publié le 06 avril 2010
Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 NOVEMBRE 2009. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée
Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 novembre 2009 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 4 décembre 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 26. NOVEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäss der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige und der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen.
Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, die Königlichen Erlasse vom 7.
August 1995, 22. Dezember 1995, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember 1999, das Programmgesetz vom 2. August 2002, das Gesetz vom 17. Juni 2004, das Programmgesetz vom 20. Juli 2006 und das Gesetz vom 27.
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert: a) In § 6 wird Nr.1 wie folgt ersetzt: « 1. « innergemeinschaftlicher Güterbeförderung »: die Beförderung von Gütern, bei der Abgangs- und Ankunftsort auf dem Hoheitsgebiet zweier verschiedener Mitgliedstaaten liegen, ». b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 11 - Für die Anwendung der Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr.3, 21 § 3 Nr. 6 und 21bis § 2 Nr. 8 ist zu verstehen unter: 1. « innerhalb der Gemeinschaft stattfindendem Teil einer Personenbeförderung »: der Teil einer Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort einer Personenbeförderung, der ohne Zwischenaufenthalt ausserhalb der Gemeinschaft erfolgt, 2.« Abgangsort einer Personenbeförderung »: der erste Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, gegebenenfalls nach einem Zwischenaufenthalt ausserhalb der Gemeinschaft, 3. « Ankunftsort einer Personenbeförderung »: der letzte Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem in der Gemeinschaft zugestiegene Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, gegebenenfalls vor einem Zwischenaufenthalt ausserhalb der Gemeinschaft. Im Falle einer Hin- und Rückfahrt gilt die Rückfahrt als gesonderte Beförderung. » Art. 4 - In Artikel 15 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und das Gesetz vom 5. Dezember 2004, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003, wird durch folgenden Satz ergänzt: « Kommunizieren Dienstleistender und Dienstleistungsempfänger über E-Mail miteinander, bedeutet dies allein noch nicht, dass die erbrachte Dienstleistung eine elektronisch erbrachte Dienstleistung wäre. » Art. 6 - In Artikel 19bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter « einer Dienstleistung wie in Artikel 21 § 3 Nr. 7 erwähnt » durch die Wörter « von Dienstleistungen, die nicht in Artikel 21 § 3 beschrieben sind, » ersetzt.
Art. 7 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Dezember 1995, 27.Mai 1997 und 28. Dezember 1999, die Gesetze vom 22. April 2003 und 5.Dezember 2004 und das Programmgesetz vom 27.
Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: « Art. 21 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels und des Artikels 21bis gilt als « Steuerpflichtiger » die in Artikel 4 erwähnte Person, ein Steuerpflichtiger, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als in Artikel 2 erwähnte Umsätze angesehen werden, und eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit Mehrwertsteueridentifikationsnummer. § 2 - Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Wohnort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers. § 3 - In Abweichung von § 2 gilt als Ort der Dienstleistung jedoch: 1. der Ort, an dem das unbewegliche Gut gelegen ist, wenn eine Dienstleistung betroffen ist, die sich auf ein naturgemäss unbewegliches Gut bezieht.Gemeint sind insbesondere Immobilienarbeiten, in Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 8 bis Nr. 10 oder Nr. 15 erwähnte Dienstleistungen, die Einräumung von Rechten zur Nutzung eines unbeweglichen Gutes, Leistungen von Immobiliensachverständigen oder Immobilienmaklern oder Dienstleistungen zur Vorbereitung, Koordinierung oder Überwachung von Immobilienarbeiten, 2. der Ort, an dem die Beförderung nach Massgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet, wenn die Dienstleistung eine Personenbeförderung zum Gegenstand