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Loi du 27 décembre 2006
publié le 03 septembre 2007

Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000733
pub.
03/09/2007
prom.
27/12/2006
ELI
eli/loi/2006/12/27/2007000733/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 DECEMBRE 2006. - Loi portant des dispositions diverses (II) Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre III, chapitres I, II, IV et V, de la loi du 27 décembre 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/12/2007 pub. 31/12/2007 numac 2007023608 source service public federal affaires sociales et de la sante publique, service public federal finances et service public federal justice Loi modifiant l'article 30bis de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs fermer portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 28 décembre 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Inneres KAPITEL I - Regelung für den Übergang der Mitglieder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge zum Rat für Ausländerstreitsachen Art. 110 - Die ständigen Mitglieder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge werden an dem in Artikel 231 des Gesetzes vom 15. September 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für Ausländerstreitsachen erwähnten Datum von Rechts wegen zum Komplementärrichter in Ausländerstreitsachen beim Rat für Ausländerstreitsachen ernannt.

Das Mandat der Ersatzbeisitzer des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge endet von Rechts wegen an dem in Absatz 1 erwähnten Datum.

Art. 111 - § 1 - Verwaltungs-, Sozial- und Besoldungsstatut der Komplementärrichter in Ausländerstreitsachen werden durch die Bestimmungen geregelt, die auf endgültig ernannte Mitglieder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge am Tag vor Inkrafttreten ihrer Ernennung von Rechts wegen anwendbar sind.

In Abweichung von Absatz 1 gelten für sie folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006: 1. Artikel 39/29, 2.die Artikel 39/34 bis 39/36, 3. die Artikel 39/38 bis 39/44, wobei das in Artikel 39/38 § 1 Absatz 1 bestimmte Alter das Alter ist, das durch ihr ursprüngliches Verwaltungsstatut festgelegt ist, 4.die Artikel 39/45 bis 39/50, wobei abgeordnete Komplementärrichter bei der Ermittlung der in Artikel 39/49 Absatz 7 erwähnten Anzahl nicht berücksichtigt werden, 5. die Artikel 39/52 bis 39/53. § 2 - Komplementärrichter, die ein Dienstalter von mindestens elf Jahren haben, ob als ständiges Mitglied des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge, als Komplementärrichter oder in beiden Ämtern zusammen, beziehen eine Gehaltszulage von 1.487 EUR auf Jahresbasis. Führt eine spätere periodische Bewertung zur Endnote « ungenügend », verlieren sie diese Zulage ab dem ersten Tag des Monats nach Notifizierung der endgültigen Bewertung.

Unbeschadet der in Absatz 1 erwähnten Gehaltszulage beziehen Komplementärrichter, die ein Dienstalter von mindestens sieben Jahren in dieser Funktion haben, auf günstige und ausdrücklich mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs und sofern sie bei der periodischen Bewertung nicht die Note « ungenügend » erhalten haben, eine Erhöhung von 1.487 EUR. Wenn eine spätere periodische Bewertung zur Endnote « ungenügend » führt, verlieren sie diese Zulage ab dem ersten Tag des Monats nach Notifizierung der endgültigen Bewertung.

Art. 112 - Komplementärrichter in Ausländerstreitsachen behandeln die Beschwerden, in denen der Rat für Ausländerstreitsachen aufgrund von Artikel 39/2 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erkennen kann.

Sie werden vom ersten Präsidenten für eine Kammer bestimmt, der sie angehören. Sie können in dieser Kammer nicht den Vorsitz führen, wenn sie mit drei Mitgliedern tagt.

Komplementärrichter gehören der Generalversammlung des Rates für Ausländerstreitsachen an, können jedoch nicht den Vorsitz führen.

In Abweichung von Absatz 3 gehören sie der Generalversammlung des Rates nicht an, wenn diese ihre in den Artikeln 39/19, 39/20, 39/24, 39/25 und 39/40 erwähnten Befugnisse ausübt.

Art. 113 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem durch Artikel 231 des Gesetzes vom 15. September 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für Ausländerstreitsachen bestimmten Datum in Kraft.

KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 114 - In Artikel 39/18 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15.

September 2006, wird das Wort « Asylbewerber » durch das Wort « Asylsuchender » ersetzt.

Art. 115 - Artikel 39/24 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird das Wort « Bewertung » durch das Wort « Beurteilung » ersetzt.2. In § 2 Absatz 6 wird das Wort « Ernennungsverfahren » durch das Wort « Bestimmungsverfahren » ersetzt.3. [Abänderung des französischen Textes] 4.[Abänderung des französischen Textes] Art. 116 - Artikel 39/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.[Abänderung des französischen Textes] 3.In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « Berichte über die Arbeitsweise » durch das Wort « Tätigkeitsberichte » ersetzt.

Art. 117 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 118 - [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] Art. 119 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 120 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 121 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 122 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 123 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 124 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 125 - In Artikel 39/39 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter « auf Antrag des ersten Präsidenten » durch die Wörter « vom ersten Präsidenten » ersetzt.

Art. 126 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 127 - In Artikel 39/41 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter « Der Beschluss » durch die Wörter « Der in Artikel 39/40 erwähnte Beschluss » ersetzt.

Art. 128 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 129 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 130 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 131 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 132 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 133 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 134 - Artikel 39/59 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: «, ausser wenn diese Sachverhalte offenkundig unrichtig sind.» 2. [Abänderung des französischen Textes] Art.135 - In Artikel 39/64 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter « Artikel 39/77 § 1 Absatz 1 » durch die Wörter « Artikel 39/77 § 1 Absatz 3 » ersetzt.

