publié le 09 décembre 2022
Loi portant des dispositions fiscales diverses et modifiant la loi du 18 septembre 2017 relative à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 JUIN 2021. - Loi portant des dispositions fiscales diverses et modifiant la
loi du 18 septembre 2017Documents pertinents retrouvés
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18/09/2017
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2019040504
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service public federal interieur
Loi relative à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces. - Traduction allemande
fermer relative à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 11, 14 et 15, 20 à 99, 105 à 109, 115 et 116 de la loi du 27 juin 2021 portant des dispositions fiscales diverses et modifiant la
loi du 18 septembre 2017Documents pertinents retrouvés
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service public federal interieur
Loi relative à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces. - Traduction allemande
fermer relative à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces (Moniteur belge du 30 juin 2021, err. du 12 juillet 2021), tels qu'ils ont été modifiés par la
loi du 21 janvier 2022Documents pertinents retrouvés
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21/01/2022
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28/01/2022
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2022040046
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service public federal finances
Loi portant des dispositions fiscales diverses
fermer portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 28 janvier 2022, err. du 7 mars 2022).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer Art. 2 - In Artikel 28 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer werden die Wörter "In Abweichung von den Artikeln 183 bis 207 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "In Abweichung von den Artikeln 183 bis 207/9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft und ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.
KAPITEL 2 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 4 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der Unterabschnitt 1bis mit der Überschrift "Eingliederungsbetriebe" zu "Unterabschnitt 1ter" umnummeriert.
Art. 5 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2018.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung Art. 6 - In Titel 6 des Gesetzes vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung wird ein Artikel 83/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 83/1 - Vorliegender Titel führt eine Beihilferegelung ein, die den Bedingungen der Artikel 1 bis 13 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entspricht, die im Amtsblatt L 193 vom 1. Juli 2014 veröffentlicht worden ist." KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung Art. 7 - In Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung werden die Wörter "Artikel 20" durch die Wörter "Artikel 21" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 7 wird wirksam mit 1. September 2019.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen 2019-I Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen 2019-I] Art. 10 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 11 - In Artikel 48 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 951 Absatz 3 des KE/EStGB 92" durch die Wörter "Artikel 951 Absatz 3 des KE/EStGB 92" ersetzt. (...) KAPITEL 7 - Abänderung von Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 14 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Nr. 36 aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 14 wird wirksam mit 11. März 2020. (...) KAPITEL 10 - Andere Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) Art. 20 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2021, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.4/2 wird der vierte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- dessen Reinvermögen infolge von Verlusten negativ geworden ist oder auf einen Betrag gesunken ist, der niedriger als die Hälfte des Teils des Eigenkapitals ist, das aufgrund der Satzung oder des Gesetzes, dem das Unternehmen unterliegt, nicht verfügbar ist,". b) In Nr.13 Buchstabe b) Absatz 1 werden die Wörter "die Rechtspersönlichkeit besitzt und" durch die Wörter "die aufgrund des Rechts, dem sie unterliegt, Rechtspersönlichkeit besitzt oder die eine Rechtsform hat, die mit der einer Gesellschaft oder Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit nach belgischem Recht vergleichbar ist, und die" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 5/1 § 3 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "dass die in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) erwähnte Rechtsvereinbarung" durch die Wörter "dass die Rechtsvereinbarung aufgrund des Rechts, dem sie unterliegt, Rechtspersönlichkeit besitzt oder dass sie eine Rechtsform hat, die mit der einer Gesellschaft oder Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit nach belgischem Recht vergleichbar ist, und dass sie" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 18 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, das durch Entscheid Nr. 12/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Januar 2021 teilweise für nichtig erklärt worden ist, werden die Wörter "von einer in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) erwähnten Rechtsvereinbarung" durch die Wörter "von einer Rechtsvereinbarung, die nicht aufgrund von Artikel 5/1 § 3 von der Anwendung der anderen Paragraphen von Artikel 5/1 oder des Artikels 220/1 ausgeschlossen ist," ersetzt.
Art. 23 - Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 36 § 2 Absatz 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ergänzt: "Für die Berechnung der Energiekapazität wird das erhaltene Ergebnis auf das höhere oder niedrigere Zehntel abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht." Art. 25 - In Artikel 52bis Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 8. April 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. März 2007 und 18. Dezember 2015, werden die Wörter "Kind en Gezin" durch die Wörter "Opgroeien regie" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 53 einziger Absatz desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, wird die zweite Nummer 27 zu Nr. 28 umnummeriert.