hat, 3.der Ort, an dem die Veranstaltung oder die Tätigkeit tatsächlich stattfindet: a) wenn die Dienstleistung die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen betrifft, b) wenn die Dienstleistung Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen zum Gegenstand hat, einschliesslich der Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten und damit zusammenhängende Dienstleistungen, 4.der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird, wenn sie Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum Gegenstand hat, die nicht an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden, 5. der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn die Dienstleistung eine Vermietung eines Beförderungsmittels über einen kürzeren Zeitraum zum Gegenstand hat. Als « Vermietung über einen kürzeren Zeitraum » gilt der Besitz oder die Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als dreissig Tagen und bei Wasserfahrzeugen nicht mehr als neunzig Tagen, 6. der Abgangsort der Personenbeförderung, wenn die Dienstleistung Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum Gegenstand hat, die an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden. § 4 - Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, kann der König bei den in den Paragraphen 2 und 3 Nr. 5 erwähnten Dienstleistungen oder einigen unter ihnen: 1. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund des vorliegenden Artikels in Belgien liegt, so behandeln, als läge er ausserhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung ausserhalb der Gemeinschaft erfolgt, 2.den Ort der Dienstleistung, der aufgrund des vorliegenden Artikels ausserhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er in Belgien, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. » Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21bis - § 1 - Als Ort einer Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch von der festen Niederlassung des Dienstleistenden, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, aus erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Wohnort des Dienstleistenden. § 2 - In Abweichung von § 1 gilt als Ort der Dienstleistung jedoch: 1. der Ort, an dem das unbewegliche Gut gelegen ist, wenn eine Dienstleistung betroffen ist, die sich auf ein naturgemäss unbewegliches Gut bezieht.Gemeint sind insbesondere Immobilienarbeiten, in Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 8 bis Nr. 10 oder Nr. 15 erwähnte Dienstleistungen, die Einräumung von Rechten zur Nutzung eines unbeweglichen Gutes, Leistungen von Immobiliensachverständigen oder Immobilienmaklern oder Dienstleistungen zur Vorbereitung, Koordinierung oder Überwachung von Immobilienarbeiten, 2. der Ort, an dem die Beförderung nach Massgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet, wenn die Dienstleistung eine Personenbeförderung zum Gegenstand hat, 3.der Ort, an dem die Beförderung nach Massgabe der zurückgelegten Beföderungsstrecke jeweils stattfindet, wenn die Dienstleistung eine Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung darstellt, zum Gegenstand hat, 4. der Abgangsort der Güterbeförderung, wenn eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung betroffen ist, 5.der Ort, an dem die Veranstaltung oder die Tätigkeit tatsächlich stattfindet: a) wenn die Dienstleistung die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen betrifft, b) wenn die Dienstleistung Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen zum Gegenstand hat, einschliesslich der Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten und damit zusammenhängende Dienstleistungen, 6.der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird: a) wenn sie Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum Gegenstand hat, die nicht an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden, b) wenn sie Nebentätigkeiten zur Beförderung wie Beladen, Entladen, Umschlag und ähnliche Tätigkeiten zum Gegenstand hat, c) wenn sie eine Begutachtung von beweglichen körperlichen Gütern oder eine Arbeit an solchen Gütern zum Gegenstand hat, 7.der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn die Dienstleistung eine Vermietung eines Beförderungsmittels über einen kürzeren Zeitraum zum Gegenstand hat.
