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| Loi portant assentiment à la Convention européenne sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de guerre, faite à Strasbourg le 25 janvier 1974. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Europees Verdrag betreffende de niet-toepasselijkheid van verjaring terzake van misdrijven tegen de menselijkheid en oorlogsmisdrijven, gedaan te Straatsburg op 25 januari 1974. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 27 FEVRIER 2003. - Loi portant assentiment à la Convention européenne | 27 FEBRUARI 2003. - Wet houdende instemming met het Europees Verdrag |
| sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de | betreffende de niet-toepasselijkheid van verjaring terzake van |
| misdrijven tegen de menselijkheid en oorlogsmisdrijven, gedaan te | |
| guerre, faite à Strasbourg le 25 janvier 1974. - Traduction allemande | Straatsburg op 25 januari 1974. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 |
| loi du 27 février 2003 portant assentiment à la Convention européenne | februari 2003 houdende instemming met het Europees Verdrag betreffende |
| sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de | de niet-toepasselijkheid van verjaring terzake van misdrijven tegen de |
| guerre, faite à Strasbourg le 25 janvier 1974 (Moniteur belge du 30 | menselijkheid en oorlogsmisdrijven, gedaan te Straatsburg op 25 |
| juillet 2003). | januari 1974 (Belgisch Staatsblad van 30 juli 2003). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 27. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen | 27. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen |
| Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die | Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die |
| Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, abgeschlossen in Straßburg am 25. | Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, abgeschlossen in Straßburg am 25. |
| Januar 1974 | Januar 1974 |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von | Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von |
| Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, | Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, |
| abgeschlossen in Straßburg am 25. Januar 1974, wird voll und ganz | abgeschlossen in Straßburg am 25. Januar 1974, wird voll und ganz |
| wirksam. | wirksam. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| L. MICHEL | L. MICHEL |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| ÜBERSETZUNG | ÜBERSETZUNG |
| EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UNVERJÄHRBARKEIT VON VERBRECHEN | EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UNVERJÄHRBARKEIT VON VERBRECHEN |
| GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT UND KRIEGSVERBRECHEN | GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT UND KRIEGSVERBRECHEN |
| Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen | Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen |
| unterzeichnen, | unterzeichnen, |
| in der Erwägung der Notwendigkeit, die Menschenwürde in Kriegs- und in | in der Erwägung der Notwendigkeit, die Menschenwürde in Kriegs- und in |
| Friedenszeiten zu schützen; | Friedenszeiten zu schützen; |
| in der Erwägung, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die | in der Erwägung, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die |
| schwersten Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges eine | schwersten Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges eine |
| ernsthafte Verletzung der Menschenwürde darstellen; | ernsthafte Verletzung der Menschenwürde darstellen; |
| in dem Bemühen, daher sicherzustellen, dass die Bestrafung dieser | in dem Bemühen, daher sicherzustellen, dass die Bestrafung dieser |
| Verbrechen weder durch Verfolgungs- noch durch | Verbrechen weder durch Verfolgungs- noch durch |
| Vollstreckungsverjährung verhindert wird; | Vollstreckungsverjährung verhindert wird; |
| in der Erwägung des wesentlichen Interesses, auf diesem Gebiet eine | in der Erwägung des wesentlichen Interesses, auf diesem Gebiet eine |
| gemeinsame Kriminalpolitik zu fördern, da es das Ziel des Europarats | gemeinsame Kriminalpolitik zu fördern, da es das Ziel des Europarats |
| ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, | ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, |
| sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu | Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu |
| treffen, um sicherzustellen, dass die Verjährung für die Verfolgung | treffen, um sicherzustellen, dass die Verjährung für die Verfolgung |
| der folgenden Straftaten oder für die Vollstreckung der wegen solcher | der folgenden Straftaten oder für die Vollstreckung der wegen solcher |
| Straftaten verhängten Strafen, soweit sie nach seinem innerstaatlichen | Straftaten verhängten Strafen, soweit sie nach seinem innerstaatlichen |
| Recht strafbar sind, nicht gilt: | Recht strafbar sind, nicht gilt: |
| 1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in der Konvention über die | 1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in der Konvention über die |
| Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, die am 9. Dezember 1948 von | Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, die am 9. Dezember 1948 von |
| der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet worden ist, | der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet worden ist, |
| aufgeführt sind; | aufgeführt sind; |
| 2. a) Verletzungen, die in Artikel 50 des Genfer Abkommens von 1949 | 2. a) Verletzungen, die in Artikel 50 des Genfer Abkommens von 1949 |
| zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der | zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der |
| Streitkräfte im Felde, in Artikel 51 des Genfer Abkommens von 1949 zur | Streitkräfte im Felde, in Artikel 51 des Genfer Abkommens von 1949 zur |
| Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffsbrüchigen | Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffsbrüchigen |
| der Streitkräfte zur See, in Artikel 130 des Genfer Abkommens von 1949 | der Streitkräfte zur See, in Artikel 130 des Genfer Abkommens von 1949 |
| über die Behandlung der Kriegsgefangenen und in Artikel 147 des Genfer | über die Behandlung der Kriegsgefangenen und in Artikel 147 des Genfer |
| Abkommens von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten | Abkommens von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten |
| bezeichnet sind, | bezeichnet sind, |
| b) alle vergleichbaren Verstöße gegen die zur Zeit des Inkrafttretens | b) alle vergleichbaren Verstöße gegen die zur Zeit des Inkrafttretens |
| dieses Übereinkommens geltenden Kriegsgesetze und gegen die zu diesem | dieses Übereinkommens geltenden Kriegsgesetze und gegen die zu diesem |
| Zeitpunkt bestehenden Kriegsgebräuche, die in den oben erwähnten | Zeitpunkt bestehenden Kriegsgebräuche, die in den oben erwähnten |
| Bestimmungen der Genfer Abkommen nicht bereits vorgesehen sind, | Bestimmungen der Genfer Abkommen nicht bereits vorgesehen sind, |
| wenn die in Betracht kommende Straftat entweder wegen ihrer faktischen | wenn die in Betracht kommende Straftat entweder wegen ihrer faktischen |
| und vorsatzbezogenen Merkmale oder wegen des Ausmaßes ihrer | und vorsatzbezogenen Merkmale oder wegen des Ausmaßes ihrer |
| vorhersehbaren Folgen besonders schwerer Art ist; | vorhersehbaren Folgen besonders schwerer Art ist; |
| 3. jeder sonstige Verstoß gegen eine Völkerrechtsvorschrift oder | 3. jeder sonstige Verstoß gegen eine Völkerrechtsvorschrift oder |
| -gepflogenheit, der künftig aufgestellt wird und den der betreffende | -gepflogenheit, der künftig aufgestellt wird und den der betreffende |
| Vertragsstaat gemäß einer nach Artikel 6 abgegebenen Erklärung als | Vertragsstaat gemäß einer nach Artikel 6 abgegebenen Erklärung als |
| einen den in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten | einen den in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten |
| Verstößen vergleichbaren Verstoß ansieht. | Verstößen vergleichbaren Verstoß ansieht. |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| 1. Dieses Übereinkommen gilt für Straftaten, die begangen worden sind, | 1. Dieses Übereinkommen gilt für Straftaten, die begangen worden sind, |
| nachdem es in Bezug auf den betreffenden Vertragsstaat in Kraft | nachdem es in Bezug auf den betreffenden Vertragsstaat in Kraft |
| getreten ist. | getreten ist. |
| 2. Es gilt auch für Straftaten, die vor diesem Inkrafttreten begangen | 2. Es gilt auch für Straftaten, die vor diesem Inkrafttreten begangen |
| worden sind, wenn die Verjährungsfrist zu der Zeit nicht abgelaufen | worden sind, wenn die Verjährungsfrist zu der Zeit nicht abgelaufen |
| war. | war. |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats | 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats |
| zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. | zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. |
| Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim | Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim |
| Generalsekretär des Europarats hinterlegt. | Generalsekretär des Europarats hinterlegt. |
| 2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten | 2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten |
| Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. | Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. |
| 3. Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später | 3. Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später |
| ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach der Hinterlegung | ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach der Hinterlegung |
| seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. | seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee | 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee |
| des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem | des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem |
| Übereinkommen beizutreten. Die Entschließung, die diese Einladung | Übereinkommen beizutreten. Die Entschließung, die diese Einladung |
| enthält, bedarf der einstimmigen Billigung der Europaratsmitglieder, | enthält, bedarf der einstimmigen Billigung der Europaratsmitglieder, |
| die das Übereinkommen ratifiziert haben. | die das Übereinkommen ratifiziert haben. |
| 2. Dieser Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde | 2. Dieser Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde |
| beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach | beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach |
| ihrer Hinterlegung wirksam. | ihrer Hinterlegung wirksam. |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
| seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
| einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses | einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses |
| Übereinkommen Anwendung findet. | Übereinkommen Anwendung findet. |
| 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, | 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, |
| Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den | Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den |
| Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses | Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses |
| Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete | Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete |
| Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er | Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er |
| wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann. | wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann. |
| 3. Jede nach vorhergehendem Absatz abgegebene Erklärung kann in Bezug | 3. Jede nach vorhergehendem Absatz abgegebene Erklärung kann in Bezug |
| auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 7 | auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 7 |
| zurückgenommen werden. | zurückgenommen werden. |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| 1. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den | 1. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den |
| Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses | Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses |
| Übereinkommen auf die in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Verstöße | Übereinkommen auf die in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Verstöße |
| erstrecken. | erstrecken. |
| 2. Jede nach vorhergehendem Absatz abgegebene Erklärung kann nach | 2. Jede nach vorhergehendem Absatz abgegebene Erklärung kann nach |
| Maßgabe des Artikels 7 dieses Übereinkommens zurückgenommen werden. | Maßgabe des Artikels 7 dieses Übereinkommens zurückgenommen werden. |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| 1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. | 1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. |
| 2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine | 2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine |
| an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation | an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation |
| kündigen. | kündigen. |
| 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim | 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim |
| Generalsekretär wirksam. | Generalsekretär wirksam. |
| Artikel 8 | Artikel 8 |
| Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des | Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des |
| Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, | Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, |
| a) jede Unterzeichnung, | a) jede Unterzeichnung, |
| b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
| oder Beitrittsurkunde, | oder Beitrittsurkunde, |
| c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach | c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach |
| seinem Artikel 3, | seinem Artikel 3, |
| d) jede nach Artikel 5 oder Artikel 6 eingegangene Erklärung, | d) jede nach Artikel 5 oder Artikel 6 eingegangene Erklärung, |
| e) jede nach Artikel 7 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an | e) jede nach Artikel 7 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an |
| dem der Rücktritt wirksam wird. | dem der Rücktritt wirksam wird. |
| Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten | Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten |
| Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. | Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. |
| Geschehen zu Straßburg, den 25. Januar 1974, in englischer und | Geschehen zu Straßburg, den 25. Januar 1974, in englischer und |
| französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich | französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich |
| ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. | ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. |
| Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen | Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen |
| Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte | Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte |
| Abschriften. | Abschriften. |
| [Liste der gebundenen Staaten, siehe Belgischen Staatsblatt vom 30. | [Liste der gebundenen Staaten, siehe Belgischen Staatsblatt vom 30. |
| Juli 2003, S. 39720] | Juli 2003, S. 39720] |
| Belgien hat folgende Erklärung abgegeben: | Belgien hat folgende Erklärung abgegeben: |
| "Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass Artikel 2 des | "Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass Artikel 2 des |
| Übereinkommens jede völkerrechtliche Regel, die Belgien bindet, und | Übereinkommens jede völkerrechtliche Regel, die Belgien bindet, und |
| jedes belgische Gesetz, das Bestimmungen mit einer weiteren Tragweite | jedes belgische Gesetz, das Bestimmungen mit einer weiteren Tragweite |
| enthält oder enthalten kann, unberührt lässt." | enthält oder enthalten kann, unberührt lässt." |