Art. 27 - Artikel 57 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Variable Entschädigungen, die Personalmitgliedern als Erstattung von tatsächlichen Kosten bewilligt werden, die dem Arbeitgeber obliegen, müssen durch Individualkarten und eine zusammenfassende Aufstellung nachgewiesen werden, die in der vom König festgelegten Form und Frist vorgelegt werden." Art. 28 - Artikel 66 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "für Fahrzeuge mit Dieselmotor auf 1 und für Fahrzeuge mit einem anderen Motor auf 0,95" durch die Wörter "für ausschließlich dieselbetriebene Fahrzeuge auf 1 und für andere Fahrzeuge auf 0,95" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der gemäß Absatz 1 Nr.2 bestimmte Satz kann nicht unter 50 Prozent und nicht über 100 Prozent liegen. Er wird auf das höhere oder niedrigere Zehntel abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht. Er beträgt mindestens 75 Prozent für gemachte oder getragene Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung von Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 gekauft worden sind." 3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: "Für die Berechnung der Energiekapazität wird das erhaltene Ergebnis auf das höhere oder niedrigere Zehntel abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht." Art. 29 - In Artikel 78 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: "Der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung des rückwirkenden Verlustabzugs anhand eines Formulars, dessen Muster vom König festgelegt wird und das für festgelegte Veranlagungen wirksam wird, die sich auf die drei Besteuerungszeiträume beziehen, die dem Besteuerungszeitraum vorangehen, in dem die in Absatz 1 erwähnten Schäden definitiv festgestellt worden sind. Dieser Antrag ist endgültig und unwiderruflich. Der König bestimmt die Modalitäten für die Einreichung dieses Formulars." Art. 30 - Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Nr.1bis wird zwischen den Wörtern "die der Steuerpflichtige" und den Wörtern "Dritten gegenüber" das Wort "selbst" eingefügt. 2. Im einleitenden Satz von Nr.1ter werden zwischen den Wörtern "wie in" und den Wörtern "Kapitel 8" die Wörter "Artikel 20 und" eingefügt. 3. In Nr.1ter Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "wie in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnt" und dem Wort "erhält" die Wörter "oder als Vertragsbruchentschädigung wie in Artikel 20 desselben Gesetzes erwähnt" und zwischen den Wörtern "und diese Entschädigungen" und den Wörtern "erfüllen die" die Wörter "für Leistungen" eingefügt. 4. In Nr.1ter Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "vereinbarte Entschädigung" und den Wörtern "werden gemäß Artikel 35" die Wörter "und gegebenenfalls die in Artikel 20 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Vertragsbruchentschädigung" eingefügt.
Art. 31 - In Artikel 97/2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, werden die Wörter "sowie darin inbegriffen den Betrag der in Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Vertragsbruchentschädigungen" durch die Wörter "den Betrag der in Artikel 20 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Vertragsbruchentschädigungen inbegriffen" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2006, 22. Dezember 2008, 26. Dezember 2015 und 26. März 2018, wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anwendbar, wenn in demselben Jahr einer der in Artikel 126 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fälle eintritt. Die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens durch die Tatsache, dass die gesetzlich Zusammenwohnenden heiraten, wird für die Anwendung des vorliegenden Absatzes nicht berücksichtigt." Art. 33 - In Artikel 14527 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "die betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile" durch die Wörter "die betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Aktien oder Anteile" und die Wörter "für diese Aktien oder Anteile oder diese Anlageinstrumente" durch die Wörter "für diese Aktien oder Anteile oder die Anlageinstrumente dieser Aktien oder Anteile oder diese Anlageinstrumente" ersetzt. Art. 34 - In Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "Kind en Gezin" durch die Wörter "Opgroeien regie" ersetzt. Art. 35 - In Artikel 154 desselben Gesetzbuches wird vor dem Text von § 4, so wie er durch Artikel 16 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal ersetzt worden ist, die Nummerierung " § 4" eingefügt.