Als « Vermietung über einen kürzeren Zeitraum » gilt der Besitz oder die Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als dreissig Tagen und bei Wasserfahrzeugen nicht mehr als neunzig Tagen, 8. der Abgangsort der Personenbeförderung, wenn die Dienstleistung Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum Gegenstand hat, die an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden, 9.der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat, wenn die Leistung elektronisch erbrachte Dienstleistungen zum Gegenstand hat, die von einem Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort ausserhalb der Gemeinschaft hat, an einen in Belgien ansässigen Dienstleistungsempfänger erbracht werden, 10. der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat, wenn diese Leistung an einen Dienstleistungsempfänger erbracht wird, der ausserhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort ausserhalb der Gemeinschaft hat, und insofern diese Leistung folgenden Gegenstand hat: a) Abtretung und Einräumung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten, Fabrik- und Warenzeichen und ähnlichen Rechten, b) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, c) Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Dienstleistungen sowie die Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen, d) Verpflichtungen, eine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise nicht auszuüben oder ein in Buchstabe a) erwähntes Recht nicht wahrzunehmen, e) Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, einschliesslich Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von Schliessfächern, f) Bereitstellung von Personal, g) Vermietung beweglicher körperlicher Güter, ausgenommen jegliche Beförderungsmittel, h) Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und Fernleitung oder Übertragung über diese Netze sowie Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen, i) Telekommunikationsdienstleistungen, j) Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, k) elektronisch erbrachte Dienstleistungen, 11.Belgien, wenn Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen betroffen sind, die tatsächlich in Belgien genutzt oder ausgewertet werden und die ein ausserhalb der Gemeinschaft ansässiger steuerpflichtiger Dienstleistender an einen Empfänger erbringt, der in Belgien ansässig ist oder dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort hat, 12. der Ort des vermittelten Umsatzes, wenn die Beteiligung eines Vermittlers, der nicht wie in Artikel 13 § 2 bestimmt handelt, betroffen ist. § 3 - Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, kann der König bei den in den Paragraphen 1 und 2 Nr. 7 und Nr. 10 Buchstabe a) bis j) erwähnten Dienstleistungen oder einigen unter ihnen: 1. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund des vorliegenden Artikels in Belgien liegt, so behandeln, als läge er ausserhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung ausserhalb der Gemeinschaft erfolgt, 2.den Ort der Dienstleistung, der aufgrund des vorliegenden Artikels ausserhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er in Belgien, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. » Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 21ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21ter - In Abweichung von den Artikeln 21 und 21bis gilt als Ort der in Artikel 18 § 2 Absatz 2 erwähnten Dienstleistung der Ort, an dem das Reisebüro den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus es die Dienstleistung erbracht hat. » Art. 10 - Artikel 22 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 1997 und das Gesetz vom 28.Januar 2004, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Gibt jedoch eine über einen längeren Zeitraum als ein Jahr fortlaufende Dienstleistung in diesem Zeitraum nicht zu Abrechnungen oder Zahlungen Anlass und schuldet der Dienstleistungsempfänger aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr.1 die Steuer, gilt die Dienstleistung als abgeschlossen mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, solange die Dienstleistung nicht eingestellt wird. » b) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Der Steueranspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung abgeschlossen ist. Wird der Preis vor diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise fakturiert oder vereinnahmt, entsteht in Abweichung von Absatz 1 der Steueranspruch über den fakturierten oder vereinnahmten Betrag je nach Fall entweder bei Ausstellung der Rechnung oder zum Zeitpunkt der Vereinnahmung.
Diese Abweichung gilt jedoch nicht für Fakturierungen von Dienstleistungen, für die aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet. » Art. 11 - Artikel 25ter § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: « Für die in den Artikeln 56 § 2 und 57 erwähnten Steuerpflichtigen und diejenigen, denen gemäss Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder 5 und § 2 eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen worden ist, gilt, dass sie die vorerwähnte Option ausgeübt haben, sobald sie einem Lieferer im Hinblick auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern ihre Nummer übermitteln, ». b) In Nr.3 Buchstabe d) werden die Wörter « Artikel 51 § 2 Nr. 2 » durch die Wörter « Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 39 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden zwischen den Wörtern « Gütern, die » und den Wörtern « einer der in Artikel 23 § 4 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 7 erwähnten Regelungen » die Wörter « in Belgien » eingefügt. b) In Nr.2 werden zwischen den Wörtern « der in Nr. 1 erwähnten Lieferungen sind oder die » und den Wörtern « einer der in Nr. 1 erwähnten Regelungen unterliegen » die Wörter « in Belgien » eingefügt.
Art. 13 - In Artikel 39quater § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, werden zwischen den Wörtern « der in Nr. 1 erwähnten Umsätze sind oder die » und den Wörtern « einer anderen Lagerregelung » die Wörter « in Belgien » eingefügt.
