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Loi portant assentiment à la Convention européenne sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de guerre, faite à Strasbourg le 25 janvier 1974. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Europees Verdrag betreffende de niet-toepasselijkheid van verjaring terzake van misdrijven tegen de menselijkheid en oorlogsmisdrijven, gedaan te Straatsburg op 25 januari 1974. - Duitse vertaling |
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27 FEVRIER 2003. - Loi portant assentiment à la Convention européenne | 27 FEBRUARI 2003. - Wet houdende instemming met het Europees Verdrag |
sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de | betreffende de niet-toepasselijkheid van verjaring terzake van |
misdrijven tegen de menselijkheid en oorlogsmisdrijven, gedaan te | |
guerre, faite à Strasbourg le 25 janvier 1974. - Traduction allemande | Straatsburg op 25 januari 1974. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 |
loi du 27 février 2003 portant assentiment à la Convention européenne | februari 2003 houdende instemming met het Europees Verdrag betreffende |
sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de | de niet-toepasselijkheid van verjaring terzake van misdrijven tegen de |
guerre, faite à Strasbourg le 25 janvier 1974 (Moniteur belge du 30 | menselijkheid en oorlogsmisdrijven, gedaan te Straatsburg op 25 |
juillet 2003). | januari 1974 (Belgisch Staatsblad van 30 juli 2003). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
27. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen | 27. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen |
Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die | Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die |
Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, abgeschlossen in Straßburg am 25. | Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, abgeschlossen in Straßburg am 25. |
Januar 1974 | Januar 1974 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von | Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von |
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, | Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, |
abgeschlossen in Straßburg am 25. Januar 1974, wird voll und ganz | abgeschlossen in Straßburg am 25. Januar 1974, wird voll und ganz |
wirksam. | wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
ÜBERSETZUNG | ÜBERSETZUNG |
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UNVERJÄHRBARKEIT VON VERBRECHEN | EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UNVERJÄHRBARKEIT VON VERBRECHEN |
GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT UND KRIEGSVERBRECHEN | GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT UND KRIEGSVERBRECHEN |
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen | Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen |
unterzeichnen, | unterzeichnen, |
in der Erwägung der Notwendigkeit, die Menschenwürde in Kriegs- und in | in der Erwägung der Notwendigkeit, die Menschenwürde in Kriegs- und in |
Friedenszeiten zu schützen; | Friedenszeiten zu schützen; |
in der Erwägung, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die | in der Erwägung, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die |
schwersten Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges eine | schwersten Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges eine |
ernsthafte Verletzung der Menschenwürde darstellen; | ernsthafte Verletzung der Menschenwürde darstellen; |
in dem Bemühen, daher sicherzustellen, dass die Bestrafung dieser | in dem Bemühen, daher sicherzustellen, dass die Bestrafung dieser |
Verbrechen weder durch Verfolgungs- noch durch | Verbrechen weder durch Verfolgungs- noch durch |
Vollstreckungsverjährung verhindert wird; | Vollstreckungsverjährung verhindert wird; |
in der Erwägung des wesentlichen Interesses, auf diesem Gebiet eine | in der Erwägung des wesentlichen Interesses, auf diesem Gebiet eine |
gemeinsame Kriminalpolitik zu fördern, da es das Ziel des Europarats | gemeinsame Kriminalpolitik zu fördern, da es das Ziel des Europarats |
ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, | ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, |
sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu | Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu |
treffen, um sicherzustellen, dass die Verjährung für die Verfolgung | treffen, um sicherzustellen, dass die Verjährung für die Verfolgung |
der folgenden Straftaten oder für die Vollstreckung der wegen solcher | der folgenden Straftaten oder für die Vollstreckung der wegen solcher |
Straftaten verhängten Strafen, soweit sie nach seinem innerstaatlichen | Straftaten verhängten Strafen, soweit sie nach seinem innerstaatlichen |
Recht strafbar sind, nicht gilt: | Recht strafbar sind, nicht gilt: |
1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in der Konvention über die | 1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in der Konvention über die |
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, die am 9. Dezember 1948 von | Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, die am 9. Dezember 1948 von |
der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet worden ist, | der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet worden ist, |
aufgeführt sind; | aufgeführt sind; |
2. a) Verletzungen, die in Artikel 50 des Genfer Abkommens von 1949 | 2. a) Verletzungen, die in Artikel 50 des Genfer Abkommens von 1949 |
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der | zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der |
Streitkräfte im Felde, in Artikel 51 des Genfer Abkommens von 1949 zur | Streitkräfte im Felde, in Artikel 51 des Genfer Abkommens von 1949 zur |
Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffsbrüchigen | Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffsbrüchigen |
der Streitkräfte zur See, in Artikel 130 des Genfer Abkommens von 1949 | der Streitkräfte zur See, in Artikel 130 des Genfer Abkommens von 1949 |
über die Behandlung der Kriegsgefangenen und in Artikel 147 des Genfer | über die Behandlung der Kriegsgefangenen und in Artikel 147 des Genfer |
Abkommens von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten | Abkommens von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten |
bezeichnet sind, | bezeichnet sind, |
b) alle vergleichbaren Verstöße gegen die zur Zeit des Inkrafttretens | b) alle vergleichbaren Verstöße gegen die zur Zeit des Inkrafttretens |
dieses Übereinkommens geltenden Kriegsgesetze und gegen die zu diesem | dieses Übereinkommens geltenden Kriegsgesetze und gegen die zu diesem |
Zeitpunkt bestehenden Kriegsgebräuche, die in den oben erwähnten | Zeitpunkt bestehenden Kriegsgebräuche, die in den oben erwähnten |
Bestimmungen der Genfer Abkommen nicht bereits vorgesehen sind, | Bestimmungen der Genfer Abkommen nicht bereits vorgesehen sind, |
wenn die in Betracht kommende Straftat entweder wegen ihrer faktischen | wenn die in Betracht kommende Straftat entweder wegen ihrer faktischen |
und vorsatzbezogenen Merkmale oder wegen des Ausmaßes ihrer | und vorsatzbezogenen Merkmale oder wegen des Ausmaßes ihrer |
vorhersehbaren Folgen besonders schwerer Art ist; | vorhersehbaren Folgen besonders schwerer Art ist; |
3. jeder sonstige Verstoß gegen eine Völkerrechtsvorschrift oder | 3. jeder sonstige Verstoß gegen eine Völkerrechtsvorschrift oder |
-gepflogenheit, der künftig aufgestellt wird und den der betreffende | -gepflogenheit, der künftig aufgestellt wird und den der betreffende |
Vertragsstaat gemäß einer nach Artikel 6 abgegebenen Erklärung als | Vertragsstaat gemäß einer nach Artikel 6 abgegebenen Erklärung als |
einen den in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten | einen den in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten |
Verstößen vergleichbaren Verstoß ansieht. | Verstößen vergleichbaren Verstoß ansieht. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
1. Dieses Übereinkommen gilt für Straftaten, die begangen worden sind, | 1. Dieses Übereinkommen gilt für Straftaten, die begangen worden sind, |
nachdem es in Bezug auf den betreffenden Vertragsstaat in Kraft | nachdem es in Bezug auf den betreffenden Vertragsstaat in Kraft |
getreten ist. | getreten ist. |
2. Es gilt auch für Straftaten, die vor diesem Inkrafttreten begangen | 2. Es gilt auch für Straftaten, die vor diesem Inkrafttreten begangen |
worden sind, wenn die Verjährungsfrist zu der Zeit nicht abgelaufen | worden sind, wenn die Verjährungsfrist zu der Zeit nicht abgelaufen |
war. | war. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats | 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats |
zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. | zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. |
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim | Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim |
Generalsekretär des Europarats hinterlegt. | Generalsekretär des Europarats hinterlegt. |
2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten | 2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten |
Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. | Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. |
3. Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später | 3. Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später |
ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach der Hinterlegung | ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach der Hinterlegung |
seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. | seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee | 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee |
des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem | des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem |
Übereinkommen beizutreten. Die Entschließung, die diese Einladung | Übereinkommen beizutreten. Die Entschließung, die diese Einladung |
enthält, bedarf der einstimmigen Billigung der Europaratsmitglieder, | enthält, bedarf der einstimmigen Billigung der Europaratsmitglieder, |
die das Übereinkommen ratifiziert haben. | die das Übereinkommen ratifiziert haben. |
2. Dieser Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde | 2. Dieser Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde |
beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach | beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach |
ihrer Hinterlegung wirksam. | ihrer Hinterlegung wirksam. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses | einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses |
Übereinkommen Anwendung findet. | Übereinkommen Anwendung findet. |
2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, | 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, |
Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den | Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den |
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses | Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses |
Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete | Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete |
Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er | Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er |
wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann. | wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann. |
3. Jede nach vorhergehendem Absatz abgegebene Erklärung kann in Bezug | 3. Jede nach vorhergehendem Absatz abgegebene Erklärung kann in Bezug |
auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 7 | auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 7 |
zurückgenommen werden. | zurückgenommen werden. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
1. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den | 1. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den |
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses | Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses |
Übereinkommen auf die in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Verstöße | Übereinkommen auf die in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Verstöße |
erstrecken. | erstrecken. |
2. Jede nach vorhergehendem Absatz abgegebene Erklärung kann nach | 2. Jede nach vorhergehendem Absatz abgegebene Erklärung kann nach |
Maßgabe des Artikels 7 dieses Übereinkommens zurückgenommen werden. | Maßgabe des Artikels 7 dieses Übereinkommens zurückgenommen werden. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. | 1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. |
2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine | 2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine |
an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation | an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation |
kündigen. | kündigen. |
3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim | 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär wirksam. | Generalsekretär wirksam. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des | Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des |
Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, | Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, |
a) jede Unterzeichnung, | a) jede Unterzeichnung, |
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
oder Beitrittsurkunde, | oder Beitrittsurkunde, |
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach | c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach |
seinem Artikel 3, | seinem Artikel 3, |
d) jede nach Artikel 5 oder Artikel 6 eingegangene Erklärung, | d) jede nach Artikel 5 oder Artikel 6 eingegangene Erklärung, |
e) jede nach Artikel 7 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an | e) jede nach Artikel 7 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an |
dem der Rücktritt wirksam wird. | dem der Rücktritt wirksam wird. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten | Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten |
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. | Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. |
Geschehen zu Straßburg, den 25. Januar 1974, in englischer und | Geschehen zu Straßburg, den 25. Januar 1974, in englischer und |
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich | französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich |
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. | ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. |
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen | Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen |
Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte | Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte |
Abschriften. | Abschriften. |
[Liste der gebundenen Staaten, siehe Belgischen Staatsblatt vom 30. | [Liste der gebundenen Staaten, siehe Belgischen Staatsblatt vom 30. |
Juli 2003, S. 39720] | Juli 2003, S. 39720] |
Belgien hat folgende Erklärung abgegeben: | Belgien hat folgende Erklärung abgegeben: |
"Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass Artikel 2 des | "Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass Artikel 2 des |
Übereinkommens jede völkerrechtliche Regel, die Belgien bindet, und | Übereinkommens jede völkerrechtliche Regel, die Belgien bindet, und |
jedes belgische Gesetz, das Bestimmungen mit einer weiteren Tragweite | jedes belgische Gesetz, das Bestimmungen mit einer weiteren Tragweite |
enthält oder enthalten kann, unberührt lässt." | enthält oder enthalten kann, unberührt lässt." |