Art. 36 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 184ter § 2 Absatz 8 desselben Gesetzbuches] Art. 37 - Artikel 185 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes von Absatz 1] b) [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2] c) Absatz 2 wird durch die Wörter ", außer was endgültige berufliche Verluste betrifft, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erlitten wurden" ergänzt.d) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Zum steuerpflichtigen Einkommen wird ein Betrag hinzugefügt, der den vorherigen beruflichen Verlusten entspricht, die während eines Besteuerungszeitraums, der vor dem 1.Januar 2020 begonnen hat, in einer ausländischen Niederlassung erlitten wurden, deren Gewinne steuerfrei waren oder für die die Steuer auf Gewinne ermäßigt wurde in Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in dem Maße, wie diese Verluste von der Gesellschaft in irgendeinem Besteuerungszeitraum auf ihre belgischen Gewinne oder ihre nicht durch Abkommen befreiten Gewinne angerechnet worden sind; dieser Betrag wird begrenzt auf: - den proportionalen Anteil dieser Verluste, für den die Gesellschaft für diesen Besteuerungszeitraum nicht mehr nachweist, dass er nicht von den Gewinnen dieser ausländischen Niederlassung abgezogen worden ist, die von dem Staat festgelegt worden sind, in dem diese Niederlassung gelegen ist, - den verbleibenden Anteil dieser Verluste, die noch nicht zum steuerpflichtigen Einkommen irgendeines Besteuerungszeitraums hinzugefügt worden sind, wenn die betreffende ausländische Niederlassung in diesem Besteuerungszeitraum im Rahmen einer Einbringung, einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs übertragen wird." e) In Absatz 6 werden die Wörter "der den abgezogenen endgültigen beruflichen Verlusten entspricht" durch die Wörter "der den endgültigen beruflichen Verlusten entspricht, die auf ihre belgischen Gewinne oder ihre nicht durch Abkommen befreiten Gewinne angerechnet worden sind" ersetzt. f) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entsprechend dem Betrag der ausländischen Steuer entweder die Befreiung von der belgischen Steuer oder die Ermäßigung der belgischen Steuer auf Gewinne, die gemäß diesem Abkommen in dem anderen Staat besteuert werden können, vorgesehen, wird dieses Abkommen für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen als Abkommen betrachtet, das die Gewinne in Belgien von der Steuer befreit." Art. 38 - In Artikel 192 § 3 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "Artikel 304 § 2" durch die Wörter "Artikel 304 § 3" ersetzt.
Art. 39 - In Artikel 193bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden die Wörter "den in der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen vorgesehenen Bedingungen" durch die Wörter "den in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Bedingungen" ersetzt. Art. 40 - In Artikel 194bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "In Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnte technische Rückstellungen" durch die Wörter "In Artikel 15 Nr. 68 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnte technische Rückstellungen" ersetzt.
Art. 41 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 194ter § 7 Absatz 3 desselben Gesetzbuches] Art. 42 - In Artikel 194ter/1 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" durch die Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt.
Art. 43 - In Artikel 194ter/2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2019, werden die Wörter "der Artikel 194ter und 194ter/1" durch die Wörter "der Artikel 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt.
Art. 44 - Artikel 194quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "so wie sie vor Anwendung der Artikel 205/1 bis 205/4 und vor Bildung der in Absatz 1 erwähnten steuerfreien Rücklage bestanden" durch die Wörter "die vor Anwendung von Artikel 207 Absatz 2 vierter Gedankenstrich übrig bleiben, ohne die Bildung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten steuerfreien Rücklage und die Anwendung von § 2 Absatz 2 oder 3 zu berücksichtigen" ersetzt.b) In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "wie in Absatz 2 erwähnt" aufgehoben und die Wörter "ohne dass die Steuerbefreiungen pro Besteuerungszeitraum die in Absatz 2 vorgesehene Grenze und den in Artikel 205/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Betrag, der gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 207 Absatz 5 und 6 begrenzt ist, übersteigen dürfen" durch die Wörter "wobei die Steuerbefreiungen und die in § 2 Absatz 2 und 3 erwähnten definitiven Steuerbefreiungen zusammengenommen auf den Gewinn des Besteuerungszeitraums begrenzt werden, der vor Anwendung von Artikel 207 Absatz 3 dritter Gedankenstrich übrig bleibt, ohne die Bildung der in vorliegendem Absatz erwähnten übertragenen Steuerbefreiungen und die Anwendung von § 2 Absatz 2 oder 3 zu berücksichtigen" ersetzt.c) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "der Betrag ist auf die in § 1 Absatz 2 erwähnte Grenze und den in Artikel 205/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Betrag, der gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 207 Absatz 5 und 6 begrenzt ist, begrenzt" durch die Wörter "wobei für diesen Betrag die in § 1 Absatz 3 erwähnte Grenze gilt" ersetzt.d) In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "wie in § 1 Absatz 2 erwähnt" aufgehoben. Art. 45 - In Artikel 197 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "Absatz 6 und 7" durch die Wörter "Absatz 5 und 6" und die Wörter "Artikel 57" durch die Wörter "Artikel 57 Absatz 1" ersetzt.
Art. 46 - Artikel 202 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.3 wird aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 3 Nr.2 werden die Wörter "in Artikel 180 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 180 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
Art. 47 - In Artikel 203 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, werden die Wörter "in Artikel 180 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 180 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
Art. 48 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juni 2012 und 17. Februar 2021, werden die Wörter "in Artikel 198 § 1 Nr. 4, 6 und 8" durch die Wörter "in Artikel 198 § 1 Nr. 4 und 6" ersetzt.