Art. 14 - Artikel 40 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Dezember 1995 und 10.November 1996 und das Gesetz vom 5. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 Nr.2 werden die Wörter « die seit ihrer Verbringung in die Gemeinschaft einer der in Artikel 23 §§ 4 und 5 erwähnten Regelungen unterliegen » durch die Wörter « die in Belgien einer der in Artikel 23 §§ 4 und 5 erwähnten Regelungen unterliegen » ersetzt. b) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Der König legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden müssen, um die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Befreiungen zu erhalten, und kann dabei von Artikel 21bis abweichen.Für die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 erwähnten Einfuhren kann Er die Befreiung begrenzen oder zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ausschliessen. » Art. 15 - Artikel 41 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. März 1994, 22.Dezember 1995, 10. November 1996 und 28. Dezember 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 41 - § 1 - Steuerfrei sind: 1. der Personenseeverkehr, der internationale Personenluftverkehr, die Beförderung von Begleitgütern der Reisenden, wie Gepäck und Kraftfahrzeuge, bei den in Nr.1 erwähnten Beförderungen, 2. Dienstleistungen in Bezug auf die Einfuhr von Gütern, deren Wert in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat in der Besteuerungsgrundlage bei Einfuhr enthalten ist, 3.Dienstleistungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gütern aus Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat in ein Land ausserhalb der Gemeinschaft stehen, 4. Dienstleistungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit Gütern stehen, die: a) in Belgien einer in Artikel 23 §§ 4 und 5 erwähnten Regelung oder einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, b) in einem anderen Mitgliedstaat einer Regelung unterliegt, die einer der in Buchstabe a) erwähnten Regelungen gleichwertig ist, 5.Dienstleistungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit Umsätzen stehen, die in Anwendung von Artikel 39 § 2 Nr. 1 steuerfrei sind, 6. innergemeinschaftliche Güterbeförderungen nach oder von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden, und mit dieser Beförderung verbundene Nebenleistungen. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 3 bis 5 sind unter anderem folgende Dienstleistungen betroffen: 1. Güterbeförderungen, 2.Beladen, Entladen, Umladen und Umpumpen von Gütern, 3. Wiegen, Abmessen und Vermessen von Gütern, 4.Verpacken, Umpacken und Auspacken von Gütern, 5. Umschlag, Sicherung und Entsicherung von Gütern, 6.Kontrolle, Begutachtung und Empfang von Gütern, 7. Schutz von Gütern vor Wetter, Diebstahl, Brand und anderen Verlust- oder Zerstörungsrisiken, 8.Lagerung und Aufbewahrung von Gütern, 9. Ausführung von Formalitäten bei Einfuhr, bei Ausfuhr nach einem Drittland und bei Versandverfahren, die gemäss einer gemeinschaftlichen Bestimmung vorgeschrieben sind. § 2 - Leistungen von Maklern und Bevollmächtigten, die nicht unter den in Artikel 13 § 2 erwähnten Bedingungen handeln, sind steuerfrei, wenn diese Makler und Bevollmächtigten: a) bei Lieferungen von Gütern oder bei Dienstleistungen auftreten, die ausserhalb der Gemeinschaft stattfinden, b) bei Lieferungen von Gütern oder bei Dienstleistungen auftreten, die aufgrund der Artikel 39, 39quater, 40, 41 und 42 steuerfrei sind, c) bei Lieferungen von Gütern oder bei Dienstleistungen auftreten, die in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden und die in diesem Mitgliedstaat aufgrund einer nationalen Bestimmung zur Umsetzung der Artikel 146 bis 152 der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind. § 3 - Der König legt die Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. » Art. 16 - Artikel 50 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 50 - § 1 - Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung weist folgenden Personen eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, die die Buchstaben BE enthält: 1. in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, ausgenommen in den Artikeln 8 und 8bis erwähnte Steuerpflichtige und Steuerpflichtige, die ausschliesslich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, 2.nicht steuerpflichtigen juristischen Personen und, in Abweichung von Nr. 1, Steuerpflichtigen, die ausschliesslich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen: a) wenn sie gemäss Artikel 53bis § 1 erklären, einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern zu bewirken, infolge dessen die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr.2 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Schwelle von 11.200 EUR überschritten wird, b) wenn sie gemäss Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr.2 Absatz 2 für die Besteuerung all ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern optieren, 3. nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, die im Gesetzbuch erwähnte Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und für die sie aufgrund der Artikel 51 und 52 in Belgien die Steuer schulden, 4.Steuerpflichtigen, wenn sie gemäss Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1 die Steuer schulden, 5. in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen erbringen, die gemäss den gemeinschaftlichen Bestimmungen als in einem anderen Mitgliedstaat erbracht gelten und für die der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet, 6.Mitgliedern einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2, die gemäss Nr. 1 für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. Diese Identifikationsnummer bildet eine Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer der Mehrwertsteuereinheit.
