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Loi portant assentiment à la Convention européenne sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de guerre, faite à Strasbourg le 25 janvier 1974. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het Europees Verdrag betreffende de niet-toepasselijkheid van verjaring terzake van misdrijven tegen de menselijkheid en oorlogsmisdrijven, gedaan te Straatsburg op 25 januari 1974. - Duitse vertaling
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27 FEVRIER 2003. - Loi portant assentiment à la Convention européenne 27 FEBRUARI 2003. - Wet houdende instemming met het Europees Verdrag
sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de betreffende de niet-toepasselijkheid van verjaring terzake van
misdrijven tegen de menselijkheid en oorlogsmisdrijven, gedaan te
guerre, faite à Strasbourg le 25 janvier 1974. - Traduction allemande Straatsburg op 25 januari 1974. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27
loi du 27 février 2003 portant assentiment à la Convention européenne februari 2003 houdende instemming met het Europees Verdrag betreffende
sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de de niet-toepasselijkheid van verjaring terzake van misdrijven tegen de
guerre, faite à Strasbourg le 25 janvier 1974 (Moniteur belge du 30 menselijkheid en oorlogsmisdrijven, gedaan te Straatsburg op 25
juillet 2003). januari 1974 (Belgisch Staatsblad van 30 juli 2003).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
27. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen 27. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen
Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die
Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, abgeschlossen in Straßburg am 25. Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, abgeschlossen in Straßburg am 25.
Januar 1974 Januar 1974
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen,
abgeschlossen in Straßburg am 25. Januar 1974, wird voll und ganz abgeschlossen in Straßburg am 25. Januar 1974, wird voll und ganz
wirksam. wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
ÜBERSETZUNG ÜBERSETZUNG
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UNVERJÄHRBARKEIT VON VERBRECHEN EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UNVERJÄHRBARKEIT VON VERBRECHEN
GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT UND KRIEGSVERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT UND KRIEGSVERBRECHEN
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen
unterzeichnen, unterzeichnen,
in der Erwägung der Notwendigkeit, die Menschenwürde in Kriegs- und in in der Erwägung der Notwendigkeit, die Menschenwürde in Kriegs- und in
Friedenszeiten zu schützen; Friedenszeiten zu schützen;
in der Erwägung, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die in der Erwägung, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die
schwersten Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges eine schwersten Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges eine
ernsthafte Verletzung der Menschenwürde darstellen; ernsthafte Verletzung der Menschenwürde darstellen;
in dem Bemühen, daher sicherzustellen, dass die Bestrafung dieser in dem Bemühen, daher sicherzustellen, dass die Bestrafung dieser
Verbrechen weder durch Verfolgungs- noch durch Verbrechen weder durch Verfolgungs- noch durch
Vollstreckungsverjährung verhindert wird; Vollstreckungsverjährung verhindert wird;
in der Erwägung des wesentlichen Interesses, auf diesem Gebiet eine in der Erwägung des wesentlichen Interesses, auf diesem Gebiet eine
gemeinsame Kriminalpolitik zu fördern, da es das Ziel des Europarats gemeinsame Kriminalpolitik zu fördern, da es das Ziel des Europarats
ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen,
sind wie folgt übereingekommen: sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 1
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um sicherzustellen, dass die Verjährung für die Verfolgung treffen, um sicherzustellen, dass die Verjährung für die Verfolgung
der folgenden Straftaten oder für die Vollstreckung der wegen solcher der folgenden Straftaten oder für die Vollstreckung der wegen solcher
Straftaten verhängten Strafen, soweit sie nach seinem innerstaatlichen Straftaten verhängten Strafen, soweit sie nach seinem innerstaatlichen
Recht strafbar sind, nicht gilt: Recht strafbar sind, nicht gilt:
1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in der Konvention über die 1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in der Konvention über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, die am 9. Dezember 1948 von Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, die am 9. Dezember 1948 von
der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet worden ist, der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet worden ist,
aufgeführt sind; aufgeführt sind;
2. a) Verletzungen, die in Artikel 50 des Genfer Abkommens von 1949 2. a) Verletzungen, die in Artikel 50 des Genfer Abkommens von 1949
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der
Streitkräfte im Felde, in Artikel 51 des Genfer Abkommens von 1949 zur Streitkräfte im Felde, in Artikel 51 des Genfer Abkommens von 1949 zur
Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffsbrüchigen Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffsbrüchigen
der Streitkräfte zur See, in Artikel 130 des Genfer Abkommens von 1949 der Streitkräfte zur See, in Artikel 130 des Genfer Abkommens von 1949
über die Behandlung der Kriegsgefangenen und in Artikel 147 des Genfer über die Behandlung der Kriegsgefangenen und in Artikel 147 des Genfer
Abkommens von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten Abkommens von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten
bezeichnet sind, bezeichnet sind,
b) alle vergleichbaren Verstöße gegen die zur Zeit des Inkrafttretens b) alle vergleichbaren Verstöße gegen die zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens geltenden Kriegsgesetze und gegen die zu diesem dieses Übereinkommens geltenden Kriegsgesetze und gegen die zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Kriegsgebräuche, die in den oben erwähnten Zeitpunkt bestehenden Kriegsgebräuche, die in den oben erwähnten
Bestimmungen der Genfer Abkommen nicht bereits vorgesehen sind, Bestimmungen der Genfer Abkommen nicht bereits vorgesehen sind,
wenn die in Betracht kommende Straftat entweder wegen ihrer faktischen wenn die in Betracht kommende Straftat entweder wegen ihrer faktischen
und vorsatzbezogenen Merkmale oder wegen des Ausmaßes ihrer und vorsatzbezogenen Merkmale oder wegen des Ausmaßes ihrer
vorhersehbaren Folgen besonders schwerer Art ist; vorhersehbaren Folgen besonders schwerer Art ist;
3. jeder sonstige Verstoß gegen eine Völkerrechtsvorschrift oder 3. jeder sonstige Verstoß gegen eine Völkerrechtsvorschrift oder
-gepflogenheit, der künftig aufgestellt wird und den der betreffende -gepflogenheit, der künftig aufgestellt wird und den der betreffende
Vertragsstaat gemäß einer nach Artikel 6 abgegebenen Erklärung als Vertragsstaat gemäß einer nach Artikel 6 abgegebenen Erklärung als
einen den in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten einen den in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten
Verstößen vergleichbaren Verstoß ansieht. Verstößen vergleichbaren Verstoß ansieht.