Art. 49 - Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 fünfter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2017, wird durch die Wörter ", sofern diese Vergütungen in dem in Belgien steuerpflichtigen Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen sind" ergänzt.
Art. 50 - In Artikel 205/2 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, werden die Wörter "Für den Besteuerungszeitraum, in dem die in Absatz 3 erwähnte gewählte Frist abläuft" durch die Wörter "Im letzten Besteuerungszeitraum der in Absatz 3 erwähnten gewählten Frist" und die Wörter "höchstens für die sieben vorhergehenden Besteuerungszeiträume" durch die Wörter "höchstens für die sechs vorhergehenden Besteuerungszeiträume" ersetzt.
Art. 51 - In Artikel 205/4 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, wird das Wort "Beträge" durch das Wort "Vergütungen" ersetzt und werden im niederländischen Text die Wörter "vijde streepje," durch die Wörter "vijfde streepje," ersetzt.
Art. 52 - Artikel 205ter § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "im Königlichen Erlass vom 23. September 1992 über den Jahresabschluss von Kreditinstituten" durch die Wörter "im Königlichen Erlass vom 23. September 1992 über den Jahresabschluss von Kreditinstituten, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "Artikel 95 Posten IV.C.1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 3:89 Posten IV.C.1 des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" und die Wörter "im Königlichen Erlass vom 17. November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "im Königlichen Erlass vom 17. November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.c) In Nr.3 werden die Wörter "in Bezug auf die in Artikel 47 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften erwähnten Börsengesellschaften" durch die Wörter "in Bezug auf die in Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnten Börsengesellschaften" und die Wörter "im Königlichen Erlass vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "im Königlichen Erlass vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Art. 53 - In Artikel 205quater desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019 und den Königlichen Erlass vom 22. April 2019, wird ein Paragraph 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 6/1 - Der Abzug für Risikokapital ist nicht anwendbar, wenn der gemäß den Paragraphen 2 bis 6 festgelegte Satz negativ ist. In diesem Fall wird für die Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches davon ausgegangen, dass der Satz des Abzugs für Risikokapital für das betreffende Steuerjahr gleich null ist." Art. 54 - Artikel 206 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter vorherigen beruflichen Verlusten Verluste, die gemäß den Rechtsvorschriften festgelegt wurden, die für die betreffenden Besteuerungszeiträume galten, und die vorher nicht abgezogen werden konnten oder die vorher nicht unter den Gesellschaftern aufgeteilt worden sind oder - im Falle vorheriger beruflicher Verluste, die in Ländern erlitten wurden, in denen die Gewinne durch Abkommen befreit sind - die vorher nicht durch Gewinne, die durch Abkommen befreit sind, gedeckt waren." b) Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorherige berufliche Verluste, die während eines Besteuerungszeitraums, der vor dem 1.Januar 2020 begonnen hat, in einer ausländischen Niederlassung erlitten wurden, die in einem Staat gelegen ist, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat: - sind von der Anwendung von Absatz 1 ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Verluste nicht von den Gewinnen dieser ausländischen Niederlassung abgezogen worden sind oder werden, die von dem Staat festgelegt worden sind oder werden, in dem diese Niederlassung gelegen ist. Darüber hinaus sind diese Verluste auch von der Anwendung von Absatz 1 ausgeschlossen, wenn die betreffende ausländische Niederlassung im Rahmen einer Einbringung, einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs übertragen worden ist, - können nur in dem Maße von den übrig bleibenden Gewinnen abgezogen werden, wie sie die durch Abkommen befreiten Gewinne überschreiten.
In Artikel 185 § 3 erwähnte endgültige berufliche Verluste können ebenfalls nur in dem Maße von den übrig bleibenden Gewinnen abgezogen werden, wie sie die durch Abkommen befreiten Gewinne überschreiten.
Nimmt die Gesellschaft binnen drei Jahren nach Abzug der endgültigen beruflichen Verluste erneut Tätigkeiten auf wie in Artikel 185 § 3 Absatz 6 erwähnt, sind die übrig bleibenden endgültigen beruflichen Verluste, die während vorhergehender Besteuerungszeiträume noch nicht in Anwendung des vorliegenden Artikels abgezogen worden sind, von der Anwendung von Absatz 1 ausgeschlossen." c) Paragraph 4 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung des rückwirkenden Verlustabzugs anhand eines Formulars, dessen Muster vom König festgelegt wird und das für festgelegte Veranlagungen wirksam wird, die sich auf die drei Besteuerungszeiträume beziehen, die dem Besteuerungszeitraum vorangehen, in dem die in Absatz 1 erwähnten Schäden definitiv festgestellt worden sind.Dieser Antrag ist endgültig und unwiderruflich. Der König bestimmt die Modalitäten für die Einreichung dieses Formulars." Art. 55 - Artikel 207 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 wird der fünfte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- der Investitionsabzug, der nur vom Betrag der belgischen Gewinne abgezogen wird, der nach Anwendung der vorhergehenden Gedankenstriche übrig bleibt,". b) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der König kann die Weise, wie die in den Artikeln 199 bis 206 und 536 vorgesehenen Abzüge berechnet werden, näher bestimmen." c) In Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: "Der König kann die Weise, wie diese Abzüge berechnet werden, näher bestimmen." d) In Absatz 10 werden die Wörter "gemäß Absatz 5" durch die Wörter "gemäß Absatz 11" ersetzt.e) In Absatz 11 werden die Wörter "Absatz 4" durch die Wörter "Absatz 10" ersetzt. Art. 56 - 65 - [...] [Art. 56 bis 65 widerrufen durch Art. 22 des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] Art. 66 - In Artikel 208 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "183 bis 207" durch die Wörter "183 bis 207/9" ersetzt.