In Absatz 1 Nr. 4 oder 5 oder in § 2 erwähnte Steuerpflichtige oder Steuerpflichtige, die der in Artikel 56 § 2 oder in Artikel 57 vorgesehenen Regelung unterliegen, können ihre Nummer nur rechtsgültig benutzen, um innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern zu bewirken, die keine Akzisenprodukte sind, wenn sie vorab die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung abgegeben haben oder die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Option ausgeübt haben.
Personen, denen gemäss Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen worden ist, verwenden diese Nummer rechtsgültig für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern, die sie ab dem Datum, an dem die Schwelle überschritten worden ist, und bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres bewirken.
Ist die Schwelle im Laufe des letzteren Kalenderjahres überschritten worden und wird sie gegebenenfalls im Laufe der folgenden Jahre ebenfalls überschritten, verwenden sie diese Nummer rechtsgültig bis zum 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr, in dem die Schwelle zum letzten Mal überschritten worden ist. § 2 - Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung weist einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2, die ausschliesslich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, die die Buchstaben BE enthält.
Sie weist Mitgliedern der in Absatz 1 erwähnten Mehrwertsteuereinheit ebenfalls eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, die die Buchstaben BE enthält. Diese Identifikationsnummer bildet eine Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieser Mehrwertsteuereinheit. § 3 - Eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer kann ebenfalls anderen Steuerpflichtigen zugewiesen werden. » Art. 17 - Artikel 51 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.der Dienstleistungsempfänger, wenn der Dienstleistende ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger ist und aufgrund von Artikel 21 § 2 die Dienstleistung als in Belgien erbracht gilt, ». b) In Nr.2 werden die Wörter « Artikel 50 § 1 » durch die Wörter « Artikel 50 » ersetzt. c) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für die Anwendung von Absatz 1 Nr.1, 5 und 6 gilt ein Steuerpflichtiger, der eine feste Niederlassung in Belgien hat, als ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, wenn diese Niederlassung nicht an der Lieferung von Gütern oder an der Dienstleistung beteiligt ist. » Art. 18 - In Artikel 51bis § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. März 2002, werden die Wörter « Artikel 51 § 1 Nr. 1 und 2, § 2 Nr. 3, 4 und 5 » durch die Wörter « Artikel 51 § 1 Nr. 1 und 2, § 2 Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 » ersetzt.
Art. 19 - Artikel 53bis § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Steuerpflichtige, die nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, müssen vor der ersten Dienstleistung, für die sie in Anwendung von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1 steuerpflichtig sind, mitteilen, dass eine solche Dienstleistung zum ersten Mal zu ihren Gunsten bewirkt wird.
In Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Steuerpflichtige müssen ebenfalls vor der ersten Dienstleistung, die sie bewirken, die aufgrund der gemeinschaftlichen Bestimmungen als in einem anderen Mitgliedstaat erbracht gilt und für die der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet, mitteilen, dass sie eine solche Dienstleistung zum ersten Mal bewirken. » Art. 20 - Artikel 53quater desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, das Gesetz vom 20. Dezember 2002 und das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 53quater - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäss Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 oder § 3 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, müssen ihren Lieferern und Kunden ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer mitteilen.
