "Kreditvermittler, die nicht in Form einer juristischen Person
gegründet sind und ihre Haupttätigkeit tatsächlich in Belgien ausüben, gegründet sind und ihre Haupttätigkeit tatsächlich in Belgien ausüben,
müssen ihre Hauptverwaltung in Belgien haben." müssen ihre Hauptverwaltung in Belgien haben."
2. Artikel VII.178 wird durch einen Absatz 1 mit folgendem Wortlaut 2. Artikel VII.178 wird durch einen Absatz 1 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Kreditvermittler, die ihren Wohn- oder Gesellschaftssitz in einem "Kreditvermittler, die ihren Wohn- oder Gesellschaftssitz in einem
Drittstaat haben, richten für ihre auf belgischem Staatsgebiet Drittstaat haben, richten für ihre auf belgischem Staatsgebiet
getätigten Geschäfte ihre Hauptverwaltung in Belgien ein." getätigten Geschäfte ihre Hauptverwaltung in Belgien ein."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021 Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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