Art. 67 - In Artikel 217 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "einer der in den Artikeln 199 bis 206 vorgesehenen Abzüge" durch die Wörter "einer der in den Artikeln 199 bis 206, 536 und 543 vorgesehenen Abzüge" ersetzt.
Art. 68 - Artikel 219 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 57" durch die Wörter "Artikel 57 Absatz 1" ersetzt.b) In den Absätzen 5 und 6 werden die Wörter "Artikel 57" jeweils durch die Wörter "Artikel 57 Absatz 1" ersetzt.c) Absatz 6 wird durch die Wörter ", oder wenn der Betrag in einer Veranlagung enthalten ist, die in den in den Artikeln 354 Absatz 1 und 2 und 358 erwähnten Fristen beim inländischen Empfänger mit seinem Einverständnis festgelegt wird" ergänzt. Art. 69 - Artikel 219bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Diese Steuer entspricht dem Gesamtbetrag der besteuerten Rücklagen zu Beginn des Besteuerungszeitraums, der entsprechend dem Besteuerungszeitraum, in dem die besteuerten Rücklagen gebildet wurden, mit einem Prozentsatz zu multiplizieren ist.Dieser Prozentsatz beträgt: - 34 Prozent für die besteuerten Rücklagen, die während eines an die Steuerjahre 2003 und vorhergehende gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden, - 28 Prozent für die besteuerten Rücklagen, die während eines Besteuerungszeitraums gebildet wurden, der spätestens am 31. Dezember 2017 beginnt und an die Steuerjahre 2004 bis 2019 gebunden ist, - 24 Prozent für die besteuerten Rücklagen, die während eines Besteuerungszeitraums gebildet wurden, der frühestens am 1. Januar 2018 und spätestens am 31. Dezember 2019 beginnt und an die Steuerjahre 2019 bis 2021 gebunden ist, - 20 Prozent für die besteuerten Rücklagen, die während eines Besteuerungszeitraums gebildet wurden, der frühestens am 1. Januar 2020 beginnt und an die Steuerjahre 2021 und folgende gebunden ist." b) In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "28 Prozent" durch die Wörter "20 Prozent" ersetzt. Art. 70 - In Artikel 220/1 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "einer in Buchstabe a) oder b) erwähnten Rechtsvereinbarung" durch die Wörter "einer in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe a) oder b) erwähnten Rechtsvereinbarung" ersetzt.
Art. 71 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "in den Artikeln 57 und" durch die Wörter "in den Artikeln 57 Absatz 1 und" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 57" durch die Wörter "Artikel 57 Absatz 1" ersetzt.c) Absatz 4 wird durch die Wörter "oder wenn der Betrag der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art oder der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben in einer Veranlagung enthalten ist, die in den in den Artikeln 354 Absatz 1 und 2 und 358 erwähnten Fristen beim inländischen Empfänger mit seinem Einverständnis festgelegt wird" ergänzt.
Art. 72 - In Artikel 228 § 2 Nr. 3bis zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden die Wörter "durch den Gesellschaftssitz" durch die Wörter "durch die Hauptniederlassung oder den Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz" ersetzt.
Art. 73 - Artikel 229 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.
Dezember 2009, 14. April 2011, 13. Dezember 2012 und 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "des Gesellschaftssitzes" durch die Wörter "der Hauptniederlassung oder des Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes" ersetzt.2. In Absatz 10 werden die Wörter "des Gesellschaftssitzes," aufgehoben. Art. 74 - Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 57" durch die Wörter "Artikel 57 Absatz 1" ersetzt.b) Der zweite Gedankenstrich wird durch die Wörter "oder wenn der Betrag der Ausgaben in einer Veranlagung enthalten ist, die in den in den Artikeln 354 Absatz 1 und 2 und 358 erwähnten Fristen beim inländischen Empfänger mit seinem Einverständnis festgelegt wird" ergänzt. Art. 75 - In Artikel 239/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "Absatz 9 und 10" durch die Wörter "Absatz 10 und 11" ersetzt. Art. 76 - Artikel 240bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Die in Artikel 206 § 2 erwähnten Begrenzungen in Bezug auf die Übertragung beruflicher Verluste" durch die Wörter "Die Einschränkungen in Bezug auf die Übertragung von beruflichen Verlusten und in Artikel 205 § 3 erwähnten Einkünften wie in Artikel 206 § 2 erwähnt" ersetzt.b) In Nr.1 werden die Wörter "Berufliche Verluste, die die vor dem Vorgang bestehende belgische Niederlassung der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft hatte" durch die Wörter "Berufliche Verluste und in Artikel 205 § 3 erwähnte Einkünfte, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor dem Vorgang in ihrer vor dem Vorgang bestehenden belgischen Niederlassung noch nicht abziehen konnte" ersetzt. c) In Nr.2 werden die Wörter "Berufliche Verluste, die die übertragende oder aufgespaltene inländische Gesellschaft oder die übertragende oder aufgespaltene innereuropäische Gesellschaft in einer belgischen Niederlassung hatte, über die diese Gesellschaft vor dem Vorgang verfügte" durch die Wörter "Berufliche Verluste und in Artikel 205 § 3 erwähnte Einkünfte, die die übertragende oder aufgespaltene inländische Gesellschaft vor dem Vorgang noch nicht abziehen konnte oder die die übertragende oder aufgespaltene innereuropäische Gesellschaft vor dem Vorgang in einer belgischen Niederlassung, über die diese Gesellschaft vor dem Vorgang verfügte, noch nicht abziehen konnte" ersetzt. d) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird davon ausgegangen, dass die Einschränkung der Abzugsfähigkeit sich zuerst auf die beruflichen Verluste und danach auf die in Artikel 205 § 3 erwähnten Einkünfte bezieht." Art. 77 - Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Februar 2018, 11.Februar 2019, 7. April 2019 und 23. Juni 2020, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "14526 § 5, " und den Wörtern "14532 §§ 2 und 3" die Wörter "14527 § 4," eingefügt.b) In Nr.5 werden zwischen den Wörtern "14526 § 5, " und den Wörtern "14532 § 2" die Wörter "14527 § 4," eingefügt.
Art. 78 - Artikel 246 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. wird die in Artikel 233 Absatz 3 erwähnte getrennte Steuer zu dem in Artikel 219ter § 3 erwähnten Satz berechnet,". b) In Absatz 5 werden die Wörter "einer der in den Artikeln 199 bis 206 vorgesehenen Abzüge" durch die Wörter "einer der in den Artikeln 199 bis 206, 536 und 543 vorgesehenen Abzüge" ersetzt. Art. 79 - Artikel 262 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2019, wird wie folgt ersetzt: "3. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Lose in Bezug auf Anleihepapiere und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte Einkünfte, für die der Vorabzug dem Empfänger der Einkünfte unberechtigterweise erstattet wurde oder die entweder aufgrund einer unrichtigen Bescheinigung oder auf kollektiven oder individuellen Sparkonten, die den in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 8 festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung bezogen wurden,".
Art. 80 - In Artikel 263 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 1995, 15. Dezember 2004 und 26.
Dezember 2015, werden die Wörter "Artikel 267 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 267 Absatz 3" ersetzt.
Art. 81 - In Artikel 269 § 1 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "für den in § 2 Absatz 2 Nr. 2 beziehungsweise § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Satz" durch die Wörter "für den in § 2 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Satz" ersetzt.
Art. 82 - Artikel 2757 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.
Dezember 2016, 17. März 2019 und 28. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Buchstabe a) werden die Wörter "des vorerwähnten Artikels 15" durch die Wörter "des vorerwähnten Artikels 1:24" ersetzt.2. In Absatz 3 Buchstabe b) Nr.2 werden die Wörter "des vorerwähnten Artikels 15" durch die Wörter "des vorerwähnten Artikels 1:24" ersetzt.