In Abweichung von Absatz 1 müssen in den Artikeln 56 § 2 und 57 erwähnte Steuerpflichtige ihren Lieferern ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer nicht mitteilen, wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe von anderen Gütern als von Akzisenprodukten bewirken, insofern sie die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 1 erwähnte Schwelle von 11.200 EUR nicht überschritten oder die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 erwähnte Option nicht ausgeübt haben. § 2 - Personen, die gemäss Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, müssen ihren Lieferern ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer mitteilen, wenn sie aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 2 oder § 2 Absatz 1 Nr. 1 in Belgien die Steuer schulden. § 3 - Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 5 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, müssen ihren Kunden ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer mitteilen, wenn sie Dienstleistungen bewirken, die aufgrund der gemeinschaftlichen Bestimmungen als in einem anderen Mitgliedstaat erbracht gelten und für die der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet. § 4 - Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 müssen ihren Lieferern und Kunden die in Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer mitteilen.
Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 müssen ihren Lieferern und Kunden die in Artikel 50 § 2 Absatz 2 erwähnte Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer mitteilen, wenn diese Einheit aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 2 oder § 2 Absatz 1 Nr. 1 in Belgien die Steuer schuldet oder wenn die Mitglieder Dienstleistungen bewirken, die aufgrund der gemeinschaftlichen Bestimmungen als in einem anderen Mitgliedstaat erbracht gelten und für die der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet. § 5 - Nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die in Belgien gemäss Artikel 55 § 1 oder § 2 die Zulassung eines Fiskalvertreters veranlasst haben oder gemäss Artikel 55 § 3 Absatz 2 durch eine vorab zugelassene Person vertreten werden, müssen darüber hinaus für Umsätze, die sie in Belgien bewirken oder die zu ihren Gunsten in Belgien bewirkt werden, ihren Kunden oder Lieferern den Namen oder Gesellschaftsnamen und die Adresse ihres Fiskalvertreters in Belgien oder der vorab zugelassenen Person, die sie vertritt, mitteilen. » Art. 21 - Artikel 53quinquies desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 20.
Dezember 2002 und das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 53quinquies - Steuerpflichtige, die gemäss Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 1 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, Steuerpflichtige, die gemäss Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, in Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die für Umsätze, die sie in Belgien bewirken, gemäss Artikel 55 § 3 Absatz 2 durch eine vorab zugelassene Person vertreten werden, und andere nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die in Artikel 50 § 3 erwähnt sind, müssen der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung jährlich für jedes Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit und jeden Steuerpflichtigen, der für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss - ausser für diejenigen, die ausschliesslich Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind - und zu dessen Gunsten sie im Laufe des vorhergehenden Jahres Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt haben, den Gesamtbetrag dieser Umsätze und den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Steuern mitteilen.
Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2, die gemäss Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 1 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, müssen darüber hinaus der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung jährlich den Gesamtbetrag der Umsätze mitteilen, die sie im Laufe des vorhergehenden Jahres für jedes der anderen Mitglieder dieser Mehrwertsteuereinheit bewirkt haben. » Art. 22 - Artikel 53sexies § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, die Gesetze vom 7. März 2002 und 20. Dezember 2002 und das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Steuerpflichtige, die gemäss Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 1 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, Steuerpflichtige, die gemäss Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 5 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 und nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die für Umsätze, die sie in Belgien bewirken, gemäss Artikel 55 § 3 Absatz 2 durch eine vorab zugelassene Person vertreten werden, müssen der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung jeden Kalendermonat für jede Person, die in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, die nachstehend erwähnten Daten mitteilen, wobei ein Unterschied je nach Art des Umsatzes gemacht werden muss: 1. Gesamtbetrag der aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr.1 und 4 steuerfreien Lieferungen von Gütern, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Monats entstanden ist, 2. Gesamtbetrag der in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 erwähnten Lieferungen von Gütern, die im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung von Gütern bewirkt wurden und für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Monats entstanden ist, 3.Gesamtbetrag anderer Dienstleistungen als derjenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie steuerbar sind, steuerfrei sind, für die gemäss den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Empfänger die Steuer schuldet und für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Monats entstanden ist. » Art. 23 - In Artikel 53octies § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Er kann Kategorien von Steuerpflichtigen, die Er bestimmt, unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen gestatten, die in Artikel 53sexies erwähnte innergemeinschaftliche Liste nur jedes Kalenderquartal innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat ab Ende dieses Quartals einzureichen. » Art. 24 - Artikel 54bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, wird wie folgt ersetzt: « Steuerpflichtige müssen ein Register führen, um die beweglichen körperlichen Güter identifizieren zu können, die ihnen von oder für Rechnung eines Steuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, aus diesem anderen Mitgliedstaat zugesandt werden und die Gegenstand einer materiellen Arbeit oder einer Begutachtung sind. » Art. 25 - In Artikel 55 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. April 2003 und 1.März 2007, werden die Wörter « Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 » durch die Wörter « Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 » ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 61 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter « den Artikeln 15 und 21 » durch die Wörter « den Artikeln 15, 21 und 21bis » ersetzt.