Artikel 2 Artikel 2
1. Dieses Übereinkommen gilt für Straftaten, die begangen worden sind, 1. Dieses Übereinkommen gilt für Straftaten, die begangen worden sind,
nachdem es in Bezug auf den betreffenden Vertragsstaat in Kraft nachdem es in Bezug auf den betreffenden Vertragsstaat in Kraft
getreten ist. getreten ist.
2. Es gilt auch für Straftaten, die vor diesem Inkrafttreten begangen 2. Es gilt auch für Straftaten, die vor diesem Inkrafttreten begangen
worden sind, wenn die Verjährungsfrist zu der Zeit nicht abgelaufen worden sind, wenn die Verjährungsfrist zu der Zeit nicht abgelaufen
war. war.
Artikel 3 Artikel 3
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats
zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme.
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim
Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten 2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten
Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
3. Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später 3. Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später
ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach der Hinterlegung ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 4 Artikel 4
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem
Übereinkommen beizutreten. Die Entschließung, die diese Einladung Übereinkommen beizutreten. Die Entschließung, die diese Einladung
enthält, bedarf der einstimmigen Billigung der Europaratsmitglieder, enthält, bedarf der einstimmigen Billigung der Europaratsmitglieder,
die das Übereinkommen ratifiziert haben. die das Übereinkommen ratifiziert haben.
2. Dieser Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde 2. Dieser Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach
ihrer Hinterlegung wirksam. ihrer Hinterlegung wirksam.
Artikel 5 Artikel 5
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung findet. Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses
Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er
wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann. wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
3. Jede nach vorhergehendem Absatz abgegebene Erklärung kann in Bezug 3. Jede nach vorhergehendem Absatz abgegebene Erklärung kann in Bezug
auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 7 auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 7
zurückgenommen werden. zurückgenommen werden.
Artikel 6 Artikel 6
1. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den 1. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses
Übereinkommen auf die in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Verstöße Übereinkommen auf die in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Verstöße
erstrecken. erstrecken.
2. Jede nach vorhergehendem Absatz abgegebene Erklärung kann nach 2. Jede nach vorhergehendem Absatz abgegebene Erklärung kann nach
Maßgabe des Artikels 7 dieses Übereinkommens zurückgenommen werden. Maßgabe des Artikels 7 dieses Übereinkommens zurückgenommen werden.
Artikel 7 Artikel 7
1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. 1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine 2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine
an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation
kündigen. kündigen.
3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär wirksam. Generalsekretär wirksam.
Artikel 8 Artikel 8
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des
Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung, a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde, oder Beitrittsurkunde,
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach
seinem Artikel 3, seinem Artikel 3,
d) jede nach Artikel 5 oder Artikel 6 eingegangene Erklärung, d) jede nach Artikel 5 oder Artikel 6 eingegangene Erklärung,
e) jede nach Artikel 7 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an e) jede nach Artikel 7 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an
dem der Rücktritt wirksam wird. dem der Rücktritt wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, den 25. Januar 1974, in englischer und Geschehen zu Straßburg, den 25. Januar 1974, in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen
Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte
Abschriften. Abschriften.
[Liste der gebundenen Staaten, siehe Belgischen Staatsblatt vom 30. [Liste der gebundenen Staaten, siehe Belgischen Staatsblatt vom 30.
Juli 2003, S. 39720] Juli 2003, S. 39720]
Belgien hat folgende Erklärung abgegeben: Belgien hat folgende Erklärung abgegeben:
"Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass Artikel 2 des "Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass Artikel 2 des
Übereinkommens jede völkerrechtliche Regel, die Belgien bindet, und Übereinkommens jede völkerrechtliche Regel, die Belgien bindet, und
jedes belgische Gesetz, das Bestimmungen mit einer weiteren Tragweite jedes belgische Gesetz, das Bestimmungen mit einer weiteren Tragweite
enthält oder enthalten kann, unberührt lässt." enthält oder enthalten kann, unberührt lässt."
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