Art. 136 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 137 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 138 - Artikel 39/76 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « zwei Bedingungen » durch die Wörter « die zwei folgenden Bedingungen » ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter « Artikel 39/72 § 1 » durch die Wörter « Artikel 39/72 § 2 » ersetzt. 3. [Abänderung des französischen Textes] 4.In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « 52/2 § 1 oder § 2 Nr. 3, 4 oder 5 » durch die Wörter « 52/2 § 1 oder § 2 Nr. 3 oder 4 » ersetzt.

Art. 139 - Artikel 39/77 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.In § 3 werden die Wörter « die in § 1 Absatz 5 festgelegte Frist » durch die Wörter « die in § 1 Absatz 2 festgelegte Frist » ersetzt.

Art. 140 - Artikel 39/79 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.In § 1 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter « Artikel 11 §§ 1 und 2 » durch die Wörter « Artikel 11 § 1 oder 2 » ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « § 1 Absatz 2 Nr.6 und 7 » durch die Wörter « § 1 Absatz 2 Nr. 7 und 8 » ersetzt.

Art. 141 - Artikel 55 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006: 1. wird ab dem 1.Dezember 2006 mit dem Wortlaut, wie er am Tag vor dieser Abänderung bestand, wieder aufgenommen, 2. wird an dem in Artikel 231 des Gesetzes vom 15.September 206 erwähnten Datum mit dem Wortlaut, wie er sich aus dieser Abänderung ergibt, wieder aufgenommen.

Art. 142 - Die Artikel 57/11 § 1 Absatz 1, 57/13, 57/14bis und 57/16 Absatz 3 bis 5 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 15.

September 2006, werden ab dem 1. Dezember 2006 mit dem Wortlaut, wie er am Tag vor ihrer Aufhebung bestand, wieder aufgenommen.

Die in Absatz 1 erwähnten Artikel werden an dem in Artikel 231 des Gesetzes vom 15. September 2006 erwähnten Datum aufgehoben.

Art. 143 - In Artikel 57/23bis Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter « oder an die Adresse des Generalkommissars für Flüchtlinge » durch die Wörter « und an die Adresse des Generalkommissars für Flüchtlinge » ersetzt.

Art. 144 - Die Artikel 57/24 bis 57/27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006: 1. werden ab dem 1.Dezember 2006 mit dem Wortlaut, wie er am Tag vor diesen Abänderungen bestand, wieder aufgenommen, 2. werden an dem in Artikel 231 des Gesetzes vom 15.September 2006 erwähnten Datum mit dem Wortlaut, wie er sich aus diesen Abänderungen ergibt, wieder aufgenommen. (...) KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 15. September 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für Ausländerstreitsachen Art. 147 - [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] Art. 148 - In Artikel 234 § 2 Absatz 5 desselben Gesetzes werden die Wörter « innerhalb der in Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 3] erwähnten Frist » durch die Wörter « innerhalb der in Absatz 3 erwähnten Frist » ersetzt.

Art. 149 - Artikel 235 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Was Widersprüche betrifft, die an dem in Artikel 243 Absatz 3 festgelegten Datum anhängig sind und für die noch kein Sitzungstermin festgelegt ist, und was Widersprüche betrifft, die ab diesem Datum eingereicht werden, hat der Ständige Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge dieselben Zuständigkeiten wie die, die durch vorliegendes Gesetz dem Rat für Ausländerstreitsachen zuerkannt werden.» 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « in den Artikeln 39/9 » durch die Wörter « in den Artikeln 39/10 » ersetzt.3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Erwartung der ersten Bestimmung des ersten Präsidenten und des Präsidenten des Rates für Ausländerstreitsachen üben die ersten Vorsitzenden und die Vorsitzenden des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge aufgrund von Artikel 236 ihre Zuständigkeiten weiterhin aus, was die Verteilung von Sachen und die Leitung des Dienstes betrifft.Sie werden durch den ersten Präsidenten und den Präsidenten des Rates für Ausländerstreitsachen an dem Datum der ersten Bestimmung der Letzteren gemäss Artikel 236 § 1 ersetzt. » 4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Was Widersprüche betrifft, die an dem in Artikel 243 Absatz 3 festgelegten Datum anhängig sind und für die noch kein Sitzungstermin festgelegt ist, fragt der erste Präsident oder das von ihm bestimmte Mitglied per Einschreiben die antragstellende Partei, ob sie das Verfahren fortsetzen und gegebenenfalls den anhängigen Antrag ergänzen möchte, damit er den Verfahrensregeln vor dem Rat für Ausländerstreitsachen entspricht.» 5. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « der in Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] erwähnten Aufforderung » durch die Wörter « der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung » ersetzt.6. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter « der in Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 3] erwähnten Frist » durch die Wörter « der in Absatz 3 erwähnten Frist » ersetzt. Art. 150 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 151 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 152 - Artikel 238 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « der ersten Frist von vier Jahren » durch die Wörter « der ersten Frist von fünf Jahren » ersetzt. 3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « Frist von vier Jahren » durch die Wörter « Frist von fünf Jahren » ersetzt. Art. 153 - Artikel 239 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.In § 3 werden die Wörter « deren Bewertung » durch die Wörter « deren Beurteilung » ersetzt.

Art. 154 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 155 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 156 - [Abänderung des französischen Textes] KAPITEL V - Inkrafttreten Art. 157 - Die Artikel 114 bis 119 werden wirksam mit 1. Dezember 2006.

Die Artikel 150 bis 156 werden wirksam mit 6. Oktober 2006. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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