Art. 27 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27.
Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Übersteigt der Betrag der durch die Artikel 45 bis 48 vorgesehenen Vorsteuerabzüge am Ende des Kalenderjahres den Betrag der Steuern, die ein Steuerpflichtiger schuldet, der gemäss Artikel 50 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst und zur Einreichung der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Erklärung verpflichtet ist, wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27.
Dezember 2004 der Überschuss unter den vom König festzulegenden Bedingungen auf besondere Antragstellung des Steuerpflichtigen oder seines in Artikel 55 §§ 1 oder 2 erwähnten Fiskalvertreters binnen drei Monaten erstattet.
Sind Steuerpflichtige betroffen, die gemäss Artikel 55 § 3 Absatz 2 durch eine vorab zugelassene Person vertreten werden, wird der in Absatz 1 erwähnte Antrag von dieser vorab zugelassenen Person eingereicht.
Der König kann vorsehen, dass der Überschuss in den von Ihm zu bestimmenden Fällen und unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen vor Ende des Kalenderjahres erstattet wird.
Hinsichtlich der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Bedingungen kann der König vorsehen, dass zugunsten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung ein Abzug einbehalten wird, der als Drittsicherungspfändung im Sinne von Artikel 1445 des Gerichtsgesetzbuches gilt. » b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König regelt die Anwendung des vorliegenden Paragraphen, wenn Erstattungen gemäss Erstattungsregeln aus der Richtlinie 2008/9/EG erfolgen müssen.» Art. 28 - In Artikel 80 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter « Artikel 7 der achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 1979 » durch die Wörter « Artikel 17 der Richtlinie 2008/09/EG vom 12. Februar 2008 » ersetzt.
Art. 29 - Artikel 91 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 28.
Dezember 1983, 4. August 1986 und 7. Januar 1998 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Ein Zins von 0,8 Prozent pro Monat wird von Rechts wegen auf Beträge geschuldet, die zu erstatten sind: 1. in Anwendung von Artikel 76 § 1 Absatz 1 und 3, ab Verstreichen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist. Dieser Zins wird monatlich auf den Gesamtbetrag der zu erstattenden Steuern berechnet, abgerundet auf das nächste untere Vielfache von 10 EUR. Jeder angebrochene Monat wird als ganzer Monat berechnet.
Der Zins eines Monats wird nur geschuldet, wenn er mindestens 2,50 EUR beträgt, 2. in Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ab Verstreichen der in Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Frist. Keinerlei Zins wird jedoch geschuldet, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 der vorerwähnten Richtlinie vorgesehenen Frist die zusätzlichen Auskünfte zu erteilen, die aufgrund der Artikel 10 und 20 Absatz 1 dieser Richtlinie verlangt wurden.
Dieser Zins wird monatlich auf den Gesamtbetrag der zu erstattenden Steuern berechnet, abgerundet auf das nächste untere Vielfache von 10 EUR. Jeder angebrochene Monat wird als ganzer Monat berechnet.
Der Zins eines Monats wird nur geschuldet, wenn er mindestens 2,50 EUR beträgt. » Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK