Etaamb.openjustice.be
Loi du 27 février 2003
publié le 04 mai 2018

Loi portant assentiment à la Convention européenne sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de guerre, faite à Strasbourg le 25 janvier 1974. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018030900
pub.
04/05/2018
prom.
27/02/2003
ELI
eli/loi/2003/02/27/2018030900/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 FEVRIER 2003. - Loi portant assentiment à la Convention européenne sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de guerre, faite à Strasbourg le 25 janvier 1974. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 février 2003 portant assentiment à la Convention européenne sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de guerre, faite à Strasbourg le 25 janvier 1974 (Moniteur belge du 30 juillet 2003).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 27. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, abgeschlossen in Straßburg am 25. Januar 1974 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, abgeschlossen in Straßburg am 25. Januar 1974, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

ÜBERSETZUNG EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UNVERJÄHRBARKEIT VON VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT UND KRIEGSVERBRECHEN Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in der Erwägung der Notwendigkeit, die Menschenwürde in Kriegs- und in Friedenszeiten zu schützen; in der Erwägung, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die schwersten Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges eine ernsthafte Verletzung der Menschenwürde darstellen; in dem Bemühen, daher sicherzustellen, dass die Bestrafung dieser Verbrechen weder durch Verfolgungs- noch durch Vollstreckungsverjährung verhindert wird; in der Erwägung des wesentlichen Interesses, auf diesem Gebiet eine gemeinsame Kriminalpolitik zu fördern, da es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verjährung für die Verfolgung der folgenden Straftaten oder für die Vollstreckung der wegen solcher Straftaten verhängten Strafen, soweit sie nach seinem innerstaatlichen Recht strafbar sind, nicht gilt: 1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, die am 9.Dezember 1948 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet worden ist, aufgeführt sind; 2. a) Verletzungen, die in Artikel 50 des Genfer Abkommens von 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde, in Artikel 51 des Genfer Abkommens von 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffsbrüchigen der Streitkräfte zur See, in Artikel 130 des Genfer Abkommens von 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen und in Artikel 147 des Genfer Abkommens von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten bezeichnet sind, b) alle vergleichbaren Verstöße gegen die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Übereinkommens geltenden Kriegsgesetze und gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kriegsgebräuche, die in den oben erwähnten Bestimmungen der Genfer Abkommen nicht bereits vorgesehen sind, wenn die in Betracht kommende Straftat entweder wegen ihrer faktischen und vorsatzbezogenen Merkmale oder wegen des Ausmaßes ihrer vorhersehbaren Folgen besonders schwerer Art ist;3. jeder sonstige Verstoß gegen eine Völkerrechtsvorschrift oder -gepflogenheit, der künftig aufgestellt wird und den der betreffende Vertragsstaat gemäß einer nach Artikel 6 abgegebenen Erklärung als einen den in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten Verstößen vergleichbaren Verstoß ansieht. Artikel 2 1. Dieses Übereinkommen gilt für Straftaten, die begangen worden sind, nachdem es in Bezug auf den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist.2. Es gilt auch für Straftaten, die vor diesem Inkrafttreten begangen worden sind, wenn die Verjährungsfrist zu der Zeit nicht abgelaufen war. Artikel 3 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf.Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme.

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.3. Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Artikel 4 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten.Die Entschließung, die diese Einladung enthält, bedarf der einstimmigen Billigung der Europaratsmitglieder, die das Übereinkommen ratifiziert haben. 2. Dieser Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats;die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 5 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.3. Jede nach vorhergehendem Absatz abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 7 zurückgenommen werden. Artikel 6 1. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf die in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Verstöße erstrecken.2. Jede nach vorhergehendem Absatz abgegebene Erklärung kann nach Maßgabe des Artikels 7 dieses Übereinkommens zurückgenommen werden. Artikel 7 1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Artikel 8 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 3, d) jede nach Artikel 5 oder Artikel 6 eingegangene Erklärung, e) jede nach Artikel 7 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an dem der Rücktritt wirksam wird. Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, den 25. Januar 1974, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften. [Liste der gebundenen Staaten, siehe Belgischen Staatsblatt vom 30.

Juli 2003, S. 39720] Belgien hat folgende Erklärung abgegeben: "Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass Artikel 2 des Übereinkommens jede völkerrechtliche Regel, die Belgien bindet, und jedes belgische Gesetz, das Bestimmungen mit einer weiteren Tragweite enthält oder enthalten kann, unberührt lässt."

^