Art. 83 - Artikel 2759 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 89 desselben Erlasses" durch die Wörter "Anlage 3 zu demselben Erlass" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Das EBITDA wird festgelegt durch den in Artikel 3:82 XIV und in Anlage 3 zu demselben Erlass erwähnten Posten "Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern" (Code 9903), der je nachdem, ob es sich um Aufwendungen oder Erträge handelt, um folgende in demselben Artikel erwähnte Posten erhöht oder verringert wird: - Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen (Code 630), - Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Zuführungen (Rücknahmen) (Code 631/4), - Erträge aus Finanzanlagen (Code 750), - Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens (Code 751), - sonstige Finanzerträge (Code 752/9), - Aufwendungen für Verbindlichkeiten (Code 650), - Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens mit Ausnahme der Vorräte, der in Ausführung befindlichen Bestellungen und der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Zuführungen (Rücknahmen) (Code 651), - sonstige Finanzaufwendungen (Code 652/9), - Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen (Code 760), - Rücknahme von Wertminderungen auf Finanzanlagen (Code 761), - sonstige einmalige Finanzerträge (Code 769), - einmalige Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen (Code 660), - Wertminderungen auf Finanzanlagen (Code 661), - sonstige einmalige Finanzaufwendungen (Code 668)." Art. 84 - In Artikel 27510 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, werden die Wörter "am Ende des Besteuerungszeitraums" aufgehoben.
Art. 85 - Artikel 27512 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt ersetzt: "Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf: - Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen, - folgende autonome öffentliche Unternehmen: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Proximus und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost, - die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail mit Ausnahme des Personals, das sie der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt." Art. 86 - In Artikel 302 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter "der Steuerbescheide" durch die Wörter "der in Absatz 1 erwähnten Mitteilungen" und die Wörter "Notifizierung des Steuerbescheids" durch die Wörter "Notifizierung dieser Mitteilungen" ersetzt.
Art. 87 - In Artikel 333 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, werden die Wörter "Artikel 354 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 354 Absatz 1 und 5" und die Wörter "Artikel 354 Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 354 Absatz 6" ersetzt.
Art. 88 - Artikel 354 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Wenn für die Anwendung der Gesellschaftssteuer und der Steuer der Gebietsfremden, die gemäß den Artikeln 233 und 248 festgelegt wird, der Steuerpflichtige eine andere Buchhaltung als pro Kalenderjahr führt, wird die Frist von drei Jahren um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum zwischen dem 1.Januar des Jahres, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, und dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres im Laufe desselben Jahres entspricht." aufgehoben. 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Führt der Steuerpflichtige eine andere Buchhaltung als pro Kalenderjahr, wird für die Anwendung der Gesellschaftssteuer, der Steuer der Gebietsfremden, die gemäß den Artikeln 233 und 248 festgelegt wird, des Mobiliensteuervorabzugs oder des Berufssteuervorabzugs die in Absatz 1 bis 3 erwähnte Frist um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum zwischen dem 1.Januar des Jahres, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, und dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres im Laufe desselben Jahres entspricht." Art. 89 - Artikel 473 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2014 und 17. Februar 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Feststellung der tatsächlichen Ingebrauchnahme wird vermutet, dass ein in Belgien gelegenes neu errichtetes oder wieder aufgebautes unbewegliches Gut vom Steuerpflichtigen in Gebrauch genommen ist, sobald er in den Bevölkerungsregistern unter der Adresse dieses unbeweglichen Gutes eingetragen ist." Art. 90 - Artikel 494 § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn gleichzeitig mit laufenden Arbeiten wie in Artikel 473 erwähnt eine Zusammenlegung oder Aufteilung von bebauten Parzellen oder eine Grenzänderung zwischen bebauten Parzellen infolge einer Änderung von dinglichen Rechten erfolgt, besteht die Neubewertung des Katastereinkommens aus einer proportionalen Verteilung des bestehenden Katastereinkommens zwischen den neuen Parzellen." Art. 91 - In Artikel 519ter § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "in den Artikeln 199 bis 206" durch die Wörter "in den Artikeln 199 bis 206, 536 und 543" ersetzt.
Art. 92 - In Artikel 537 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Dezember 2015 und 25. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 93 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 548 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 548 - Ungeachtet des Artikels 198quater bleiben die Bestimmungen von Artikel 67 auf Gewinne anwendbar, die vorher in Anwendung von Artikel 67 §§ 1 und 2 vor dem Steuerjahr 2021, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2020 begonnen hat, steuerfrei waren." Art. 94 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 549 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 549 - Ungeachtet des Artikels 198quater bleiben die Bestimmungen von Artikel 67ter auf Gewinne anwendbar, die vorher in Anwendung von Artikel 67ter §§ 1 und 2 vor dem Steuerjahr 2021, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2020 begonnen hat, steuerfrei waren." Art. 95 - Die Bestimmungen der Artikel 185 § 3 und 206 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, müssen gemäß den Abänderungsbestimmungen der Artikel 37 und 54 des vorliegenden Gesetzes interpretiert werden.
Art. 96 - Die Artikel 21 und 22 werden wirksam mit 17. September 2017 und sind anwendbar auf Einkünfte, die ab diesem Datum von einer Rechtsvereinbarung zuerkannt oder ausgeschüttet werden, und - in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug - auf Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2018 zuerkannt oder ausgeschüttet werden.
Artikel 24 wird wirksam mit 1. Januar 2020 und ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar.
Artikel 27 ist auf die ab dem 1. Januar 2022 getätigten Erstattungen anwendbar.
Artikel 28 wird wirksam mit 1. Januar 2020 und ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar.
Artikel 29 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.
Die Artikel 30 und 31 sind auf die ab dem 1. Januar 2021 bezogenen Einkünfte anwendbar.
Artikel 32 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.
Artikel 34 ist ab dem Einkommensjahr 2021 anwendbar.
Artikel 35 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2020.
Artikel 36 wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist auf Verlegungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2019 stattfinden.
Die Artikel 37, 44 und 54 sind ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.
Artikel 53 ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar.
Artikel 55 Buchstabe a) bis c) tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft und ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.
Die Artikel 56 bis 65 treten am 31. Dezember 2021 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.
Artikel 69 ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2020 beginnt.
Artikel 76 ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem 1. Januar 2021 stattgefunden haben.
Artikel 77 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.
Artikel 85 wird wirksam mit 1. Januar 2021.
Der König bestimmt das Inkrafttreten von Artikel 86.
KAPITEL 11 - Bestätigung Königlicher Erlasse Art. 97 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 30.November 2020 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen für Studentenarbeit, 2. der Königliche Erlass vom 16.Dezember 2020 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 3. der Königliche Erlass vom 26.Januar 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy, 4. der Königliche Erlass vom 21.März 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Entlohnungen von Gebietsfremden, die als Saisonarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau arbeiten, 5. der Königliche Erlass vom 29.März 2021 zur Abänderung der Anlage 3 des KE/EStGB 92 hinsichtlich des gesetzlichen Arbeitslosengeldes bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit, 6. der Königliche Erlass vom 21.April 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Entlohnungen für Studentenarbeit.
KAPITEL 12 - Abänderungen des KE/EStGB 92 Art. 98 - Abschnitt 28 von Kapitel 1 des KE/EStGB 92, der die Artikel 74 bis 79 umfasst, wird aufgehoben.
Art. 99 - Artikel 98 tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft und ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. (...) TITEL 5 - Steuerverfahren KAPITEL 1 - Zurverfügungstellung der auf Datenträgern gespeicherten Daten Art. 105 - In Artikel 315bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unbeschadet des Rechts der Steuerpflichtigen, mündliche Auskünfte anzufragen oder zu erteilen, bezieht sich die Vorlage der in Artikel 315 Absatz 1 erwähnten Bücher und Unterlagen für die in Absatz 1 erwähnten natürlichen und juristischen Personen auch auf die Zurverfügungstellung dieser Bücher und Unterlagen über eine gesicherte elektronische Plattform des FÖD Finanzen." Art. 106 - In Artikel 61 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unbeschadet des Rechts der Steuerpflichtigen, mündliche Auskünfte anzufragen oder zu erteilen, bezieht sich die Vorlage der in Absatz 1 erwähnten Bücher, Rechnungen, Kopien von Rechnungen und anderen Dokumente oder ihrer Kopien für die in Absatz 4 erwähnten natürlichen und juristischen Personen auch auf die Zurverfügungstellung dieser Bücher, Rechnungen und anderen Dokumente über eine gesicherte elektronische Plattform des FÖD Finanzen." KAPITEL 2 - Zurverfügungstellung von Steuerdaten an lokale Behörden Art. 107 - In Artikel 337 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 15. März 1999, 25. April 2014, 25.Dezember 2017 und 13. April 2019, werden die Wörter "einschließlich der Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, den Gemeinschaften und Regionen und" durch die Wörter ", den Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, den Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen und Gemeinden sowie" ersetzt.
Art. 108 - In Artikel 93bis Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1978 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1981 und 28. Dezember 1992, werden die Wörter "den Verwaltungen der Gemeinschaften und der Regionen des Belgischen Staates, den Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte und allen Rechtsprechungsorganen und" durch die Wörter "den Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, den Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen und Gemeinden sowie" ersetzt.
KAPITEL 3 - Steuerzuschlag auf den verspätet angegebenen Einkünfteteil Art. 109 - In Artikel 444 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 2017, werden zwischen den Wörtern "die auf den nicht angegebenen" und den Wörtern "Einkünfteteil geschuldeten Steuern" die Wörter "oder verspätet angegebenen" eingefügt. (...) TITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung Art. 115 - Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 6 wird der zweite Gedankenstrich aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Mindestbetrag festlegen, unter dem in Absatz 6 erwähnte Salden und Beträge der ZKS vom Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt werden müssen." Art. 116 - Artikel 115 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.